BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volker NOWAK über den Antrag von XXXX vom 17.02.2025 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2024 abgeschlossenen Verfahrens, Zl. W177 2296587-1, den Beschluss:
A)
Der Wiederaufnahmeantrag wird gemäß § 32 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 17.02.2025 beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme von mehreren vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren, unter anderem auch jenes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2024, Zl. W177 2296587-1/6E, abgeschlossenen Verfahrens. Zu dessen Vorgeschichte wird auf die im RIS abrufbare Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W177 2296587-1/6E verwiesen. Den Wiederaufnahmeantrag begründete der Antragsteller, dass „im Verfahren […] 2296587-1 [….] nunmehr beweisbar OFFENSICHTLICH der Verdacht auf Beweismittelfälschung, … Amtsmissbrauch, sowie Befangenheit vorliegen könnte und daher das Verfahren wiederaufzunehmen ist“.
2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 21.02.2025, GZ. W177 2296587-2/2Z, wurde der Antragsteller aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages, mitzuteilen, zur Fälschung welches Beweismittels es gekommen sei, wieso dieses zu einem anderen Ergebnis geführt hätte und wann er von der Fälschung des Beweismittels erfahren habe. Die entsprechenden Beweismittel seien unter einem vorzulegen. Darüber hinaus würde im Lichte der unter einem gestellten, allesamt ungenügend begründeten Wiederaufnahmeanträge der Eindruck entstehen, dass der Antragsteller das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsschutzinstanz mutwillig, aus Freude an der Befassung von Gerichten ohne echtes Rechtschutzinteresse, kontaktiert hätte. Er werde daher ebenso aufgefordert, sich zu äußern. Dieses Schreiben wurde am 26.02.2025 hinterlegt und dem Antragsteller am 03.03.2025 persönlich ausgefolgt.
3. Mit Faxmitteilung vom 11.03.2025 beantwortete der Antragsteller das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2025 wie folgt (Schriftbild, Orthografie und Interpunktion im Original):
„Eingangs muss ich dem Eindruck entgegentreten, dass ich das BVwG als Rechtsschutzinstanz, aus Freude an der Befassung von Gerichten ohne echtes Rechtsschutzinteresse kontaktiert hätte.
Ich habe bis HEUTE keine Akteneinsicht im BG Josefstadt in alle Jv-Akten des BG Josefstadt erhalten, obwohl ich nunmehr auch die exakten Aktenzahlen aus der im Akt erliegenden Übersicht zu den Aktenzahlen angegeben wurde.
Mir wäre es wirklich sehr viel lieber, wenn ich das BVwG nicht befassen müsste.
Ich habe im Vorfeld der begehrten Akteneinsicht beim BG Josefstadt eine Aufstellung mit allen Aktenzahlen aller Jv-Aktenzahlen mit meiner Beteiligung begehrt und Akteneinsicht in die auf dieser Aufstellung angeführten Aktenzahlen begehrt (beiliegendes Mail).
Am Bezirksgericht Josefstadt wurde über längere Zeit ein Ausdruck meines Ausweis-Scans mit Foto, Vor- und Nachname, Geburtsdatum , … -hochsensible Daten meiner Person - auf der Sicherheitsglasscheibe der Sicherheitsschleuse durch öffentlichen Aushang einer Unzahl von Menschen zugestellt, darunter auch einer Vielzahl von Kriminiellen.
Die hoch-sensible Daten meiner Person wurden durch den längeren Aushang des Ausweis-Scan auf der Sicherheitsglasscheibe der Sicherheitsschleuse des Bezirksgericht Josefstadt wahrscheinlich tausenden Menschen durch ÖFFENTLICHEN Aushang am Bezirksgericht Josefstadt zugestellt. Wie viele Kriminelle durch den ÖFFENTLICHEN Aushang am Bezirksgericht Josefstadt jetzt über die hoch-sensible Daten meiner Person verfügen, ist noch unklar.
Mit den Daten könnte man sich wahrscheinlich auch die Sozialversicherungsnummer ausrechnen und versuchen ein Online- Bankkonto zu eröffnen.
Der Ausweis-Scan wurde von einer Person beim Bezirksgericht Josefstadt Mail an bgjosefstadtvorstand@justiz.gv.at eingebracht und zwar in der Eingabe an das Bezirksgericht Josefstadt als Mail-Anhang.
