Spruch
W208 2308097-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN vom 14.02.2025, Zl. Jv 53486-33a/24 Ziv 471514/22-6, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 9 Abs 2 GEG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren (einer Pflegschaftssache, GZ XXXX ) wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) mit rechtskräftigem Mandatsbescheid vom 04.11.2021 Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 527,-- (PG § 24 UVG [Unterhaltsvorschussgesetz 1985]) vorgeschrieben. In der Folge wurde mit Beschluss des Bezirksgericht XXXX (in der Folge: BG) am 03.03.2023 eine Fahrnisexekution zur Einbringung bewilligt, wodurch weitere € 76,90, insgesamt € 603,90 aushaften.
2. Mit Schreiben vom 19.12.2024 brachte die bP ein als Nachlassantrag gem § 9 Abs 2 GEG gewertetes Schreiben beim BG ein, welches vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde – der Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) – zur Entscheidung weitergeleitet wurde.
Begründet war der Antrag damit, dass sich die bP außerstande sehe ihre Schulden zu begleichen, derzeit ihre beiden minderjährigen Kinder betreue und nur gelegentliche Einnahmen habe, die weder für die Begleichung der Forderungen noch für die grundlegenden Lebensbedürfnisse ausreichen würden.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.01.2025 wurde die bP in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag auf Nachlass zu allgemein gehalten und durch Ausfüllen des beiliegenden Fragebogens sowie Vorlage von Bescheinigungsmitteln binnen 14 Tagen zu präzisieren sei.
Die bP kam dieser Aufforderung nicht nach.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag der bP auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben.
In der Begründung wurde, nach Zitierung des § 9 Abs 2 GEG, im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP trotz Aufforderung ihre wirtschaftliche und persönliche Situation nicht bescheinigt habe.
5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 17.02.2025) erhob die bP noch am 17.02.2025 Beschwerde. Sie behauptete darin, dass sie das beiliegende Formular (Vermögenbekenntnis) ausgefüllt und online versendet habe. Sie verwies auf die bereits mit dem Antrag mitgeteilten Umstände, dass sich ihre wirtschaftliche Situation nicht gebessert habe und das auch nicht zu erwarten sei.
Im beiliegenden Formular finden sich die folgenden relevanten Angaben: Adresse (ohne Angaben der Art und Kosten für die Wohnung), 2 Kinder Alter 5 und 15 (weitere angaben dazu machte sie nicht); an Vermögen ein Auto FORD TRANSIT, Bj 2010, nicht fahrbereit; Darlehen iHv € 87.500,-- von mehreren privaten Personen ausgeliehen während der Haft (deren Namen nannte sie nicht); Beruf: freischaffende Journalistin, Unterhaltspflichten für die Tochter aus 1. Ehe iHv € 80,--; Einnahmen iHv mtl ca € 450,-- für von ihr geschriebene Artikel und neben dem schon genannten Unterhalt Haushaltsausgaben von ca € 370,-- /Monat.
6. Mit Schriftsatz vom 20.02.2025 (eingelangt am 24.02.2025) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt (insb Punkt I.5). ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass die bP wiederum nur unzureichende Angaben zu ihrer privaten und Vermögenssituation gemacht hat. Sie hat keine Angaben zu den Wohnungskosten und zur Ausbildung/Beschäftigung ihres ältesten Sohnes gemacht. Ebenso keine Angaben zu Zahlungen des Vaters ihrer beiden Söhne.
Die bP ist arbeitsfähig und von Beruf Journalisten. Mit diesem Beruf erzielt sie nach ihren eigenen Angaben nur ein geringes Einkommen (mtl ca € 450,--). Sie ist beim AMS dennoch nicht als arbeitssuchend gemeldet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten derart dauerhaft sein werden, dass sie Ihre Schulden nach dem UVG iHv € 603,90 in den kommenden Monaten und Jahren nicht zumindest in Raten begleichen kann.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben der bP im (nunmehr zumindest zum Teil) ausgefüllten Fragebogen, ihrem Antrag und der Beschwerde, der Auskunft aus der Sozialversicherung (woraus hervorgeht, dass die bP bis September 2023 als arbeitssuchend beim AMS gemeldet war) sowie den im Akt einliegenden Beschlüssen des BG und LG.
