JudikaturBVwG

W176 2307920-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
15. Mai 2025

Spruch

W176 2307920-1-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes St. Pölten vom 20.01.2025, Zl. 100 Jv 1887/24d, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Am 19.07.2012 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer (BF) beim Bezirksgericht XXXX eine gerichtliche Aufkündigung ein. Dafür wurden von ihm am 08.11.2019 Pauschalgerichtsgebühren gemäß TP 1 GGG iHv EUR 117,70 entrichtet.

1.2. ln der am 04.12.2019 durchgeführten Verhandlung (erste Tagsatzung) wurde folgender Vergleich geschlossen:

„1.) Die erstbeklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei ab 01.12.2019 einen monatlichen Mietzins von EUR 620,- (inkl. Betriebskosten und USt) und zwar jeden Monat am 20. im Voraus zu zahlen.

2.) Von dieser unter Pkt. 1.) genannten Verpflichtung kann sich die erstbeklagte Partei dadurch befreien, wenn sie

a.) die Wohnung […] samt Hasen und Hund bis spätestens 31.03.2020 räumt und geräumt von eigenen Fahrnissen der klagenden Partei übergibt sowie

b.) ab 01.12.2019 monatlich einen Mietzins von EUR 200,-- (inkl. Betriebskosten und USt), und zwar monatlich am 20. im Voraus zahlt.

3.) Die erstbeklagte Partei verpflichtet sich jedenfalls, die Wohnung […] samt Hasen und Hund bis spätestens 31.03.2020 zu räumen und geräumt von eigenen Fahrnissen der klagenden Partei zu übergeben.“

2. lm Zuge einer Geschäftsprüfung des Bezirksgerichtes XXXX durch den Revisor des Oberlandesgerichtes Wien wurde beanstandet, dass durch den Vergleichsabschluss eine Streitwertausdehnung auf EUR 75.150,-- erfolgt sei und demnach abzüglich von bereits geleisteten EUR 117,70 noch EUR 3.093,20 Gerichtsgebühren gemäß TP 1 GGG von der klagenden Partei nachzufordern sei. Begründet wurde die Streitwertausdehnung damit, dass mit Punkt 1. des Vergleiches vereinbart wurde, dass ab 01.12.2019 ein Mietzins von monatlich EUR 620,-- (incl. Betriebskosten und USt) zu zahlen ist. Eine Begrenzung der Laufzeit sei in diesem Vergleichspunkt nicht angeführt worden.

3. Nach erfolgloser Vorschreibung des zusätzlichen Betrags von EUR 3.093,20 mit Lastschriftenanzeige vom 03.10.2024 wurde dem BF am 31.10.2024 dieser Betrag sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv EUR 8,-- mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zur Zahlung vorgeschrieben,

4. Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung erlassen. Diese begründete er im Wesentlichen damit, dass der Richter ihn nicht über die Kosten des Vergleichs aufgeklärt habe, den er bei Kenntnis der Kosten nicht geschlossen hätte. Auch sei der Vertrag mit der gerichtlichen Kündigung beendet gewesen und sei er kein unbefristeter Vertrag gewesen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) dem BF den Betrag von EUR 1.487,80 sowie die Einhebungsgebühr iHv EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 1.495,80, zur Zahlung vor, wobei sie begründend zusammengefasst Folgendes festhielt:

Unter Punkt. 1. des Vergleichs sei vereinbart worden, dass ab 01.12.2019 ein monatlicher Mietzins von EUR 620,-- zu zahlen sei; eine zeitliche Begrenzung hiefür nicht vereinbart worden. Die zu bezahlende Ergänzungsgebühr richte sich bei gerichtlichen Räumungsvergleichen im Falle, dass eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrags übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswerts. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem den Streitwert erhöhenden Vergleich einerseits eine Räumung, andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, werde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet; denn in solchen Fällen könne dem Vergleich selbst nicht entnommen werden, dass die Leistungsverpflichtung z.B. für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen solle.

