Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Erwachsenenvertretung***, ***Erwachsenenvertretung-Adr***, über die Beschwerde vom 3. März 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Februar 2020 betreffend Familienbeihilfe ab Juni 2018 zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni 2018 bis September 2018 als unzulässig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.
Im Übrigen (für den Zeitraum ab Oktober 2018) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin, Frau ***Bf1***, beantragte mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 für sich selbst die Gewährung von Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe rückwirkend ab Juni 2018 wegen erheblicher Behinderung (Entwicklungsverzögerung).
Mit Bescheid vom 4. Februar 2020 wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend wurde ausgeführt, dass ab Juni 2018 keine Berufsausbildung vorliege und laut ärztlichem Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens (Sozialministeriumservice) vom 23. Mai 2018 (gemeint muss sein: 9. März 2018) zwar ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % ab 1. März 2017, jedoch keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 3. März 2020 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, aufgrund ihrer geistigen Behinderung und psychischen Erkrankungen nicht arbeitsfähig zu sein.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 23. November 2020 wurde der Verein ***Erwachsenenvertretung*** gemäß § 271, 272 Abs 1 ABGB zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung bestellt.
Aufgrund neuer Befundlage beauftragte die belangte Behörde die Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens beim Sozialministeriumservice. Im daraufhin ergangenen Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) vom 25. August 2021 würdigte die Amtssachverständige ua den neuropsychodiagnostischen Befund von ***Psychologe*** vom 20. August 2019 sowie das klinisch-psychologische Gutachten von ***Psychologe 2*** vom 19. Oktober 2020. Übereinstimmend mit dem Vorgutachten stellte die Amtssachverständige den Gesamtgrad der Behinderung von 60 % ab 1. März 2017 fest. Das psychische Leiden (Depression) könne aufgrund fehlender fachärztlicher Befunde nicht eingeschätzt werden und erreiche daher keinen Grad der Behinderung. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde verneint. Begründend führte sie zur Erwerbsfähigkeit wie folgt aus:
"Leichte Intelligenzminderung, Sonderschulbesuch, nachgeholter Hauptschulabschluss, bisher noch keine Berufsausbildung, Teilnahme an diversen berufsintegrativen Maßnahmen, 5 Monate als Regalbetreuerin bei Fa. ***Einzelhandel*** tätig. Aus gutachterlicher Sicht muß nach Vorlage und Durchsicht sämtlicher Befunde, davon ausgegangen werden, daß keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vor vollendetem 21. Lebensjahr vorliegt.
Laut vorliegendem klinisch-Psychologischen Gutachten, ***Psychologe 2***, vom 19.10.2020 wurde eine gerichtliche Erwachsenenvertretung für Frau ***Bf1*** bereits 2019 beantragt, geprüft und eingestellt. 06/ 2020 wurde erneut von der ***Sozialeinrichtung*** eine Sachwalterschaft angeregt, da neben der Intelligenzminderung auch eine mittelgradige Depression besteht. Es wurde eine Vertretung vor Gerichten/ Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie der die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, eine Vertretung in Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen und die Personenobsorge (soziale Betreuung) empfohlen. Weiters ist dokumentiert, daß Frau ***Bf1*** sehr viele Fähigkeiten hat und viel an Selbstständigkeit schon erworben hat. Es ist davon auszugehen, dass diese Selbstähnlichkeit auch in den nächsten Jahren noch zunehmen wird, wenn Sie weiterhin Unterstützung und Förderung erhält und gleichzeitig auch aktiv daran mitarbeitet."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. Oktober 2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Im strittigen Zeitraum hätten keine Berufsausbildung und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorgelegen. Weiters wäre der Antrag aufgrund entschiedener Sache zurückzuweisen, weil mit Rückforderungsbescheid vom 20. Mai 2019 bereits festgestellt worden sei, dass ab Juni 2018 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage liege nicht vor.
Im Vorlageantrag vom 10. November 2021 legte die Beschwerdeführerin erstmals eine Teilnahmebestätigung am Qualifizierungsprojekt "***1***" vor. Daraus ergibt sich eine Teilnahme in den Zeiträumen 2. März 2017 bis 5. Juni 2018, 22. April 2020 bis 4. November 2020 sowie ab 29. Jänner 2021. Das Projekt "***1***" sei als niederschwelliges Qualifizierungsprojekt für Jugendliche und junge Erwachsene, im Alter zwischen 15 und 24 Jahren, konzipiert, die weder in Ausbildung noch in Beschäftigung stehen. Ziel sei die sukzessive Heranführung an geregelte Strukturen im alltäglichen Leben, die einen (Wieder-) einstieg in Beruf oder Ausbildung erleichtert.
