IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. László János Bence Szabó, Claudiaplatz 2, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 1. September 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 4. August 2017 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab September 2015
zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes September 2015 bis Juli 2017 als unbegründet abgewiesen.
II.
Der bekämpfte Bescheid wird, soweit er den Monat August 2017 betrifft, ersatzlos aufgehoben.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Antrag vom 5. April 2017 begehrte die Beihilfenbezieherin die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres Sohnes [Name]. Dieser leide unter: "neuromotorische Entwicklungsstörung, Wahrnehmungsstörung, Hörverarbeitungsstörung, Halszyste (3x Rezitiv), 5. Schneidezahn unten".Eine rückwirkende Zuerkennung im Höchstausmaß von fünf Jahren wurde begehrt.
Das Finanzamt ersuchte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen um Erstellung einer Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. In diesem wurde ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt.
Mit Bescheid vom 4. August 2017 wurde der Antrag unter Hinweis auf den festgestellten Grad der Behinderung abgewiesen.
In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin aus:Das gutachterliche Verfahren wäre mangelhaft, da ein Verstoß gegen § 31 Abs 3 Ärztegesetz vorliege, weil die Gutachterin "fachfremd" wäre. Zudem sei es unvollständig, da ein schriftlicher Bericht über eine Testung noch nicht vorgelegen sei. Eine Einstufung der Behinderung des Kindes hätte nach Pkt 03.02.02 bzw 03.02.03 der Richtsatzverordnung zu erfolgen gehabt. Zudem hätten die Eltern des Kindes eine gerichtlich beeidete Sachverständige damit beauftragt, ein ergänzendes Gutachten zu erstellen. Nach deren Ansicht würde der Grad der Behinderung 50 - 70% betragen.
Das Finanzamt befasst neuerlich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, welches im Dezember 2017 eine Stellungnahme, datiert mit 11. Dezember 2017, übermittelte. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass die beauftragte Sachverständige berechtigt sei, über sämtliche Leiden von Kindern und Jugendlichen Befund und Gutachten zu erstellen. Bei der Gutachtenserstellung wären sämtliche der Sachverständigen vorliegenden Befunde berücksichtigt worden. Nun wären zwei neue Befunde vorgelegt worden, welche eine Neueinschätzung rechtfertigen würden. Die Einstufung wäre nunmehr unter PosNr 03.04.02 der Einschätzungsverordnung vorzunehmen und der Grad der Behinderung betrage 50%. Der Grad der Behinderung würde jedoch bei Wahrnehmung der angebotenen Therapieoptionen voraussichtlich nicht mehr als drei Jahre andauern.
Mit Eingabe vom 23. April 2018, datiert mit 18. April 2018, wurde ein Gutachten eines klinischen Psychologen nachgereicht. Dieses wurde von Finanzamt wiederum an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen übermittelt.
Am 20. Juni 2018 erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Das Finanzamt verwies auf die Berechtigung der ursprünglichen Sachverständigen zur Gutachtenserstellung, Übermittlung der mit der Beschwerde und der Eingabe vom 23. April 2018 vorgelegten Unterlagen an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und den Umstand, dass nach der Einschätzung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nunmehr zwar ein Grad der Behinderung von 50%, dies jedoch voraussichtlich nicht mehr als drei Jahre andauernd festgestellt worden sei.
Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin durch einen neuen rechtsfreundlichen Vertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Am 20. Dezember und am 21. Dezember 2018 wurden von der Beschwerdeführerin zwei weitere, zum größten Teil wortgleiche Eingaben erstattet.Der Eingabe vom 20. Dezember 2018 wurde ua ein am 28. November 2018 von einer (anderen) Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstelltes Gutachten auf Grund eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beigelegt. In diesem wurde wiederum eine Einstufung unter PosNr 03.04.02 vorgenommen und ein Grad der Behinderung von 50% bescheinigt. Eine Nachuntersuchung sei mit November 2020 erforderlich, da bei entsprechender Förderung der Grad der Behinderung unter 50% fallen könne.
