Spruch
W135 2294542-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , vertreten durch den Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.03.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 15.02.2019 wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer ab 14.02.2019 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Dies erfolgte auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 31.01.2019, in welchem die Funktionseinschränkung „Asperger Syndrom, Zwangsstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Im unteren Rahmensatz bei deutlicher Beeinträchtigung in den sozialen Bereichen, Überforderung im Alltag und Zwangshandlungen“), eingeschätzt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde.
Zudem war der Beschwerdeführer auch Inhaber eines zuletzt bis 30.09.2023 befristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Der Ausstellung dieses Behindertenpasses lag ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 27.04.2022 zugrunde, in welchem die Funktionseinschränkung „Asperger-Syndrom, Zwangsstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da deutliche Beeinträchtigung in sozialen Bereichen, im Alltag jedoch selbständig“), eingeschätzt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde. Von dem Sachverständigen wurde damals eine Nachuntersuchung im März 2023 empfohlen. Dies wurde damit begründet, dass eine Besserung möglich und die Vorlage aktueller Befunde (BBRZ, Psychotherapie) notwendig sei.
Im März 2023 leitete das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes ein und ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.03.2023, aktuelle Befunde vorzulegen. Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer nicht nach.
Aufgrund des nahenden Ablaufes seines befristeten Behindertenpasses stellte der Beschwerdeführer am 29.06.2023 zudem einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag legte er ebenfalls keine medizinischen Unterlagen bei.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 09.10.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.09.2023, ein, in dem festgehalten wurde, dass mangels Vorlage aktueller Befunde, wie im Vorgutachten gefordert, derzeit kein Grad der Behinderung zu ermitteln sei.
Mit Schreiben vom 09.10.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in dem nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes amtswegig geführten Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Am 10.10.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses wendete, da der Grad der Einschränkung mindestens 50 % betragen sollte. Im Vorverfahren sei der Befund aus dem Jahr 2019 anstandslos akzeptiert worden. Es wäre zu kostenintensiv, wenn bei jeder Begutachtung ein neuer Befund vorgelegt werden müsste. Auch würden lange Wartezeiten bestehen. Laut seinem behandelnden Psychiater sei keine Therapie notwendig, da er gut angepasst sei und er keine Gefahr für sich oder die Umwelt darstelle. Da die Langversion des Befundes aus dem Jahr 2019 abhandengekommen sei, habe er eine weitere Diagnostik veranlasst, welche im November abgeschlossen sein sollte. Der Stellungnahme legte er eine klinisch-psychologische Stellungnahme vom 15.06.2019, ein individuelles Leistungsprofil der BBRZ vom 11.01.2023 und einen psychiatrischen Befundbericht vom 12.01.2023 bei.
Am 13.10.2023 reichte der Beschwerdeführer zudem einen klinisch-psychologischen Befund vom 23.10.2018 und einen neurologischen-psychiatrischen Befund vom 14.10.2020 nach.
Mit Eingaben vom 11.12.2023 und vom 14.12.2023 legte der Beschwerdeführer ein klinisch-psychologisches Gutachten vom 12.12.2023 und eine klinisch-psychologische Stellungnahme vom 15.11.2023 vor.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten des bereits befassten Facharztes für Psychiatrie vom 29.01.2024 ein, in dem die Funktionseinschränkung „Asperger-Syndrom“, bewertet nach der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, da mäßige andauernde Beeinträchtigung, eine Störung der intellektuellen Entwicklung liegt nicht vor“), sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde. Zur Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten hielt der Gutachter fest, dass gegenüber dem Vorgutachten aus April 2022 eine Herabstufung von 50 v.H. auf 40 v.H. vorgenommen worden sei, da die Zwangsstörung weggefallen sei (keine medikamentöse Therapie, kein Behandlungsnachweis) und auch keine kognitive Leistungseinschränkung vorliege.