Weiters wurde ein allgemeinmedizinischer Befund von Dr. *** Arzt 1*** vom 5. November 2021 vorgelegt:
"Bei Frau ***Bf1*** besteht eine Entwicklungsretardierung bei Status post Herzog und Frühgeburtlichkeit mit Intelligenzminderung sowie defiziten im Alltag, verkompliziert um Asthma bronchiale sowie latenten Diabetes Mellituts Typ 1 sowie Gastritis - die Bewilligungder erhöhten Familienbeihilfe scheint deshalb medizinisch indiziert."
Im Zuge der Beschwerdevorlage veranlasste die belangte Behörde die Einholung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens beim Sozialministeriumservice. Im Gutachten vom 26. Oktober 2022 (mit Untersuchung) wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % im Beschwerdezeitraum festgestellt sowie das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit erneut verneint. Hinsichtlich der Gesundheitsschädigungen, die keinen Grad der Behinderung erreichen, führte die Amtssachverständige aus, dass zu den angegebenen psychischen Erkrankungen keine aktuellen Befunde vorliegen würden, die eine Aussage darüber treffen, ob die angegebenen psychischen Auffälligkeiten (fehlende Motivation) ein Teil des bestehenden führenden Leidens (Intelligenzminderung) sind oder ob es sich um eine gesonderte psychiatrische Erkrankung handle. Eine Einstufung als Behinderung könne so nicht erfolgen. Wesentliche Änderungen gegenüber den Vorgutachten hätten sich nicht ergeben.
Zur Verneinung der dauernden Erwerbsunfähigkeit führte sie wie folgt aus:
"Obwohl bisher mehrere Arbeitsversuche von längerer Dauer waren, besteht laut vorgelegtem psychologischen Gutachten die Chance auf Verbesserung der Selbständigkeit durch die Fortführung der bestehenden Förderung und Unterstützung."
Mit Vorlagebericht vom 9. Februar 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor, wobei der Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 1. Dezember 2025 zugeteilt wurde. Darin verwies die belangte Behörde unter Wiedergabe der wesentlichen Ergebnisse des (letzten) ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 26. Oktober 2022 darauf, dass im Beschwerdefall weiterhin keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Das Bundesfinanzgericht forderte sämtliche ergangene Gutachten des Sozialministeriumservice betreffend erhöhte Familienbeihilfe an und bekam diese am 29. Dezember 2025 übermittelt.
Die Beschwerdeführerin, geboren am ***TT.MM.*** 1997, vollendete am ***TT.MM.*** 2018 das 21. Lebensjahr. Sie führte im Streitzeitraum einen eigenen Haushalt; eine überwiegende Unterhaltsleistung der Eltern sowie eine Heimerziehung auf Kosten der öffentlichen Hand lagen nicht vor.
Mit Rückforderungsbescheid vom 20. Mai 2019 wurde rechtskräftig festgestellt, dass Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag für den Zeitraum Juni 2018 bis September 2018 zu Unrecht bezogen worden war, da ab Juni 2018 keine Nachweise über eine Berufsausbildung vorlagen.
Im gegenständlichen Verfahren wurde erstmals eine Teilnahme am Qualifizierungsprojekt "***1***" bis 5. Juni 2018 nachgewiesen. Dabei handelt es sich um ein niederschwelliges Projekt zur sozialen Stabilisierung und Heranführung an den Arbeitsmarkt.
Laut den ärztlichen Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 9. März 2018, 25. August 2021 und 26. Oktober 2022 bestand im gesamten Beschwerdezeitraum ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % aufgrund einer Intelligenzminderung mit sozialen Anpassungsstörungen. In sämtlichen Gutachten wurde übereinstimmend das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit verneint.
Die persönlichen Daten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur eigenen Haushaltsführung und zur überwiegenden Selbsterhaltung stützen sich auf den vorgelegten Mietvertrag sowie die konsistenten Angaben in den Gutachten des Sozialministeriumservice und sind unstrittig.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit stützen sich auf die im Verfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 9. März 2018, 25. August 2021 und 26. Oktober 2022.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt diesen Gutachten im Verfahren nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 besondere Bedeutung zu. Die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht sind an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (zB VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; 22.12.2011, 2009/16/0307).
