JudikaturBVwG

I403 2311150-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
08. August 2025

Spruch

I403 2311150-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 29.10.2024, Beitragsnummer XXXX , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Befreiung der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und der Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt richtet, stattgegeben und festgestellt, dass XXXX für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 gemäß §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, gebührenbefreit ist.

II. Das Verfahren über die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) richtet, gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ro 2024/15/022 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 07.03.2024 einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und am 26.04.2024 einen weiteren Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt und auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag), eingelangt bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: OBS) am 17.06.2024. Beigelegt waren dem Antrag neben einem Auszug aus dem Melderegister ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung betreffend die Rentenanpassung zum 01.07.2023.

Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an. Er gab an, dass keine weitere Person mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe. Der Beschwerdeführer gab im verfahrensgegenständlichen Antrag zudem die Strom-Zählpunktnummer bekannt. Unter Punkt 9 des Antragsformulars wurde mitgeteilt, dass Vertragspartner des Netzbetreibers für Strom am Wohnsitz des Beschwerdeführers G.W., der Vermieter des Beschwerdeführers, sei.

Mit „Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 29.08.2024 informierte die OBS den Beschwerdeführer, dass die zur Ermittlung seines Haushaltseinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden und die Person, auf die der Nutzungsvertrag laute, am gegenständlichen Standort nicht den Hauptwohnsitz habe. Weitere aktuelle Bezüge des Beschwerdeführers, neben seiner Pension aus Deutschland, seien nachzureichen. Eine diesbezügliche Stellungnahme bzw. Nachreichung von Unterlagen könne innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Innerhalb dieser Frist langte keine Stellungnahme von Seiten des Beschwerdeführers bei der OBS ein.

Mit Bescheid der OBS vom 29.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.06.2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, der Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt und die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die erforderlichen Unterlagen zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen und die Person, auf welche der Netznutzungsvertrag lautet, am antragsgegenständlichen Standort nicht den Hauptwohnsitz hat.

Mit E-Mail vom 31.10.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass der Vermieter, auf den der Stromvertrag laute, nicht im gleichen Haus wie der Beschwerdeführer wohne, sondern zwei Häuser weiter. Am 13.11.2024 wurde Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben und inhaltlich im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer dem ORF schon mehrmals mitgeteilt habe, dass er außer der deutschen Rente (circa EUR 811,00) und einer Wohnbeihilfe vom Land Vorarlberg (EUR 507,58) keine weiteren Einkünfte beziehe. Wenn er keine Ausgleichszulage bekomme, könne der Beschwerdeführer auch keinen Bescheid bzgl. des Bezuges einer solchen vorlegen. Allein der Pensionsbezug, der unter der festgelegten Grenze liege, genüge für die Befreiung. Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Befreiung von den Erneuerbaren-Energiekosten habe, obwohl der Stromvertrag auf den Vermieter laute, werde gerade vom VfGH behandelt. Laut aktueller Rechtsprechung könnte sein Antrag auf Befreiung der Erneuerbaren-Pauschale abgelehnt werden, nicht aber von den Rundfunkgebühren. Auch der Fernsprechzuschuss habe nichts mit der Ablehnung des Antrages auf Befreiung von der Erneuerbaren-Pauschale zu tun. Dem Beschwerdeführer sei es dementsprechend unverständlich, dass die ORF-Gebührenbefreiung und der Antrag auf Fernsprechzuschuss abgelehnt werden.

Mit Schreiben vom 23.01.2025 fügte der Beschwerdeführer eine E-Mail vom 24.12.2024 bei, in welcher er die OBS darüber informierte, dass die Bescheidbeschwerde vom 13.11.2024 nicht bearbeitet werde und er stattdessen nur Mahnschreiben bekäme.

Mit E-Mail vom 12.02.2025 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass er lediglich eine Rente von EUR 810,63 netto im Monat erhalte und aufgrund seiner deutschen Staatsbürgerschaft keine Ausgleichszulage erhalte. Lediglich bekäme er noch Wohnbeihilfe. Sein anrechenbares Einkommen läge somit deutlich unter dem für die ORF-Gebühr maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatz.

