IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.02.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte zuletzt im Jahr 2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. In diesem Verfahren wurde u.a. eine neurologisches-psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 06.07.2023 eingeholt, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „gz Autismus Spektrum Störung (high functioning)“, bewertet nach der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, da maßgebliche Beeinträchtigungen im sozialen Bereich incl. Soziophobie“), 2. „Depression“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil (Dr. XXXX Befundbericht 11.10.2022 ... derzeit bezüglich der Depression remittiert ist und keine weitere tiefgreifende Störung aus psychiatrischer Sicht besteht, (eine regelmäßige Psychotherapie ist nicht dokumentiert)“), 3. „gz Anpassungsstörung im Rahmen Transsexualismus“, bewertet nach der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da dauerhaft affektive Störung“), 4. „Diabetes mellitus“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da gut einstellbar“), und 5. „Discusprolaps L4/5 re“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, da radiologisch verifiziert, jedoch ohne radikuläre Ausfälle“), eingeschätzt wurden sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1. durch die Leiden 2. bis 5. nicht angehoben werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Des Weiteren hielt der Gutachter fest, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht ausreichend begründet werden könne. Unter Zugrundelegung dieses Sachverständigengutachtens wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 23.08.2023 abgewiesen.
Am 15.10.2024 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung bei der belangten Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie in einem auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Dem Antrag legte er einen psychologischen Befund vom 18.09.2024, einen psychiatrischen Befund vom 01.07.2024 und eine Vollmacht zugunsten der Vertretung bei.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 27.12.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 05.12.2024, ein. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Autismus Spektrum-Störung, rez. depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung, Transsexualismus (weiblich zu männlich), Agoraphobie und soziale Phobie“, bewertet nach der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, da mäßige andauernde Beeinträchtigung.“), 2. „Diabetes mellitus.“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da gut einstellbar (Übernahme aus dem VGA, es liegen keine Befunde vor, die eine Änderung belegen würden).“), und 3. „Discusprolaps L4/5 re.“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, da radiologisch verifiziert, jedoch ohne radikuläre Ausfälle (Übernahme aus dem VGA, es liegen keine Befunde vor, die eine Änderung belegen würden).“), eingeschätzt sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von wiederum 40 v.H. festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1. durch die Leiden 2. und 3. nicht angehoben werde, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Unter dem Punkt „Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten“ hielt der Gutachter Folgendes fest: „im Vergleich zum VGA fällt Leiden 3 weg, eine Anpassungsstörung liegt nicht mehr vor. Leiden 2 wird zur Gänze beim führenden Leiden mitberücksichtigt. Weiters wurde beim führenden Leiden die Agoraphobie und die posttraumatische Belastungsstörung mitberücksichtigt. Leiden 4 und 5 aus dem VGA sind jetzt Leiden 2 und 3.“ Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde dem Beschwerdeführer als zumutbar erachtet.
Mit Schreiben vom 30.12.2024 übermittelte die belangte Behörde dem durch den KOBV vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.02.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 15.10.2024 abgewiesen wurde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 27.12.2024 angeschlossen.
Formale bescheidmäßige Absprüche über die vom Beschwerdeführer weiters gestellten Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgten durch das Sozialministeriumservice nicht.
