Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. Jänner 2025 betreffend Zurückweisung des Antrages vom 3.6.2024 auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für ***1***, geb. am ***2***, ab Juni 2019, SVNr. ***3***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zum Verfahrensgang bis zum Ergehen des verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbescheides vom 7.1.2025, zugestellt am 13.1.2025, wird auf die Beschwerdevorentscheidung vom 8.7.2025 verwiesen.
Demnach hat die belangte Behörde bereits mit der unbekämpft gebliebenen Beschwerdevorentscheidung vom 7.9.2023 über den Zeitraum ab März 2017 entschieden und die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe vom 10.11.2022 für ***1*** abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf ein Gutachten des Sozialministeriumservice vom 27.7.2023, mit dem ein Grad der Behinderung von 100% ab 1.4.2006, 20% ab 1.3.2017 und 30% ab 1.9.2022 festgestellt worden war.
Begründet wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid wie folgt:
"Mit Abweisungsbescheid vom 9.01.2023 und Beschwerdevorentscheidung vom 07.09.2023
wurde über den Zeitraum ab März 2017 abweisend entschieden.
Der Bescheid verliert erst dann seine Gültigkeit, wenn sich die Rechts- oder Sachlage ändert.
Eine Änderung der Rechts- oder Sachlage ist nicht eingetreten.
Daher war Ihr Antrag auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für den
angeführten Zeitraum wegen bereits entschiedener Sache (res iudicata) zurückzuweisen."
Die Beschwerdeführerin (Bf.) widerspricht in der Beschwerde vom 21.1.2025 dem von der belangten Behörde dargestellten Verwaltungsgeschehen nicht und schränkte das Beschwerdebegehren auf den Zeitraum ab Oktober 2023 ein. Für den Zeitraum bis September 2023 liege res iudicata vor.
Die Zurückweisung über den September 2023 hinaus sei rechtlich jedoch unzulässig, da eine Beeinträchtigung ihres Sohnes im Ausmaß von zumindest 50% bereits seit Oktober 2023 vorliege. Zudem sei es aufgrund der Abstoßungsreaktionen, zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab August 2024 gekommen. Es liege hier eine chronische Abstoßungsreaktion vor.
Es seien oftmalige Krankenstände notwendig, die auch der Gutachterin so mitgeteilt und schriftlich zur Kenntnis gebracht worden seien. Er befinde sich in einem Ausbildungssystem der Caritas, da ***1*** neben seiner körperlichen Erkrankung auch an ADHS sowie einer Konzentrationsstörung leide. Er habe auch in der Pflichtschule einen SPF in einigen Fächern. Das erste Berufsschuljahr habe er zudem nicht bestanden und sei die Lehre nun auf eine verlängerte Lehre umgestellt worden. Er sei mit den Lerninhalten teilweise überfordert. Hier bestehe auch ein Wechselspiel zu seiner chronischen Erkrankung, der sich daraus ergebenden Medikation und den Nebenwirkungen wie ein eingeschränktes Immunsystem und Nahrungsmittelunverträglichkeiten.
Den Ausführungen im Gutachten, dass hier lediglich eine 30%ige Beeinträchtigung aufgrund der transplantierten Leber vorliegen würde sei nicht zu folgen. Vielmehr sei eine ständige Einnahme von immunsuprimierenden Medikamenten erforderlich. Eine Weiterführung der Ausbildung sei nur aufgrund des Entgegenkommens der Caritas möglich bzw. handle es sich hier um ein Projekt für Jugendliche mit Beeinträchtigung. Eine Ausbildung in einem regulären Setting wäre so nicht möglich, da ***1*** sowohl wegen der krankheitsbedingten Krankenstände als auch wegen der Konzentrationsstörungen stark einschränkt sei. Welche Chancen sich für ihn im Anschluss an die Ausbildung ergeben, sei derzeit sehr ungewiss. Laut Auskunft der Betreuer der Caritas drohe auch ein krankheitsbedingter Ausbildungsabbruch im Sommer.
Die Gutachterin sei trotz umfassender Ausführungen nicht auf diese Belastungen im Gutachten eingegangen.
Auch das in Folge des Vorlageantrages vom 31.7.2025 erneut eingeholte Gutachten des Sozialministeriumservice vom 18.12.2024 kommt zu den gleichen Feststellungen hinsichtlich des Grades der Behinderung und dessen jeweiligen Eintrittes. Unter dem Punkt "Anamnese" wird ausdrücklich auf alle bereits vorgelegten Befunde und Vorgutachten des Sozialministeriumservice verwiesen. Es wird ein Grad der Behinderung von 30% ab September 2022 festgestellt, sowie dass ***1*** voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sei, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen.
Die Bf. stellte am 3.6.2024 einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für ihren Sohn ***1*** im Höchstausmaß von fünf Jahren rückwirkend ab Antragstellung, nachdem ein zuvor gestellter Antrag vom 10.11.2022 bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.9.2023 rechtskräftig (ab März 2017) abgewiesen worden war.