Die Feststellung hinsichtlich der nicht ausreichenden Mitwirkung der bP bei der Darstellung ihrer finanziellen Situation ergibt sich aus dem Verwaltungs- sowie dem Gerichtsakt, sowie dem nach wie vor nur teilweise ausgefüllten Fragebogen, dem keinerlei Unterlagen beigelegt wurden.
Die bP hat nicht angeführt, wie sie Ihre Wohnung finanziert und nicht angeführt, ob und wie lange ihr unterhaltsberechtigter mittlerweile 16-jähriger Sohn noch in die Schule geht oder eine Ausbildung/Lehre macht und vielleicht schon ein eigenes Einkommen als Lehrling hat.
Sie hat keine Angaben zu allfälligen Zahlungen des Vaters ihrer beiden Söhne gemacht.
Die Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dauerhaft sein werden, gründen sich im absehbaren Auslaufen der Unterhaltsverpflichtungen (zumindest für ihren 16-jährigen Sohn, zum Alter der Tochter aus erster Ehe und deren Ausbildung hat sie ebenso keinerlei nähere Angaben gemacht) sowie in der Arbeitsfähigkeit der XXXX geborenen bP. Sie hat nicht dargelegt welche Umstände sie von der Aufnahme einer besser bezahlten Tätigkeit (über das AMS) abhalten, obwohl der Beruf als selbstständige Journalisten nur ein geringes und unregelmäßiges Einkommen bringt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2).
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Rechtsgrundlagen
Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Zwar hat ein Antragsteller alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (VwGH 09.09.1993, 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).
Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241).
Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253).
3.3. Anwendung auf den konkreten Fall
Die bP führt in Ihrer Beschwerde zusammengefasst an, sie habe Schulden, betreue zwei minderjährigen Kinder und habe Unterhaltspflichten für ein drittes Kind aus erster Ehe sowie nur gelegentliche und unzureichende Einnahmen als selbstständige Journalistin, um die grundlegenden Lebensbedürfnisse für sich und ihre Kinder abzudecken. Unterlagen und Beweismittel dazu hat sie nicht vorgelegt.
Mit diesem Vorbringen erfüllt die bP nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Nachlass.
Es wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die einem Pflegschaftsverfahren unterhaltspflichtig ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem UVG und der Kosten einer Exekution.
In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, könnte die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eine besondere Härte aufgrund des Vorliegens individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe darstellen. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).
Dieser erhöhten Mitwirkungspflicht ist die bP wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde nur unzureichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Antrag auf Nachlass und den von der bP letztlich vorgelegten (lückenhaften) Vermögensverzeichnis, dass sie offenbar eine besondere Härte des Gebühreneinzuges darin erblickt, dass sie ein zur geringes Einkommen hat, ihre monatlichen Ausgaben ihre Einnahmen übersteigen und sie Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihren Kindern hat.
Mit dem Vorbringen zu ihrer zweifellos schwierigen wirtschaftlichen Situation, konnte die bP aus folgenden Gründen keine „besondere Härte“ bei der Bezahlung von Gerichtsgebühren iHv € € 603,90 im Sinne der oben genannten Rechtsprechung bescheinigen.
So ist die bP arbeitsfähig und mit Geburtsjahrgang 1974 keineswegs zu alt, um – wenn sie ihrem Beruf kein ausreichendes Einkommen bezieht – sich eine andere besser bezhalte Arbeit oder zusätzliche Tätigkeit zu suchen.
Das Ende der Unterhaltsbedürftigkeit des bereits sechzehnjährigen Sohnes (Geburtsjahr 2009) ist ebenfalls bereits absehbar und ist auch der Vater der beiden Kinder (zu dem die bP überhaupt keine Angaben gemacht hat) unterhaltspflichtig.
Im Exekutionsverfahren wird im Übrigen auf den zur Existenz notwendigen Unterhalt der bP und ihrer Kinder durch das unpfändbare Einkommen Rücksicht genommen.
Es handelt sich – schon bei Betrachtung der vorliegenden lückenhaften Informationen – um wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal der bP die Beantragung einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß § 9 Abs 1 GEG offen steht. Die relevante Gesetzesbestimmung lautet:
„§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
[…]
(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.
(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden. […]“
Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist und käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw Gebührenbegünstigung gleich.
Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss – um einen Nachlass zu rechtfertigen – im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat die bP nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).
An der Einhebung von Gerichtsgebühren – wie bei der Einhebung von Abgaben – besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.