JudikaturBVwG

W252 2310152-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
11. April 2025

Spruch

W252 2310152 – 1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bezirksgericht Amstetten, betreffend den am 13.09.2024 gestellten Antrag auf Auskunft beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 iVm. § 31 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“) stellte am 13.09.2024 den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung einer Auskunft iSd Auskunftspflichtgesetzes beim Bezirksgericht Amstetten (in der Folge „belangte Behörde“). Für den Fall der Nichterteilung einer Auskunft bzw. einer nur teilweisen Auskunft beantragte er die Erlassung eines Bescheids iSd. § 4 AuskunftspflichtG.

2. Mit Schreiben vom 22.11.2024 wies der BF auf seinen verfahrenseinleitenden Antrag hin und wiederholte sein Ersuchen um Auskunft bzw. Erlassung eines Bescheids, warum die Auskunft nicht erteilt werden könne.

Mit Schreiben vom 26.03.2025 monierte der BF die Entscheidungspflicht der belangten Behörde, brachte bei dieser eine Säumnisbeschwerde iSd. § 73 Abs. 1 AVG ein und ersuchte um Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht. Der verwaltungsbehördliche Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit 02.04.2025 vorgelegt.

Mit Bescheid vom 27.03.2025 wurde über den Antrag des BF vom 13.09.2024 abgesprochen. Dieser Bescheid wurde am 02.04.2025 hinterlegt und a, 04.04.2025 dem BF ausgefolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der BF stellte am 13.09.2024 den verfahrenseinleitenden Antrag auf Auskunft an die belangte Behörde.

2. Mit Säumnisbeschwerde vom 26.03.2025 monierte der BF die Entscheidungspflicht der belangten Behörde, welche dem Bundesverwaltungsgericht mit 02.04.2025 übermittelt wurde.

3. Mit Bescheid vom 27.03.2025 – somit 1 Tage nach der Säumnisbeschwerde – wurde über den verfahrenseinleitenden Antrag abgesprochen. Eine diesbezügliche Bescheidbeschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht gegenwärtig nicht anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen – insbesondere hinsichtlich der einzelnen Daten der Verfahrensschritte – ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zu A)

2. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) - dient neben dem in § 73 Abs. 2 AVG geregelten Devolutionsantrag für jene Fälle, in denen auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe (noch ausnahmsweise) Berufung erhoben werden kann, - dem Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (Hinweis E vom 27. Mai 2015, Ra 2015/19/0075). Nach den Erläuterungen zu § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 soll der Behörde im Verfahren über Säumnisbeschwerden die Möglichkeit eröffnet werden, die unterbliebene Erlassung eines Bescheides nachzuholen (RV 2009 BlgNR 24. GP, ursprünglich waren die einschlägigen Bestimmungen in § 15 der RV enthalten, im Zuge des Abänderungsantrags AB 2112 BlgNR 24. GP wurden sie in § 16 verankert). Dies kommt in § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 darin zum Ausdruck, dass die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid noch erlassen kann.

3. Im Fall der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG bleibt die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 bestehen. Dies gilt mit Ausnahme des Falles, dass die Behörde bereits vor Ablauf dieser Frist die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht vorlegt (§ 16 Abs. 2 VwGVG 2014). Diese Sichtweise entspricht dem aus den Erläuterungen ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, der Behörde im Verfahren über Säumnisbeschwerden die Möglichkeit zu eröffnen, die versäumte Erlassung des Bescheides nachzuholen.

4. Die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist nach der Systematik des § 16 VwGVG 2014 grundsätzlich von der Verwaltungsbehörde vorzunehmen, weil § 16 Abs. 2 VwGVG 2014 die Vorlage der Beschwerde unter Anschluss der Akten (nur) für den Fall vorsieht, dass die Bescheiderlassung von der Behörde nicht nachgeholt wird. Diese Entscheidung der Behörde, das Verfahren einzustellen, enthält dabei zwar keinen Abspruch über die Berechtigung und Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde im Sinne des § 8 VwGVG 2014, weil Voraussetzung für die Einstellung gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 ausschließlich der Tatbestand der Bescheiderlassung ist. Es handelt sich jedoch um die Entscheidung der Behörde, im Säumnisbeschwerdeverfahren wegen Erreichung des Rechtsschutzzieles keine weiteren Schritte zu setzen. Wegen der Bedeutung dieser Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden im Säumnisbeschwerdeverfahren kommt eine formlose Einstellung nicht in Betracht. Das Erfordernis einer bescheidmäßigen Einstellung wird dem Rechtsschutzgedanken im Säumnisbeschwerdeverfahren auch insofern gerecht, als der Antragsteller in die Lage versetzt wird, gegen die Einstellung im Wege eines eigenen Beschwerdeverfahrens vorzugehen, wenn er die Ansicht vertritt, dass die Verwaltungsangelegenheit durch den ergangenen Bescheid nicht oder nicht zur Gänze erledigt worden sei (vgl. zum Erfordernis der förmlichen Einstellung eines vom Verwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens den B vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047).

Wird der Bescheid innerhalb der Nachfrist von der säumigen Behörde nachgeholt, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG einzustellen (Hinweis E vom 27. Mai 2015, 2015/19/0075). Dies gilt sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung, weil das Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens die Erlassung des Bescheides bestimmt, ohne in diesem Zusammenhang zu differenzieren, ob der nachgeholte Bescheid noch innerhalb oder erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlassen wurde. Diese Rechtsansicht korrespondiert mit der Zielsetzung des Säumnisbeschwerdeverfahrens, nach dem Eintritt der Säumnis durch die Gestaltung der Bestimmungen über die Säumnisbeschwerde die Fällung einer Sachentscheidung in der kürzest möglichen Frist herbeizuführen. Je früher dieses Ziel, auf welchem Weg immer (durch die Behörde oder das VwG), erreicht wird, desto eher wird dieser Zielsetzung entsprochen. Der zeitlich kürzeste Weg, den das Gesetz vorsieht, ist der der Nachholung des Bescheides durch die Behörde bis zum Ablauf der nach § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 eingeräumten Frist.

5. Auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 erlassenen Bescheid hat die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung - nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des VwG zur Entscheidung in der Sache - verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt. Die Gesetzesverletzung ist in dem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (vgl. zu alldem das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, mwN).

6. Im verfahrensgegenständlichen Fall war – da die belangte Behörde den begehrten Bescheid nach dem Auskunftspflichtgesetz zwischenzeitlich mit 27.03.2025 erlassen hat – mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.