JudikaturBFG

RV/7102141/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Schlegl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz - Erwachsenenvertretung, Bewohnervertretung, Bräuhausgasse 5/2/3, 3100 St.Pölten, über die Beschwerde vom 28. April 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 20. März 2023 betreffend Abweisung des Antrages auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab November 2022, SV-Nr: ***Nr***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Antrag auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) des Beschwerdeführers, vertreten durch den NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz - Erwachsenenvertretung, Bewohnervertretung, vom 14.11.2022, wurde mit Bescheid vom 3.5.2023 für den Zeitraum ab 11/2022 mit der Begründung abgewiesen, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein müsse. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Finanzamt legte dieser Beurteilung die Bescheinigung vom 17.3.2023 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.4.2024, zugestellt per RSb am 23.4.2024, im Wesentlichen mit derselben Begründung abgewiesen. Dagegen wurde kein weiteres Rechtsmittel erhoben.

Ebenfalls am 14.11.2022 wurde ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 20.3.2023 abgewiesen. Der Bescheid stützte sich im Wesentlichen auf dieselben Erwägungen wie jene, die der Abweisung des Antrags auf den Grundbetrag der Familienbeihilfe zugrunde lagen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.4.2024, per RSb zugestellt am 23.4.2024, wurde die Beschwerde mit derselben Argumentationslinie wie im angefochtenen Bescheid abgewiesen. Am 22.5.2024 langte beim Finanzamt ein Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung über die Abweisung des Erhöhungsbetrags zur Familienbeihilfe ein.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der in Österreich in einem eigenen Haushalt lebende Beschwerdeführer wurde am ***Geb. Dat.*** geboren und vollendete somit das 21. Lebensjahr am ***Datum***. Zu diesem Zeitpunkt stand er nicht mehr in Berufsausbildung. Der Unterhalt des Beschwerdeführers wurde nicht überwiegend von einer anderen (familienbeihilfenanspruchsberechtigten) Person getragen. Zur Unterstützung in bestimmten Angelegenheiten, insbesondere zur Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern, ausgenommen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Zulassung und dem Betrieb der ***'Bez des Rollers***, wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichts (einstweilig) eine Erwachsenenvertretung bestellt.

Die auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten basierende, nachvollziehbare und schlüssige Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 17.3.2023 attestiert dem Beschwerdeführer keinen Eintritt einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres.

Der Beschwerdeführer hat, vertreten durch den NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz - Erwachsenenvertretung, Bewohnervertretung, gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung betreffend die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab 11/2022 einen Vorlageantrag erhoben. Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung betreffend den Grundbetrag der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab 11/2022, zugestellt am 23. April 2024, wurde kein weiteres Rechtsmittel erhoben.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Strittig ist lediglich, ob der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres festgestellt werden kann.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen attestierte dem Beschwerdeführer Folgendes:

"Intelligenzminderung mit maßgeblichen sozialen Anpassungsstörungen und Verdacht auf Persönlichkeits-Akzentuierungen. Unterer Rahmensatz, da im Alltag weitgehend selbständig.

Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Aus heutiger Sicht ist klinisch-psychologischerseits nicht beurteilbar, ob bei Erreichen der Volljährigkeit (bzw. bei Vollendung des 18. bzw. 21. Lebensjahres) die Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht wurde. (...)"

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass das Finanzamt hinsichtlich der Feststellung, ob die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, zu wenig ermittelt habe, ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber durch die Bestimmung des (unten zitierten) § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. z.B. VfGH 10.12.2007, B 700/07).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten einander nicht widersprechen (vgl. etwa VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307; VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, mwN).

Wurden von der Abgabenbehörde bereits Sachverständigengutachten eingeholt, die sich als schlüssig und vollständig erweisen, und bringt der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen dagegen vor, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Anlass, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0059).

Eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des gegenständlichen Gutachtens vom 17.3.2023 liegt ebenso wenig vor wie ein Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. ***XY*** (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger). Es wurden im gesamten Verfahren keine entscheidungserheblichen Unterlagen vorgelegt, die nicht bereits im Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen berücksichtigt wurden.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass es sich bei dem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen um ein solches aus dem Fachgebiet der Psychologie und nicht der Psychiatrie handelt, ist entgegenzuhalten, dass das Gutachten von der Ärztin Dr. ***G*** vidiert wurde und kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebiets besteht (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 FLAG Rz 29).

Dem Einwand, dass die im fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. ***XY*** diagnostizierte "Leichte Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen, die Beobachtung und Behandlung erfordert" naturgemäß seit Geburt besteht und somit vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sein muss, ist entgegenzuhalten, dass der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem die Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eine Erwerbsunfähigkeit bewirkt hat. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt (vgl. etwa VwGH 27.11.2020).