Mit Schreiben vom 31.01.2024 (BEinstG-Verfahren) bzw. vom 14.02.2024 (BBG-Verfahren) übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sowohl in dem nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes als auch in dem nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes geführten Verfahren im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit E-Mail vom 28.02.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, dass sich sein Zustand nicht gebessert habe, besonders da ein Autist in seinem Alter seine Gewohnheiten nicht mehr aufgebe. Die von ihm beauftragte klinische Psychologin habe den Auftrag gehabt, seiner Diagnose Autismus nachzugehen. Ein Intelligenztest oder Nebendiagnosen seien hingegen nicht Untersuchungsgegenstand gewesen. Der beigezogene Gutachter habe auch keine Autismus-spezifischen Fragen gestellt, wobei das Verschulden beim Gutachter liege. Ein geschützter Arbeitsplatz sei für ihn bedeutungslos, da ihn auch die letzte Beschäftigung im Ausmaß von zehn Wochenstunden überfordert habe. Auch seine Termine bei seinem behandelnden Psychiater nehme er weiterhin wahr. Er ersuche um Anerkennung eines Grades der Behinderung von 50 v.H. Der Stellungnahme legte er bereits vorliegende medizinische Unterlagen bei.
Mit Bescheid vom 29.02.2024 entschied die belangte Behörde gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und Abs. 2 BEinstG von Amts wegen, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Mit Bescheid vom 13.03.2024 stellte die belangte Behörde des Weiteren fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 29.06.2023 abgewiesen wurde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurde das eingeholte Aktengutachten vom 29.01.2024 angeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 24.04.2024 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen Vertretung fristgerecht Beschwerde, in der er sich ausschließlich gegen den Bescheid vom 13.03.2024 betreffend die Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses wendete. Darin wurde unter Verweis auf die beigelegte Ergänzung zum klinisch-psychologischen Gutachten vom 22.04.2024 zusammengefasst ausgeführt, dass die Zwangsstörung keineswegs weggefallen sei. Die Zwangsgedanken und Zwangshandlungen seien kaum kontrollierbar und würden einen Leidensdruck sowie Einschränkungen des alltäglichen Lebens verursachen. Es bestehe daher nach wie vor ein gesundheitliches Zustandsbild wie im Vorgutachten aus April 2022, weshalb ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festzustellen sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie wurde beantragt.
Im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Psychiatrie vom 15.05.2024 ein. Darin hielt der Gutachter im Wesentlichen Folgendes fest: „[…] Die Zwangsstörung wurde zwar im Rahmen einer Psychodiagnostik festgestellt, die Diagnose wurde aber ärztlich nicht bestätigt. Der Antragsteller nimmt weder eine Medikation ein, noch macht er eine Psychotherapie. Kein Behandlungsnachweis vorliegend. Es liegen somit keine neuen Erkenntnisse vor, welche eine Änderung der Einschätzung begründen würden.“
Mit Schreiben vom 12.06.2024 übermittelte die belangte Behörde dem durch den KOBV vertretenen Beschwerdeführer im Verfahren betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses im Rahmen des Parteiengehörs die eingeholte ergänzende Stellungnahme. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 25.06.2024, eingelangt am Folgetag, brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, dass er an Zwangsstörungen (Waschzwang), sekundären Schlafstörungen, einem Asperger-Syndrom, Depressionen und einem organischen Psychosyndrom leide und diesbezüglich auch in Behandlung sei. In der Grunderkrankung des Beschwerdeführers sei keine Besserung eingetreten. Der Stellungnahme wurde ein neurologischer-psychiatrischer Befundbericht vom 24.06.2024 beigelegt.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage wurde ausgeführt, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht mehr rechtzeitig abgeschlossen werden habe können.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.05.2025, vom 27.05.2025 ein, in dem die Funktionseinschränkung „Aspergersyndrom“, bewertet nach der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da chron. Beeinträchtigung, keine intellektuelle Einschränkung“), sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurden. Der Gutachter hielt fest, dass der Grad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten von April 2022 aufgrund der bestehenden Facharztkontrollen in großen Abständen ohne fachspezifische Therapie herabgesetzt werde. Zur angeführten Zwangsstörung hielt der Gutachter fest, dass diese von seiner Seite nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit objektiviert werden könne, da diese auch im vorliegenden neurologischen-psychiatrischen Befund vom 24.06.2024 nur anamnestisch als Diagnose aufgenommen worden sei, ohne dass diese im Fachstatus beschrieben worden wäre oder eine diesbezügliche fachspezifische Behandlung stattfinden würde. Die Zwangsstörung sei daher nicht durch rezente Facharztbefunde mit Fachstatus objektiviert.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2025 wurde den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und dem Schreiben das eingeholte Sachverständigengutachten angeschlossen. Den Parteien des Verfahrens wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Weder der vertretene Beschwerdeführer noch die belangte Behörde brachten innerhalb der gesetzten Frist und bis zum heutigen Tag eine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 30.09.2023 befristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H.
