JudikaturVwGH

Ra 2015/16/0132 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Januar 2016

Ein öffentliches Interesse am Nachlass nach § 9 Abs. 2 GEG kann nur in jenen Fällen gegeben sein, in welchen dieses Interesse unmittelbar am Nachlass der Gebühr besteht (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, unter E 88 zu § 9 GEG wiedergegebene Rechtsprechung). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren ist nicht schon durch das subjektive Interesse der Gebührenschuldnerin an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt.

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