BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, über die Beschwerde vom 21.3.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5.3.2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2023 beschlossen:
I. Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO iVm § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Festgestellter Sachverhalt:
Am 30.1.2024 reichte der Beschwerdeführer (Bf) seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 beim Finanzamt ein.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 5.3.2024 wurde der Bf zur Einkommensteuer für das Jahr 2023 veranlagt. Es resultierte daraus eine Abgabengutschrift in Höhe von 2.378,00 Euro.
Mit Schreiben vom 21.3.2024 erhob der Bf dagegen Beschwerde. Bei diesem Beschwerdeschreiben handelt es sich um einen mit dem Logo des Bundesministeriums für Finanzen versehenen Vordruck, auf welchem sich folgender vorgefertigter Text findet:
"Gegen den oben angeführten Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist Bescheidbeschwerde und begründe dies wie folgt:
{ "type": "ol", "children": [ { "type": "li", "children": [ { "type": "em", "children": [ "Alleinverdiener / Alleinerzieher + Anzahl der Kinder …… (für die mind 7 Mo FB bezogen wurde)" ] } ] }, { "type": "li", "children": [ { "type": "em", "children": [ "Familienbonus Plus o ganz / o halb" ] } ] }, { "type": "li", "children": [ { "type": "em", "children": [ "erhöhter Pensionistenabsetzbetrag" ] } ] }, { "type": "li", "children": [ { "type": "em", "children": [ "erhöhte Werbungskosten" ] } ] }, { "type": "li", "children": [ { "type": "em", "children": [ "erhöhte Sonderausgaben" ] } ] }, { "type": "li", "children": [ { "type": "em", "children": [ "außergewöhnliche Belastungen" ] } ] }, { "type": "li", "children": [ { "type": "em", "children": [ "außergewöhnliche Belastungen mit Behinderung …………%, Diät o Z o G o M" ] } ] }, { "type": "li", "children": [ { "type": "em", "children": [ "Sonstiges" ] } ] } ], "attributes": { "class": "ListeAufzhlung", "style": "list-style-type: circle;" } }
wurden nicht berücksichtigt.
Ich beantrage daher die Berücksichtigung von …………"
Der Bf ergänzte diesen vorgefertigten Text (lediglich) dahingehend, dass er den Punkt "Sonstiges" ankreuzte und ebendort den Passus "Berechnung - Lohnzettel ***Arbeitgeberin***" in handschriftlicher Form vermerkte.
Der Beschwerde beigelegt waren der angefochtene Bescheid sowie eine Reihe von Unterlagen betreffend ein zwischen dem Bf als klagende Partei und der ***Arbeitgeberin*** als beklagter Partei geführtes arbeitsgerichtliches Verfahren (Schriftsatz der beklagten Partei vom 29.2.2024, Nettopensionsberechnung, Kontoauszug betreffend ua Gehaltsauszahlungen im Jahr 2023, E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Bf und seinem rechtsanwaltlichen Vertreter, verschiedene Aufstellungen der Bezüge des Jahres 2023).
Mit Ergänzungsersuchen vom 11.4.2024 teilte das Finanzamt dem Bf mit, dass auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen keine Lohnzettelberichtigung durchgeführt werden könne. Wenn der Bf der Meinung sei, dass die übermittelten Lohnzettel nicht richtig seien, müssten von der ***Arbeitgeberin*** neue Lohnzettel übermittelt werden.
Daraufhin ließ der Bf dem Finanzamt am 26.4.2024 drei Papierlohnzettel (L 16-PDF-2023) zukommen, die in inhaltlicher Hinsicht exakt jenen Lohnzetteln entsprechen, die den im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde liegen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.5.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde ab. Begründend führte es aus, seitens der ***Arbeitgeberin*** seien keine berichtigten Lohnzettel übermittelt worden. Die vom Bf vorgelegten Papierlohnzettel seien inhaltsgleich mit jenen Lohnzetteln, die bereits übermittelt worden seien.
