JudikaturBVwG

W135 2302544-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 2025

Spruch

W135 2302544-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.11.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist seit 2020 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Zuletzt wurde ein internistisches Aktengutachten vom 14.10.2020 eingeholt, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Rezidivierend depressive Störung, Anpassungsstörung, Migräne“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, da medikamentöse und psychotherapeutische Therapie“), 2. „degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, da radiologische Veränderungen und rezidivierender Beschwerdesymptomatik“), 3. „Zustand nach Präinsult“, bewertet nach der Positionsnummer 04.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da verbliebene Schwäche im linken Arm“), und 4. „Asthma bronchiale“, bewertet nach der Positionsnummer 06.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da medikamentös gut stabilisierbar“), eingeschätzt wurden sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1. durch die Leiden 2. und 3. wegen einer maßgeblichen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde, das Leiden 4. hingegen nicht weiter erhöhe, da dieses von geringer funktioneller Relevanz sei. Eine Nachuntersuchung wurde im Oktober 2022 empfohlen, da eine Besserung von Leiden 1. für möglich erachtet wurde.

Am 29.05.2024 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass wurden damit nicht verbunden.

Mit Eingabe vom 01.10.2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen sowie ein Schreiben bezüglich ihrer Pflegebedürftigkeit nach, in dem sie zusammengefasst ausführte, dass sie von ihren Kindern unterstützt werde. Insbesondere benötige sie aufgrund der Einschränkungen der linken Seite, der Adipositas und des Gleichgewichtsverlustes Hilfe bei der täglichen Körperpflege, beim An- und Ausziehen, beim Zubereiten der Mahlzeiten, beim Einkaufen, bei der Reinigung der Wohnung sowie der Leib- und Bettwäsche und bei der Einnahme von Medikamenten. Ebenso benötige sie aufgrund ihrer Angstzustände und der Sturzgefahr Mobilitätshilfe in verschiedenen Bereichen. Aufgrund des großen Gefühls der Einsamkeit brauche sie auch Gesellschaft und motivierende Gespräche bzw. müsse sie einmal wöchentlich eine kognitive Verhaltenstherapie machen. Des Weiteren wurde am 01.10.2024 auch ein von der Tochter der Beschwerdeführerin verfasstes, an die Pensionsversicherungsanstalt gerichtetes Schreiben vorgelegt, worin ausgeführt wird, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Laufe der Zeit verschlechtert habe, weshalb sie ohne Hilfe und Unterstützung nicht zurechtkomme.

Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches am 21.10.2024, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.10.2024, erstellt wurde. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. „rezidivierend depressive Episoden mit Trauma- und Borderline-Komponente“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, da instabil- eine regelmäßige psychotherapeutische Betreuung ist nicht befunddokumentiert, keine Medikamenteneinnahme“), 2. „degenerative Veränderung des Bewegungsapparates“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, da radiologische Veränderungen, in laufend orthopädischer Betreuung“), 3. „Zustand nach Mediateilinfarkt mit geringen Halbseitenzeichen links, persistierendes PFO“, bewertet nach der Positionsnummer 04.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da geringgradige Halbseitenzeichen links“), 4. „Migräne“, bewertet nach der Positionsnummer 04.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, da Attackentherapie, Triptane Kontraindiziert, CGRP Antikörper angedacht“), und 5. „Asthma bronchiale“, bewertet nach der Positionsnummer 06.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da medikamentös gut stabilisierbar“), eingeschätzt sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1. durch die Leiden 2. und 3. wegen eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens insgesamt um eine Stufe erhöht werde, die Leiden 4. und 5. hingegen nicht weiter erhöhen würden, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Eine Adipositas bei einer geplanten bariatrischen Operation erreiche keinen Grad der Behinderung, da kein länger als sechs Monate andauerndes Leiden zu erwarten sei. Eine Nachuntersuchung wurde im Oktober 2025 empfohlen, da eine Besserung von Leiden 1. unter einer laufenden psychiatrischen und psychotherapeutischen Betreuung möglich sei; hierzu sei eine Befundvorlage notwendig. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde der Beschwerdeführerin als zumutbar erachtet. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keiner Begleitperson bedarf.

