JudikaturBVwG

W176 2293027-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
13. Dezember 2024

Spruch

W176 2293027-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 08.04.2024, Zl. 108 Jv 27/24 g (003 Rev 3773/24 k) betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 08.07.2019 bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien den Antrag, XXXX (im Folgenden: Antragsgegnerin) zur Vorlage einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Hauptzinsabrechnung für 2018 sowie Einsichtsgewährung in die dazugehörigen Belege in einer angemessenen Frist unter Androhung einer Ordnungsstrafe von EUR 2.000,-- zu verhalten.

1.2. Mit am 30.10.2019 eingebrachtem Schriftsatz beantragte die Antragsgegnerin in diesem zur Zl. XXXX protokollierten und bis dahin nicht entschiedenen Verfahren die Entscheidung in der Sache durch das Gericht.

1.3. Mit Sachbeschluss vom 27.10.2022, Zl. XXXX , wies das Bezirksgericht XXXX den unter Punkt 1.1. dargestellten Antrag ab und verpflichtete den BF, der Antraggegnerin die mit EUR 1.091,56 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.

1.4. Dagegen erhob der BF mit am 02.12.2022 beim Bezirksgericht XXXX eingebrachtem Schriftsatz Rekurs.

1.5. Mit dem unbekämpft gebliebenen Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28.03.2023, Zl. XXXX , wurde dem Rekurs Folge gegeben, der bekämpfte Sachbeschluss dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin zur der vom BF begehrten Legung der Hauptmietzinsabrechnung für 2018, zur Gewährung der Einsichtnahme in die betreffenden Belege sowie zum Ersatz der mit EUR 5,20 (Fahrscheine) bestimmten Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht verpflichtet wird, und die Antragsgegnerin überdies für schuldig befunden, dem BF die mit EUR 174,-- (Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

2. Mit Lastschriftanzeige vom 28.12.2022 wurde dem BF die Pauschalgebühr für den Rekurs iHv EUR 174,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

3. Dagegen erhob der BF mit einem am 16.01.2023 eingelangten Schriftsatz im Wesentlichen folgende Einwendungen: Zunächst enthalte die Lastschriftanzeige kein dem Wappengesetz der Republik Österreich entsprechendes Hoheitszeichen und sei daher rechtunerheblich. Weiters lasse die Aktenlage in parallelen Außerstreitverfahren betreffend Legung der Hauptmietzinsabrechnung bei eingebrachten Verfahrenshilfeanträgen erkennen, dass die Antragsgegnerin zur Bezahlung der Pauschalgebühr verpflichtet werde. Auch sei der Lastschriftanzeige nicht zu entnehmen, auf welcher Rechtsgrundlage die Pauschalgebühr vorgeschrieben werde bzw. welche Tarifpost angewendet worden sei. Des Weiteren verwies der BF auf einen zugleich eingebrachten – auf die einstweilige Befreiung von Gerichtsgebühren abzielenden – Verfahrenshilfeantrag.

4. In der Folge schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien für dessen Präsidentin dem BF mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.02.2024, Zl. XXXX , die Pauschalgebühr für den Rekurs vom 02.12.2022 iHv EUR 174,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 182,--, zur Zahlung vor.

5. Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.04.2024 schrieb die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien dem BF ihrerseits die Pauschalgebühr für den Rekurs vom 02.12.2022 iHv EUR 174,-- (nun unter Hinweis auf TP 12a lit. a GGG) sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv EUR 8,--, insgesamt somit den Betrag von EUR 182,--, zur Zahlung vor.

Die Behörde wies darauf hin, dass der Mandatsbescheid durch die rechtzeitige Vorstellung außer Kraft getreten ist, und führte zur Begründung des Bescheid im Wesentlichen Folgendes aus:

Ein Rechtsbehelf gegen die Lastschriftanzeige sei nicht zulässig, doch könne der Zahlungspflichtige mittels Einwendungen auf allfällige Fehler bei der Berechnung aufmerksam machen.