Mit Mail vom 11. Feber 2019 wurde eine klinisch-psychologische Stellungnahme des klinischen Psychologen, dessen Gutachten bereits im April 2018 vorgelegt wurde, übermittelt. Nach dieser Stellungnahme sei eine Einstufung unter PosNr 03.02.03 vorzunehmen und wäre ein Grad der Behinderung von 90 - 100% festzustellen.
Das Finanzamt übermittelte dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Vorhalt vom 25. Feber 2019 mit neu vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Daraufhin wurde vom leitenden Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen am 22. April 2019 ein neues Gutachten erstellt. Nach diesem liegen keine Befunde vor, die einen Grad der Behinderung von 50% vor August 2017 rechtfertigen würden. Zudem wurde neuerlich festgehalten, dass bei Ausschöpfung aller Therapieoptionen der Grad der Behinderung von 50% nicht länger als drei Jahre ab August 2017 bestehen werde. Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang - ein Schreiben der Ärztekammer für Tirol vom 12. Juni 2013, nach welcher klinische Psychologen von ihrem Berufsbild her nicht befähigt sind, Autismus zu diagnostizieren,- ein Schreiben der österreichischen Ärztekammer vom 20. Dezember 2017, nach welchem Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde berufsrechtlich berechtigt sind, Befunde und Gutachten von Kindern mit psychischen Erkrankungen zu erstellen, sowie- ein Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 5. Jänner 2018, mit welchem ebenso bestätigt wird, dass Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde berufsrechtlich berechtigt sind, Befunde und Gutachten von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Erkrankungen zu erstellen.
Dieses wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Finanzamt zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beim zuständigen Landesgericht eine Klage wegen der Abweisung des Pflegegeldantrages anhängig sei und ein Gutachten einer weiteren Ärztin vorgelegt. Mit diesem wurde bestätigt, dass der beschriebene Gesundheitszustand bzw Pflegebedarf zumindest seit der Antragstellung (auf Pflegegeld - im Jahr 2018) bestehe.
Dieses Gutachten wurde mit 16. Mai 2019 dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen übermittelt. Als Antwort auf diese Übermittlung wurde seitens des leitenden Arztes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nunmehr am 5. Juni 2019 bestätigt, dass der Grad der Behinderung voraussichtlich doch länger als drei Jahre anhaltend sein werde.
Diese Stellungnahme wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mit Mail vom 18. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht. Daraufhin wurde einerseits durch die Beschwerdeführerin, andererseits durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, die Eingaben vom 8. Juli 2019, 6. November 2019 bzw 18. November 2019 erstattet.Da die Beilagen zu einem großen Teil nicht lesbar waren, wurde die Beschwerdeführerin ersucht, lesbare Beilagen zu übermitteln und alle Befunde aus dem Zeitraum vor August 2017 vorzulegen.Diesem Ersuchen kam der rechtsfreundliche Vertreter mit Eingabe vom 2. Jänner 2020 nach. Das Bundesfinanzgericht leitete diese Eingabe samt Beilagen an das Finanzamt zur Kenntnis und mit dem Ersuchen einer neuerlichen Befassung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen weiter.
Im Juni 2020 wurde eine neuerliche Bescheinigung übermittelt. Der Grad der Behinderung wurde ab März 2015 mit 30%, ab August 2017 mit 50% und ab Jänner 2020 mit 60% bescheinigt. Der Grad der Behinderung werde voraussichtlich mehr als drei Jahre anhalten.
Diese Bescheinigung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht. Mit E-Mail vom 13. August 2020 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters mitgeteilt, dass sich die rückwirkende Anrechnung des Grades der Behinderung an jenen Zeitpunkten orientiere, an denen sie erstmals diagnostiziert worden wären. Dies insbesondere beim Tourette-Syndrom. Es wäre jedoch zu untersuchen, wann das Tourette-Syndrom beim Kind das erste Mal aufgetreten sei, weil dies der maßgebliche Zeitpunkt wäre.