Mit Schreiben vom 22.10.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Mit E-Mail vom 28.10.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, worin sie ausführte, dass anscheinend Unklarheiten aufgrund von fehlenden Befunden entstanden seien, weshalb sie nun zusätzlich den Befund ihrer behandelnden Neurologin sende. Es sei von großer Bedeutung, dass ihre Beeinträchtigungen sorgfältig geprüft würden. Sie sei nicht dazu in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel alleine zu nutzen, da sie sehr häufig stürze. Der Stellungnahme legte sie einen Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 28.10.2024 bei.

Aufgrund der erhobenen Einwendungen und des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.11.2024 ein, worin der Gutachter Folgendes ausführte: „Der neu beigebrachte Befund der betreuenden Neurologin Frau Dr. XXXX ergibt keine kalkülsrelevanten, wesentlichen Änderungen im Vergleich zu den vorliegenden Befunden von 12/2023, 5/2024, 8/2024. Die berichteten rezidivierenden Stürze sind ausschließlich anamnestisch zu erheben, es werden Panikattacken beschrieben die auch Situations ungebunden auftreten. Psychotherapeutische Betreuung ist nach wie vor nicht befunddokumentiert. Der neu beigebrachte Befund enthält keine maßgeblichen kalkülsrelevanten Veränderungen im Vergleich zu den vorliegenden Befunden. Das kritisierte Gutachten wurde aufgrund einer Untersuchung ho. sowie der Einbindung aller vorliegenden Befunde nach geltenden EVO Kriterien korrekt erstellt. Eine Abänderung des Behinderungsgrades kann nicht erfolgen. Bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann ebenfalls keine Abänderung erfolgen, da das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert ist. Die Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum ist ausreichend vorhanden. Eine Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angeboten liegen ebenfalls nicht vor.“

Mit Bescheid vom 07.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab, da mit einem Grad der Behinderung von 50 % keine Veränderung im bisherigen Grad der Behinderung eingetreten sei. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 50 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die diesbezügliche ärztliche Stellungnahme befinde sich in der Beilage und sei Teil der Begründung des Bescheides. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten vom 21.10.2024 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 06.11.2024 übermittelt.

Gegen diesen Bescheid vom 07.11.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, es sei bedauerlich und ermüdend, dass sie sich in ihrer Lage wiederholt an die Behörde wenden müsse, um ihre Rechte einzufordern. Sie übermittle den aktuellen Befund ihrer Neurologin, welche sie seit über fünf Jahren behandle. Der Befunde betone explizit ihre Pflegebedürftigkeit sowie die Auswirkung ihrer sozialen Phobie auf ihre Behinderung. Sie ersuche um zeitnahe Berücksichtigung dieses Befundes, da es ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich sei, den öffentlichen Verkehr zu nutzen oder sich selbständig fortzubewegen. Der Beschwerde legte sie einen Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 12.11.2024 bei.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2020 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Am 29.05.2024 brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice ein. Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass wurden damit nicht verbunden.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:

