JudikaturVwGH

Ro 2014/11/0023 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2015

Der Wiederaufnahmsgrund des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG aF (in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) könnte nur dann vorliegen, wenn im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis anders gelautet hätte. Die Verfahrenshelferin als Vertreterin des Antragstellers hat fristgerecht einen als Revision zu wertenden Schriftsatz eingebracht, in dem Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde angeführt waren (unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens). Die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war nicht beantragt worden. Angesichts des Vorliegens einer mängelfreien Revision bestand für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlass, dem Antragsteller (und seinerzeitigen Revisionswerber) etwa persönlich Parteiengehör einzuräumen, da er für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch die Verfahrenshelferin vertreten war. Ob diese vor der Abfassung der Revision mit dem Antragsteller (und seinerzeitigen Revisionswerber) ausreichend den Inhalt der abzufassenden Revision erörtert hatte, war bei der Behandlung der eingebrachten Revision für den Verwaltungsgerichtshof nicht von Bedeutung, weil sich derjenige, dem Verfahrenshilfe bewilligt wurde, den Revisionsschriftsatz seines Verfahrenshelfers zurechnen lassen muss.

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