E309/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Die Beschwerdeführerin ist durch Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Spruchpunkt A) I. des Erkenntnisses wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Edo und stammt aus Edo State (Nigeria). Sie ist alleinstehend, hat zwei Kinder und verfügt über kein familiäres Netzwerk in Nigeria. Sie hat keine Schule besucht und ist Analphabetin. Sie leidet an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie ist Opfer sexueller Gewalt und des Menschenhandels zum Zwecke sexueller Ausbeutung geworden. Sie stellte am 27. Juni 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie unter anderem mit einer Verfolgung durch Boko Haram begründete.
2. Mit Bescheid vom 15. Februar 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung zuständig sei. Mit Erkenntnis vom 1. Juni 2017 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf und ließ das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu.
Mit Bescheid vom 25. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag ab und erließ eine Rückkehrentscheidung. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid vom 11. September 2018 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 9. Mai 2019 ab.
3. Am 25. Juli 2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag. Begründend gab sie an, sie sei von der Boko Haram verfolgt worden und Opfer von Menschenhandel geworden.
4. Mit Bescheid vom 6. Februar 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und setzte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise.
5. Mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt A) I.), erkannte der Beschwerdeführerin jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt A) II.). Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beschwerdeführerin sei bereits als Minderjährige Opfer sexueller Gewalt geworden sei. Sie sei nach Österreich verbracht und zur Prostitution gezwungen worden, um "Schulden" für den Transport nach Österreich abzubezahlen. Sie fürchte um ihre in Nigeria verbliebenen Kinder, die sich im Einflussbereich jener Personen befänden, die sie nach Europa verbracht und zur Prostitution gezwungen haben. Die meisten Frauen, die aus Edo State gehandelt werden, seien Analphabetinnen oder hätten nur die Sekundarschulstufe abgeschlossen und stammten aus instabilen, von Missbrauch geprägten Familienverhältnissen. Die Geschlechterungleichheit trage zur hohen Rate von Frauenhandel in Edo State bei, weil insbesondere von Töchtern erwartet werde, dass sie sich für das wirtschaftliche Wohlergehen der Familie aufopfern. Bei ihrer Rückkehr hätten diese Frauen je nach Einzelfall Stigmatisierung durch ihre Familien und Gemeinschaften zu befürchten. Viele Opfer von Menschenhandel würden bei einer Rückkehr, die als Scheitern angesehen werde, von der Gesellschaft verstoßen. Dies könne zu Misshandlung, Diskriminierung und dem Druck, sich erneut nach Europa zu begeben, führen. Es bestehe daher die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr wieder von einem Menschenhandelsnetzwerk ausgebeutet und erneut Opfer von Menschenhandel werde, weshalb der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen sei.
Der Status der Asylberechtigten könne der Beschwerdeführerin hingegen nicht zuerkannt werden, weil ihre Eigenschaft als Opfer von Menschenhandel nicht den Asylgrund der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" iSd Art1 Abschnitt A Z2 GFK erfülle. Nicht jede aus Europa zurückkehrende Frau, die Opfer von Menschenhandel geworden sei, sei bei ihrer Rückkehr von Misshandlungen und Diskriminierungen betroffen, weil dies etwa auch von der Vermögenssituation der Frau abhänge. Es liege somit keine "deutlich abgegrenzte Identität" dieser Personengruppe vor, weshalb eine Voraussetzung für das Vorliegen einer "sozialen Gruppe" nicht erfüllt sei.
6. Gegen Spruchpunkt A) I. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe verkannt, dass Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution einer asylrelevanten Verfolgung iSd GFK ausgesetzt sein können. Das Bundesverwaltungsgericht weiche in diesem Punkt von Richtlinien des UNHCR ab, denen im Asylverfahren ein besonderer Stellenwert zukomme. Der Verwaltungsgerichtshof habe zwar enge Standards für die Qualifikation von Opfern von Menschenhandel und Zwangsprostitution als soziale Gruppe festgelegt. Doch auch er schließe dies nicht pauschal aus, sondern verlange bloß entsprechende Feststellungen. In den Feststellungen und der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes sei im vorliegenden Fall eine gesellschaftliche Stigmatisierung von nach Nigeria zurückkehrenden Opfern von Menschenhandel und Zwangsprostitution beschrieben worden. Damit sei das Merkmal der Wahrnehmbarkeit der sozialen Gruppe im Sinne einer abgegrenzten Identität erfüllt. Auch der Verfassungsgerichtshof gehe in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein können. Darüber hinaus könne die Verfolgung auch auf die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen bzw besonders der ledigen Mütter ohne besondere Berufserfahrung oder Ausbildung bzw mit beschränkter Arbeitsfähigkeit gestützt werden. Die Beschwerdeführerin sei ursprünglich als Opfer ausgewählt worden, weil sie als alleinerziehende Mutter ohne nennenswerte Berufserfahrung oder Ausbildung besonders exponiert gewesen sei.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungs-verfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
3.1. Gemäß §3 Abs1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art1 Abschnitt A Z2 GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Art10 Abs1 litd Status RL (vgl EuGH 7.11.2013, Rs C-199/12, X ua , Rz 45; 25.1.2018, Rs C 473/16, F , Rz 30; 4.10.2018, Rs C 652/16, Ahmedbekova ua , Rz 89), auf die sich auch der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung des Asylgrundes der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" iSd Art1 Abschnitt A Z2 GFK bezieht (vgl zB VwSlg 17.225 A/2007; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011; 16.11.2016, Ra 2015/18/0295; 22.3.2017, Ra 2016/19/0350; 11.12.2019, Ra 2019/20/0295), müssen für das Vorliegen einer "sozialen Gruppe" zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Bei der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe müssen geschlechtsbezogene Aspekte angemessen berücksichtigt werden (Art10 Abs1 litd Status RL; vgl auch Erwägungsgrund 30 der Status RL sowie die UNHCR-Richtlinie Nr 1: Geschlechtsspezifische Verfolgung, 7.5.2002, Rz 2).