Mit Schreiben vom 5.6.2024 beantragte der Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Er bediente sich hierfür jenes Vordruckes, den er bereits für die Beschwerde verwendet hatte, und ergänzte den vorgefertigten Text (siehe oben) dahingehend, dass er den Punkt "Sonstiges" ankreuzte und ebendort den Passus "(Vorlageantrag) Lohnzettel nicht berichtigt von ***Arbeitgeberin***" in handschriftlicher Form vermerkte.
Dem Vorlageantrag beigelegt waren die bereits im Zuge der Beschwerde vorgelegten Schriftstücke sowie weitere Unterlagen betreffend das oben angeführte arbeitsgerichtliche Verfahren (E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Bf und seinem rechtsanwaltlichen Vertreter, Schriftsatz der beklagten Partei vom 8.5.2024, Gehaltstabelle, ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung, Gehaltsabrechnungen, Nettopensionsberechnung).
In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss vom 29.1.2025 erteilte das Bundesfinanzgericht dem Bf gemäß § 85 Abs 2 BAO iVm § 2a BAO betreffend die Beschwerde den Auftrag, den Mangel der fehlenden Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs 1 lit c BAO) sowie den Mangel der fehlenden Begründung (§ 250 Abs 1 lit d BAO) binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte.
Dieser Beschluss wurde für den Bf nach einem am 3.2.2025 erfolgten erfolglosen Zustellversuch beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab 4.2.2025 zur Abholung bereitgehalten. Eine entsprechende Hinterlegungsanzeige wurde am 3.2.2025 an der Zustelladresse eingelegt. Am 4.2.2025 behob der Bf das betreffende Dokument.
Eine fristgerechte Mängelbehebung erfolgte nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 29.1.2025 betreffend Auftrag zur Mängelbehebung beruhen auf dem im Akt einliegenden Rückschein, auf welchem als Datum des erfolglosen Zustellversuches der 3.2.2025 und als Beginn der Abholfrist (nach erfolgter Hinterlegung beim zuständigen Postamt) der 4.2.2025 vermerkt sind. Die dem Rückschein zu entnehmenden Informationen decken sich mit den Ausführungen des Bf im E-Mail vom 25.2.2025. Mit besagtem E-Mail teilte der Bf dem Bundesfinanzgericht betreffend den gegenständlichen Beschluss mit, für ihn sei ein weißer RSb-Brief (Absender Bundesfinanzgericht, Außenstelle Graz) am 3.2.2025 hinterlegt worden. Er habe diesen Brief am 4.2.2025 um 11:52 Uhr persönlich beim Postamt ***Gemeinde*** abgeholt.
Dass eine fristgerechte Mängelbehebung unterblieb, findet seine Bestätigung in den Ausführungen des Bf im E-Mail vom 25.2.2025. Darin gab er an, er sei nach der Behebung des Briefes beim Postamt ***Gemeinde*** am 4.2.2025 zu seinem Rechtsanwalt gefahren. Er habe dort den Brief kopieren lassen und den Rechtsanwalt mit dessen Bearbeitung beauftragt. Er habe auch darauf hingewiesen, dass die hierfür zur Verfügung stehende Frist zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses betrage. Da er von seinem Rechtsanwalt bis dato keine Rückmeldung erhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass der Beschluss bearbeitet worden sei, was sich jedoch als Irrtum erwiesen habe.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich allesamt aus den aktenkundigen Unterlagen und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurücknahmeerklärung):
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig.