Gegen den Bescheid vom 06.02.2025 erhob der durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, er leide an einer rezidivierenden depressiven Störung und an einer Autismus-Spektrum-Störung, er sei transsexuell und es bestehe eine soziale Phobie mit agoraphobischen Ängsten. Des Weiteren liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor und es sei ADHS diagnostiziert worden. Diese Erkrankungen würden zu Gedächtnis-, Konzentrations- und Entscheidungsschwierigkeiten sowie zu Zwangshandlungen, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen und Panikattacken führen. Bei den unter dem Leiden 1. berücksichtigten Leidenszuständen handle es sich um unterschiedliche Krankheitsbilder, welche auch unter verschiedenen Richtsatzpositionen zu subsumieren seien. Die ADHS-Erkrankung sei gar nicht berücksichtigt worden. Es bestehe eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der sozialen Bereiche und der Leistungsfähigkeit. Das eingeholte Gutachten sei daher nicht nachvollziehbar, vor allem, da die Begutachtung nur zwölf Minuten gedauert habe. Es wäre daher ein neuerliches psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Des Weiteren sei auch bezüglich des Leidens 3. ein höherer Grad der Behinderung gerechtfertigt, da höhergradige Aufbrauchserscheinungen mit Bewegungseinschränkungen, Schmerzausstrahlungen in die Beine und Sensibilitätsstörungen bestehen würden. Die Behörde hätte daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Gesamtgrad der Behinderung zumindest 50 v.H. betrage. Die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Psychiatrie und der Orthopädie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt. Der Beschwerde wurden ein psychiatrischer Befund vom 20.03.2025, ein MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 20.02.2025 und ein Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule vom 17.02.2025 beigelegt.
Die belangte Behörde legte am 26.03.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage führte die Behörde aus, dass der Bescheid laut System bereits rechtskräftig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer brachte am 15.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:
1. Autismus Spektrum-Störung, rezidivierende depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung, Transsexualismus (weiblich zu männlich), Agoraphobie und soziale Phobie
2. Diabetes mellitus
3. Discusprolaps L4/5 rechts
Das mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. einzuschätzende Leiden 1. wird durch die Leiden 2. und 3. nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 40 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 27.12.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.12.2025. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der sachverständige Gutachter setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Dabei wurde das führende Leiden 1. „Autismus Spektrum-Störung, rez. depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung, Transsexualismus (weiblich zu männlich), Agoraphobie und soziale Phobie“ richtigerweise dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.04.01 (Psychische Störungen – Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen – Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. bewertet (die bezüglich der Positionsnummer 03.04.01 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „10 – 20 %: Mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten mit vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in nur ein oder zwei sozialen Bereichen 30 – 40 %: Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen“). Der beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass eine mäßige andauernde Beeinträchtigung vorliege. Die vorgenommene Einschätzung ist nicht zu beanstanden, besonders da eine höhere Einstufung im Sinne einer Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung eine „ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche“ erfordern würde. Eine solche ist beim Beschwerdeführer aber nicht ausreichend objektivierbar. Nun wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar ein, dass eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der sozialen Bereiche und der Leistungsfähigkeit bestehe. Im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 05.12.2024 führte er auch aus, er habe u.a. eine starke Sozialphobie und könne das Haus alleine gar nicht verlassen bzw. sei dies auch mit Begleitung extrem schwer. Des Weiteren sprach der Beschwerdeführer zu Beginn der Untersuchung nicht, sondern begann damit erst im Verlauf der Untersuchung. Wie dem vorliegenden psychologischen Befund vom 18.09.2024 aber zu entnehmen ist, lebt der Beschwerdeführer mit seinen beiden besten Freunden in einer WG. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, dass er gerne mehr Freunde haben und auch Leute kennlernen möchte, er aber soziale Phobien habe. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, seit seinem Auszug ein besseres Verhältnis zu seiner Mutter zu haben, ebenso lassen seine Angaben darauf schließen, dass er Kontakt zu seiner Schwester hat. In Gesamtschau ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durchaus Probleme im Umgang mit fremden Personen und beim Schließen neuer Freundschaften hat, doch ist der Beschwerdeführer dennoch familiär und auch freundschaftlich integriert. Eine „ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche“ ist damit insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar. Im Übrigen wurde eine solche auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan, zumal er im Rahmen seiner Beschwerde nicht darlegte, in welchen konkreten Bereichen eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung bestehe.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einwendete, an Gedächtnis-, Konzentrations- und Entscheidungsschwierigkeiten sowie an Zwangshandlungen, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen und Panikattacken zu leiden. Doch ist in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten, dass sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 05.12.2024 sowohl die Konzentration als auch das Gedächtnis und der Antrieb als ungestört bzw. unauffällig zeigten. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren auch keine medizinischen Unterlagen vor, welche eine maßgebliche Konzentrations-, Gedächtnis- oder Antriebsstörung dokumentieren würden. Abgesehen davon blieben die vom Beschwerdeführer eingewendeten Einschränkungen aber auch nicht unberücksichtigt, sondern spiegeln sich in der vorgenommenen Einstufung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. wider. Besonders hingewiesen sei hierbei auch auf den Umstand, dass die vom Beschwerdeführer eingewendeten psychischen Einschränkungen anhand des derzeit etablierten Therapieregimes nicht in einem Ausmaß objektivierbar sind, welches eine höhere Einstufung rechtfertigen würde. So ist – ausgehend vom eingeholten Sachverständigengutachten – beim Beschwerdeführer zwar eine medikamentöse Therapie mit Venlafab 150 mg (1-0-0-0) und Quetialan 50 mg (0-0-1-0) gegeben. Es besteht aber keine engmaschige psychiatrisch-fachärztliche Betreuung. Zwar gab der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 05.12.2024 an, dass er derzeit alle zwei bis drei Monate bei einem näher genannten Psychiater in Behandlung sei. Konkret brachte der Beschwerdeführer im Verfahren bzw. im Rahmen der persönlichen Begutachtung aber lediglich psychiatrische Befunde vom 01.07.2024, vom 22.10.2024 und vom 20.03.2025 in Vorlage, was auf Abstände von fast vier bzw. fünf Monaten zwischen den Konsultationen schließen lässt und damit einer engmaschigen Betreuung entgegensteht. Abgesehen davon gab der Beschwerdeführer in der persönlichen Begutachtung am 05.12.2024 weiters an, eine Psychotherapie bei einem näher genannten Verein zu absolvieren und derzeit alle zwei Wochen Termine zu haben. Diesbezügliche Behandlungsdokumentationen, welche eine regelmäßige Psychotherapie belegen würden, liegen hingegen nicht vor. Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf den vorliegenden psychologischen Befund vom 18.09.2024, in dem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bei dem näher genannten Verein nur vier- bis fünfmal pro Jahr eine Therapie besuche. Darüber hinaus wurde im gegenständlichen psychologischen Befund auch eine traumaorientierte Psychotherapie auf Krankenkassenkosten empfohlen. Dass eine solche vom Beschwerdeführer bislang in Anspruch genommen oder eine solche in die Wege geleitet worden wäre, ist aber ebenfalls nicht durch entsprechende Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen belegt. Schließlich gab der Beschwerdeführer in der persönlichen Begutachtung am 05.12.2024 auch noch an, dass er bislang nie stationär aufgenommen gewesen sei und auch nie eine Reha absolviert habe. In Gesamtschau des derzeit etablierten Therapieregimes mit einer medikamentösen Einstellung, aber ohne engmaschige psychiatrisch-fachärztliche Betreuung, ohne belegte regelmäßige und traumaorientierte Psychotherapie und ohne bislang notwendig gewordene stationäre Aufnahme sind die vom Beschwerdeführer angegebenen psychiatrischen Beschwerden damit nicht in einem Ausmaß objektivierbar, welches eine höhere Einstufung als gerechtfertigt erscheinen lassen würde.
