JudikaturVwGH

Ra 2015/11/0027 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 2015

Stattgebung - Zurückverweisung einer krankenanstaltenrechtlichen Angelegenheit an die belangte Behörde - Mit Bescheid vom 27. November 2012 wurde der Aö. Bezirkskrankenhaus S Betriebs GmbH die Errichtungsbewilligung für ein MR-Gerät erteilt. Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision angefochtenen Erkenntnis vom 18. Februar 2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den genannten Bewilligungsbescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde (nunmehrige Revisionswerberin; hier Tiroler Landesregierung) zurückverwiesen. Im vorliegenden Fall ist von einem unverhältnismäßigen Nachteil der Revisionswerberin iSd § 30 Abs. 2 VwGG (einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit) auszugehen, weil der Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis die Durchführung eines Bedarfsprüfungsverfahrens hinsichtlich des gegenständlichen MR-Gerätes auferlegt wird, das nach der hg. Rechtsprechung zum Krankenanstaltenrecht mit erheblichem Aufwand und weitreichenden Ermittlungen verbunden sein kann (vgl. zur Bedarfsprüfung nach der neuen, durch die Novelle zum KaKUG; BGBl. I Nr. 61/2010, bewirkten Rechtslage die jeweils selbständige Ambulatorien betreffenden hg. Erkenntnisse vom 2. April 2014, Zl. 2013/11/0078, und vom 23. September 2014, Zl. 2013/11/0241, sowie zu bettenführenden Krankenanstalten das Erkenntnis vom 26. März 2015, Zl. 2013/11/0048). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der noch offenen (erst durch die Entscheidung über die Revision zu klärenden) Frage, ob gegenständlich angesichts der geänderten Rechtslage (Änderung des Tiroler Krankenanstaltenplans 2009 durch das LGBl. Nr. 107/2014) weiterhin ein Verfahren betreffend Bedarfsprüfung überhaupt erforderlich ist, wäre die Durchführung eines solchen Verfahrens noch während des anhängigen Revisionsverfahrens (auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der mitbeteiligten Partei; hier Wirtschaftskammer Tirol, Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe) mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Revisionswerberin verbunden.

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