1. rezidivierend depressive Episoden mit Trauma- und Borderline-Komponente

2. degenerative Veränderung des Bewegungsapparates

3. Zustand nach Mediateilinfarkt mit geringen Halbseitenzeichen links, persistierendes PFO

4. Migräne

5. Asthma bronchiale

Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. einzuschätzende Leiden 1. wird durch die Leiden 2. und 3. insgesamt um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Die Leiden 4. und 5. erhöhen mangels eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens den Grad der Behinderung hingegen nicht weiter.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt somit 50 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses und zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt. Dass mit dieser Antragstellung keine Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass verbunden wurden, gründet sich auf das eingebrachte Antragsformblatt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.10.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.10.2024, samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 06.11.2024. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der beigezogene Gutachter setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Dabei wurde das führende Leiden 1. „rezidivierend depressive Episoden mit Trauma- und Borderline-Komponente“ richtigerweise nach dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 (Psychische Störungen – Affektive Störungen – Manische, depressive und bipolare Störungen – Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades) mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft (die bezüglich „03.06.01 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades“ in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“). Der beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass sich das Leiden instabil darstelle, eine regelmäßige psychotherapeutische Betreuung aber nicht befunddokumentiert sei und auch keine Medikamenteneinnahme erfolge. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. So gab die Beschwerdeführerin im Verfahren zwar an, dass sie einmal wöchentlich eine Psychotherapie, konkret eine kognitive Verhaltenstherapie, absolviere. In diesem Zusammenhang brachte sie jedoch im gesamten Verfahren keine belegenden Unterlagen bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage. Des Weiteren ist hinsichtlich der medikamentösen Einstellung der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass in dem gemeinsam mit der Antragstellung vorgelegten Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 24.05.2024 zwar eine Therapie mit Fluoxetin 40 mg (1-0-0) und Fluoxetin 20 mg (0-1-0) angeführt wird. Im vorliegenden Patientenbrief der Chirurgie eines näher genannten Krankenhauses vom 17.09.2024 wird nachfolgend aber nur noch eine Medikation mit Fluoxetin 1A 40 mg (½ - ½ - 0-0) und damit eine Dosisminderung erwähnt. In weiterer Folge gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer persönlichen Begutachtung vom 02.10.2024 schließlich an, dass sie derzeit gar keine Medikamente einnehme. In Anbetracht der fehlenden medikamentösen Einstellung der Beschwerdeführerin erweist sich damit die vorgenommene Zuordnung des Leidens zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 – dieser ist mit den Einschätzungskriterien „Trotz Medikation instabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“ umschriebenen – als ausreichend hoch. Hierbei wird nicht verkannt, dass in den gemeinsam mit der Stellungnahme vom 28.10.2024 und der Beschwerde nachgereichten Befundberichten einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 28.10.2024 und vom 12.11.2024 als Therapie „wie bisher“ eine Medikation mit Fluoxetin (20-20-20 mg) angeführt wird. Ob diese von der Beschwerdeführerin aber auch tatsächlich eingenommen wird, ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen allerdings nicht objektiviert und wurde dies auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Unabhängig davon erweist sich die vorgenommene Einstufung aber auch bei einer allfälligen medikamentösen Einstellung der Beschwerdeführerin als zutreffend, zumal der herangezogene Rahmensatz – wie bereits ausgeführt – mit dem Kriterium „Trotz Medikation instabil“ umschrieben ist.

In diesem Zusammenhang sei auch festgehalten, dass eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. eine nur schwer aufrecht zu erhaltene Leistungsfähigkeit sowie schwer aufrecht zu erhaltene soziale Kontakte erfordern würde. In den vorliegenden Befundberichten einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 19.12.2023 und vom 24.05.2024 wird anamnestisch nun zwar ein sozialer Rückzug beschrieben, ebenso ist in dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Befundbericht derselben neurologischen Fachärztin vom 12.11.2024 die Diagnose „soziale Phobie“ angeführt. Eine schwere und umfassende Beeinträchtigung bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte ist daraus insgesamt aber nicht abzuleiten, besonders da die Beschwerdeführerin – ihren eigenen Angaben im Verfahren zufolge – Kontakt zu ihren Kindern pflegt und damit jedenfalls eine familiäre Integration besteht. Darüber hinaus wird eine „mäßige soziale Beeinträchtigung“ vom herangezogenen Rahmensatz bereits mitumfasst. Eine Einstufung unter den unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.02 erweist sich damit mangels Vorliegens der diesbezüglichen Einschätzungskriterien als rechtlich nicht möglich. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin in Berufsunfähigkeitspension befindet. Dass diese ausschließlich aufgrund der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin gewährt worden wäre und damit bei der Beschwerdeführerin eine – aus dem psychischen Leidenszustand resultierende – maßgebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehen würde, ist im Verfahren allerdings nicht hervorgekommen und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Insbesondere wird auch im Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 24.05.2024 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Multimorbidität keine adäquate Belastbarkeit erreichen habe können. Eine nur schwer aufrecht zu erhaltene Leistungsfähigkeit im Sinne des unteren Rahmensatzes der Positionsnummer 03.06.02 ist damit auch anhand der Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht abzuleiten.