Die Parteien wurden zur mündlichen Verhandlung geladen. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin eine Kopie des Behindertenpasses (gültig ab Oktober 2019 mit einem Grad der Behinderung von 100%) vorgelegt. Weiters legte die Beschwerdeführerin einen Stick mit sieben Dateien und weitere Beweismittel vor. Die Verhandlung wurde daraufhin unterbrochen und vertagt.
Alle vorgelegten Beweismittel wurden dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen übergeben (Beschluss vom 27. März 2023), um diese sachkundig zu würdigen und allfällige zusätzliche Erkenntnisgewinne für den Zeitraum September 2015 bis Juli 2017 zu prüfen.
Am 24. April 2023 langte ein neuerliches Sachverständigengutachten, verfasst von einer Gutachterin des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, beim Bundesfinanzgericht ein.In diesem wurde, analog zum Vorgutachten, ein Grad der Behinderung von 50% mit ausführlicher Begründung und Stellungnahme zu den bisherigen Gutachten erst ab August 2017 festgestellt.
Dieses Gutachten wurde in Kopie der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes nachweislich zur Kenntnis gebracht.Eine weitere Reaktion der Beschwerdeführerin erfolgte nicht.
Im Zuge der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2025 legte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Befundbericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 23. Juni 2025 und eine Teilnahmebestätigung für das Kind bei einem psychotherapeutischen Gruppenangebot vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde am 14. Juni 2008 geboren und ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch minderjährig.Für den Sohn wird von der Beschwerdeführerin seit Geburt Familienbeihilfe und seit August 2017 der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung bezogen.
Der Sohn der Beschwerdeführerin leidet unter einer Entwicklungsstörung mittleren Grades (PosNr 03.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II 261/2010 idgF) und einem Tourette-Syndrom (PosNr 04.09.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II 261/2010 idgF). Der Grad der Behinderung beträgt ab März 2015 30%, ab August 2017 50% und ab Jänner 2020 60%. Der Grad der Behinderung ist voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend. Es liegt kein Dauerzustand vor.
2. Beweiswürdigung
Zur Feststellung des Grades der Behinderung wurde das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit der Erstellung einer Bescheinigung beauftragt.
Im Laufe des Verfahrens wurden sodann- im Beihilfenverfahren zwei Bescheinigungen und eine Stellungnahme sowie- in einem Verfahren zur Ausstellung eines Behindertenpasses, soweit aktenkundig, ein Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellt.Weiters erfolgte eine Gutachtenserstellung durch den leitenden Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und in dessen Auftrag durch eine Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Beweismittel:
In der Bescheinigung vom 26. Juli 2017 wurde nach Untersuchung durch eine vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beauftragte ärztliche Sachverständige eine Einstufung unter PosNr 03.04.01 (Persönlichkeits-Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung) der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II 261/2010 idgF, vorgenommen und ein Grad der Behinderung von 30% ab September 2015 bescheinigt, welcher mehr als drei Jahre andauern werde. Im Punkt "Zusammenfassung relevanter Befunde" wurde auf eine Neuropsychologische Testung aus dem Juli 2017 hingewiesen, deren schriftlicher Bericht noch nicht vorliege.
In der Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 wurde auf Grund neu vorgelegter Befunde (Arztbrief der Universitätsklinik vom 10. August 2017) der Grad der Behinderung bei Einstufung unter PosNr 03.04.02 (Persönlichkeits-Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen) der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II 261/2010 idgF, (ab August 2017) auf 50% erhöht, dieser wäre jedoch als nicht länger als drei Jahre anhaltend zu beurteilen, weil nach fachlicher Einschätzung bei Wahrnehmung der angebotenen Therapieoptionen eine Besserung der Beschwerden zu erwarten sei.
Mit Sachverständigengutachten vom 28. November 2018 (im Verfahren betreffend den Behindertenpass) wurde ebenfalls bei Einstufung unter PosNr 03.04.02 (Persönlichkeits-Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen) der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II 261/2010 idgF, ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt, jedoch eine Nachuntersuchung nach zwei Jahren als notwendig angesehen, da der Grad der Behinderung bei entsprechender Förderung unter 50% fallen könnte.
