Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. August 2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für den Sohn ***1*** ***2***, SVNR ***3***, Steuernummer der Bf. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) stellte einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe mit 26.06.2024 für den Sohn wegen Neurodermitis ab 01/2024.Das seitens des FAÖ eingeholte Gutachten des Sozialministeriumservice, BASB, vom 20.08.2024 bescheinigte unter Berücksichtigung aller von der Bf. vorgelegten Gutachten und Fotos einen Grad der Behinderung (GdB) von 30% ab 01/2024 als Dauerzustand wegen atopischer Dermatitis (Neurodermitis):
SEQ Abbildung \* ARABIC Abbildung 1 Ergebnis des 1.SV-Gutachtens
Der Antrag der Bf. wurde mit Bescheid vom 27.08.2024 abgewiesen, da nicht mindestens ein GdB von 50% für den Sohn bescheinigt worden sei und die Behinderung mehr als 3 Jahre andauern müsse.Dagegen erhob die Bf. Beschwerde vom 08.09.2024, welche zweimal eingebracht wurde (einmal mit Unterschrift und einmal ohne Unterschrift). Der Mangel der fehlenden Unterschrift ist demnach als behoben zu werten.Sie begründete diese wie folgt:"Nachdem ich den Abweisungsbescheid für meinen Antrag auf erweiterte Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (27. August 2024) für meinen Sohn ***1*** erhalten habe, möchte ich hiermit meine maßlose Enttäuschung aussprechen und eine Beschwerde einreichen.***1*** hat seit Jänner 2024 starke Neurodermitis (Bilder beigelegt). Er ist ein sehr freundliches und aufgewecktes Kind, der gerne alles erkundet.Wir können nicht in die Therme fahren, haben Einschränkungen beim Essen und er muss nachts Handschuhe bzw. Scratch Sleeves tragen, um sich nicht ständig blutig zu kratzen. Beim Wäschewaschen verwende ich ein eigenes Waschmittel, beim Baden von ***1*** muss auf die Pflege Acht gegeben werden und beim Zahnen verschlimmert sich die Haut extrem.Es ist für Betroffene eine große psychische als auch körperliche Belastung und ich finde es wirklich traurig, dass man in solch einer Situation keine Unterstützung erhält.Abgesehen von den psychischen Belastungen und körperlichen Einschränkungen, ist es meiner Meinung nach wirklich schlimm, Familien mit den ganzen Kosten alleine zu lassen.Ich mache seit geraumer Zeit Bio Resonanz und bin der Meinung in Kombination mit Cortison hilft das gut. Nur wissen Sie eigentlich was das Alles kostet?Ich scheue keine Mühen und Kosten, damit es meinem Kind besser bzw. gut geht, aber als alleinerziehende Mutter verfüge ich leider nicht über unendliche Mittel.Die Tropfen für ***1***, die gemischte Pflege aus der Apotheke, Zinkkapseln und die Cortisonsalbe, sowie die zusätzlichen Ausgaben für Hilfsmittel wie Scratch Sleeves, Kokosöl etc. kommen mir im Monat auf ca. € 200,00.Ich möchte betonen wie traurig ich es finde, dass heutzutage Gelder teils für Unnützes und Zuwanderer ausgegeben werden und die eigenen Leute (Steuerzahler) dabei vergessen werden! Außerdem finde ich den Behinderungsgrad von 30% nicht gerechtfertigt, wenn man die Bilder ansieht (Beilage).Ebenso ist die Begründung, dass die Behinderung nicht dauerhaft ist, weil sie mehr als 3 Jahre andauern muss, nicht gerechtfertigt.Ich habe Bekannte, welche die erweiterte Familienbeihilfe von Geburt an erhalten haben, aufgrund der Neurodermitis ihres Sohnes. Da galt diese Begründung anscheinend nicht!Außerdem ist die Erkrankung von ***1*** dauerhaft und besteht bereits durchgehend, seit 9 Monaten. Zwischenzeitliche Besserungen sind für uns sehr wünschenswert und angenehm, jedoch ist diese Besserung meist nicht von langer Dauer. Wie lange soll Ihrer Meinung so Etwas nicht unterstützt bleiben? Wirklich mehr als 3 Jahre? Ich gehe mitunter bereits wieder einen Tag arbeiten, um mir gesundheitlich notwendige Anschaffungen für ***1*** ohne Sorgen leisten zu können.Man kann nicht beim Einen so und beim Anderen anders tun. Dies zeugt meiner Meinung nach von gänzlicher Inkompetenz und ist damit auch ein Grund für meine Beschwerde. Ich glaube die beiliegenden Fotos zeigen den Schweregrad der Krankheit.Ich bin wie bereits erwähnt sehr enttäuscht und auch wütend über diesen Abweisungsbescheid, weil es andere Familien gibt, die mit der gleichen Krankheit und Schwere doch unterstützt wurden.Ich bitte um baldige Rückmeldung, ansonsten werde ich daraus weitere Konsequenzen ziehen und vielleicht können Sie mir Lösungsvorschläge darlegen oder unseren Fall noch einmal aufarbeiten. Ich appelliere an Sie, zukünftig besser abzuwiegen, wer Unterstützung benötigt und wer nicht. Grundsätzlich gehe ich bei Behörden von Kompetenz und dem nötigen Wissen aus, jedoch kommt es auf den Zuständigen an und es macht den Anschein, dass nicht alle Dem gerecht werden.Vielleicht sollte man jedoch einen Grundsatz bei so Dingen schaffen und wenigstens versuchen, die Betroffenen gleich zu behandeln."