Betreffend das Leiden 2. „degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates“ nahm der beigezogene Sachverständige – unverändert zum aktenmäßigen Vorgutachten aus dem Jahr 2020 – eine ordnungsgemäße Zuordnung zur Position 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) vor und bewertete die Gesundheitsschädigung mit dem oberen Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. Dies begründete der Gutachter damit, dass radiologische Veränderungen vorliegen würden und sich die Beschwerdeführerin in laufender orthopädischer Betreuung befinde. Diese Ausführungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2020 auch keine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des orthopädischen Leidenszustandes behauptete. Abgesehen davon würde eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.03 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. das Vorliegen von dauernden erheblichen Funktionseinschränkungen erfordern, welche bei der Beschwerdeführerin aber nicht belegt sind. So führte die Beschwerdeführerin in dem am 01.10.2024 nachgereichten Informationsschreiben betreffend ihre Pflegebedürftigkeit zwar aus, dass sie u.a. Hilfe bei der täglichen Körperpflege, beim An- und Ausziehen, beim Einkaufen und bei der Reinigung der Wohnung sowie der Leib- und Bettwäsche benötige. Als Grund hierfür nannte sie vorrangig aber die Unfähigkeit ihrer linken Seite, den Gleichgewichtsverlust mit Sturzgefahr und die Adipositas. Eine aus den degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates resultierende dauernde erhebliche Einschränkung wird damit nicht behauptet. Eine solche ist schließlich auch nicht aus dem vorgelegten Befund eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 16.05.2024 abzuleiten. Zwar wird darin ausgeführt, dass die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin von orthopädischer Seite deutlich reduziert sei. Mangels einer im gegenständlichen Befund wiedergegebenen orthopädischen Statuserhebung ist dieser Befund aber nicht dazu geeignet, eine aus den orthopädischen Leiden resultierende dauernde erhebliche Funktionseinschränkung zu belegen. Im Übrigen trat auch die Beschwerdeführerin der vorgenommenen Einstufung im Verfahren nicht entgegen.

Auch das Leiden 3. „Zustand nach Mediateilinfarkt mit geringen Halbseitenzeichen links, persistierendes PFO“ wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten zutreffend eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.01.01 (Nervensystem – Cerebrale Lähmungen – Leichten Grades) mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft (die bezüglich der Positionsnummer 04.01.01 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „10 – 20 %: Feinmotorische Störung und Schwäche einzelner Muskelgruppen 30 – 40 %: Ausfall einzelner Muskelgruppen“). Der beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass geringgradige Halbseitenzeichen links vorliegen. So zeigte sich im Rahmen der persönlichen Begutachtung vom 02.10.2024 im Bereich der linken oberen Extremität ein Kraftdefizit der groben Kraft beim Faustschluss (KG 3 – 4 von 5) und beim Fingerspreizen (KG 4 von 5), ebenso stellten sich die Muskeleigenreflexe diskret links betont dar, die Feinmotorik war eingeschränkt und beim Vorhalten der Arme zeigte sich ein Absinken und Pronieren links. Die proximalen Kraftverhältnisse im Bereich der linken oberen Extremität waren aber unauffällig und auch im Bereich der rechten oberen Extremität konnten keine Auffälligkeiten festgestellt werden. Im Bereich der linken unteren Extremität zeigte sich ebenfalls ein leichtes Kraftdefizit der groben Kraft (KG 4 – 5 von 5) und der Vorfußhebung und -senkung (KG 4 von 5) sowie eine Dysmetrie beim Knie-Hacke-Versuch. Der Babinski-Reflex war aber beidseits negativ und auch die Muskeleigenreflexe konnten im Bereich der unteren Extremitäten seitengleich mittellebhaft ausgelöst werden. Des Weiteren stellte sich die Sensibilität im Bereich der linken Körperhälfte herabgesetzt dar und es zeigte sich auch eine gering ausgeprägte Gangasymmetrie zu Ungunsten links. In Gesamtschau konnten damit insgesamt aber lediglich geringgradige Halbseitenzeichen festgestellt werden, sodass die vorgenommene Einstufung nicht zu beanstanden ist. Dieser trat auch die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht entgegen. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin – wie von ihr in ihrem Informationsschreiben bezüglich der Pflegebedürftigkeit ausgeführt – insbesondere aufgrund des Kraftdefizites im Bereich der linken oberen Extremität Schwierigkeiten bei der Alltagsbewältigung hat. Diese Einschränkungen blieben aber nicht unberücksichtigt, sondern spiegeln sich in der vorgenommenen Einstufung des Leidens mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. wider. Was den von der Beschwerdeführerin weiters angeführten Gleichgewichtsverlust mit Sturzgefahr betrifft, so ist festzuhalten, dass im Befundbericht einer Neurologin vom 24.05.2024 in der Statuserhebung der Unterberger-Tretversuch zwar als unsicher beschrieben wurde. Eine maßgebliche Einschränkung des Gleichgewichtssinnes ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen allerdings nicht objektiviert. Insbesondere sind auch die in der Anamneseerhebung vom 02.10.2024 sowie in den Befundberichten einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 28.10.2024 und vom 12.11.2024 angeführten wiederholten Stürze nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen dokumentiert, vielmehr sind diese – wie auch der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 06.11.2024 festhielt – ausschließlich anamnestisch erhebbar.