Für das Vorgehen des BG Josefstadt gibt es keinerlei Rechtsgrundlage und ist dieses Vorgehen auch mE mit Sicherheit nicht rein sachlich zu erklären, sondern vielmehr nur psychologisch motiviert und klar als befangen zu bewerten, samt Ersuchen um Feststellung der Befangenheit der Vorsteherin des BG Josefstadt XXXX Der Verdacht auf Beweismittelfälschung bezieht sich auf den Aktenvermerk zur Überwachung auf der HERRENTOILETTE im BG Josefstadt, da sich vor dem Wiederaufnahmeantrag herausgestellt hat, dass dieser Aktenvermerk der mit XXXX gezeichnet ist, von einer FRAU gezeichnet wurde, von einer Gerichtsbediensteten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit NICHT auf der HERRENTOILETTEN mit MIR war und daher KEINERLEI persönliche Wahrnehmungen zu den Überwachungsmaßnahmen auf der HERRENTOILETTE zu meiner Person am BG Josefstadt haben kann.
Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Frau XXXX nicht kontrolliert hat, was ich konkret auf der HERRENTOILETTE gemacht habe, ob ich mich in eine Kabine auf der HERRENTOILETTE sperrte, ... oder die Hände gewachsen habe und kann glaublich auch nicht gehört haben ob ich mit jemanden in der HERRENTOILETTE gesprochen habe oder telefoniert habe.
Auch die Darstellung, dass es eine Rechtsgrundlage zum Zwang zur Übergabe von Anbringen außerhalb der Einlaufstelle des BG Josefstadt gegeben habe, in der Sicherheitsschleuse gegeben habe, ist OHNE Rechtsgrundlage, mit Verweis auf den Wortlaut von § 99 Geo, wo in der Einlaufstelle steht, sowie den weiteren Bestimmungen in der Geo.
Es besteht sogar der Verdacht, dass Frau Neuhauser über die lange Zeitdauer viele Meter von mir entfernt war.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergebebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentliche) Feststellungen getroffen werden:
Gegenstand des Verfahrens zur Zl. W177 2296587-1 war eine Beschwerde über einen Bescheid des BG Josefstadt, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Akteneinsicht wegen Unbestimmtheit zurückgewiesen worden war. Die obigen in der Stellungnahme vom 11.03.2025 getätigten Ausführungen stehen damit in keinem Zusammenhang. Der Stellungnahme waren zwei Beilagen beigefügt. Dabei handelte es sich einerseits um ein Mail vom 08.03.2024, das im Verfahren zu Zl. W177 2296587-1 bereits verfahrensgegenständlich und im Erkenntnis vom 20.12.2024 beweiswürdigt worden war, und andererseits um einen Aktenvermerk, der zu dem Verfahren zur Zl. W170 2239979-2 bereits im Jahr 2021 protokolliert worden war und in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren zur Zl. W177 2296587-1 steht.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte und (insoweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden unstrittigen Akteninhalt und basiert auf den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 17.02.2025, die Stellungnahme vom 11.03.2025 samt Beilagen, sowie aus dem Verfahrensakt zur Zl W177 2296587-1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3). Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt.
Gemäß § 31 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über Wiederaufnahmeanträge ergehen als Beschlüsse, weil es sich um Entscheidungen prozessualer Art handelt [vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 893 mwN].
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme
§ 32 VwGVG bestimmt (auszugsweise):
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3.das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) […]
Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrags dürfen weder die Wiederaufnahmegründe ausgetauscht noch neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra2019/09/0154; 27.02.2019, Ra2018/10/0095). Das Verwaltungsgericht ist auch nicht befugt, von Amts wegen zusätzliche Gründe zu berücksichtigen oder dem Antragsteller aufzutragen, relevante Gesichtspunkte nachzureichen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, §70 Rz73), da es sich bei fehlenden Antragsgründen um keinen verbesserungsfähigen Mangel handelt (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, §70 Rz57).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0526). Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Es müssen Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten (vgl. VwGH 01.03.2022, Ra 2021/11/0023).
Das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seines Antrages lässt sich unter keine der in der Bestimmung des § 32 Abs. 1 VwGVG angeführten Gründe für eine Wiederaufnahme subsumieren und steht in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahren zur Zl. W177 2296587-1. Insbesondere auch die nicht näher ausgeführte Behauptung der Beweismittelfälschung begründet keinen rechtlich relevanten Grund auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Antragsteller wirft dem BG Josefstadt pauschal rechtswidrige Behandlungen vor, macht jedoch weder geltend, dass das Erkenntnis des BVwG erschlichen worden wäre, neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen wären, die voraussichtlich zu einem anderen Spruch des Erkenntnisses geführt hätten, über Vorfragen nachträglich anders entschieden worden wäre oder eine entschiedene Sache vorgelegen hätte.
Mangels Vorbringens eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne des § 32 Abs. 1 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 20.12.2024, Zl. W177 2296587-1/6E, abgeschlossenen Verfahrens spruchgemäß mit Beschluss abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Abweisung der Beschwerde infolge Unbegründetheit zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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