Auch aus dem gemeinsam mit der Beschwerde nachgereichten psychiatrischen Befund vom 20.03.2025 ist keine geänderte Beurteilung abzuleiten, besonders da darin eine unveränderte medikamentöse Therapie mit Venlafab 150 mg (1-0-0-0) und dem – im Vergleich zu Quetialan wirkstoffgleichen – Medikament Quetiapin 100 mg (0-0-0-1/2) angeführt ist und in diesem Befund ebenfalls keine regelmäßige psychiatrisch-fachärztliche oder psychotherapeutische Betreuung dokumentiert ist. In Anbetracht der bestehenden Therapieoptionen ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, die vorgenommene Einstufung zu entkräften.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber noch darauf hinweist, dass es sich bei der Autismus-Spektrum-Störung, der rezidivierenden depressiven Störung, der posttraumatischen Störung, des Transsexualismus, der Agoraphobie und der sozialen Phobie um unterschiedliche Krankheitsbilder handle, welche unter verschiedene Richtsatzpositionen – etwa die depressive Erkrankung unter die Position 03.06 ff und die posttraumatische Belastungsstörung unter die Position 03.05.04 ff – zu subsumieren wären, so ist festzuhalten, dass sich die gesamthafte Einstufung und damit die Zusammenfassung der vorliegenden psychischen Diagnosen unter einer Leidensposition als nicht zu beanstanden erweist, zumal sich die aus den Diagnosen resultierenden Funktionseinschränkungen – insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf das Sozialleben des Beschwerdeführers – überschneiden. Besonders hingewiesen sei hierbei auch auf den Umstand, dass die Anlage zur Einschätzungsverordnung als Beispiele für die unter dem herangezogenen Regelungskomplex „03.04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen“ einzustufenden Gesundheitsschädigungen sogar konkret Angststörungen und affektive Störungen nennt.
Bezüglich des weiteren Beschwerdeeinwandes, wonach die bestehende ADHS-Erkrankung gar nicht berücksichtigt worden sei, ist nun zwar festzuhalten, dass im psychologischen Befund vom 18.09.2024 ausgeführt wurde, dass die Testwerte in den Homburger ADHS-Skalen für Erwachsene deutlich über der klinischen Signifikanzgrenze liegen würden, wobei diese in Aufmerksamkeitsproblemen, Hyperaktivität sowie Impulsivität zum Ausdruck kommen würden. Als klinisch-psychologische Diagnose wurde u.a. F90.0 – „Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung“ – angeführt. Darüber hinaus wurde in dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten psychiatrischen Befund vom 20.03.2025 nunmehr auch das Medikament Ritalin 10 mg (1-1-0-0) angeführt. Eine geänderte Beurteilung ist daraus allerdings nicht abzuleiten, besonders da anhand der vorliegenden Unterlagen keine Aufmerksamkeitsstörung in einem Ausmaß, welches eine höhere Einstufung rechtfertigen würde, ausreichend objektivierbar ist. Insbesondere ist – wie bereits ausgeführt – weder anhand des vorliegenden psychologischen Befundes vom 18.09.2024 noch anhand der psychiatrischen Befunde vom 01.07.2024, vom 22.10.2024 und vom 20.03.2025 eine „ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche“ dokumentiert, sodass auch unter Berücksichtigung der ADHS-Erkrankung aktuell keine höhere Einstufung gerechtfertigt ist.
Als Leiden 2. wurde der „Diabetes mellitus“ gegenüber dem Vorgutachten aus dem Jahr 2023 unverändert eingestuft und ordnungsgemäß eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 09.02.01 (Endokrines System – Diabetes mellitus – Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus) mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. zugeordnet. Dies begründete der Sachverständige damit, dass das Leiden gut einstellbar sei; diese Einstufung sei aus dem Vorgutachten übernommen worden, da keine Befunde vorliegen würden, welche eine Änderung belegen würden. Dieser Einstufung trat der vertretene Beschwerdeführer nicht entgegen.