Bezüglich des Leidens 4. „Migräne“ nahm der im Verfahren beigezogene Sachverständige –entgegen dem Vorgutachten aus dem Jahr 2020 – eine gesonderte Einstufung vor und ordnete dieses zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.01 (Nervensystem – Chronisches Schmerzsyndrom – Leichte Verlaufsform) mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. zu (die bezüglich der Positionsnummer 04.11.01 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „10 %: Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe 20 %: Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat“). Der beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass eine Attackentherapie vorliege, wobei Triptane kontraindiziert seien und eine CGRP-Antikörper-Therapie angedacht sei. Nun legte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zwar einen Befundbericht einer näher genannten Neurologin vom 28.10.2024 vor, demzufolge eine Kontraindikation gegen eine CGRP-Antikörpertherapie bestehe. Empfohlen wurde eine niedrig dosierte Betablockertherapie und alternativ eine Botox-Therapie zur Migräneprophylaxe. Doch setzte sich der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 06.11.2024 auch mit dem nachgereichten neurologischen Befund auseinander und führte hierzu aus, dass sich daraus keine kalkülsrelevanten, wesentlichen Änderungen ergeben würden. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, zumal die genannte Betablockertherapie nach wie vor eine Intervallprophylaxe darstellt. Schließlich trat auch die Beschwerdeführerin der vorgenommenen Einstufung im Verfahren nicht entgegen.

In Bezug auf das Leiden 5. „Asthma bronchiale“ nahm der beigezogene Sachverständige im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2020 eine unveränderte Zuordnung zur Positionsnummer 06.05.01 (Atmungssystem – Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr – Zeitweilig leichtes Asthma) vor und bewertete das Leiden nach dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H., was damit begründet wurde, dass das Leiden medikamentös gut stabilisierbar sei. Die Beschwerdeführerin behauptete in diesem Zusammenhang keine Veränderung gegenüber dem Vorgutachten und beanstandete auch die vorgenommene Einstufung nicht. Im Besonderen wird auch im Befundbericht einer Neurologin vom 28.10.2024 festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell keine Asthmabelastung bestehe.

Der im Verfahren beigezogene Sachverständige begründete in seinem Gutachten weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 40 v.H. einzuschätzende Leiden 1. durch die Leiden 2. und 3. insgesamt um eine Stufe erhöht wird, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht, die Leiden 4. und 5. hingegen mangels eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens den Grad der Behinderung nicht weiter erhöhen. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer – über die ohnehin vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung hinausgehenden – maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt.