Seitens des FAÖ wurde ein weiteres BASB-Gutachten angefordert, das mit 07.11.2024 erstellt wurde, wiederum mit der Feststellung von einem GdB von 30% ab 01/2024 für den Sohn als Dauerzustand. Die vorgelegten Fotos wurden seitens des Gutachters, einem Dermatologen, berücksichtigt, neue Gutachten wurden seitens der Bf. nicht vorgelegt.
[...]
Das FAÖ wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 09.12.2024 als unbegründet ab:"Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für maximal fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung festgestellt hat. Vom Sozialministeriumservice wurde am 20.8.2024 ein ärztliches Sachverständigengutachten mit einem Grad der Behinderung von 30 % ab 1.1.2024 erstellt. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht festgestellt. Der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe wurde am 27.8.2024 für den Zeitraum ab Jänner 2024 abgewiesen. Dagegen wurde am 16.9.2024 Beschwerde beim Finanzamt eingebracht. Im neuerlichen Gutachten des Sozialministeriumservice vom 7.11.2024 wurde wieder ein Grad der Behinderung von 30 % ab 1.1.2024 festgestellt. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde wieder nicht bescheinigt.Somit liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht vor."
Dagegen brachte die Bf. einen Vorlageantrag vom 30.12.2024 ein:"Ich habe Ihre Beschwerdevorentscheidung erhalten und möchte dazu wie folgt Stellung nehmen. Ich schätze es sehr, dass Sie uns erneut zu einer Untersuchung eingeladen haben. Meinem Sohn ***1*** geht es mit der Neurodermitis seit ungefähr Ende Juli 2024 besser. Darüber bin ich auch sehr froh. Nur haben Sie sich schon einmal gefragt wieso? Wie bereits in meiner Beschwerde vom September erwähnt bekommt ***1*** eine Bioresonanz-Therapie und ich kann und möchte es nicht verantworten auf Diese zu verzichten. Ansonsten würde es ***1*** mit Sicherheit nicht besser gehen.Was soll ich Ihrer Meinung nach tun?Glauben Sie ich würde um erweiterte Familienbeihilfe ansuchen, wenn wir die Hilfe nicht benötigen und kein gesundheitliches Problem hätten?Ich finde es wirklich traurig, wie Sie die Krankheit und unseren Fall im Allgemeinen abtun.Im neuen Gutachten von Herrn Dr. ***4*** steht deutlich drinnen, dass die von uns vorgelegten Fotos seit Jänner 2024 immer wieder impetiginisierte Wangenekzeme zeigen. Das bedeutet die Neurodermitis meines Sohnes ist bereits seit mittlerweile einem Jahr dauerhaft. Herr Dr. ***5*** hat auch in seinem Gutachten geschrieben, dass es im Sommer zu einer völligen Abheilung kam, das kann ich jedoch nicht bestätigen.Völlig weg war die Neurodermitis nie.Sie hat sich deutlich gebessert, aber ***1*** hat nach wie vor immer irgendwo eine Körperstelle an der er Probleme hat.Der Schweregrad liegt derzeit bei 30 %, das verstehe ich und darüber bin ich auch - wie bereits erwähnt - froh.Jedoch würde der Gesundheitszustand meines Sohnes erheblich schlechter sein, würde er seine tägliche Therapie in Form von Tropfen nicht erhalten. Verstehen Sie mein Problem?Soll ich die Therapie bei ***1*** absetzen und ihm zumuten wieder so zu leiden, nur damit