Aufgrund des nahenden Ablaufes seines befristeten Behindertenpasses brachte der Beschwerdeführer am 29.06.2023 den gegenständlichen Antrag auf (Neu-)Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer liegt aktuell als einschätzungsrelevante Funktionseinschränkung ein Asperger-Syndrom vor, welches mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. einzuschätzen ist.
Der Grad der Behinderung beträgt somit aktuell 40 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines befristet ausgestellten Behindertenpasses war, basiert auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf (Neu-)Ausstellung eines Behindertenpasses basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu der beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkung und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 27.05.2025, in Zusammenschau mit dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren zuvor eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 29.01.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 15.05.2024). Darin wurde unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die beim Beschwerdeführer vorliegende Funktionseinschränkung ordnungsgemäß eingeschätzt und dabei stimmt die von den Sachverständigen gewählte Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung und der gewählte Rahmensatz mit den diesbezüglichen Kriterien überein. Die Gutachten basieren auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und sind in die Beurteilungen der Sachverständigen sämtliche vom Beschwerdeführer bis dahin vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen.
Dabei gelangten die im Verfahren beigezogenen Sachverständigen in Bezug auf das beim Beschwerdeführer bestehende „Asperger-Syndrom“ gegenüber der Vorbegutachtung aus dem Jahr 2022 übereinstimmend zu einer geänderten Beurteilung. Im Vorgutachten aus dem Jahr 2022 wurde das damals als „Asperger-Syndrom, Zwangsstörung“ bezeichnete Leiden unter der Positionsnummer 03.04.02 (Psychische Störungen – Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen – Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Dahingegen ordneten die im aktuellen Verfahren beigezogenen Sachverständigen das nunmehr als „Asperger-Syndrom“ bezeichnete Leiden des Beschwerdeführers in ihren jeweiligen Gutachten korrekt der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Psychische Störungen – Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen – Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit geringer sozialer Beeinträchtigung) zu und bewerteten es nach dem oberen Rahmensatz mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. Die Sachverständigen begründeten die Wahl des Rahmensatzes zutreffend damit, dass eine chronische Beeinträchtigung bzw. eine mäßige andauernde Beeinträchtigung ohne intellektuelle Einschränkung bestehe.
Die gegenüber dem Vorgutachten vorgenommene Herabsetzung des Grades der Behinderung um eine Stufe begründete der im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogene Gutachter in seinem Gutachten vom 29.01.2024 nachvollziehbar damit, dass das Leiden „Zwangsstörung“ weggefallen sei, zumal diesbezüglich keine medikamentöse Therapie und keine Behandlungsnachweise vorliegen würden, sowie dass keine kognitive Leistungseinschränkung gegeben sei. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Nun wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar ein, dass das Leiden „Zwangsstörung“ keineswegs weggefallen sei. Die Zwangsgedanken und die Zwangshandlungen seien für ihn kaum kontrollierbar und würden einen Leidensdruck und eine Einschränkung des alltäglichen Lebens verursachen. Hierzu legte der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerde eine Ergänzung zum klinisch-psychologischen Gutachten vom 22.04.2024 (AS 89 f des Verwaltungsaktes) vor, worin die Diagnosen „F42.2 Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt“ nach ICD-10 bzw. „6B20.0 Zwangsstörung mit mittelmäßiger bis guter Krankheitseinsicht“ nach ICD-11 angeführt werden. Doch setzte sich der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige auch mit diesem Befund auseinander und hielt hierzu in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.05.2024 fest, dass die Zwangsstörung zwar im Rahmen einer Psychodiagnostik festgestellt worden sei, diese aber nicht ärztlich bestätigt sei. Darüber hinaus nehme der Beschwerdeführer weder eine Medikation ein, noch mache er eine Psychotherapie; diesbezüglich würden keine Behandlungsnachweise vorliegen. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Stellungnahme vom 25.06.2024 zwar weiters einen neurologischen-psychiatrischen Befundbericht vom 24.06.2024 (AS 97 des Verwaltungsaktes) vor, in dem u.a. die Diagnose „milde Zwangsstörung“ sowie eine Medikation mit „Abilify Schmtbl 10 mg“ angeführt wird. Dem hielt der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten vom 27.05.2025 aber nachvollziehbar entgegen, dass die angegebene Zwangsstörung nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit objektiviert werden könne, da auch im vorgelegten neurologischen-psychiatrischen Befundbericht vom 24.06.2024 die Diagnose nur anhand der anamnestischen Angaben aufgenommen worden sei, ohne Beschreibung in einem Fachstatus. Des Weiteren finde auch keine diesbezügliche fachspezifische Behandlung statt. Diese Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen erweisen sich als zutreffend und nachvollziehbar, zumal im vorgelegten neurologischen-psychiatrischen Befundbericht vom 24.06.2024 keine Statuserhebung wiedergegeben ist, anhand derer die angeführten Zwangsstörungen ausreichend objektiviert werden könnten. Wie der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachter weiters zutreffend ausführte, findet auch keine fachspezifische Behandlung statt, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 27.05.2025 selbst angab, dass er weder Medikamente nehme, noch eine Psychotherapie mache. Auch die psychiatrischen Facharzttermine finden – laut Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Begutachtung – nur alle sechs Monate und daher in relativ großen Abständen statt. Unter Berücksichtigung dieser großen Abstände zwischen den psychiatrischen Facharztkontrollen und der fehlenden fachspezifischen Therapie kam schließlich auch der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten vom 27.05.2025 zu dem Ergebnis, dass der Grad der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten aus dem Jahr 2022 herabzusetzen war.