Darüber hinaus legte der im Verfahren beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 21.10.2024 auch noch nachvollziehbar dar, dass die bestehende Adipositas bei einer geplanten bariatrischen Operation keinen Grad der Behinderung erreiche, da kein länger als sechs Monate andauerndes Leiden zu erwarten sei, was von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht beanstandet wurde. Besonders hingewiesen sei hierzu auch auf die allgemeinen Ausführungen zum Regelungskomplex „09 Endokrines System“ der Anlage zur Einschätzungsverordnung, wonach eine Adipositas an sich keine Einschätzung bedinge. Nur wenn das Übergewicht gravierend (BMI 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden sei, seien diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen. Ausgehend vom vorliegenden Patientenbrief der Chirurgie vom 17.09.2024 besteht bei der Beschwerdeführerin aber ein BMI von 36,2, sodass sich auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben betreffend ihre Pflegebedürftigkeit angeführten Erschwernisse bei der Körperpflege aufgrund ihrer Adipositas diesbezüglich insgesamt noch kein einschätzungsrelevantes Funktionsdefizit ergibt.

Was nun aber die von der behandelnden Neurologin in ihren Befundberichten weiters diagnostizierte – offensichtlich behandlungsbedürftige (vgl. hierzu die in den neurologischen Befundberichten vom 28.10.2024 und vom 12.11.2024 sowie im Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 17.09.2024 angeführte Medikation mit Candesartan bzw. Candesarcomp) – Hypertonie betrifft, so ist festzuhalten, dass diese vom beigezogenen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 21.10.2024 zwar nicht eingestuft wurde. Diese wäre aber allenfalls mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. – entsprechend einer Zuordnung zur Positionsnummer 05.01.01 (Herz und Kreislauf – Hypertonie – Leichte Hypertonie) – einzustufen und hätte diese damit gemäß der Bestimmung des § 3 Abs. 2 letzter Satz der Einschätzungsverordnung ohnehin keine Auswirkungen auf den Gesamtgrad der Behinderung.

Bezüglich der in den Befunden eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 21.03.2024 und vom 16.05.2024 angeführten – fachfremden – Diagnose eines Strabismus sei angemerkt, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine entsprechenden augenfachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte, sodass in diesem Zusammenhang kein Leidenszustand in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß objektivierbar ist.

Ebenso liegen auch bezüglich der im Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 17.09.2024 angeführten Diagnosen einer Hiatushernie, eines Vitamin-D-Mangels einer Hepatopathie und einer Steatosis hepatis keine entsprechenden fachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen vor, anhand derer sich – bezogen auf diese Diagnosen –einschätzungsrelevante Funktionsdefizite ergeben würden. Solche wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Was schließlich noch den seitens der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 01.10.2024 nachgereichten internistischen Befundbericht (Datum nicht lesbar) betrifft, so ist – wie auch im Gutachten vom 21.10.2024 ausgeführt – festzuhalten, dass dieser zur Gänze unleserlich ist. In diesem Zusammenhang sei aber angemerkt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren weder die vorgenommenen Einstufungen ihrer internistischen Leiden beanstandete, noch darüberhinausgehende internistische Leiden behauptete – insbesondere wurden solche auch nicht im Rahmen der Antragstellung als Gesundheitsschädigungen geltend gemacht. Es haben sich damit im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass dieser unleserliche Befund eine entscheidungsrelevante Verschlechterung der bereits berücksichtigten internistischen Leiden bzw. darüberhinausgehende einschätzungsrelevante internistische Leiden belegen würde.

Insgesamt legte die Beschwerdeführerin im Rahmen des gesamten Verfahrens damit keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte. Insbesondere haben sich auch aus dem gemeinsam mit der Beschwerde neu vorgelegten neurologischen Befund vom 12.11.2024 keine neuen Erkenntnisse ergeben, welche zu einer geänderten Beurteilung führen würden, vielmehr ist darin – gegenüber dem Vorbefund vom 28.10.2024 – lediglich die Diagnose „soziale Phobie“ neu angeführt, die aber, wie schon ausgeführt, ebenfalls zu keiner Änderung der Einstufung des psychischen Leidens führt.

Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin – wie in dem von ihr gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten neurologischen Befundbericht vom 12.11.2024 festgehalten – aufgrund ihrer psycho-physischen Multimorbiditäten auf Unterstützung im Alltag angewiesen ist. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Einschränkungen im Alltag blieben im Verfahren aber auch nicht unberücksichtigt, sondern spiegeln sich in dem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. wider.

Die Beschwerdeführerin trat den im eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.10.2024 vorgenommenen Einstufungen der einzelnen Gesundheitsschädigungen und dem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung im Verfahren auch nicht ausdrücklich entgegen, vielmehr blieben diese von Seiten der Beschwerdeführerin unbestritten.

Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aber noch ausführt, dass es ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich sei, den öffentlichen Verkehr zu nutzen und sich selbständig fortzubewegen, und damit auf die Fragen der Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde (die Stellung solcher Anträge auf Vornahme der genannten Zusatzeintragungen in den Behindertenpass ist im Übrigen nicht aktenkundig) mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Vornahme dieser Zusatzeintragungen im Behindertenpass, sondern über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abzusprechen hatte und auch nur über diesen Antrag abgesprochen hat. Die Klärung der Fragen der Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde geht daher ins Leere und vermag nicht zum Erfolg zu führen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.10.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.10.2024, samt der ergänzenden Stellungnahme vom 06.11.2024. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen.

Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

In Bezug auf den Beschwerdegegenstand sei der Vollständigkeit halber zunächst festgehalten, dass sich die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 13.11.2024 angeführte Verfahrenszahl zwar nicht mit der auf dem Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2024, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass abgewiesen worden war, angeführten Verfahrenszahl deckt. Für das erkennende Gericht haben sich jedoch keine Zweifel ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 13.11.2024 gegen den angeführten Bescheid vom 07.11.2024 wendete. Somit ist anzunehmen, dass es sich bei der angeführten – falschen – Verfahrenszahl lediglich um ein Versehen handelte. Beschwerdegegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch ausschließlich der Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2024, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass abgewiesen worden war.

Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:

„Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“

Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:

„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem

Haltungs- und Bewegungsapparat

Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:

Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.

Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).

Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.

Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.

[…]

02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates

Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.

Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen.

[…]

02.02.02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 – 40 %

Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität

[…]

03 Psychische Störungen

[…]

03.06 Affektive Störungen

Manische, depressive und bipolare Störungen

03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades

Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades

Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd

20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration

30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert

40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung

[…]

04 Nervensystem

04.01 Cerebrale Lähmungen

04.01.01 Leichten Grades 10 – 40 %

10 – 20 %:

Feinmotorische Störung und Schwäche einzelner Muskelgruppen

30 – 40 %:

Ausfall einzelner Muskelgruppen

[…]

04.11 Chronisches Schmerzsyndrom

04.11.01 Leichte Verlaufsform 10 – 20 %

10 %:

Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe

20 %:

Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe

Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat

[…]

06 Atmungssystem

[…]

06.05 Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

Die Einschätzung orientiert sich an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion.

06.05.01 Zeitweilig leichtes Asthma 10 – 20 %

1-2 x pro Monat tagsüber bis maximal 2x pro Monat nachts leichte Atembeschwerden

Normales Berufsleben, sportliche Betätigung ist kaum eingeschränkt, Therapie nur bei Bedarf

Klinisch unauffällig außer bei Anfällen

[…]“

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.10.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 06.11.2024) zugrunde gelegt. Darin wurde der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 50 v.H. eingeschätzt.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt.

Die Beschwerde zielt allerdings auf einen höheren Grad der Behinderung als 50 v.H. ab. Aktuell ist aber kein höherer Grad der Behinderung als 50 v.H. objektiviert.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten (samt Ergänzung), welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Die vom Sachverständigen gewählten Positionsnummern und die Rahmensätze wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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