sie endlich verstehen worum es hier geht?Ich kann das nicht verantworten und finde es äußerst traurig, dass sich niemand einer Beschwerde ernsthaft annimmt und sich damit auseinander setzt.Es ist mir bewusst, dass mein Antrag einer von Vielen ist und Sie versuchen die Anträge nach bestem Wissen und Gewissen abzuarbeiten, aber es ist nicht fair, Menschen, welche wirklich Hilfe benötigen könnten, im Stich zu lassen.Ist es ein Problem, dass ich meinen Sohn vorwiegend komplementärmedizinisch behandeln lasse und nicht schulmedizinisch?Ich kann Ihnen sagen, ich habe am Anfang alles über die Schulmedizin versucht.Nur was auf Dauer bei uns geholfen hat, ist halt nicht die Schul-, sondern die Komplementärmedizin. Das kann ich als Tatsache feststellen.Auch die Tatsache, dass es in meinem Bekanntenkreis eine Familie gibt, welche die erhöhte Familienbeihilfe bereits von Geburt an erhalten hat, obwohl die gleiche Situation der Fall war, bestürzt mich sehr.Ich sehe es absolut nicht ein, dass man bei einer Familie so handelt und bei einer anderen Familie eben anders.So etwas ist sehr inkompetent und in meinen Augen nicht verständlich.Können Sie mir das begründen bzw. erklären?Ich möchte erneut meine maßlose Enttäuschung und auch Wut über dieses Thema aussprechen. Ich bin alleinerziehend und verfüge nicht über unendliche Mittel.Ich kann Ihnen versichern, wenn ich früher gewusst hätte, dass es die Möglichkeit auf eine erhöhte Familienbeihilfe gibt, hätte ich schon viel früher einen Antrag gestellt.Dann hätte ***1*** bei einer Untersuchung, aber so ausgesehen wie auf den vorgelegten Fotos und was wäre dann wohl bei einer Untersuchung rausgekommen? Welcher Schweregrad? Verstehen Sie, dass ich glücklich bin, wenn es ihm besser geht, die Kosten jedoch sind dadurch nicht weg, denn die Therapie läuft ja nach wie vor.Ich kann die Ablehnung so nicht hinnehmen und möchte Ihnen nochmal versuchen klar zu machen, dass wir die erhöhte Familienbeihilfe wirklich brauchen.Jede Familie bekommt den gleichen Betrag (altersentsprechend) an Familienbeihilfe, jedoch haben nicht alle die gleichen zusätzlichen, für die Gesundheit unverzichtbaren Ausgaben, wie wir zum Beispiel. Wieso gibt es keine Lösung für dieses Problem?Alle Betroffenen mit einem Krankheitsschweregrad von unter 50 % gehen leer aus, oder wie? Erhalten keine Unterstützung, obwohl sie genauso Ausgaben haben wie jemand, der einen höheren Schweregrad hat.Finden Sie nicht auch, dass man für dieses Problem eine Lösung finden sollte?Außerdem kann ich mir nicht vorstellen, dass ich die Einzige bin, welche sich aufgrund solch einer Situation beschwert.Wie bereits in meiner Beschwerde schon erwähnt, appelliere ich an Sie als Behörde, gewisse Punkte in ihren Grundlagen zu überdenken bzw. Grundsätze zu schaffen, welche wirklich Sinn ergeben. Denn ich sehe keinen Sinn darin, dass man trotz belegter Krankheit und deren Dauerhaftigkeit keine Unterstützung erhält.Wieso bieten Sie überhaupt eine erhöhte Familienbeihilfe an, wenn Ihr Ziel nicht die Unterstützung aller Betroffenen ist?Hiermit bitte ich um die weitere Bearbeitung unseres Falles."
