Ra 2025/07/0223 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des VwG betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, ist nicht mehr gegeben, sobald das VwG über die Beschwerde selbst erkannt hat (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2014/02/0023, 9.9.2015, Ro 2015/03/0028, 7.4.2016, Ro 2015/03/0046; 30.6.2016, Ra 2016/11/0077). Daran ändert weder die allfällige Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache etwas (vgl. etwa VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0007, 10.9.2018, Ra 2018/11/0109), noch das Interesse an der grundsätzlichen Klärung der Rechtsfrage, die auch für künftige Fälle von Bedeutung sein kann (vgl. VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003, mwN).