Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des ORF-Beitrags Service GmbH vom 31.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 10.01.2024 einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und den damit verbundenen Abgaben. Beigelegt waren dem Antrag neben Auszügen aus dem Melderegister eine „Mitteilung über Ihren Anspruch auf Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeld“ betreffend die am selben Hauptwohnsitz gemeldete Ehefrau des Beschwerdeführers und Kontoauszüge, aus denen sich das Gehalt des Beschwerdeführers ergibt, sowie die Information, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bis 02.05.2024 Kinderbetreuungsgeld beziehe.
Mit „Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 08.04.2024 informierte die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: OBS) den Beschwerdeführer, dass sein Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz übersteige und dass kein Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) vorliege. Eine diesbezügliche Stellungahme bzw. Nachreichung von Unterlagen könne innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Am 11.04.2024 langte eine E-Mail bei der OBS ein, welche nicht unterzeichnet ist, aber offenbar von der Ehefrau des Beschwerdeführers stammt, und folgenden Inhalt hat: „Ich verstehe Ihre Berechnung leider nicht. Ich habe die Unterlagen alle übermittelt. Anbei nochmals meine Karenzbestätigung. Mein Kinderbetreuungsgeld wurde monatlich mit knapp 1.600 Euro berücksichtigt. Das stimmt aber nicht! Ich erhalte dieses nur noch 2 Wochen (bis 02.05.2024) und habe dann keine Einkünfte mehr. Ich befinde mich aber bis Mai 2025 in Karenz.“
Mit Bescheid der OBS vom 31.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages abgewiesen und dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine gesetzliche Anspruchsgrundlage nachgewiesen habe.
Am 07.06.2024 wurde Beschwerde gegen den genannten Bescheid erhoben und vorgebracht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit Mai 2024 eine Leistung nach § 34 AMSG beziehe und dies in der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen sei. Beigelegt war der Beschwerde eine „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ des Arbeitsmarktservice, datiert mit 17.04.2024 und gerichtet an die Ehefrau des Beschwerdeführers.
Vorgelegt wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2025.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Neben dem Beschwerdeführer sind seine Ehefrau und seine im Jahr 2021 und 2023 geborenen Kinder an der im Spruch genannten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht Weiterbildungsgeld. Der Beschwerdeführer selbst bezieht keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand.
2. Beweiswürdigung:
Die Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.
Der Bezug von Weiterbildungsgeld durch die Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ des Arbeitsmarktservice. Dass der Beschwerdeführer keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand bezieht, ergibt sich daraus, dass er dies trotz entsprechender Aufforderung der OBS nicht nachgewiesen hat und dies auch in der Beschwerde nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gegen von der OBS erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORFBeitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 3 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
Vom ORF-Beitrag sind gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
Gemäß § 47 Abs. 1 FMGebO sind über Antrag von der Entrichtung des ORF Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die folgenden Personengruppen zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie
9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
Der Beschwerdeführer bezieht keine dieser Leistungen nach § 47 Abs. 1 FMGebO. Er ist daher nicht von der Leistung des ORF-Beitrages zu befreien.
Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren und in der Beschwerde auf seine Ehefrau und deren Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. Weiterbildungsgeld verweist, verkennt er die Rechtslage: Nachdem der Antrag vom Beschwerdeführer gestellt wurde, müsste er selbst eine Transferleistung im Sinne des § 47 Abs. 1 FMGebO beziehen. Nachdem diese Voraussetzung nicht gegeben ist, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen (z.B. der Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens).
Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 10.01.2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages erfolgte daher zu Recht.
Zum Abstandnehmen von einer mündlichen Verhandlung:
Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (zum Ermessen bei der unterbliebenen Beantragung einer mündlichen Verhandlung näher VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im gegenständlichen Fall ließ eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer keine Leistung nach § 47 Abs. 1 FMGebO bezieht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach § 24 Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.