Nach den maßgeblichen Bestimmungen des FLAG 1967 genügt es daher nicht, dass der Betroffene vor Vollendung des 21. Lebensjahres an einer körperlichen oder geistigen Behinderung gelitten hat. Vielmehr muss diese Behinderung bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein solches Ausmaß erreicht haben, dass zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen war, dass infolge dieser Behinderung eine dauernde Unfähigkeit zur Selbsterhaltungsfähigkeit eingetreten ist.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 49 Jahre alt. Die rückwirkende Beurteilung der Frage, ob zu einem viele Jahre zurückliegenden Zeitpunkt eine psychische Erkrankung ein Ausmaß erreicht hatte, bei dem eine Erwerbstätigkeit, mit der sich der Patient selbst den Unterhalt verschaffen kann, nicht mehr möglich war, gestaltet sich naturgemäß sehr schwierig und kann nur mit hoher Wahrscheinlichkeit, nicht jedoch mit Sicherheit festgestellt werden (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 FLAG Rz 32).

Auch der Sachverständige kann aufgrund seines medizinischen Fachwissens ohne Probleme nur den aktuellen Gesundheitszustand des Erkrankten beurteilen. In den übrigen Fällen kann er nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden, Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt die Selbsterhaltungsunfähigkeit eingetreten ist. Dies ist besonders bei psychischen Erkrankungen problematisch, deren Verlauf oft nicht konstant ist. (Vgl. dazu Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 FLAG Rz 32.)

Nach der ständigen Judikatur des VwGH bestehen bei Begünstigungsvorschriften und in Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde bzw. der Gerichte eingeschränkt sind, erhöhte Mitwirkungspflichten. Wenn die Beurteilung wie im beschwerdegegenständlichen Fall nicht zeitnah zum relevanten Zeitpunkt erfolgen kann, liegt es primär am Beschwerdeführer bzw. an seinem Erwachsenenvertreter, den behaupteten Sachverhalt, nämlich die bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 FLAG Rz 32 mwN).

Die vom Beschwerdeführer gerügte Formulierung der Sachverständigen "Aus heutiger Sicht ist klinisch-psychologischerseits nicht beurteilbar, ob bei Erreichen der Volljährigkeit (bzw. bei Vollendung des 18. bzw. 21. Lebensjahres) die Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht wurde." vermag keine Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzuzeigen. Es würde dem vorliegenden Gutachten vielmehr an Schlüssigkeit fehlen, hätte die untersuchende Sachverständige eine Erwerbsunfähigkeit zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt festgestellt, ohne dies durch relevante Befunde zu untermauern (vgl. dazu etwa BFG 7.10.2024, RV/7103403/2022 mwN). Im gesamten Verfahren wurden derartige Befunde nicht vorgelegt. Auch aus den neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. ***XY*** (Verweis darauf im Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, eingetreten ist.

Unter Beachtung des oben Ausgeführten ist eine Unschlüssigkeit oder Ergänzungsbedürftigkeit der ärztlichen Einschätzung nicht zu erkennen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Anspruch auf Familienbeihilfe haben nach § 6 Abs 1 FLAG 1967 auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Nach Abs 2 lit d der zitierten Bestimmung haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und ihr Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt. (…)

Nach § 6 Abs 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 und 3).

Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich der monatliche Familienbeihilfenbetrag für ein Kind, das erheblich behindert ist.

Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass der Bezug der Familienbeihilfe ("Grundbetrag") die Grundvoraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung ist (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 FLAG Rz 18).

Das Verfahren um Zuerkennung des Grundbetrages der Familienbeihilfe wurde bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.4.2024 rechtskräftig abweisend abgeschlossen. Es wurde kein Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung erhoben.

Wenn aber damit rechtskräftig entschieden ist, dass dem Beschwerdeführer der Grundbetrag an Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch kein Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung zuerkannt werden.

Selbst wenn das Verfahren betreffend den Grundbetrag der Familienbeihilfe noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wäre, könnte der Eigenanspruch des Beschwerdeführers auf erhöhte Familienbeihilfe nur dann gewährt werden, wenn eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vorläge.

Der Nachweis dieser Voraussetzung erfordert gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Wie bereits im Abschnitt "Sachverhalt" festgestellt und im Abschnitt "Beweiswürdigung" näher dargelegt, liegt eine solche Bescheinigung im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen ( § 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird ( Art. 133 Abs. 4 B-VG). Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (VwGH 16.2.2023, Ra 2020/16/0015 mwN) bzw. die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mwN).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.

Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Wien, am 27. Juni 2025