Auch hinsichtlich des Leidens 3. „Discusprolaps L4/5 re“ übernahm der beigezogene Gutachter die Einstufung aus dem Vorgutachten und ordnete das Leiden dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen geringen Grades) mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. zu. Dies begründete der Gutachter damit, dass das Leiden radiologisch verifiziert sei, jedoch keine radikulären Ausfälle vorliegen würden; auch diese Einstufung sei aus dem Vorgutachten übernommen worden, da keine Befunde vorliegen würden, welche eine Änderung belegen würden. Nun wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar ein, dass höhergradige Aufbrauchserscheinungen im Bereich L3 bis S1 vorliegen würden, weshalb ein höherer Grad der Behinderung gerechtfertigt wäre. Hierzu legte er gemeinsam mit der Beschwerde einen MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 20.02.2025 vor, in dem u.a. in den Segmenten L3/4 und L4/5 manifeste Bandscheibendegenerationen mit Dehydrierung und Höhenminderung kombiniert mit einer medianen Protrusion und Kontakt zur Wurzel L5 links sowie im Bereich L5/S1 höhergradige Bandscheibendegenerationen kombiniert mit einer medianen Protrusion beschrieben wurden. Im weiters vorgelegten Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule vom 17.02.2025 wurden weiters deutliche Osteochondrosen im Bereich L5/S1, mäßige im Bereich L4/5 und geringe im Bereich L3/4, geringe Chrondrosen im Bereich L1-L3, geringe Spondylarthrosen im Bereich L4-S1 sowie eine etwas eingeschränkte Beweglichkeit bei der Anteflexion angeführt. In Bezug auf diese nachgereichten radiologischen Befunde ist jedoch festzuhalten, dass für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“) nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Doch brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine orthopädischen Befunde oder Behandlungsdokumentationen in Vorlage, welche ein – über bloß geringe Einschränkungen hinausgehendes – Funktionsdefizit im Bereich der Wirbelsäule belegen würden. Insbesondere sind auch die von ihm in der Beschwerde behaupteten höhergradigen Bewegungseinschränkungen, die Schmerzausstrahlungen in die Beine und die Sensibilitätsstörungen nicht durch entsprechende Befunde belegt. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Funktionseinschränkungen mittleren Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft, das Vorliegen eines andauernden Therapiebedarfs (wie Heilgymnastik, physikalische Therapie oder Analgetika) erfordern würde. Ein solcher andauernder Therapiebedarf ist beim Beschwerdeführer aber nicht belegt. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren weder vor, schmerzstillende Medikamente einzunehmen, noch behauptete er, Heilgymnastik oder physikalische Therapien in Anspruch zu nehmen, und liegen hierzu auch keine belegenden medizinischen Unterlagen vor. In Gesamtschau dieser Umstände erweist sich damit eine höhere Einstufung des Wirbelsäulenleidens des Beschwerdeführers als nicht gerechtfertigt.
Der beigezogene Sachverständige begründete in seinem Gutachten weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 40 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch die Leiden 2. und 3. nicht angehoben wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens wurde im Übrigen auch vom vertretenen Beschwerdeführer nicht behauptet.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber eine Beanstandung der durchgeführten Untersuchung vom 05.12.2024 zum Ausdruck bringt, als er ausführt, dass die Begutachtung lediglich zwölf Minuten gedauert habe und er erst im Verlauf der Untersuchung begonnen habe, zu sprechen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass sich der Sachverständige in dieser kurzen Zeit einen Überblick über seinen sehr komplexen Gesundheitszustand machen habe können, so ist festzuhalten, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.12.2024 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre. Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers, besonders da das eingeholte Sachverständigengutachten nicht ausschließlich auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, sondern in die Beurteilung auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde eingeflossen sind. Wie oben bereits ausgeführt wurde, stehen die im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen der vorgenommenen Einstufung aber nicht entgegen und ist anhand dieser ebenfalls kein höherer Grad der Behinderung abzuleiten. Die angeführten Beanstandungen der Untersuchung sind damit ebenfalls nicht dazu geeignet, das eingeholte Sachverständigengutachten zu entkräften.
Insgesamt legte der vertretene Beschwerdeführer damit im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Psychiatrie vom 27.12.2024. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der vertretene Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
Im Ergebnis ist daher beim Beschwerdeführer von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Bezüglich der Ausführungen der belangten Behörde im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage, wonach der angefochtene Bescheid bereits rechtskräftig sei, ist zunächst festzuhalten, dass der verfahrensgegenständliche, mit 06.02.2025 datierte Bescheid der belangten Behörde am selben Tag ohne Zustellnachweis an die Vertretung des Beschwerdeführers versendet bzw. an das Zustellorgan übergeben wurde. Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist des § 46 BBG mit Ablauf des 25.03.2025. Demzufolge erweist sich die am 20.03.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde – entgegen der Ansicht der Behörde – als fristgerecht.