Das Finanzamt Österreich (FAÖ) legte das Rechtsmittel dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor und führte im Vorlagebericht vom 08.04.2025 aus: "Es wird auf die Begründung der BVE verwiesen. Gem. § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Abgabenbehörde hat jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen. Beide Gutachten vom Sozialministeriumservice wurden als Grundlage für die Entscheidung herangezogen. Da in beiden Gutachten der Grad der Behinderung jeweils mit 30 % bescheinigt wurde, liegen die Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht vor. Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Das BFG forderte die für den Sohn erstellten SMS-Gutachten beim Sozialministeriumservice an.
Der Sohn ***1*** ***2*** der Bf. wurde am **ttmm***.2023 geboren.Ab 01/2024 beantragte die Bf. die erhöhte Familienbeihilfe für ihn wegen Neurodermitis und des erhöhten Pflegebedarfs.Zwei Sachverständigengutachten des BASB/Sozialministeriumservice(SMS) bescheinigten nach Untersuchung des Sohnes unter Würdigung aller vorgelegter Befunde und Fotos übereinstimmend einen GdB von 30% als Dauerzustand ab 01/2024 und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit.Eine erhebliche Behinderung mit einem GdB von mindestens 50% liegt beim Sohn demnach nach den übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigengutachten nicht vor sondern ein GdB von 30% als Dauerzustand.
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und den Gutachten des BASB/SMS. Diese haben alle vorgelegten Unterlagen berücksichtigt. Der GdB von 30% für den Sohn ab 01/2024 ist sachverhaltsmäßig festzustellen.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Strittig und verfahrensgegenständlich ist, ob für den Sohn der Bf. der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung iSd § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ab 01/2024 zusteht.Dies ist ausschließlich anhand der geltenden Gesetzeslage zu beurteilen und besteht insofern kein Ermessen für die Abgabenbehörde.Von einer solchen erheblichen Behinderung kann nur ausgegangen werden, wenn der Grad der Behinderung von mindestens 50% durch ein Sachverständigengutachten des SMS festgestellt und bescheinigt vorliegt, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.Zum Nachweis oben genannter Voraussetzungen ist eine Bescheinigung des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 somit zwingend erforderlich.
Die Abgabenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht (BFG) sind diesbezüglich an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (nunmehr: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen [BASB], Sozialministeriumservice [SMS]) erstellten Gutachten gebunden (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019; VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086 ua.).
Die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht dürfen die Gutachten nur insoweit prüfen, ob diese schlüssig und vollständig sind und im Fall mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063, VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, vgl. auch die von Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung).
Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057).
Das BFG hat die Beweiskraft - insbesondere Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit - der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325).
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung und der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind (VwGH vom 20.9.1995, 95/13/0134).Entscheidend ist also nicht, wie die Mutter den Schweregrad der Behinderung subjektiv einschätzt oder empfindet oder ob sie hohe Therapiekosten trägt.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, wohl begründet ausgeführt, dass die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen können (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068).Auch der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die Behörden an die den Bescheinigungen des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice, BASB) zugrunde liegenden Gutachten gebunden sind und diese nur insoweit prüfen dürfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. zB VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, und VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063).
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Aus der einschlägigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts folgt somit eine de facto Bindung der Beihilfenbehörden sowie des Bundesfinanzgerichtes an die Feststellungen der im Wege des BASB/SMS erstellten Gutachten, wenn diese vollständig, schlüssig und einander nicht widersprechend sind.
Im beschwerdegegenständlichen Fall liegen mittlerweile zwei Gutachten von ärztlichen Sachverständigen des BASB/SMS vor, die unter Berücksichtigung sämtlicher zum Begutachtungszeitpunkt vorhandener und vorgelegter Unterlagen übereinstimmend zum Schluss kommen, dass beim Sohn der Bf. ein GdB von 30% ab 01/2024 vorliegt. Dabei haben sich die Sachverständigen (ua ein Dermatologe) an die Bestimmungen der Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idgF gehalten wie vom Gesetz gefordert.
Diese Gutachten wurden im Übrigen auch von einem zweiten (leitenden) Arzt überprüft und genehmigt/vidiert. Diese Feststellungen der Gutachter sind auch schlüssig.Die zum Begutachtungszeitpunkt vorhandenen und vorgelegten Befunde einschließlich der von der Bf. vorgelegten Fotos zum Krankheitsverlauf und die Therapierung wurden in den Gutachten entsprechend unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse des Kindes gewürdigt.
Unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 dieser Verordnung).Gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.
Position 01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012 erfasst "entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen".