Mit E-Mail vom 17.02.2025 legte der Beschwerdeführer die erste Seite der Entscheidung des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht, XXXX , vor. Aus dem Spruch der Entscheidung ist ersichtlich, dass das Klagebegehren des Beschwerdeführers betreffend die Gewährung einer Ausgleichszulage abgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 21.02.2025 antwortete die OBS dem Beschwerdeführer per E-Mail, dass sich sein Fall derzeit in Bearbeitung befinde. In seinem Antwortschreiben per E-Mail am selben Tag verwies der Beschwerdeführer auf das beigefügte Schreiben der Vorarlberger Landesregierung, welche darüber informierte, dass die Wohnbeihilfe auf EUR 462,16 gekürzt worden sei.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2025 vorgelegt und langten am 17.04.2025 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.04.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2025, beantragte der Beschwerdeführer, dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob ihm eine ORF-Gebührenbefreiung und ein Fernsprechzuschuss zustehen, an die OBS „zurückgeben“ solle, da dies sowieso unstrittig sei. Vielmehr strittig und deswegen von der Justiz zu entscheiden wäre die Frage betreffend die Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag). Überdies legte der Beschwerdeführer einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, vom 19.06.2023 vor, mit welchem der Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage abgelehnt wurde.

Aufgrund der durch die Kundmachung des Bundeskanzlers vom 18.03.2025, BGBl II Nr 49/2025 betreffend das als Massenverfahren im Sinne des § 86a VfGG durchgeführten Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend verschiedene Regelungen de ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 und des § 31 ORF-Gesetzes im Verfahren E 4624/2024 bewirkten Sperrwirkung waren bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof keine Verfahrensschritte zu setzen. Mit VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, beantwortete der Verfassungsgerichtshof die in BGBl II Nr 49/2025 gemäß § 86a VfGG kundgemachten Rechtsfragen und wies die Beschwerde ab. Am 07.07.2025 wurden die Rechtssätze dieses Erkenntnisses in BGBl II Nr 153/2025 kundgemacht und konnte das Verfahren fortgeführt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist an der im Spruch genannten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die Liegenschaft ist im Eigentum des Vermieters des Beschwerdeführers. An der antragsgegenständlichen Adresse lebt neben dem Beschwerdeführer kein weiteres Haushaltsmitglied.

Der Vertragspartner des Stromvertrages ist der Vermieter des Beschwerdeführers, welcher seinen Hauptwohnsitz nicht an der im Spruch genannten Adresse hat.

Der Beschwerdeführer bezieht soziale Transferleistungen in Form einer deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von EUR 721,07 für das Jahr 2023, in Höhe von EUR 754,02 für das Jahr 2024 und in Höhe von EUR 782,22 für das Jahr 2025. Überdies bezieht er Wohnbeihilfe in Höhe von EUR 507,58 für das Jahr 2024 und in Höhe von EUR 462,16 für das Jahr 2025.

Der gesetzlich vorgeschriebene Befreiungsrichtsatz betreffend das Haushalts-Nettoeinkommen für 2024 betrug EUR 1.364,12 monatlich für eine Person. Für das Jahr 2025 beträgt der gesetzlich vorgeschriebene Befreiungsrichtsatz EUR 1.426,87 monatlich für eine Person.

2. Beweiswürdigung:

Die Wohnsitzmeldung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Dass die Liegenschaft im Eigentum des Vermieters des Beschwerdeführers ist, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, ebenso wie aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellung, dass der Vermieter des Beschwerdeführers Vertragspartner des Stromvertrages ist und seinen Hauptwohnsitz nicht an der im Spruch genannten Adresse hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt ebenso wie aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Dass der Beschwerdeführer soziale Transferleistungen in Form einer deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, fußt auf einem Schreiben der deutschen Rentenversicherung zum 01.07.2023. Dass die monatliche Rente des Beschwerdeführers im Jahr 2023 EUR 721,07 betragen hat, ergibt sich aus demselben vorgelegten Schreiben der Deutschen Rentenversicherung betreffend die Rentenanpassung zum 01.07.2023. Die Höhe der monatlichen Rente für das Jahr 2024 resultiert aus einer Internetrecherche und errechnet sich anhand der Rente des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2023 inklusive der Rentenanpassung der Deutschen Rentenversicherung für 2024 um 4,57 %. Ebenso ergibt sich die Rente für 2025 aus der Rente von 2024 und der Rentenanpassung der Deutschen Rentenversicherung um 3,74 % (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2024/240701-rentenanpassung-2024.html), (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/rentenanpassung-2025-2337000#:~:text=Rentenanpassung%202025%20Renten%20steigen%20zum,guten%20Tarifabschl%C3%BCssen%20des%20vergangenen%20Jahres.).