Da dem Vergleich eine zeitliche Begrenzung der Zahlungsverpflichtung nicht zu entnehmen sei, sei dessen Punkt 1. mit EUR 74.400,-- (10-fache Jahresleistung des monatlichen Benützungsentgeltes) zu bewerten, sodass inklusive Räumungsbegehren eine Gesamtbemessungsgrundlage von EUR 75.150,-- anzunehmen sei. Dies ergebe zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht (Vergleichsabschluss am 04.12.2019) eine Gebührenlast an Gerichtsgebühren gemäß TP 1 GGG iHv EUR 3.210,90 (inklusive Streitgenossenzuschlag gemäß 19a GGG). Da jedoch mit diesem Vergleich das Verfahren in der 1. Tagsatzung rechtswirksam beendet worden sei, seien diese Gerichtsgebühren nur in halber Höhe, also mit EUR 1.605,50, fällig. Bereits entrichtet worden seien EUR 117,70, weshalb noch eine offene Restforderung iHv EUR 1.487,80 bestehe. Die Vorschreibung der Einhebungsgebühr gründe sich auf § 6 Abs. 1 GEG.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

In unrichtiger rechtlicher Beurteilung gehe die belangte Behörde gestützt auf Punkt 1. des Räumungsvergleiches davon aus, dass eine Befristung für die Räumung des Bestandobjektes nicht vorgesehen gewesen sei. Dies sei jedoch insofern falsch, als im Punkt 3. dieses Vergleichs für jeden Fall eine Räumung bis 31.03.2020 vereinbart war, also unabhängig davon, ob die erstbeklagte Partei gemäß Punkt 2.b. monatlich EUR 200,-- oder EUR 620,-- bezahlte Es handle sich daher um einen unbedingten Räumungsvergleich. Die Punkte 1.bis 3. ergäben eine Einheit und dürften nicht nur einzeln betrachtet werden. Mit dem vereinbarten Räumungstermin 31.03.2020 ende das Mietverhältnis und damit die Zahlungspflicht für den Mietzins. Nach Beendigung des Mietverhältnisses bestehe mangels zeitgerechter Räumung nur noch Anspruch auf Benützungsentgelt, aber kein Anspruch auf Mietzins, sodass die Rechtswirksamkeit des Vergleiches über Mietzinszahlung durch den Zeitpunkt des im Vergleich vereinbarten unbedingten Räumungstermins, mit dem das Mietverhältnis beendet werde, begrenzt sei.

Die belangte Behörde gehe in ihrer rechtlichen Beurteilung offensichtlich von sonst üblichen Räumungsvergleichen aus, in denen überhaupt auf eine Räumung verzichtet wird, solange die beklagte Partei die vereinbarte Zahlungsverpflichtung einhält, und bei denen kein bestimmter Beendigungstermin durch unbedingte Räumungsverpflichtung festgelegt ist.

Gegenständlich sei aber ein befristeter Räumungsvergleich von vier Monaten abgeschlossen worden, welcher der erstbeklagten Partei widersinnig in diesen vier Monaten ein Wahlrecht einräumte, EUR 620,-- oder EUR 200,-- monatlich zu bezahlen.

Der BF sei bei der Verhandlung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten worden und es sei seiner Meinung nach vom Gericht mehr protokolliert worden, als im Sinn der letztendlich unbedingt vereinbarten Räumungsverpflichtung notwendig gewesen sei. Dies könne aber nichts daran ändern, dass mit dem Räumungstermin das Mietverhältnis ende und die Mietzinszahlungspflicht entfalle.

Daher sei lediglich für den Zeitraum Dezember 2019 bis März 2020 vier Monate an Mietzins von je EUR 200,-- zu berechnen gewesen. Dies ergebe eine Bemessungsgrundlage von EUR 800,--, da Punkt 1. des Vergleichs keinen Sinn ergebe und daher rechtlich irrelevant sei: Denn eine verpflichtete Partei würde niemals freiwillig EUR 620,-- bezahlen, wenn sie ohnehin mit der Zahlung von EUR 200,-- monatlich auch klaglos bliebe und trotzdem unter allen Umständen am 31.03.2020 ausziehen müsse.

Auch sei, da sich der Räumungsvergleich und die Zahlungsvereinbarung nur an die erstbeklagte Partei richteten, die Berechnung eines Streitgenossenzuschlags für den Vergleich nicht zulässig.

5. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

3.1. Rechtslage:

3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.

Die Gebührenpflicht entsteht gemäß § 2 Z 1 lit. a und b GGG hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage bzw., wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan.

Die Bestimmung des § 2 GGG sieht zur Verminderung des administrativen Aufwandes und zur Sicherung des Gebührenaufkommens eine Vorauszahlungspflicht für das zivilgerichtliche Verfahren sowie das Exekutionsverfahren vor. In diesem Sinn geht § 2 davon aus, dass die Pauschalgebühren für diese Verfahren bereits zu Beginn des Verfahrens – mit der Einbringung der ersten Eingabe (bei Protokollaranträgen mit Beginn der Niederschrift) – fällig werden (RV 366 BlgNR 16. GP).

