JudikaturBFG

RV/7106370/2019 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
16. April 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Juni 2018 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 5. Juni 2018 betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab September 2017, SVNr ***1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf) stellte am 26. März 2018 einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab September 2017.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erstellte am 4. Juni 2018 ein Sachverständigengutachten, wonach die Bf an einer Depression mit Soziophobie bei ängstlich vermeidender und dependenter Persönlichkeitsstörung leide. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 % seit 5/2018, von 40 % seit 5/2016, und 50 % seit 10/2006 sei sie voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 5. Juni 2018 unter Bezugnahme auf § 8 Abs 5 FLAG 1967 und die im Auftrag des Finanzamtes erstellte Bescheinigung des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 4. Juni 2018 ab.

Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2018 erhob die Bf Einspruch gegen das Sachverständigengutachten vom 4. Juni 2018, der in verständiger Würdigung als Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 5. Juni 2018 zu werten ist. Begründend führte sie aus, dass die Erkrankung Mb. Crohn nur dahin gehend erwähnt werde, dass diese seit 2013 bekannt sei, aber keine weiteren Untersuchungen gemacht worden seien. Trotz Erklärung des Untersuchungsverlaufs (3 Wochen Schmerzen und Blutungen) und sie diese Untersuchung nicht mehr mache, werde diese nicht anerkannt. Sie habe unter Stress massive Schübe, was ihrem Hausarzt bekannt sei. Sie müsse des öfteren in Krankenstand gehen, da es ihr nicht möglich sei, die Wohnung zu verlassen. Weiters leide sie unter einer Sozialen Phobie, weshalb jeder Kontakt mit anderen Menschen (Untersuchungen) eine enorme psychische Belastung sei. Obwohl bekannt, sei auf diesen Umstand nicht eingegangen worden.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen stellte am 14. März 2019 ein weiteres Gutachten aus, wonach die Bf ohne Änderung zum Vorgutachten mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 % seit 5/2018, 40 % seit 5/2016, 50% seit 10/2006 und 30 % seit 3/2006 voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. April 2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, da laut neuerlichem Sachverständigengutachten vom 14. März 2019 ein Grad der Behinderung von 40 % ab Mai 2016 und 30 % ab Mai 2018 ohne dauernde Erwerbsminderung und ohne Änderung zum Vorgutachten festgestellt worden sei.

Dagegen erhob die Bf mit Schriftsatz vom 6. Mai 2019 einen als Vorlageantrag zu wertenden Einspruch. Obwohl zu ihren Krankheiten Asthma bronchiale, Toxoplasmose, Morbus Crohn noch eine starke soziale Phobie dazu gekommen sei, sie sich im letzten halben Jahr dauernd im Krankenstand befunden habe und auf sehr viel Hilfe ihrer Mutter angewiesen sei, werde mit jeder Untersuchung der Grad der Behinderung unverständlicherweise herabgesetzt.

Mit Vorlagebericht vom 11. Dezember 2019 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die im September 1998 geborenen Bf stellte im August 2017 einen Antrag auf Familienbeihilfe (Grundbetrag), die ab September 2017 aufgrund ihrer Berufsausbildung (Lehre) gewährt wurde.

Am 26. März 2018 stellte sie einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab September 2017.

Laut der auf Grundlage der Sachverständigengutachten vom 4. Juni 2018 und 14. März 2019 erstellten Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 4. Juni 2018 und 14. März 2019 beträgt der Grad der Behinderung 30 % seit Mai 2018 und 40 % seit Mai 2016 und ist die Bf nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung wurde aufgrund des Leidens "Depression mit Sozialphobie bei ängstlich vermeidender und dependenter Persönlichkeitsstörung" bzw. "ängstlich vermeidende, abhängige Persönlichkeitsstörung mit Sozialphobie und depressiver Episode" (Pos.Nr. 03.06.01) festgestellt. Leiden 1 (Morbus Crohn) und Leiden 3 (Asthma bronchiale) des Vorgutachtens vom 19. September 2016 sind entfallen, da seit 2013 kein rezenter Befund bezüglich des Darmleidens und seit 2006 kein rezenter Befund bezüglich Asthma bronchiale vorliegt.

Im Vorgutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 19. September 2016 wurde unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkungen auf Grund Morbus Crohn (GdB 30 %), einer depressiven Episode mit Soziophobie bei ängstlich vermeidender und dependenter Persönlichkeitsstörung (GdB 30 %) und Asthma bronchiale ab dem vollendetem 18. Lebensjahr (GdB 20 %) der Gesamtgrad der Behinderung - wie bereits im Vorgutachten vom 30. Juni 2016 - mit 40 % seit Juni 2016 festgestellt. Das Leiden Konnatale Toxoplasmose entfiel gegenüber dem Vorgutachten von 2013 (kein Fortschreiten, keine Spätschäden). Eine dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde nicht festgestellt.