Leichte Formen werden gemäß Unterpunkt 01.01.01 nach folgenden Kriterien mit 10 % eingeschätzt: "Weitgehend begrenzt, bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend, therapeutisch gut beherrschbar"Mittelschwere, ausgedehnte Formen werden gemäß Unterpunkt 01.01.02 unter nachstehenden Voraussetzungen mit 20 bis 40 % eingeschätzt: "20 - 30 %Bei länger dauerndem Bestehen; weitgehend begrenzt, mit funktionellen Beeinträchtigungen, trotz adäquater Therapie protrahierter Verlauf, Rezidiv. Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) bei länger dauerndem Bestehen. Rosazea, Rhinophym stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung. Akne schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Fistelbildung und lokalisationsbedingten Beeinträchtigungen.40 %Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) mit generalisierenden Hauterscheinungen"
Schwere, andauernd ausgedehnte Formen werden gemäß Unterpunkt 01.01.03 unter nachstehenden Voraussetzungen mit 50 bis 80 % eingeschätzt:"Mit starken funktionellen Beeinträchtigungen; Therapiebedarf, Lokalisation an exponierten Stellen, EntstellungGrad der Behinderung je nach Ausmaß und Schwere der Veränderungen"
Die ärztlichen Sachverständigen haben ihre im Gutachten getroffenen Feststellungen ausreichend begründet und die von der Bf. vorgelegten Befunde und Unterlagen berücksichtigt. Der Grad der Behinderung wurde gemäß Punkt 01.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ab 01/2024 mit 30 % und aufgrund der vorgelegten Befunde rückwirkend bestimmt.
Nur für unter Punkt 01.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung fallende schwere und andauernd ausgedehnte Formen dieser Hauterkrankungen wird ein Richtsatz von 50 bis 80 % festgelegt. Diese sind nur dann anzunehmen, wenn sie "mit starken funktionellen Beeinträchtigungen; Therapiebedarf, Lokalisation an exponierten Stellen, Entstellung" verbunden sind. Der Grad der Behinderung richtet sich dabei (innerhalb des Rahmens von 50 bis 80 %) nach Ausmaß und Schwere der Veränderungen. Dass eine derart schwere Hauterkrankung vorläge, wurde weder von der Beschwerdeführerin aufgezeigt, noch in den vorliegenden ärztlichen Gutachten festgestellt.
Es wurde somit eine Hauterkrankung mit mittlerem Richtsatzwert (Punkt 01.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung) diagnostiziert, für die aber in der Einschätzungsverordnung nur ein Richtsatz von 20 bis 40 % GdB festgelegt ist. Da den vorgelegten Gutachten weder starke funktionelle Beeinträchtigungen oder Entstellungen zu entnehmen waren, konnte eine Einschätzung unter Punkt 01.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht erfolgen.
Zum Zeitpunkt der zweiten Untersuchung war nur ein leichteres Ekzem für den Arzt diagnostizierbar, laut Gutachten obj. Scorad: 14,8 (Zur Spezifikation der Schweregrade bei Neurodermitis wird der sogenannte SCORAD angewendet, der Scoring Atopic Dermatitis Index. Diese international anerkannte Klassifikation bezieht die Ausdehnung der betroffenen Körperfläche, die Intensität der Hautveränderungen und die subjektiven Symptome wie den Juckreiz in das Bewertungssystems mit ein. Ein Wert unter 25 Punkte spezifiziert eine leichte Form).
