Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. Juli 2023 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Juli 2023 betreffend Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab April 2019, Ordnungsbegriff ***Bf-OB***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin stellte am 7.6.2023 einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ihren am ***TT.MM***.2017 geborenen Sohn ***1*** ab 1/2018.
Über Anforderung des Finanzamtes erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Sachverständigengutachten. Die am 12.7.2023 ausgestellte Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wies einen Grad der Behinderung von 30 % ab 1.4.2019 aus.
Mit Bescheid vom 18.7.2023 wies die belangte Behörde den Antrag ab April 2019 ab, da laut Sozialministeriumservice nur ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt worden sei.
Am 25.7.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Abweisungsbescheid. Der Zeitraum ab 1. April 2019 sei nicht korrekt. Ihr Sohn sei am ***TT.MM***.2017 geboren und schon 7 bis 8 Monate später sei bestätigt worden, dass er mit einer Autoimmunerkrankung (Neutropenie) zu kämpfen habe bzw damit geboren worden sei. Von der Kinderärztin, dem Krankenhaus Wiener Neustadt bis zum Sankt Anna Kinderspital sei alles belegt und auf der E-Card gespeichert.
Im Zuge der Beschwerde wurde nochmals ein Gutachten beim Sozialministeriumservice angefordert. Die am 27.5.2024 ausgestellte Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wies wiederum einen Grad der Behinderung von 30 % ab 1.4.2019 aus.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.5.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass laut dem Sachverständigengutachten vom 27.5.2024 sich keine Änderung zum Vorgutachten ergebe. Der Grad der Behinderung sei mit 30 % ab April 2019 bescheinigt worden, daher bestehe kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit dem als Vorlageantrag zu wertenden Schriftsatz vom 1.7.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass bei der letzten Untersuchung ein höherer Prozentsatz zugesprochen und versichert worden sei, dass das Recht auf eine höhere Familienbeihilfe, rückwirkend für die letzten fünf Jahre, bestehe. Es werde um eine neue Untersuchung gebeten.
Da die erhöhte Familienbeihilfe ab Jänner 2018 beantragt worden war, wurden von der belangten Behörde am 5.9.2024 noch der Abweisungsbescheid für den Zeitraum Juni 2018 bis März 2019 sowie der Zurückweisungsbescheid für den Zeitraum Jänner 2018 bis Mai 2018 erlassen. Begründet wurde der Abweisungsbescheid damit, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs 5 FLAG 1967 nicht zutreffen würden und der Zurückweisungsbescheid damit, dass nach § 10 Abs 3 FLAG 1967 der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung höchstens für fünf Jahre ab Beginn des Monats der Antragsstellung ausgezahlt werde. Diese beiden Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Mit Vorlagebericht vom 24.10.2024 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Die Bf hat ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Ihr am ***TT.MM***.2017 geborener Sohn gehört zu ihrem Haushalt.
Den vorliegenden Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 12.7.2023 und vom 27.5.2024 zufolge besteht beim Sohn der Bf ein Zustand nach Autoimmunneutropenie.
Laut den auf Grundlage dieser Sachverständigengutachten ausgestellten Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen beträgt der Grad der Behinderung 30 % ab April 2019.
Die Bf beantragte für ihren Sohn den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab Jänner 2018. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.7.2023 wies die belangte Behörde den Antrag ab April 2019 ab. Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 5.9.2024 (betreffend den Zeitraum Jänner bis Mai 2018) und den Abweisungsbescheid vom 5.9.2024 (betreffend den Zeitraum Juni 2018 bis März 2019) erhob die Bf keine Beschwerde.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig.
Eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 12.7.2023 und vom 27.5.2024 ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar. Die Gutachter, Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde, stellten unter Berücksichtigung aller vorgelegten Befunde und Unterlagen übereinstimmend einen Grad der Behinderung von 30 % ab April 2019 fest.
Beide Gutachter diagnostizieren unter Berücksichtigung des ausführlichen Berichts des Sankt Anna Kinderspitals vom 2.2.2023, wo sich der Sohn seit April 2019 in regelmäßiger Kontrolle befunden hat, einen Zustand nach Autoimmunneutropenie. Im Sachverständigengutachten vom 27.5.2024 wird dazu ausgeführt, dass sich die Erkrankung einer Autoimmunneutropenie derzeit in einer Remission befindet, die bei der Erkrankung üblicherweise erwartet wird. Es ist daher schlüssig, wenn beide Sachverständigen die Erkrankung des Sohnes unter Positionsnummer 10.03.13 (leichte Immundefekte) der Einschätzungsverordnung einreihen und den Grad der Behinderung übereinstimmend mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz festlegen, da häufige Kontrollen und bei Infektionen häufig Antibiotika notwendig sind, wobei die rückwirkende Anerkennung entsprechend den Angaben des Sankt Anna Kinderspitals ab April 2019 erfolgte.
Da im Beschwerdeverfahren kein substantiiertes und durch weitere medizinische Unterlagen belegtes Vorbringen erstattet wurde, bestand für das Bundesfinanzgericht kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
Gemäß § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Die Familienbeihilfe erhöht sich gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um die dort näher angeführten Beträge.
Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 idF vor BGBl I 2022/226 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl II Nr 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
§ 8 Abs 5 FLAG 1967 in der ab 1.3.2023 geltenden Fassung BGBl I 2022/226, bestimmt, dass als erheblich behindert ein Kind gilt, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl II Nr 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
Gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Bei der Antwort auf die Frage, ob der Sohn der Bf erheblich behindert ist, sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Fall mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl zB VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023; VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, jeweils mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben die Parteien grundsätzlich die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl etwa VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0004 mwN).
Allerdings vermag die bloße Behauptung, ein Gutachten wäre unschlüssig, die Annahmen dieses Gutachtens nicht zu erschüttern; vielmehr ist es notwendig, konkret und mit näherer Begründung darzulegen, worin die Unschlüssigkeit eines Gutachtens liegen soll (vgl VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0004). Diesen Erfordernissen entspricht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Sohn mit der Erkrankung geboren wurde und - ohne dies mit weiteren Befunden zu belegen - ihnen bei der letzten Untersuchung ein höherer Prozentsatz zugesprochen und versichert worden sei, das Recht auf eine höher Familienbeihilfe zu haben, nicht.
Die Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 12.7.2023 und vom 27.5.2024, die den Grad der Behinderung übereinstimmend mit 30 % ab April 2019 feststellen, sind daher als schlüssig und vollständig zu beurteilen (vgl Punkt 2 Beweiswürdigung).
Der Nachweis einer erheblichen Behinderung von mindestens 50 % konnte damit nicht erbracht werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw handelt es sich um Tatfragen, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Salzburg, am 2. Dezember 2025
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