3.1. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria Opfer von Menschenhandel geworden ist und ihr bei einer Rückkehr nach Nigeria die reale Gefahr droht, wieder Opfer von Menschenhandel zu werden (siehe Punkt I.5.), prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob die Beschwerdeführerin einer "bestimmten sozialen Gruppe" iSd Art1 Abschnitt A Z2 GFK und Art10 Abs1 litd Status RL angehört, nämlich der Gruppe "nach Nigeria zurückkehrende[r] Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und die sich hiervon befreit haben". Unter Hinweis auf die zuvor zitierte Rechtsprechung stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage, dass nigerianische Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, durch ihre sexuelle Ausbeutung einen gemeinsamen Hintergrund teilen, der nicht verändert werden kann, und dass damit das erste Kriterium für das Vorliegen einer "sozialen Gruppe" erfüllt ist.
Zum zweiten Kriterium, der "deutlich abgegrenzten Identität", führt das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf aktuelle Länderberichte aus, dass nigerianische Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und ohne Vermögen aus Europa zurückkehren, einer sozialen Stigmatisierung unterlägen, weil angenommen werde, dass sie der Prostitution nachgegangen seien (siehe insbesondere den EASO Country of Origin Information Report, Nigeria: Trafficking in Human Beings, April 2021, S 47 ff.; EASO Country Guidance: Nigeria, Oktober 2021, S 81). Das Bundesverwaltungsgericht nimmt im vorliegenden Fall auch an, dass die Beschwerdeführerin – eine alleinstehende, mittellose Frau mit Kindern, ohne formale Bildung und ohne familiäre Unterstützung im Herkunftsland – eben jener Gruppe der Opfer von Menschenhandel angehört, die bei einer Rückkehr mit Stigmatisierung zu rechnen hat. Das Bundesverwaltungsgericht verneint die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gleichwohl mit dem Hinweis, dass nicht jede nach Nigeria zurückkehrende Frau, die Opfer von Menschenhandel wurde, identisch behandelt werde, sondern es auf die konkreten Umstände ankomme, weshalb eine "deutlich abgegrenzten Identität" fehle. Diese Begründung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht tragfähig: Denn das Bundesverwaltungsgericht nimmt selbst an, dass die Beschwerdeführerin jener (Teil-)Gruppe angehört, der eine Stigmatisierung droht. Gerade hierin manifestiert sich aber die "deutlich abgegrenzte Identität" dieser Gruppe, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft offensichtlich als andersartig betrachtet wird (vgl EASO Guidance on membership of a particular social group, März 2020, S 24).
Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. August 2020, Ro 2020/14/0002, bezieht, ist dem entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof darin nicht in Zweifel gezogen hat, dass eine "abgegrenzte Identität" bei gesellschaftlicher Stigmatisierung von Opfern des Menschenhandels vorliegen kann (vgl dazu auch Hembach/Thaler/Nedwed , Die "soziale Gruppe" – ein "update", in: Filzwieser/Kasper [Hrsg.], Jahrbuch Asyl und Fremdenrecht 2021, 2021, 151 [177 f.]). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht jeweils von der Asylrelevanz der Eigenschaft als Opfer von Menschenhandel ausgegangen ist, das Vorliegen einer sozialen Gruppe nicht in Frage gestellt (vgl VfGH 25.2.2020, E2875/2019; 22.9.2021, E1109/2021; vgl auch VfGH 10.10.2012, U882/12; 21.11.2013, U76/2013; 5.3.2014, U36/2013).
3.2. Dem angefochtenen Erkenntnis fehlt somit eine nachvollziehbare Begründung, warum die Beschwerdeführerin – eine nigerianische Frau, die als Opfer von Menschenhandel sexuell ausgebeutet wurde und bei ihrer Rückkehr nach Nigeria stigmatisiert, ausgegrenzt oder diskriminiert würde – nicht Mitglied einer "bestimmten soziale Gruppe" iSd Art10 Abs1 litd Status RL und des Art1 Abschnitt A Z2 GFK sei. Das Erkenntnis ist daher in Bezug auf Spruchpunkt A) I. mit Willkür belastet.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.