Ro 2014/16/0053 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, Zl. 2009/16/0310, mwN).