Das Sachverständigengutachten vom 19. September 2016 wurde im Rahmen des Bescherdeverfahrens betreffend Abweisung eines Antrags auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Juli 2016 erstellt. Dieses Gutachten wurde, ebenso wie das Gutachten vom 30. Juni 2016, im Erkenntnis vom 13. Mai 2019, RV/7100886/2017, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, als ausführlich und schlüssig beurteilt.

Die Bf lässt betreffend Morbus Crohn nach der Untersuchung im Jahr 2013 aufgrund des Untersuchungsverlaufs keine weiteren Darmspiegelungen vornehmen.

Mit Rückforderungsbescheid vom 12. Dezember 2019 wurde die Familienbeihilfe (Grundbetrag) für den Zeitraum Mai bis September 2019 mangels Vorliegen einer Berufsausbildung zurückgefordert. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. Dezember 2019 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. November 2021 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung erwuchs in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Finanzamtsakt sowie der Einsichtnahme in die Familienbeihilfeninformation FABIAN sowie dem die Bf betreffenden Erkenntnis des BFG vom 13. Mai 2019, RV/7100886/2017, das auch die vollständigen Sachverständigengutachten vom 30. Juni 2016 und 19. September 2016 enthält.

In den ärztlichen Sachverständigengutachten vom 4. Juni 2018 und 14. März 2019 wird der (Gesamt)Grad der Behinderung aufgrund des Leidens "Depression mit Sozialphobie bei ängstlich vermeidender und dependenter Persönlichkeitsstörung" bzw. "ängstlich vermeidende, abhängige Persönlichkeitsstörung mit Sozialphobie und depressiver Episode" (Pos.Nr. 03.06.01) mit 30 % seit 5/2018 bestimmt. Der festgestellte Grad der Behinderung bewegt sich innerhalb der unter Position Nr 03.06.01 der Anlage 1 zur Einschätzungsverordnung BGBl II Nr 261/2010 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 251/2012angegebenen Bandbreite (10 bis 40 %). Im Vergleich zum Vorgutachten vom 19. September 2016 sind die Leiden Morbus Crohn und Asthma bronchiale entfallen. Bezüglich dieser in der Anamnese jeweils angeführten Leiden wurde kein Grad der Behinderung festgestellt und dies damit begründet, dass die erforderlichen rezenten Befunde nicht vorgelegt wurden (seit 2013 kein rezenter Befund bezüglich des Darmleidens und seit 2006 kein rezenter pulmologischer/Lungenfunktionstest). Darauf wurde die Bf, wie bereits dem Sachverständigengutachten vom 4. Juni 2018 zu entnehmen ist, hingewiesen. Die Bf hat auch bei der im Rahmen des Sachverständigengutachtens vom 14. März 2019 vorgenommenen Untersuchung keine entsprechenden Befunde vorgelegt und es wurde wiederholt, dass die Bf aufgrund des Untersuchungsverlaufs keine weiteren Darmspiegelungen machen lasse.

Im Vorgutachten vom 19. September 2016 wurde für das Leiden 1 "Morbus Crohn" (Pos.Nr. 07.04.05) ein GdB von 30 % festgestellt (unterer Rahmensatz, da häufige Durchfälle bei jedoch sehr gutem Ernährungszustand). Für das Leiden 2 "Depressive Episode mit Soziophobie bei ängstlich vermeidender und dependenter Persönlichkeitsstörung" (Pos.Nr. 03.06.01) wurde der GdB mit 30 % bestimmt (1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert bei Verminderung der Informationsverarbeitungskapazität im Bereich der psychophysischen Belastbarkeit, während das selektive Daueraufmerksamkeits- und Konzentrationsvermögen sowie die Speicher- und Konsolidierungsprozesse alteradäquat bis überdurchschnittlich sind). Beim Leiden 3 "Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr" (Pos.Nr. 06.05.01) wurde ein GdB von 20 % festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40 % seit Mai 2018 bestimmt und dies damit begründet, dass die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung durch Leiden 1 durch das Leiden 2 um 1 Stufe aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch dieses Leiden gerechtfertigt sei. Leiden 3 erhöhe nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Das Leiden 3 werde aufgrund des Erreichens des Erwachsenenalters mit ausreichender Krankheitsakzeptanz und Eigenkompetenz geringer eingestuft. Das neu aufgenommene Leiden 2 mit erst begonnener Therapieeinleitung rechtfertige weiterhin einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 %. Gegenüber dem Gutachten von 2013 falle das Leiden "Konnatale Toxoplasmose" weg, da kein Fortschreiten und keine Spätfolgen vorlägen.