Der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.10.2022 sei vom BF am 02.12.2022 beim Bezirksgericht XXXX eingebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Pauschalgebühr gemäß TP 12a lit. a GGG EUR 174,-- betragen und sei bei Einbringung des Rechtsmittels zu entrichten gewesen. Aufgrund der Nichtzahlung der Gebühr nach der Vorschreibung mittels Lastschriftanzeige habe die Kostenbeamtin einen Zahlungsauftrag über die aushaftende Pauschalgebühr zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv EUR 8,-- für die Erlassung des Zahlungsauftrages gegen den BF als Zahlungspflichtigen erlassen.

Der Umstand, dass die Antragsgegnerin mit dem Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28.03.2023 u.a. verpflichtet wurde, dem BF die mit € 174,-- (Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen , entbinde diesen als Rekurswerber nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Bund; auch könne davon ausgegangen werden, dass aufgrund des bereits in Rechtskraft erwachsenen angeführten Sachbeschlusses (Bestätigung der Rechtskraft mit Datum 06.06.2023) die Antragsgegnerin dem BF die Pauschalgebühr bereits ersetzt hat.

Was die Verfahrenshilfe angehe, habe der BF bei Einbringung seines Rechtsmittels keinen Antrag auf Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gerichtsgebühr gestellt. Eine nachträgliche derartige Antragstellung könne § 64 Abs. 3 ZPO nicht mehr erfolgen. Weiters fielen im Vorschreibungsverfahren keine Kosten an, weshalb ein Antrag auf Verfahrenshilfe unterbleiben könne.

Die Vorschreibung der Gebühren sei daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:

Wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen sei, erfolge die Vorschreibung der Pauschalgebühr sowie darauf aufbauend der Einhebungsgebühr zu Zl. XXXX . Dies stelle eine Aktenwidrigkeit dar, da die Gerichtsgebühren für das von der Schlichtungsstelle zum Bezirksgericht XXXX abgezogenen Verfahren von der Antragsgegnerin als Einbringerin getragen worden seien.

Weiters sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich, wie über die seit 16.01.2023 offenstehenden Einwendungen des BF entschieden worden sei.

Auch sei dem BF mit dem angefochtenen Bescheid wie bereits mit dem Mandatsbescheid gemäß § 6a Abs. 1 GEG eine Einhebungsgebühr iHv EUR 8,-- vorgeschrieben worden, obwohl das GEG in seinem § 6 Abs. 2 GEG die Möglichkeit vorsehe, den Zahlungspflichtigen mit Lastschriftanzeige aufzufordern, fällig gewordene Beträge binnen 14 Tagen vor Erlassung eines Zahlungsauftrags zu entrichten; dabei solle eine Lastschriftanzeige insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden könne. Es sei nicht verständlich, weshalb die Kostenbeamtin „den § 6a GEG zu Ungunsten des BF benachteiligend tatbestandslos über Abs 1 abgewickelt[.]“ habe. Auch sei nicht verständlich, warum die belangte Behörde diese Entscheidung kommentarlos übernommen habe und dazu in der Aktenlage keine Anhaltspunkte ersichtlich seien.

Jedenfalls habe sich die Annahme der Behörde, die Antragsgegnerin habe dem BF die Pauschalgebühr bereits ersetzt, trotz Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsstempel bislang nicht verwirklicht und daher falsch. Darin sei eine unzweckmäßige Ermessensausübung der Behörde zu sehen.

Schließlich liege insoweit ein wesentlicher Verfahrensverstoß vor, als der Auftrag zu einem Zahlungsauftrag über „Mandatsbescheid“, welcher nunmehr in den angefochtenen Bescheid überkommen sei, von der Richterin des Grundverfahrens ergangen sei, was das Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung verletze.

8. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsunterlagen – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

In der TP 12a lit. a GGG werden mit Ausnahme der Verfahren nach Tarifpost 12 lit. d Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) in der Höhe des Doppelten der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren festgelegt.

