JudikaturBVwG

I403 2313690-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
08. August 2025

Spruch

I403 2313690-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 25.09.2024, Beitragsnummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 15.01.2024 einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag).

Mit Schreiben vom 17.05.2025 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: OBS) die Beschwerdeführerin auf, eine Bestätigung des Hauptwohnsitzes, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand), Unterlagen zur Einkommensberechnung und Unterlagen zur Verifizierung der Zählpunktnummer sowie die (richtige) Zählpunktnummer für Strom nachzureichen. Auch seien sämtliche Ansprüche und Alimente/ Unterhalt des Sohnes der Beschwerdeführerin nachzureichen. Dies binnen zwei Wochen, andernfalls der Antrag zurückgewiesen werde.

Am 02.06.2024 ersuchte die Beschwerdeführerin schriftlich um Bekanntgabe, wann das Schreiben der OSB vom 16.05.2025 postalisch zugestellt wurde, sowie um Fristverlängerung um mindestens weitere 10 Tage, um die geforderten Unterlagen übermitteln zu können. Mit Schreiben der OBS vom 17.06.2024 wurde die Frist zur Nachreichung der Unterlagen bis 01.07.2024 verlängert und mitgeteilt, dass die Ankündigung zur Zurückweisung des Befreiungsantrages am 17.05.2024 mit der Post versendet wurde.

Am 01.07.2024 legte die Beschwerdeführerin einen Lohnzettel, eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft an der im Spruch genannten Adresse, sowie eine Vereinbarung mit der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck über Kostenersatz der vollen Erziehung gemäß § 15 i.V.m. § 42 TKJHG vor.

Mit „Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 06.08.2024 informierte die OBS die Beschwerdeführerin, dass der Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) nicht vorliege, ihr Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz übersteige und die Beschwerdeführerin keine oder eine falsche Zählpunktnummer für Strom und Gas bekanntgegeben habe, ebenso, dass Unterlagen zur Verifizierung der Zählpunktnummer fehlen. Eine diesbezügliche Stellungnahme bzw. Nachreichung von Unterlagen könne innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Eine weitere Stellungnahme langte von Seiten der Beschwerdeführerin nicht ein.

Mit Bescheid der OBS vom 25.09.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.01.2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, der Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt und die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) nicht vorgelegt habe, das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin den maßgeblichen Richtsatz überschreite, keine oder eine falsche Zählpunktnummer für Strom und Gas bekanntgegeben wurde und die Unterlagen zur Verifizierung der Zählpunktnummer fehlen.

Am 25.10.2024 wurde Beschwerde gegen den genannten Bescheid erhoben und inhaltlich vorgebracht wie folgt: „Die Angabe der Berechnungsgrundlage in Höhe von 3.138,89 € monatlich ist überhaupt nicht nachvollziehbar. Die OBS hat daher die Berechnungsgrundlage zur Überprüfung des dargelegten HH - Einkommens über den maßgeblichen Richtsatz nachvollziehbar aufzubereiten, damit überhaupt berechtigter Einwand dagegen erhoben werden kann. Die Aufwendungen für den Unterhalt meiner volljährigen Tochter wurden vollkommen außer Acht gelassen. Da mein minderjähriger Sohn über kein eigenes Einkommen verfügt, muss ich für dessen gesamten Unterhalt aufkommen. Die Vorschreibung des Kulturförderbeitrages durch die Bundesländer in unterschiedlicher Höhe widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz. Auf die Aufwendungen für den Strombezug und die Veränderung der Haushaltsgröße ab dem Herbst 2023 ist man überhaupt nicht eingegangen. Da die Zählerpunktnummer der Tinetz bereits im vorherigen Schriftverkehr bekanntgegeben wurde, muss den schriftlichen Ausführungen der OBS vom 24. September 2024 erneut widersprochen werden. Der Zählerwert XXXX wurde erst mit dem Tausch des Smart Meter vergeben. Die Abweisung meines Antrages auf Befreiung von der Pflicht zur Errichtung des ORF-Beitrages, der Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt und der Befreiung von Erneuerbaren-Förderkosten ist daher zu Unrecht erfolgt, weil mein Befreiungsantrag von der OBS offensichtlich gar nicht eingehend geprüft wurde.“

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.06.2025 vorgelegt und langten am 06.06.2025 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Neben der Beschwerdeführerin ist der im Jahr 2008 geborene Sohn der Beschwerdeführerin an der im Spruch genannten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Eine weitere Person, H.R., geboren am XXXX , ist seit 20.09.2023 mit Nebenwohnsitz an der im Spruch genannten Adresse gemeldet.

Die Beschwerdeführerin bezieht keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand.

2. Beweiswürdigung:

Die Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand bezieht, resultiert daraus, dass sie dies trotz entsprechenden Aufforderungen der OBS im Rahmen der Schreiben betreffend die Nachreichung von Unterlagen vom 17.05.2024 und betreffend das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.08.2024 nicht nachgewiesen hat und dies auch in der Beschwerde nicht moniert wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gegen von der OBS erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 3 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.

Vom ORF-Beitrag sind gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.

Gemäß § 47 Abs. 1 FMGebO sind auf Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die folgenden Personengruppen zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,

8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie

9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.

Die Beschwerdeführerin bezieht keine dieser Leistungen nach § 47 Abs. 1 FMGebO. Sie ist daher nicht von der Leistung des ORF-Beitrages zu befreien.

Soweit die Beschwerdeführerin insbesondere in der Beschwerde ausführt, dass sich die OBS nicht eingehend mit dem Befreiungsantrag der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, verkennt sie die Rechtslage: Nachdem die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag gestellt hat, müsste sie, um von den Beiträgen befreit zu werden, (unter anderem) eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 FMGebO beziehen. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben und wurde von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens der Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand gemäß § 47 Abs. 1 FMGebO geltend gemacht. Daher erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen.

Betreffend die Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt kann auf die bisherigen Ausführungen betreffend die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages verwiesen werden, da die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FezG ident mit den Befreiungen gemäß § 47 Abs. 1 FMGebO sind und bereits beweiswürdigend festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin keine soziale Transferleistung im Sinne des § 47 Abs. 1 FMGebO bezieht.

Da auch die Zuerkennung einer EAG-Kostenbefreiung gemäß § 72 Abs. 1 EAG unter anderem den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, kann der belangten Behörde auch in diesem Zusammenhang nicht entgegengetreten werden, wenn diese schließlich den angefochtenen abweisenden Bescheid erlassen hat.

Die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 15.01.2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages erfolgte daher zu Recht.

Zum Abstandnehmen von einer mündlichen Verhandlung:

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (zum Ermessen bei der unterbliebenen Beantragung einer mündlichen Verhandlung näher VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im gegenständlichen Fall ließ eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da unbestritten blieb, dass die Beschwerdeführerin keine Leistung nach § 47 Abs. 1 FMGebO bezieht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach § 24 Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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