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Rentenbescheid aus dem Jahr 2023 vorgelegt hat. Soweit er in der Beschwerde vom 13.11.2024 eine monatliche Rente von „ca. 811,-“ nannte, liegt dies etwas über den oben genannten Zahlen auf Basis der Berechnung mit den Prozentsätzen zur Rentenanpassung der Deutschen Rentenversicherung. Nachdem das Haushaltseinkommen aber auch bei Heranziehung der vom Beschwerdeführer genannten Summe unter dem Richtsatz liegt, kann eine weitere Auseinandersetzung mit der genauen Höhe der Rente unterbleiben-

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Wohnbeihilfe bezieht, ebenso wie die Höhe der Wohnbeihilfe für die Jahre 2024 und 2025, resultiert aus Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren betreffend die Höhe der Wohnbeihilfe für das Jahr 2024 und einem Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 18.02.2025 betreffend die Höhe der Wohnbeihilfe für das Jahr 2025.

Die Feststellungen zu den Befreiungsrichtsätzen ergeben sich aus Internetrecherchen (https://orf.beitrag.at/befreiungsrechner/einkommen; https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Arbeitslosigkeit/Gebuehrenbefreiungen.html).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I:

Gegen von der OBS erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 3 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.

Vom ORF-Beitrag sind gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.

Gemäß § 47 Abs. 1 FMGebO sind auf Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die folgenden Personengruppen zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,

8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie

9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach § 47 Abs. 1 Z 3 FMGebO in Form einer deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von EUR 721,07 für das Jahr 2023, in Höhe von EUR 754,02 für das Jahr 2024 und in Höhe von EUR 782,22 für das Jahr 2025.

Gemäß § 48 Abs. 1 FMGebO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 jedoch unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung der Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt.

Für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens sind die monatlich gebührenden bzw. erzielten Einkünfte heranzuziehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausgleichszulagenrichtsatz ergibt sich, dass der Gesetzgeber das monatliche tatsächliche Einkommen vor Augen hat (VwGH 15.04.2010, Zl. 2008/22/0835).

Das Einkommen des Beschwerdeführers umfasst den laufenden Pensionsbezug sowie die Wohnbeihilfe und ergibt sich daraus ein Haushalts-Nettoeinkommen für 2024 von EUR 1.261,60 (754,02 + 507,58) und für 2025 von EUR 1.244,38 (782,22 + 462,16). Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FMGebO wurde folglich weder im Jahr 2024 (1.364,12), noch wird sie im Jahr 2025 (1.426,87) überschritten.

Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass selbst unter Annahme des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Rentenbetrags von EUR 811,00 im Jahr 2024 (+ EUR 507,58 Wohnbeihilfe = EUR 1.318,58 Haushalts-Nettoeinkommen) die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FMGebO in Höhe von EUR 1.364,12 für das Jahr 2024 für eine Person nicht überschritten wäre. Auch nach einer Rentenanpassung um 3,74 % für das Jahr 2025 wäre die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FMGebO in Höhe von EUR 1.426,87 monatlich für eine Person nicht überschritten (EUR 811,00 x 1,0374 = 841,33 + 462,16 Wohnbeihilfe = 1.303,71 Haushalts-Nettoeinkommen).

Dementsprechend war der Beschwerde betreffend die Befreiung der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und der Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt stattzugegeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer gebührenbefreit im Sinne der §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, ist.

Gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz Fernmeldegebührenordnung ist die Befreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Unter Bedachtnahme auf die Pension des Beschwerdeführers erscheint die Höchstdauer im gegenständlichen Fall angemessen.

3.2. Zu Spruchpunkt II:

Der rechtlichen Beurteilung, ob auch eine Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) auszusprechen ist, ist gegenständlich im Wesentlichen die Frage vorgelagert, ob der Umstand, wonach Vertragspartner:in des jeweiligen Energienetzzugangs- bzw. Energienutzungsvertrages nicht die jeweilige antragsstellende und die sonstigen Befreiungsvoraussetzungen erfüllende Person (im gegenständlichen Fall: der Beschwerdeführer) ist, der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags gemäß § 72 Abs. 1 EAG und § 2 Abs. 1 Z 1 EAG-Befreiungsverordnung entgegensteht.

Zu dieser Rechtsfrage sind mehrere Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht sowie ein ordentliches Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ro 2024/15/022 anhängig.

Es liegen somit die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG vor und war das gegenständliche Beschwerdeverfahren spruchgemäß auszusetzen.

3.3. Zum Abstandnehmen von einer mündlichen Verhandlung:

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (zum Ermessen bei der unterbliebenen Beantragung einer mündlichen Verhandlung näher VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im gegenständlichen Fall ließ eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da der Bezug sozialer Transferleistungen des Beschwerdeführers ebenso wie die Höhe des monatlichen Einkommens des Beschwerdeführers unbestritten blieb.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach § 24 Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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