§ 6a GEG lautet wie folgt:

„(1) Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

(2) Der Zahlungspflichtige kann mit Lastschriftanzeige aufgefordert werden, fällig gewordene Beträge binnen 14 Tagen zu entrichten

1. vor Erlassung eines Zahlungsauftrags oder

2. wenn bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt.

Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist. Eine Lastschriftanzeige kann vom Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) oder von der Dienststelle des Organs des Grundverfahrens im eigenen Namen erlassen werden.

(3) Von der Erlassung eines Zahlungsauftrags ist abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr 12 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge). Von einer Zustellung in das Ausland ist abzusehen, wenn die Summe der Beträge, die hereingebracht werden sollen, 60 Euro nicht übersteigt.

(4) Das Entscheidungsorgan, das den Exekutionstitel über den einzubringenden Betrag erlassen hat, hat zu bestätigen, dass der Titel rechtskräftig und vollstreckbar ist. Die Dienststelle dieses Organs hat das Einlangen der Beträge zu überwachen und bei nicht fristgerechter Zahlung den rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel der Einbringungsstelle weiterzuleiten.“

3.2. Aus nachstehenden Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Beschwerde berechtigt ist:

Wenn der BF ins Treffen führt, dass die Vorschreibung der Pauschalgebühr (sowie darauf aufbauend der Einhebungsgebühr) zu Zl. XXXX erfolgt sei, ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch in die Rechte des BF eingreifen sollte. Dass der Mandatsbescheid, mit dem diese Gebühren dem BF zunächst vorgeschrieben wurde, die Geschäftszahl des erstinstanzlichen gerichtlichen Grundverfahren trägt und auch im angefochtenen Bescheid auf dieses Verfahren Bezug genommen wird, findet seinen Grund darin, dass Rechtsmittel im Zivilverfahren grundsätzlich beim Gericht erster Instanz einzubringen sind. Auch lässt der angefochtene Bescheid (wie auch der außer Kraft getretene Mandatsbescheid) keinen Zweifel daran, dass dem BF damit die Pauschalgebühr für den vom ihm gegen die Entscheidung des Erstgerichts erhobenen Rekurs vorgeschrieben wird und nicht etwa die Gebühr dafür, dass das Verfahren von der Schlichtungsstelle zum Bezirksgericht XXXX gezogen wurde.

Zum Vorbringen des BF, es sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich, wie über seine Einwendungen gegen die Lastschriftanzeige entschieden wurde, ist festzuhalten, dass das Gesetz ein Rechtsmittel gegen die – keinen Bescheidcharakter aufweisende – Lastschriftanzeige nicht vorsieht; vielmehr ist im Fall, dass der Lastschriftanzeige nicht entsprochen wird, ein bekämpfbarer Zahlungsauftrag zu erlassen.

Soweit der BF rügt, es sei ihn benachteiligend gemäß § 6a Abs. 1 GEG vorgegangen worden, also unter zusätzlicher Vorschreibung der Einhebungsgebühr ein Zahlungsauftrag erlassen worden, genügt es darauf hinzuweisen, dass (wie oben unter Punkt I.2. festgehalten) zunächst eine Lastschriftanzeige erging, welcher der BF aber nicht nachkam. Erst danach erließ die Einbringungsbehörde einen Zahlungsauftrag, anfangs als Mandatsbescheid und sodann in Form des angefochtenen Bescheids.

Wenn der BF weiters vorbringt, dass die belangte Behörde fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die Antragsgegnerin ihm die Pauschalgebühr bereits ersetzt hat, und darin eine unzweckmäßige Ermessensausübung der Behörde sieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass seine Verpflichtung zur Zahlung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht den bereits erfolgten Ersatz der Pauschalgebühr voraussetzt.

Zum Beschwerdevorbringen betreffend Verletzung des Prinzips der Gewaltenteilung ist schließlich festzuhalten, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde als Justizverwaltungsbehörde zur Einbringung der vom BF geschuldeten Gerichtsgebühren sich aus § 1 GEG ergibt und nicht auf einem Auftrag der Richterin des erstinstanzlichen gerichtlichen Grundverfahrens fußt.

3.3. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 GRC eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.