Alle vorliegenden Gutachten attestieren ***1*** einen Grad der Behinderung von 100% ab 1.4.2006. In dem Gutachten vom 27.7.2023 wurde erstmals ein Grad der Behinderung von 30% ab 1.9.2022 wegen der neu hinzugekommenen Diagnose ADHS festgestellt und dies im Gutachten vom 18.12.2024 wiederholt.
In der Beschwerde schränkte die Bf. ihren Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe auf den Zeitraum ab Oktober 2023 ein und begründete dies mit einem Grad der Behinderung von 50%, der ab Oktober 2023 eingetreten sei sowie einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab August 2024.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (vgl. VwGH 8.4.2022, Ra 2021/03/0125 zu § 68 AVG; BFG vom 2.5.2023, RV/5100381/2022).
Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus so lange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl. ausdrücklich VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065, und VwGH 25.3.2010, 2009/16/0121). Wird somit nach Erlassung eines solchen Bescheides neuerlich ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt, so hat das Finanzamt zu prüfen, ob oder zu welchem Zeitpunkt sich die Sach- und Rechtslage geändert hat.
Für den Zeitraum vom Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe neuerlich beantragt wurde, bis zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem ersten Bescheid geändert hat (auch wenn dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides liegt), ist durch den ersten Bescheid res iudicata gegeben. Für diesen Zeitraum ist der neuerliche Antrag zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung über den neuerlichen Antrag hat nur insoweit zu erfolgen, als sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlassung des Bescheides über den seinerzeitigen Antrag geändert hat und dem neuerlichen Antrag auch nach Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht vollinhaltlich entsprochen wird (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0003).
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass für den Zeitraum bis September 2023 "res iudicata" vorliegt, da die belangte Behörde mit der rechtskräftig gewordenen Beschwerdevorentscheidung vom 7.9.2023 über den von der Bf. beantragten Zeitraum ab März 2017 entschieden hat. In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Gutachten des Sozialministeriumservice vom 1.9.2022 wurde erstmals ein Grad der Behinderung von 30% auf Grund einer neu hinzugekommenen Diagnose, nämlich ADHS, nach ursprünglich 20% wegen einer Lebertransplantation 2008, festgestellt.
Über den Zeitraum ab Oktober 2023 wäre nach dem zuvor Gesagten ein neuerlicher Abspruch jedoch nur dann zulässig, wen sich seit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung die Sach-oder Rechtslage geändert hätte.
Inhaltich finden auf den gegenständlichen Sachverhalt folgende Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) Anwendung:
Gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist……….
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens) nachzuweisen. Damit hat der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution (nämlich das SMS/Sozialministeriumservice) eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt (Erkenntnis des VfGH 10.12.2007, B 700/07). Dies hat aber wiederum zur Folge, dass weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, der Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen sind, vgl. VwGH vom 20.09.1995, 95/13/0134: "Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FamLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FamLAG auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen, ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteils (bzw. hier: des Bruders) dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukäme", (ebenso z.B. BFG vom 8.7.2019, RV/7105175/2018: "Liegen schlüssige Sachverständigengutachten vor, kommen Bekundungen des Bruders und der Sozialarbeiter, an welchen Krankheiten der Bf. leide, keine Bedeutung zu")
Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht sind an die Gutachten des SMS gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob diese schlüssig und vollständig sind und im Fall mehrerer Gutachten oder einer Gutachtensergänzung einander nicht widersprechen (vgl. Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310). Erforderlichenfalls ist für deren Ergänzung zu sorgen (VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057). Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019 ua.).
Der Antragsteller hat jedoch die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057).
Diese gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene Judikatur des Bundesfinanzgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten angewendet auf den vorliegenden Fall, dass dem Vorbringen der Bf., der Grad der Behinderung ihres Sohnes betrage ab Oktober 2023 50% und habe sich der Gesundheitszustand ab August 2024 verschlechtert, keine Beweiskraft zukommt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wurde in den Gutachten vom 27.7.2023 und vom 18.12.2024 das Vorliegen eines Behinderungsgrades von 30% ab September 2022 schlüssig begründet. Es wurden alle Vorbefunde berücksichtigt und die jeweils aktuelle Medikamenteneinnahme dokumentiert. Auch die vorgebrachten häufigen Krankenstände des Sohnes finden im Befund vom 18.12.2024 Erwähnung. Welche "umfassenden Äußerungen" lt. Vorlageantrag zu einer anderen Beurteilung der Gutachterin hätten führen sollen, ist nicht ersichtlich.
Da sich daher seit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 7.9.2023 weder die Sach-noch die Rechtslage geändert hat, erging der Zurückweisungsbescheid vom 7.1.2025 zu Recht und die Beschwerde dagegen war abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Erkenntnis weder hinsichtlich der Frage, wann eine bereits entschiedene Sache (res iudicata) vorliegt, die einer neuerlichen Entscheidung über den gleichen Sachverhalt entgegensteht noch hinsichtlich der Bindungswirkung von schlüssigen Sachverständigengutachten gem. § 8 Abs.6 FLAG 1967 von der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, war die (ordentliche) Revision auszuschließen.
Wien, am 23. Jänner 2026
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