Zu A)
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:
„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem
Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
[…]
02.01 Wirbelsäule
02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 %
Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)
Mäßige radiologische Veränderungen
Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben
Keine Dauertherapie erforderlich
[…]
03 Psychische Störungen
[…]
03.04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen
Erfasst werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Borderline-Störungen).
Andauernde Persönlichkeitversänderungen im Erwachsenenalter.
Angststörungen, affektive Störungen, disruptive Störungen.
03.04.01 Persönlichkeit- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung 10 – 40 %
10 – 20 %:
Mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten mit vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in nur ein oder zwei sozialen Bereichen
30 – 40 %:
Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen
[…]
09 Endokrines System
Der Grad der Behinderung bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen an den einzelnen Organsystemen abhängig. Sofern im Abschnitt 09 keine Einschätzung vorgesehen ist, sind die funktionellen Defizite unter den jeweiligen Abschnitten, bei gesicherter Diagnose ohne wesentliche funktionelle Defizite mit 10 % einzuschätzen.
Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich alleine noch keinen Grad der Behinderung.
Übergewicht (Adipositas) an sich bedingt keine Einschätzung. Ist das Übergewicht gravierend (BMI 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden, sind diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen.
Maligne Formen sind unter Abschnitt 13 einzuschätzen. Liegen zusätzlich psychische Funktionseinschränkung vor, sind diese gesondert unter Abschnitt 03 einzuschätzen.
09.01 Endokrine Störung
Endokrine Organe sondern ihr Sekret (Hormone) nach innen, direkt ins Blut ab. Funktionell zu unterscheiden sind Über- und Unterfunktionen, die abhängig vom Ausmaß und Wirkmechanismus in den einzelnen Organsystemen zu komplexen funktionellen Einschränkungen führen. Sie werden durch ein Überangebot oder einen Mangel an Hormonen ausgelöst. Sind diese Symptome in typischer Weise kombiniert, spricht man von Syndromen
Die Steuerung der Hormonabgabe (endokrine Sekretion) erfolgt durch aktivierende und hemmende (neuro)sekretorische Überträgerstoffe. Das Ausmaß der meist komplexen, mehrere Organsysteme betreffenden Erkrankung und demnach die Höhe des Grades der Behinderung, wird von der Wirkung auf die Endorgane und der möglichen medikamentösen Behandlung (hormonelle Substitution bzw. Inhibition) bestimmt.
Die häufigste endokrine Erkrankung – Diabetes mellitus – wird unter 09.02 hinsichtlich Einschätzungs- und Abgrenzungskriterien im Detail abgebildet. Die Funktionseinschränkungen aller anderen endokrinen Drüsen (wie beispielsweise Schilddrüsenerkrankungen, Adrenogenitales Syndrom, Kleinwuchs, Nebennieren- und Nebenschilddrüsenerkrankungen, Hypophysenerkrankungen, Pankreaserkrankungen und hormonelle Störungen der Sexualorgane) wären entsprechend der Funktionseinschränkungen und Therapiemöglichkeiten einzuschätzen.
[…]
09.02 Diabetes mellitus
Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika.
09.02.01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 – 30 %
10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation
20 – 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes
[…]“
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Wie oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 27.12.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zugrunde gelegt. Darin wurde der beim Beschwerdeführer vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 40 v.H. eingeschätzt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Psychiatrie und der Orthopädie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keine Regelung enthält, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Fragen mangels Vorliegens bekämpfbarer Bescheide im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich sind.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und vom vertretenen Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Die von dem Sachverständigen gewählten Positionsnummern und die Rahmensätze wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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