Mit Gutachten des leitenden Arztes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 5. Juni 2019 wurde über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes sodann festgehalten, dass der Grad der Behinderung voraussichtlich doch länger als drei Jahre anhaltend sein werde und eine fachärztliche Nachuntersuchung im Jahr 2021 als erforderlich angesehen, da es unter Therapie zu einem Abfallen des Grades der Behinderung kommen könne.
Mit Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15. Juni 2020 erfolgten sodann bei Einstufung unter PosNr 03.02.02 (Entwicklungsstörung mittleren Grades) und (erstmals zusätzlich) PosNr 04.09.01 (Psychomotorische Einschränkungen leichten Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II 261/2010 idgF, Feststellungen wie folgt:- Grad der Behinderung von 30% ab März 2015- Grad der Behinderung von 50% ab August 2017- Grad der Behinderung von 60% ab Jänner 2020
Im Sachverständigengutachten vom 6. April 2023 wurde unter Verweis auf sämtlich im gegenständlichen Verfahren inklusive der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beweismittel der Grad der Behinderung hinsichtlich Höhe und den Zeitpunkten gleich wie in der vorgenannten Bescheinigung festgestellt.
Auch wenn im Bereich der Bundesabgabenordnung, deren Regelungen nach § 2 lit a Z 1 BAO auch für die Familienbeihilfe gelten, grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz gilt, hat die amtswegige Ermittlungspflicht ihre Grenzen einerseits bei Unmöglichkeit, Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit, aber auch bei dem vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwand (vgl Ritz, BAO5, § 115 Tz 6, und die dort zitierte Judikatur).Insbesondere dann, wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall - nur auf Antrag tätig wird, tritt die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht der antragstellenden Person in den Hintergrund (vgl Ritz, BAO5, § 115 Tz 10ff, und die dort zitierte Judikatur). Es ist also primär an der Beschwerdeführerin gelegen, durch eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Inhalt der ärztlichen Gutachten und der Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen diese zu entkräften und die Beihilfenbehörde oder das Bundesfinanzgericht in die Lage zu versetzen, an Hand konkreter Einwendungen und Beweismittelvorlagen eine allfällige Ergänzung bzw Abänderung anzuregen. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren mehrfach nachgekommen und resultierten aus der Vorlage immer wieder neuer Beweismittel und der neuerlichen Befassung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auch neue Einschätzungen zum Grad der Behinderung.
Letztlich wurden sämtliche Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens im Gutachten vom 6. April 2023 zusammengefasst einer fachkundigen Beurteilung unterzogen. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei der ärztlichen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung für Zwecke des Beihilfenverfahrens regelmäßig nur um relativ kurze Termine handelt, kann damit eine über eine Momentaufnahme hinausgehende Sachverhaltserhebung des aktuellen Krankheitsbildes nicht verbunden sein. Regelmäßig ist es in diesem Rahmen daher gar nicht möglich, spezielle Untersuchungen, Testungen und Messungen usw durch die ärztliche Sachverständige bzw den ärztlichen Sachverständigen selbst durchzuführen. Zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass, wie gegenständlich auch durch die Beschwerdeführerin, der Erhöhungsbetrag oftmals rückwirkend für bis zu fünf Jahre beantragt wird. Im Zuge einer persönlichen Untersuchung besteht im Regelfall keine Möglichkeit rückwirkend Feststellungen zu diesem Zeitraum zu treffen. Dies ist insofern von Bedeutung, da im Zuge der Gutachtenserstellung nicht (bloße) Möglichkeiten den Gutachten zu Grunde zu legen sind, sondern in den Gutachten belastbare Fakten verbunden mit der gutachterlichen Fachkunde Aufnahme zu finden haben.Aus dem Gesagten ergibt sich klar, dass eine - insbesonders rückwirkende - gutachterliche Einschätzung nur auf Grund vorliegender im zeitlichen Zusammenhang mit dem Antragszeitraum stehender Befunde erfolgen kann. Es entspricht somit der notwendigen gutachterlichen Seriosität und Sorgfalt sich bei der Gutachtenserstellung in Beihilfenverfahren als wesentliche Grundlage auf die dokumentierte Krankengeschichte zu beziehen.Damit ist es aber auch nicht unschlüssig, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die zwar (möglicherweise) seit Geburt besteht, jedoch in unterschiedlicher Ausprägung auftritt und eine unterschiedliche Beeinflussung des täglichen Lebens bewirken kann, eine rückwirkende Feststellung auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen erfolgt. Deshalb spielt auch die konkrete Bezeichnung der Erkrankung bei der gutachterlichen Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung in Fällen, wo diese Erkrankung in unterschiedlicher Ausprägung bestehen kann, letztlich keine ausschlaggebende Rolle. Dies wurde vom leitenden Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in der als Gutachten bezeichneten Vorhaltsbeantwortung vom 22. April 2019 in den grundsätzlichen Bemerkungen klar ausgeführt.