Alle drei Gutachten beruhen auf persönlichen Untersuchungen sowie auf der Auswertung klinisch-psychologischer Befunde. Übereinstimmend wird eine leichte Intelligenzminderung mit sozialen Anpassungsschwierigkeiten diagnostiziert und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % festgestellt. Die Gutachten setzen sich nachvollziehbar mit der funktionellen Leistungsfähigkeit auseinander. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin schulische Abschlüsse nachholen konnte, wiederholt an arbeitsmarktbezogenen Maßnahmen teilnahm, Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich ausübte und unter Anleitung arbeitspraktische Fähigkeiten erwerben konnte. Die Sachverständigen leiten daraus prognostisch ab, dass zwar eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliegt, jedoch keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit zu erwarten ist, sondern eine - wenn auch eingeschränkte - Teilhabe am Arbeitsmarkt möglich bleibt. Diese Schlussfolgerung ist medizinisch nachvollziehbar, weil sie nicht bloß auf Diagnosen, sondern auf konkret beobachtbare Verhaltensweisen und Leistungen abstellt.
Soweit die Beschwerdeführerin ein psychisches Leiden (Depression) ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht an der Partei gelegen wäre, entsprechende fachärztliche (psychiatrische) Befunde vorzulegen, die eine über die Intelligenzminderung hinausgehende, eigenständige und dauernde Erwerbsunfähigkeit belegen hätten können. Da solche Befunde trotz der im Gutachten des Sozialministeriums vom 25. August 2021 explizit erwähnten Lücke nicht beigebracht wurden, ist die medizinische Schlussfolgerung der Amtssachverständigen, wonach eine (wenn auch eingeschränkte) Teilhabe am Arbeitsmarkt möglich bleibt, für das Gericht nachvollziehbar.
Der Privatbefund vom 5. November 2021 vermag die Gutachten des Sozialministeriumservice nicht zu entkräften. Dr. *** Arzt 1*** führt als Hauptdiagnose ebenfalls eine "Entwicklungsretardierung mit Intelligenzminderung" an. Damit wird dem Kernanliegen der Beschwerdeführerin in den Amtssachverständigengutachten bereits vollumfänglich entsprochen, da diese eben jene Intelligenzminderung als führendes Leiden eingestuft haben.
Soweit im vorgelegten Privatbefund weitere Leiden (Asthma bronchiale, Diabetes mellitus sowie Gastritis) angeführt werden, ordnet der behandelnde Arzt diese explizit als lediglich "verkomplizierende Faktoren" ein. Daraus folgt, dass diesen Nebendiagnosen nach Ansicht des Befundausstellers kein eigenständiger, die Erwerbsfähigkeit ausschlaggebend beeinflussender Charakter zukommt. Die Diagnose Asthma bronchiale wurde darüber hinaus in sämtlichen Gutachten des Sozialministeriumservice gewürdigt und als nicht maßgeblich für das Bestehen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit oder den Gesamtgrad der Behinderung eingestuft. Der Privatbefund lässt zudem eine medizinische Begründung vermissen, weshalb gerade aus diesen Komplikationen, in Abweichung von der fundierten Prognose der Fachgutachter, eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit resultieren sollte. Eine mögliche Auswirkung auf den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung wurde von der Beschwerdeführerin nicht eingewendet.
Wurde von der Abgabenbehörde bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt, erweist sich dieses als schlüssig und vollständig und wendet der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes ein, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl VwGH 26.5.2011, 2011/16/0059). Durch ein Privatgutachten, Röntgenbilder, chemische Analysen oder Ähnliches könnte allenfalls die Schlüssigkeit der vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten widerlegt werden (vgl VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307)
Der gegenständliche Befund erschöpft sich hingegen in einer bloßen Zustandsbeschreibung ohne funktionsbezogene Leistungsbeurteilung. Da er keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Gutachten des Sozialministeriumservice liefert, bietet er keine Grundlage, von den schlüssigen und widerspruchsfreien Amtssachverständigengutachten abzuweichen.
Das Bundesfinanzgericht folgt daher den Gutachten des Sozialministeriumservice, weil sie auf persönlichen Untersuchungen beruhen, die vorliegenden einschlägigen Befunde berücksichtigen, die funktionelle Leistungsfähigkeit konkret beurteilen und eine nachvollziehbare Prognose zur Erwerbsfähigkeit enthalten. Es steht daher fest, dass im Streitzeitraum keine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit der Beschwerdeführerin bestand, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
a) Zeitraum Juni 2018 bis September 2018
Über den Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni 2018 bis September 2018 wurde bereits mit Rückforderungsbescheid vom 20. Mai 2019 rechtskräftig abgesprochen. Ein Rückforderungsbescheid gemäß § 26 FLAG 1967 normiert nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Rückzahlungspflicht, sondern spricht implizit mit aus, dass für den betreffenden Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Beihilfe nicht erfüllt waren (vgl Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG² § 26 Rz 13).