Im Beschwerdeverfahren wurden keine weiteren Befunde vorgelegt und neuerlich vorgebracht, die Bf werde eine Untersuchung (Darmspiegelung) nicht machen lassen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und im Hinblick auf das Vorgutachten vom 19. September 2016, das unter Berücksichtigung der Leiden Morbus Crohn, Depressive Episode mit Soziophobie bei ängstlich vermeidender und dependenter Persönlichkeitsstörung, Asthma bronchiale ab dem vollendetem 18. Lebensjahr und (begründetem) Wegfall des Leidens Konnatale Toxoplasmose einen Gesamtgrad der Behinderung von lediglich 40 % seit Juni 2016 ausweist, sind die verfahrensgegenständlichen Sachverständigengutachten nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes schlüssig und bedürfen keiner Ergänzung. Ohne entsprechende rezente Befunde ist Sachverständigen die Feststellung eines Grads der Behinderung bezüglich eines Leidens bzw. die Beurteilung, ob auf Grund des Zusammenwirkens der Leiden der Bf eine erhebliche Behinderung mit einem (Gesamt-)Grad der Behinderung von mindestens 50 % vorliegt, nicht möglich. Die verfahrensgegenständlichen Sachverständigengutachten und die darauf beruhenden Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 6 Abs 2 lit g FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 6 Abs 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

Gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um die in den Z 1 bis 3 des § 8 Abs 4 in der jeweils geltenden Fassung genannten Beträge.

Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 idgF ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 idgF ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Gemäß § 8 Abs 7 FLAG 1967 gelten die Abs. 4 bis 6 sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

Bei der Antwort auf die Frage, ob die Bf erheblich behindert und/oder voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Fall mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. zB VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023; VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, jeweils mwN).

Im vorliegenden Fall beträgt der Grad der Behinderung der Bf nach den ärztlichen Sachverständigengutachten und den darauf beruhenden Bescheinigungen des Sozialministeriumservice weniger als 50 % und ist die Bf auch nicht voraussichtlich außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH haben die Parteien grundsätzlich die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl zB VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0004 mwN).

Die Bf bringt vor, dass die Erkrankung Morbus Crohn im Sachverständigengutachten vom 4.6.2018 nur dahingehend erwähnt werde, dass diese seit 2013 bekannt sei, aber keine weiteren Untersuchungen gemacht worden seien. Trotz ihrer Erklärung, weshalb sie die Untersuchung nicht mehr mache, werde das Leiden nicht mehr anerkannt. Unter Stress habe sie massive Schübe, die ihrem Hausarzt bekannt seien. Sie müsse des öfteren in Krankenstand gehen, da sie die Wohnung nicht verlassen könne. Weiters verweise sie darauf, dass sie unter einer Sozialen Phobie leide und deshalb jeder Kontakt zu anderen Menschen (Untersuchungen) eine enorme psychische Belastung sei. Sie verstehe auch nicht, dass mit jeder Untersuchung der Grad der Behinderung herabgesetzt werde, obwohl zu ihren Krankheiten Asthma bronchiale, Toxoplasmose, Morbus Crohn noch eine starke soziale Phobie gekommen sei und sie sich das letzte halbe Jahr dauernd im Krankenstand befunden habe und sehr auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen sei. Aus diesem Vorbringen der Bf kann für die Beschwerde nichts gewonnen werden.

Obwohl in den beiden Sachverständigengutachten vermerkt ist, dass Leiden 1 und 3 des Vorgutachtens 9/16 entfallen, da seit 2013 kein rezenter Befund bezüglich des Darmleidens und seit 2006 kein rezenter pulmologischer Befund/Lungenfunktionstest vorliegt, wurden weder mit der Beschwerde noch mit dem Vorlageantrag Befunde vorgelegt, die eine diesbezügliche aktuelle Einschätzung des GdB ermöglicht bzw. eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vorgutachten vom 19. September 2016 belegt hätten, in welchem unter Berücksichtigung der Leiden Depressive Episode mit Sozialphobie bei ängstlich vermeidender und dependenter Persönlichkeitsstörung (GdB 30 %) Morbus Crohn (GdB 30 %) und Asthma bronchiale (20 %) und (begründetem) Wegfall des Leidens Konnatale Toxoplasmose einen Gesamtgrad der Behinderung von nur 40 % ab Juni 2016 festgestellt wurde (vgl. auch Pkt. 2 Beweiswürdigung).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht hat im vorliegenden Fall nach in freier Beweiswürdigung erfolgter Beurteilung der Gutachten und Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Übereinstimmung mit der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war nicht zu lösen.

Salzburg, am 16. April 2025