JudikaturBVwG

W155 2265428-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
07. Januar 2025

Spruch

W155 2265428-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am XXXX gestellten Antrag auf internationalen Schutz:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am XXXX statt.

3. Am XXXX langte mittels Fax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) ein als „Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 BVG“ betitelter Schriftsatz (im Folgenden: Beschwerde) ein. Darin finden sich Ausführungen zu einer vom Beschwerdeführer gesehenen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde binnen einer bestimmten Frist. Beantragt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen und Asyl bzw. subsidiären Schutz zuerkennen möge.

4. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Akten des Verfahrens und einer Stellungnahme, in der sie ein überwiegendes Verschulden an der Säumnis verneinte, vor.

5. Mit Schreiben vom XXXX verbesserte der Rechtsvertreter des Bf die Säumnisbeschwerde und legte das Protokoll der Ersteinvernahme, aus dem das Datum der Asylantragstellung hervorgeht, bei. Er brachte außerdem vor, dass das überwiegende Verschulden bei der Behörde liege und beantragte darüber eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

6. Mit Erkenntnis vom XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde des Bf mit der Begründung ab, dass im Sinn des § 8 Abs. 1 VwGVG die Verzögerung an der Entscheidung über den vom Bf gestellten Antrag nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen sei.

7. Gegen dieses Erkenntnis wurde durch die Rechtsvertretung des Bf mit Schreiben vom XXXX eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

8. Zwischenzeitlich erließ die belangte Behörde einen Bescheid vom XXXX mit dem der Antrag des Bf auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Bf der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

10. Gegen die abweisende Entscheidung der belangten Behörde vom XXXX , hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten erhob der Bf vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

11. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX abgewiesen.

12. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde kein Rechtsmittel erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bf, ein Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am XXXX erhob der Bf eine Säumnisbeschwerde mit der Begründung, dass seit Antragstellung mehr als sechs Monate vergangen seien.

Mit Erkenntnis vom XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde des Bf ab, welches der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Zwischenzeitlich wurde der Antrag des Bf auf internationalen Schutz vom XXXX mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Bf der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX abgewiesen und dagegen kein Rechtsmittel erhoben.

Damit liegt hinsichtlich des vom Bf am XXXX gestellten Antrages auf internationalen Schutz eine rechtskräftige Entscheidung vor.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in die Gerichtsakten des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und des beim Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens zu XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens:

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

§ 16 VwGVG regelt die „Nachholung des Bescheides“. Nach § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Wird der Bescheid innerhalb der Nachfrist von der säumigen Behörde nachgeholt, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG einzustellen. Ergänzend ist festzuhalten, dass dies sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung gilt, weil das Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens die Erlassung des Bescheides bestimmt, ohne in diesem Zusammenhang zu differenzieren, ob der nachgeholte Bescheid noch innerhalb oder erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlassen wurde (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

Auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist erlassenen Bescheid hat die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung - nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache - verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt. Die Gesetzesverletzung ist in dem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

Über den Antrag des Bf auf internationalen Schutz vom XXXX wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX entschieden. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX bestätigt. Da der Bf dagegen kein Rechtmittel erhoben hat, ist dieses Erkenntnis vom XXXX und somit auch der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX in Rechtskraft erwachsen.

Da die belangte Behörde die Erlassung des Bescheids gemäß § 16 VwGVG nachgeholt hat, liegt keine Verletzung der Entscheidungspflicht (mehr) vor.

Das eingeleitete Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.