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl VwGH 29.09.2011, 2011/16/0157).
"Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (vgl VwGH 8.4.2022, Ra 2021/03/0125 zu § 68 AVG). Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrages begehrt wird. Abgesehen von der Identität des Begehrens und der Partei (Parteien) muss Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/16/0129, unter Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar 944 Abs 4).
Umstände, die erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommen, jedoch bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden haben, stellen keine Änderung der Sachlage dar. Sie können lediglich einen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens bilden (vgl VwGH 22.2.2021, Ra 2020/18/0537; VwGH 3.4.2019, Ra 2019/20/0104), rechtfertigen jedoch keine neue Sachentscheidung über den bereits entschiedenen Zeitraum.
Die nunmehr vorgelegte Bestätigung über die Kursteilnahme im Juni 2018 bezieht sich auf einen Sachverhalt, der bereits im Zeitpunkt des Ergehens des Rückforderungsbescheides verwirklicht war. Eine nachträgliche Änderung der Sachlage bewirkt dies nicht. Hinsichtlich der Monate Juli bis September 2018 wurden zudem keine neuen Tatsachen vorgebracht.
Aufgrund der Identität der Sache stand die Rechtskraft des Bescheides vom 20. Mai 2019 einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung entgegen. Die belangte Behörde hätte den Antrag für den Zeitraum Juni bis September 2018 daher nicht abweisen, sondern wegen entschiedener Sache zurückweisen müssen. Der angefochtene Bescheid war in diesem Punkt entsprechend abzuändern. Eine solche Abänderung liegt im Rahmen der Änderungsbefugnis gemäß § 279 BAO (siehe dazu Ritz/Koran, BAO8, § 279 Tz 14; VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0091; BFG 15.6.2023, RV/6100466/2020)
b) Zeitraum ab Oktober 2018
Da die Rechtskraft des Rückforderungsbescheides vom 20. Mai 2019 auf den konkret abgegrenzten Zeitraum Juni bis September 2018 beschränkt ist, war der Zeitraum ab Oktober 2018 inhaltlich zu prüfen.
Gemäß § 6 Abs 5 FLAG 1967 haben volljährige Kinder unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe wie Vollwaisen, wenn ihre Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und sie sich nicht in Heimerziehung auf Kosten der öffentlichen Hand befinden.
Nach § 6 Abs 2 FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) entweder bei Vorliegen einer Berufsausbildung (§ 6 Abs 2 lit a FLAG 1967 iVm § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967) oder bei dauernder Erwerbsunfähigkeit infolge einer vor Vollendung des 21./25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung (§ 6 Abs 2 lit d FLAG 1967).
Die Feststellung der dauernden Erwerbsunfähigkeit hat gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 ausschließlich auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens des Sozialministeriumservice zu erfolgen.
Eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 lag im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (Oktober 2018 bis Februar 2020) unstrittig nicht vor. Die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme "***1***", sollte diese überhaupt als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 zu werten sein, war im Juni 2018 beendet worden und wurde erst im April 2020 (somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) wieder aufgenommen.
Die entscheidende materielle Voraussetzung der dauernden Erwerbsunfähigkeit iSd § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 war ebenfalls nicht erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Behörde an die Gutachten des Sozialministeriumservice gebunden, sofern diese schlüssig und vollständig sind (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, mwN). Sämtliche im Verfahren eingeholten Gutachten verneinen übereinstimmend eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit. Da diese Gutachten - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - den Anforderungen an die Schlüssigkeit entsprechen, ist das Bundesfinanzgericht an diese Feststellungen gebunden.
Da somit weder eine Berufsausbildung noch eine fachärztlich festgestellte dauernde Erwerbsunfähigkeit vorlagen, sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs 2 FLAG 1967 nicht erfüllt.
Mangels Grundanspruchs besteht auch kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs 4 FLAG 1967 iVm § 8 Abs 5 FLAG 1967).
Die Beschwerde war daher für den Zeitraum ab Oktober 2018 als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hinsichtlich der Zurückweisung wegen entschiedener Sache folgt die Entscheidung der klaren und ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach neu hervorgekommene Tatsachen keine Änderung der Sachlage bewirken und somit das Prozesshindernis der res iudicata (entschiedene Sache) einer erneuten inhaltlichen Prüfung entgegensteht (vgl zB VwGH 3.4.2019, Ra 2019/20/0104; 29.09.2011, 2011/16/0157).
Die Würdigung von Sachverständigengutachten, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl zB VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053).
Da die Entscheidung somit zur Gänze im Einklang mit der vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.
Graz, am 17. Februar 2026
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