Hierbei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 10.10.2023 einwendete, dass laut seinem behandelnden Psychiater keine Therapie notwendig sei, da er gut angepasst sei und keine Gefahr für sich oder seine Umwelt darstelle. Hierzu legte er einen neurologischen-psychiatrischen Befund vom 14.10.2020 (AS 36 des Verwaltungsaktes) vor, in dem ausgeführt wurde, dass es dem Beschwerdeführer recht gut gehe und aus neurologischer-psychiatrischer Sicht derzeit keine zusätzliche Therapie erforderlich sei. Hingegen wird im psychiatrischen Befundbericht vom 12.01.2023 (AS 27 f des Verwaltungsaktes) eine psychotherapeutische Weiterbehandlung empfohlen und auch im klinisch-psychologischen Gutachten vom 12.12.2023 (AS 42 bis 50 des Verwaltungsaktes) wurde die Möglichkeit einer Autismus-spezifischen Psychotherapie bzw. einer psychologischen Therapie angeführt. Diesbezüglich wird im klinisch-psychologischen Gutachten vom 12.12.2023 aber festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er nicht den Eindruck habe, von dieser profitieren zu können. Schließlich wird auch in der vorgelegten Ergänzung zum klinisch-psychologischen Gutachten vom 22.04.2024 (AS 89 f des Verwaltungsaktes) abermals die Empfehlung einer Autismus-spezifischen klinisch-psychologischen Therapie oder einer Psychotherapie (Verhaltenstherapie) angeführt, welche – insbesondere bei einer weiteren Verschlechterung der psychischen Gesundheit – hilfreich, notwendig und sinnvoll sei. Die Ausführungen im neurologischen-psychiatrischen Befund vom 14.10.2020, wonach keine Therapie notwendig sei, sind damit in Anbetracht der in den aktuelleren medizinischen Unterlagen angeführten Empfehlungen bezüglich einer Autismus-spezifischen Therapie bzw. einer Psychotherapie nicht mehr ausreichend nachvollziehbar. Wie den vorliegenden medizinischen Unterlagen zu entnehmen ist, lehnt der Beschwerdeführer eine solche Behandlung aber ab.
In Anbetracht der Umstände, dass eine Zwangsstörung aktuell nicht mehr ausreichend objektivierbar ist, die psychiatrisch-fachärztlichen Kontrolltermine in relativ großen Abständen stattfinden und auch keine fachspezifische Behandlung etabliert ist, erweist sich damit die gegenüber dem Vorgutachten aus dem Jahr 2022 vorgenommene Neueinstufung des Leidens und die damit verbundene Herabsetzung des Einzelgrades der Behinderung um eine Stufe als nicht zu beanstanden.
Zwar wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.02.2024 noch ein, dass sich sein Zustand nicht gebessert habe, zumal ein Autist in seinem Alter seine Gewohnheiten nicht mehr ändere. In diesem Zusammenhang ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass die Zwangsstörung – anders als im Vorgutachten – derzeit nicht mehr hinreichend objektivierbar ist.