Im Vorlageantrag wurden keine neuen Befunde vorgelegt.Die Bf. fühlt sich vielmehr sehr ungerecht behandelt, weil sie erhebliche zusätzliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Erkrankung des Sohnes wie zB für Komplementärmedizin zu tragen hat, die ihr als alleinerziehender Mutter schwerfallen.Dieser Umstand ist sicher richtig und eine große Herausforderung, jedoch hat der Gesetzgeber dies nicht als Kriterium für die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages definiert. Auch ist nicht entscheidend, welche Ausgaben die Bf. zu tätigen hat.Die Abgabenbehörde und das BFG sind an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden und haben hinsichtlich der Zuerkennung von Familienleistungen kein Ermessen. Gesetzliche Vorgaben, welche für das FAÖ und das BFG gleichermaßen verbindlich sind, kann nur der Gesetzgeber ändern.Die Bf. schreibt selbst im Vorlageantrag, dass der Schweregrad der Erkrankung derzeit bei 30% liege, was sie verstehe und worüber sie auch froh sei. Dies sei aber darauf zurückzuführen, dass sie dem Sohn eine entsprechende Therapie ermögliche.Von den Sachverständigen und der Abgabenbehörde sowie dem BFG ist der tatsächlich vorliegende Sachverhalt zu würdigen und nicht ein fiktiver Verlauf entscheidungswesentlich.Es ist also nicht entscheidend zu beurteilen, was im Falle einer anderen oder einer Unterlassung der Therapien möglicherweise die Folge wäre, ein "Was- wäre-wenn" ist rein spekulativ und kann nicht berücksichtigt werden. Mangels eigener medizinischer Beurteilungsfähigkeit bzw. gesetzlich nicht vorgesehener primärer Beurteilungszuständigkeit des BFG kann/darf von diesen Ausführungen in den Sachverständigengutachten auch nicht abgegangen werden.Wenn die Bf. vorbringt, dass sie vergleichbare Fälle im Bekanntenkreis kenne, die den Erhöhungsbetrag erhalten würden, ist darauf zu verweisen, dass jeder Fall sehr spezifisch zu beurteilen ist, und daher von anderen Fällen nicht auf einen Eigenanspruch geschlossen werden oder einen solchen begründen kann. Entscheidend ist wie mehrfach ausgeführt, dass ein entsprechendes SMS-Gutachten vorliegt, das mindestens einen GdB von 50% für den Sohn unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung bescheinigt.
Das BFG verkennt nicht, dass die Krankheit des Sohnes für die Familie sehr belastend sein kann. Auch eine Behinderung von 30% wird eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen.Der Gesetzgeber verlangt aber einen festgestellten GdB von mindestens 50% für den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe.Ein Nachweis dazu, dass aber bereits ein GdB von 50% im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vorliegen würde - entgegen der Feststellungen der ärztlichen Sachverständigen - ist nicht ersichtlich.
Der Hinweis im Abweisungsbescheid, wonach eine Behinderung mehr als 3 Jahre andauern müsse, um nicht nur vorübergehend zu sein, war insofern nicht richtig (aber auch nicht ausschlaggebend für die Abweisung), und wurde in der Beschwerde zurecht von der Bf. kritisiert.Dies wurde in der BVE richtig dargestellt und wird in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als 6 Monate gilt.
Zusammenfassung:- erhöhte Familienbeihilfe kann nur gewährt werden, wenn ein SMS-Gutachten von zumindest 50% GdB für das Kind vorliegt; - von dieser Voraussetzung können die Abgabenbehörden (und das BFG) nicht absehen, ein festgestellter GdB von 30% rechtfertigt keine Zuerkennung des Erhöhungsbetrages, auch wenn grundsätzlich jede Behinderung eine erhebliche (nicht nur finanzielle) Belastung für die Familie sein kann;- es ist nicht entscheidend, ob schulmedizinische oder komplementärmedizinische Therapien in Anspruch genommen werden und auch nicht, ob ohne kostspielige Behandlungen möglicherweise eine Verschlechterung des Ist-Zustandes erfolgen würde;- der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ist nicht als allgemeine Unterstützung für behinderte oder kranke Kinder vorgesehen, sondern an konkrete gesetzliche Voraussetzungen wie an den GdB von 50% geknüpft, die erfüllt sein müssen.
Das BFG weist darauf hin, dass behinderungsbedingte Aufwendungen welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Bescheid des Sozialministeriumservice genannten Erkrankung stehen, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nach § 34 Abs. 6 iVm § 35 Abs. 5 EStG 1988 bei Erfüllung aller Voraussetzungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes berücksichtigt werden können, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25% beträgt.
Da das BFG an die übereinstimmenden Aussagen und Ergebnisse der objektiv nachvollziehbaren und vollständigen Sachverständigengutachten gebunden ist, wovon keines einen GdB des Sohnes von zumindest 50% bzw. eine dauernde Erwerbsunfähigkeit für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bestätigt, und auch keine Unschlüssigkeit derselben erkennen kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Teil der Beweiswürdigung. Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 20. 4. 2022, Ra 2020/06/0157; VwGH 29. 11. 2017, Ra 2015/04/0014, mwN).
Graz, am 20. Dezember 2025
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