Die letztbegutachtende Ärztin hat in ihrem Gutachten zur Begründung der rückwirkenden Einstufung klar dargestellt, dass der Grad der Behinderung von 30% ab März 2015 aufgrund der Ausführungen im Arztbrief vom 23. März 2015 möglich ist, da in diesem Arztbrief "eine Dysbalance der Affektregulation und eine Wahrnehmungsschwäche mit nötiger Ergotherapie sowie bei Bedarf weiterführendem psychotherapeutischen Angebot extramural dokumentiert wurde". Zur Feststellung eines Grades der Behinderung von 50% ab August 2017 wird auf den Arztbrief vom 10. August 2017 verwiesen, in welchem "erstmalig eine ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in den meisten Bereichen bei kombinierter Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen sowie einer Wahrnehmungsschwäche dokumentiert wurde". Letztlich wurde im Jänner 2020 erstmals das Tourette-Syndrom diagnostiziert und von ihr bei der Feststellung des Grades der Behinderung (Erhöhung auf 60%) entsprechend berücksichtigt.
Im ärztlichen Begutachtungsverfahren wurden die im Verfahren vorgelegten relevanten (medizinischen) Unterlagen aus den Jahren ab 2012 detailliert angeführt und in die Entscheidungsfindung miteinbezogen, insbesondere auch das klinisch-psychologische Gutachten Mag. Draxl aus dem Jahr 2018, die klinisch-psychologische Stellungnahme Mag. Draxl aus dem Jahr 2019 sowie die Gutachten Mag.a Dr.in Hauser aus dem August 2017 und Dr.in Hofmann aus dem Jahr 2019. Weiters wurden die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dateien und Unterlagen konkret angeführt und in die Entscheidungsfindung einbezogen.Zu den genannten Beweismitteln ist festzuhalten, dass im Gutachten Mag.a Dr.in Hauser - analog zu den Ausführungen im der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15. Juni 2020 zu Grunde liegenden ärztlichen Gutachten - im August 2017 unter Bezugnahme ua auf den Entlassungsbrief der Klinik vom 10. August 2017 von maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen der meisten sozialen Bereiche gesprochen, das Vorliegen einer Autismus-Spektrums-Störung jedoch damals ausgeschlossen wird. Für Zeiträume vor August 2017 werden aber weder in diesem Gutachten, noch in den anderen ärztlichen Unterlagen konkrete belastbare Aussagen getroffen. Vielmehr wird im Gutachten Dr.in Hofmann lediglich ausgeführt, dass der beschriebene Gesundheitszustand "zumindest seit der Antragstellung" (bezogen auf Pflegegeld im Jahr 2018) bestehe und eine Autismusspektrumsstörung vorliege. Auch die Ausführungen von Mag. Traxl aus den Jahren 2018 und 2019 enthalten zwar die Aussage, dass das Asperger-Syndrom vorliege und es sich dabei um eine "lebenslang" bestehende Form des Autismus handle, konkrete Aussagen zu den Auswirkungen für Zeiträume vor August 2017 sind diesen jedoch nicht zu entnehmen. Dies eventuell auch aus dem Grund, dass zwar bereits im Dezember 2016 eine Kontaktaufnahme mit Mag. Draxl erfolgt sei, ein für Feber 2017 bereits vereinbarter Untersuchungstermin von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten jedoch abgesagt wurde und auch Mitte des Jahres 2017 - verursacht durch die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten - kein Termin zustande gekommen ist. Wieso in einem Fall, in dem seitens der Beschwerdeführerin behauptet wird, dass es sich um die "schlimmste Zeit" gehandelt hat, ein bereits vereinbarter Untersuchungstermin nicht wahrgenommen und über viele Monate hinausgeschoben wird, bleibt unergründbar.
Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin führt als Reaktion auf den Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 20. Juli 2020 in seinem E-Mail vom 13. August 2020 an, dass "insbesondere beim Tourette-Syndrom" der Zeitpunkt für die Einstufung maßgeblich sei, ab dem das Leiden/die Behinderung auftritt, nicht jener, in dem es diagnostisch richtig erkannt werde. Dabei verkennt er aber, dass - wie bereits oben ausgeführt - nicht die Erkrankung an sich für die Einstufung entscheidend ist, sondern deren nach außen in Erscheinung tretenden Auswirkungen, welche durch objektive Beweismittel zu belegen sind.
Zu den zusätzlich am 21. März 2023 vorgelegten Beweismitteln und deren Relevanz für das gegenständliche Verfahren ist auf das Sachverständigengutachten vom 6. April 2023 zu verweisen.Zu den im Zuge der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung neu vorgelegten Unterlagen ist festzuhalten, dass die den aktuellen Befundbericht vom 23. Juni 2025 verfassende Ärztin das Kind erst ab März 2018 ärztlich betreut und daher keinerlei belastbare eigene Aussagen zum Ausmaß der Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen im Streitzeitraum treffen kann. Bereits aus diesem Grund war auf Grund der Vorlage dieses Befundberichtes keine neuerliche Befassung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erforderlich. Im Übrigen enthält dieser Befundbericht keine neuen Sachverhaltselemente, sondern finden sich die getroffenen Aussagen bereits in anderen, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bereits vorgelegten und bei der Begutachtung berücksichtigten Unterlagen (vgl zB Arztbrief vom 23. März 2015).Auch wurde bei der letzten Begutachtung berücksichtigt, dass sich das Kind bereits im Herbst 2014 in einer psychotherapeutischen Behandlung befunden hat. Aus der neu vorgelegten Teilnahmebestätigung bei der "Kinderbühne" lassen sich Rückschlüsse auf das Ausmaß der Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen im Streitzeitraum ebenso nicht ziehen, zumal hier lediglich die Teilnahme bestätigt wird. Über konkrete Verhaltensmuster oder vorliegende konkrete Beeinträchtigungen wird keinerlei Aussage getroffen. Im Übrigen ergibt sich bereits aus anderen, der ärztlichen Begutachtung bereits zu Grunde gelegten Unterlagen, dass das Kind "schlechte Erfahrungen in der Schule gemacht" hat und "Auffälligkeiten auf emotionaler und sozialer Ebene" bestanden haben (idS vgl zB die Therapiebestätigung vom 3. März 2023).
Am Rande anzumerken ist zudem, dass im gegenständlichen Fall ohnehin ab August 2017 der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe gewährt wird, sodass eine allfällige Verschlechterung des Leidens ab diesem Zeitpunkt für die gegenständliche Entscheidung nicht von Bedeutung ist.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass- sich die Einschätzung des Grades der Behinderung der im Jahr 2020 begutachtenden Ärztin hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderung von 30% mit der Bescheinigung vom 26. Juli 2017 sowie hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderung von 50% mit dem Gutachten des leitenden Arztes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 22. April 2019 und dem Gutachten der Ärztin vom 6. April 2023 deckt,- sich die Einstufung unter die Positionsnummer 03.02. der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II 261/2010 idgF mit den Ausführungen von Mag. Draxl in seiner Stellungnahme vom 11. Feber 2019 und dem Mail der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2019 deckt und diese Positionsnummer Entwicklungseinschränkungen von Minderjährigen umfasst,- diese Einstufung mit den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nachvollziehbar und schlüssig begründet wurde und - die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet, dass in dieser Begutachtung relevante Befunde nicht berücksichtigt worden wären oder sie Unschlüssigkeiten aufzeigte.