Die Bescheidbeschwerde hat gemäß § 250 Abs 1 BAO zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Das in § 250 Abs 1 lit c BAO statuierte Erfordernis der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, soll die Abgabenbehörde (bzw das Verwaltungsgericht) in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Rechtsmittelwerber dem Bescheid anlastet und beseitigt wissen will (vgl VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213). Dabei kommt es nicht auf förmliche Bezeichnungen und verbale äußere Formen der Parteienerklärungen an, sondern auf den Inhalt, also auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (vgl VwGH 23.4.2001, 99/14/0104). Es muss sich der Beschwerde, allenfalls in Zusammenschau mit dem bekämpften Bescheid oder mit anderen aktenkundigen Erklärungen des Abgabepflichtigen entnehmen lassen, welchen normativen Inhalt die von ihm angestrebte Entscheidung über die Beschwerde haben soll (vgl VwGH 21.10.1999, 97/15/0094).
Die Beschwerdebegründung iSd § 250 Abs 1 lit d BAO soll der Abgabenbehörde (bzw dem Verwaltungsgericht) aufzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsmittelwerber sein Beschwerdebegehren für gerechtfertigt bzw erfolgversprechend hält. Sie soll aufzeigen, was der Rechtsmittelwerber anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, welche Änderung des angefochtenen Bescheides der Bf begehrt. Aus einer Zusammenschau der Beschwerde und der übrigen aktenkundigen Unterlagen kann geschlossen werden, dass der Bf die den im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugrundeliegenden Lohnzettel der Höhe nach als unrichtig erachtet. Mit welcher konkreten Änderung aber den Vorstellungen des Bf entsprochen wäre, ist nicht zu erkennen. Es fehlt auch an einer Begründung, die in Konnex mit einem konkreten Begehren stehen und dieses untermauern soll.
Bei Vorliegen einer Beschwerde, die nicht den in § 250 Abs 1 BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, ist nach § 85 Abs 2 BAO die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt (vgl VwGH 31.8.2021, Ra 2019/16/0062). Hat die Abgabenbehörde keinen Mängelbehebungsauftrag erlassen, so ist das Verwaltungsgericht berechtigt und zufolge § 2a BAO (bzw § 269 Abs 1 BAO) wie die Abgabenbehörde auch verpflichtet, die Mängelbehebung im Verfahren nach § 85 Abs 2 BAO aufzutragen (vgl VwGH 19.12.2013, 2011/15/0183, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, BGBl I 14/2013). Sobald daher das Verwaltungsgericht für die Erledigung von Bescheidbeschwerden zuständig ist, obliegt ihm auch die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen; dies etwa, wenn die Abgabenbehörde - wie im gegenständlichen Fall - über eine mangelhafte Beschwerde meritorisch (mit Beschwerdevorentscheidung) abgesprochen hat (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 85 Tz 19).
Dementsprechend erteilte das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 29.1.2025 dem Bf gemäß § 85 Abs 2 BAO iVm § 2a BAO den Auftrag, den Mangel der fehlenden Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs 1 lit c BAO) sowie den Mangel der fehlenden Begründung (§ 250 Abs 1 lit d BAO) binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte.
Dieser Beschluss wurde für den Bf nach einem am 3.2.2025 erfolgten erfolglosen Zustellversuch beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab 4.2.2025 zur Abholung bereitgehalten. Eine entsprechende Hinterlegungsanzeige wurde am 3.2.2025 an der Zustelladresse eingelegt. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (vgl § 17 Abs 3 ZustG; siehe dazu auch VwGH 24.7.2024, Ra 2024/12/0014), dh im vorliegenden Fall am 4.2.2025. An diesem Tag wurde der hinterlegte Beschluss vom Bf auch tatsächlich behoben. Ausgehend davon endete die beschlussmäßig festgelegte Mängelbehebungsfrist am 18.2.2025.
Wird - wie im vorliegenden Fall - einem berechtigten Auftrag zur Mängelbehebung nicht fristgerecht nachgekommen, gilt die Bescheidbeschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen (vgl VwGH 23.2.2023, Ra 2022/15/0083).
Die Beschwerde ist in einem solchen Fall vom Verwaltungsgericht gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären (vgl VwGH 31.8.2021, Ra 2019/16/0062).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt.
Graz, am 3. März 2025