Gemäß § 14 GGG ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas Anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstands nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Nach § 58 JN ist der Wert des Rechts auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge.

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Von dieser Regelung tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstands in Folge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleichs eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Dann ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen, wobei die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrags übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswerts (vgl. die bei Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, E 60 ff zu § 18 GGG zitierte Judikatur). Dies selbst dann, wenn eine auf einen bestimmten Termin bezogene Räumungsverpflichtung vereinbart wurde (vgl. die bei Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, E 64 ff zu § 18 GGG zitierte Judikatur). Dem Zeitpunkt des tatsächlichen Auszugs des Beklagten kommt für die Frage der Bewertung rechtliche Bedeutung nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn die klagende Partei im Vergleich bis zu einem bestimmten Termin auf die Einleitung der Räumungsexekution verzichtet hat (vgl. die bei Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, E 68 zu § 18 GGG zitierte Judikatur). Allein aus dem vereinbarten Räumungstermin kann nämlich keine zeitliche Begrenzung der Entgeltleistung abgeleitet werden. Die Vereinbarung eines Räumungstermins sagt nämlich noch nichts darüber aus, ob dadurch und vor allem mit welchem konkreten Ende auch die finanzielle Verpflichtung zur Leistung eines Entgelts für die tatsächliche Benützung des Bestandsobjekts, die ja keineswegs zwingend mit dem vereinbarten Räumungstermin enden muss, terminisiert ist (vgl. die bei Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, E 69 zu § 18 GGG zitierte Judikatur).

Für Vergleiche nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG ist nur die klagende Partei zahlungspflichtig (vgl. die bei Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, E 63 zu § 18 GGG zitierte Judikatur).

3.2. In der Sache:

Der belangten Behörde ist recht zu geben, dass der in der ersten Tagsatzung geschlossene Vergleich in dem von ihr angenommenen Sinn streitwerterhöhend ist:

Denn in Punkt 1. des Vergleichs verpflichtet sich die erstbeklagte Partei des Grundverfahrens zur Zahlung eines monatlichen Mietzinses iHv EUR 620,--. In seinem Punkt 2. wird (lediglich) vereinbart, unter welchen Bedingungen sich die erstbeklagte Partei von dieser Verpflichtung befreien kann, und zwar durch Räumung und Übergabe des Mietobjekts bis spätestens 31.03.2020 (Punkt 2.a.) sowie Zahlung eines monatlichen Mietzinses von EUR 200,-- (Punkt 2.b.). In Punkt 3. des Vergleichs wird festgehalten, dass das Mietobjekt jedenfalls spätestens bis am 31.03.2020 zu räumen und zu übergeben ist.

Somit sieht der Vergleich primär die Verpflichtung der erstbeklagten Partei zur Zahlung eines Mietzinses iHv EUR 620,-- vor, ohne dass dem Vergleich entnommen werden kann, dass diese Zahlungsverpflichtung auch im Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem vereinbarten Räumungstermin 31.03.2020 erlöschen soll.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt Punkt 1. des Vergleichs dabei sehr wohl einen Sinn, und zwar insofern, als damit die Verpflichtung zur Zahlung eines verhältnismäßig hohen Mietzinses vereinbart wird, welche insbesondere dann greift, wenn die erstbeklagte Partei der im Vergleich vereinbarten Räumungsverpflichtung nicht nachkommt. Ein Abstellen auf den Mietzins von EUR 200,--, durch dessen Zahlung sich die erstbeklagte Partei (bei Räumung des Objektes bis spätestens 31.03.2020) von der primären Zahlungsverpflichtung befreien kann, kommt bereits in Hinblick darauf, dass die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. etwa VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021), nicht in Betracht.

Soweit die Beschwerde aber vorbringt, die Berechnung eines Streitgenossenzuschlags für den Vergleich sei nicht zulässig, da sich der Räumungsvergleich und die Zahlungsvereinbarung nur an die erstbeklagte Partei richteten, ist ihr entgegenzuhalten, dass gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG im Fall eines Vergleichs, dessen Gegenstand eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen ist und gegenständlich durch den Vergleich eine Rechtsache erledigt wurde, in der mehrere Personen iSd § 19a GGG gerichtlich in Anspruch genommen wurden.

3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung

3.3.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (zum Ermessen bei der unterbliebenen Beantragung einer mündlichen Verhandlung näher VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im gegenständlichen Fall ließ eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da in der Beschwerde lediglich Rechtsfragen aufgeworfen werden und keine Bestreitung des festgestellten Sachverhalts erfolgte.

3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind.

3.3.3. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ersichtlich (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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