Das ärztliche Gutachten und die darauf basierende Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15. Juni 2020 und das Sachverständigengutachten der vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beauftragten Sachverständigen vom 6. April 2023 sind daher vollständig und schlüssig und waren dieser Entscheidung zu Grunde zu legen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. und II.
Nachfolgend angeführte Gesetzesstellen werden in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung angeführt.
Nach § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um einen im Gesetz festgelegten Betrag.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl II Nr 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden (§ 8 Abs 5 FLAG 1967).
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Wie dem Gesetzestext zu entnehmen ist, besteht ein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab einem Grad der Behinderung von 50%. Es kann daher für die gegenständliche Entscheidung dahingestellt bleiben, ob, wie seitens der Beschwerdeführerin in einigen Eingaben thematisiert, der Grad der Behinderung des Sohnes 50% oder gar 90% bis 100% beträgt.
Die Untersuchungen sind nach dem Gesetzestext ausnahmslos durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - einschließlich durch deren Mobile Dienste - durchzuführen und hat dieses ärztliche Sachverständigengutachten zu erstellen, da das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über langjährige praktische Erfahrungen bei der Anwendung der angesprochenen Richtsatzverordnung verfügt und sohin eine bundesweit einheitliche Vollziehung gewährleisten kann.Der Gesetzgeber hat somit die Frage des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Frage wird unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt.Bei der Antwort auf die Frage, ob eine Erkrankung zu Funktionseinschränkungen führt, die einen Grad der Behinderung von 50% oder mehr erreichen (bzw eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen bedingen), sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht daher an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl etwa den Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, und die Erkenntnisse VfGH 10.12.2007, B 700/07, VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310, mwN). Dies gilt zwangsläufig auch für den Zeitpunkt, ab welchem derartige Feststellungen (rückwirkend) erfolgen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und den im Zusammenhang damit erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten, dass diese Voraussetzung letztlich erst ab August 2017 erfüllt ist, weshalb der Beschwerde für den Zeitraum September 2015 bis Juli 2017 keine Folge gegeben werden konnte.
Hinsichtlich des Monats August 2017 ist anzuführen:
Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch (auch) über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0003, VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065, und VwGH 25.3.2010, 2009/16/0121).
Gegenständlich wurde der abweisende Bescheid am 4. August 2017 erlassen. In Folge der Ergebnisse des gegenständlichen Verfahrens hat sich mit August 2017 die Sachlage insofern geändert, als ab diesem Monat ein Grad der Behinderung von 50% bescheinigt wurde, was gegenständlich einen Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab August 2017 zur Folge hat. Da der bekämpfte Bescheid nach der oben zitierten Rechtsprechung jedoch - unabhängig von einer allfälligen Änderung der Sachlage - auf Grund seiner Erlassung im August 2017 auch für den Monat August 2017 Wirksamkeit entfaltet, war er insoweit aufzuheben. Eine zusätzliche Auszahlung bringt diese Aufhebung jedoch nicht mit sich, da der Erhöhungsbetrag für August 2017 bereits ausbezahlt worden ist.
Für Zeiträume ab September 2017 hat der bekämpfte Bescheid wegen der Änderung der Sachlage keine Wirkung.
3.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesfinanzgericht entsprechend der in freier Beweiswürdigung als schlüssig und vollständig erkannten Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen samt dem dieser zu Grunde liegenden ärztlichen Sachverständigengutachten in Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl die oben angeführten Erkenntnisse) entschieden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.
Innsbruck, am 27. Juni 2025