Bezüglich der im psychiatrischen-neurologischen Befundbericht vom 24.06.2024 (AS 97 des Verwaltungsaktes) weiters angeführten Diagnosen – sekundäre Schlafstörungen, OPS (Anm.: organisches Psychosyndrom) und leichte Depressio – ist überdies noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine entsprechenden medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte, anhand derer diese Diagnosen in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß objektivierbar wären. Insbesondere enthält der vorgelegte psychiatrische-neurologische Befundbericht vom 24.06.2024 weder eine Statuserhebung noch ist beim Beschwerdeführer derzeit – wie oben bereits ausgeführt – eine medikamentöse oder psychotherapeutische Behandlung etabliert. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch auf das vorliegende klinisch-psychologische Gutachten vom 12.12.2023 (AS 42 bis 50 des Verwaltungsaktes) hinzuweisen, worin festgehalten wurde, dass sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine depressive Symptomatik ergeben hätten.
Was weiters noch die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.02.2024 zum Ausdruck gebrachte Beanstandung der durchgeführten Untersuchung am 07.09.2023 betrifft, als er ausführt, dass der von der belangten Behörde beigezogene Gutachter keine Autismus-spezifischen Fragen gestellt habe, so sei noch angemerkt, dass sich aus dem vorhergehenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.10.2023, welches die Statuserhebung zur persönlichen Untersuchung vom 07.09.2023 wiedergibt, keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Anamneseerhebung und Untersuchung durchgeführt worden wäre. Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht aus dem nicht ausreichend substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal der vertretene Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht darlegte, welche konkreten Fragen vom Gutachter nicht gestellt worden wären und wie die Beantwortung dieser Fragen zu einer geänderten Beurteilung führen hätte können.
Insbesondere wurde auch dem vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie Rechnung getragen, dies durch das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten vom 27.05.2025. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige gelangte auf Grundlage einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen aber zu keiner geänderten Beurteilung, sondern bestätigte dieser die vom Vorgutachter vorgenommene Einstufung.
Der vertretene Beschwerdeführer ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.05.2025 im Rahmen der ihm mit Parteiengehörsschreiben vom 15.07.2025 gewährten – aber ungenützt gebliebenen – Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme auch nicht mehr entgegengetreten, dies obwohl die Parteien des Verfahrens in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Auch die belangte Behörde brachte in diesem Zusammenhang keine Stellungnahme ein. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 27.05.2025 blieb damit von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten.
Insgesamt legte der vertretene Beschwerdeführer im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 27.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, dies in Zusammenschau mit dem von der belangten Behörde zuvor eingeholten, auf einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 29.01.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 15.05.2024). Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der vertretene Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten in Zweifel zu ziehen.
Im Ergebnis ist daher beim Beschwerdeführer von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A)
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:
„03 Psychische Störungen
[…]
03.04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen
Erfasst werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Borderline-Störungen).
Andauernde Persönlichkeitsveränderungen im Erwachsenenalter.
Angststörungen, affektive Störungen, disruptive Störungen.
03.04.01 Persönlichkeit- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung 10 – 40 %
10 – 20 %:
Mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten mit vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in nur ein oder zwei sozialen Bereichen
30 – 40 %:
Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen
03.04.02 Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen 50 – 70 %
Ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche
[…]“
Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Wie oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 27.05.2025, unter Berücksichtigung des im verwaltungsbehördlichen Verfahren zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Psychiatrie vom 29.01.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 15.05.2024), zugrunde gelegt, welche nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommen, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers in Anwendung der Einschätzungsverordnung aktuell 40 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.
Dieser Beurteilung steht auch der dem Beschwerdeführer im Vorverfahren befristet ausgestellte Behindertenpass mit einem befristet gewährten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. – diesem Behindertenpass kam gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu – nicht entgegen, zumal dieser mit Ablauf seiner Befristung am 30.09.2023 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Zudem ist festzuhalten, dass die im aktuellen Verfahren beigezogenen Sachverständigen auch nachvollziehbar darlegten, dass im Vergleich zum Vorgutachten eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
Wie bereits ausgeführt wurde, ist der vertretene Beschwerdeführer dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 27.05.2025 im Rahmen der ihm mit Parteiengehörsschreiben vom 15.07.2025 gewährten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nicht mehr entgegengetreten, dies obwohl die Parteien des Verfahrens in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, sowie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren eingeholten weiteren Sachverständigengutachten. Diese Sachverständigengutachten wurden in Gesamtschau vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet und konnten vom vertretenen Beschwerdeführer nicht entkräftet werden. Im Besonderen trat der vertretene Beschwerdeführer dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht mehr entgegen und blieb dieses somit unbestritten. Die von den Sachverständigen gewählte Positionsnummer und der Rahmensatz wurden nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.