JudikaturBVwG

W135 2301603-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 2025

Spruch

W135 2301603-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.09.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine in Österreich aufenthaltsberechtigte serbische Staatsangehörige, stellte am 15.03.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte sie ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie Kopien ihres serbischen Reisepasses und ihres Aufenthaltstitels für Österreich, „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, bei.

Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.08.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.06.2024, ein, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Colitis ulcerosa“, bewertet nach der Positionsnummer 07.04.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes“), und 2. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkungen“), eingeschätzt wurden sowie mangels eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde.

Mit Schreiben vom 21.08.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.09.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 15.03.2024 abgewiesen wurde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 19.08.2024 angeschlossen.

Gegen diesen Bescheid vom 23.09.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, weshalb sie nochmals untersucht worden sei. Der behandelnde Arzt habe ihr mitgeteilt, dass auch eine Operation nicht auszuschließen sei. Sie bitte daher, die Entscheidung nochmals zu überdenken. Der Beschwerde legte sie eine umfangreiche individuelle Ambulanzkarte einer näher genannten Klinik betreffend Behandlungen im Zeitraum vom 12.10.2014 bis zum 09.10.2024, eine Ambulanzkarte derselben Klinik vom 04.10.2024 und Laborbefund vom 04.10.2024 und vom 05.10.2024 bei.

Die belangte Behörde legte am 29.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Am 06.11.2024 reichte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht weitere medizinische Unterlagen der Beschwerdeführerin nach, welche bei dieser am 04.11.2024 und damit nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingelangt sind. Konkret wurden ein Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 31.10.2024 betreffend einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 28.10.2024 bis zum 31.10.2024 sowie ein Laborbefund vom 04.11.2024 nachgereicht.

Mit Schreiben vom 07.11.2024 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag und forderte sie auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die am 18.10.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde unterschrieben beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

Am 20.11.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin unterfertige Beschwerde ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine in Österreich aufenthaltsberechtigte serbische Staatsangehörige, brachte am 15.03.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:

1. Colitis ulcerosa

2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Das mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzende Leiden 1. wird durch das Leiden 2. nicht weiter erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 30 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland, ihrer Staatsangehörigkeit sowie ihrer Aufenthaltsberechtigung für Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und die vorgelegten Kopien ihres serbischen Reisepasses und ihres Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.

Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.08.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.06.2024. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die beigezogene Gutachterin setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Dabei wurde das führende Leiden 1. „Colitis ulcerosa“ richtigerweise dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 07.04.05 (Verdauungssystem – Magen und Darm – Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft (die bezüglich der Positionsnummer 07.04.05 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „30 %: Häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes 40 %: Häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes“). Die beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass häufige Durchfälle mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen bei einer geringen bis mittelschweren Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes vorliegen. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere würde eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 07.04.05 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. das Vorliegen einer mittelschweren Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes erfordern. Eine derartige Beeinträchtigung ist bei der Beschwerdeführerin allerdings nicht dokumentiert. Vielmehr wurde der Allgemein- und Ernährungszustand im Rahmen der persönlichen Begutachtung vom 05.06.2024 als gut beschrieben, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde und was auch durch das erhobene Gewicht von 69 kg bei einer Größe von 169 cm bestätigt wird. Ebenso gab auch die Beschwerdeführerin in der Anamneseerhebung am 05.06.2024 an, dass ihr Gewicht konstant sei.

Nun wendete die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde zwar ein, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und legte sie hierzu u.a. eine Ambulanzkarte einer Klinik vom 04.10.2024 vor, in der eine seit zwei Tagen bestehende blutige Diarrhö bei vorbekannter Colitis ulcerosa mit begleitender Übelkeit beschrieben und als Diagnose ein „Vd.a. Colitis ulcerosa Schub“ angeführt wird. In der Statuserhebung wurde im Bereich des Abdomens ein Druckschmerz und eine Defens in den oberen Quadranten beidseits und im linken unteren Quadranten beschrieben. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der diesbezüglichen Anamneseerhebung an, im letzten Monat ein bis zwei Kilogramm abgenommen zu haben und derzeit 67 kg zu wiegen. Der Ernährungszustand wurde in der Statuserhebung aber weiterhin als normal beschrieben, lediglich der Allgemeinzustand wurde als „etwas reduziert“ angegeben. Jedoch wird in der vorliegenden Ambulanzkarte eine Besserung des Zustandes nach einer Infusion erwähnt und auch in der Ambulanzkarte vom Folgetag, den 05.10.2024, ist eine Besserung des Zustandes angeführt und das Abdomen wird in der Statuserhebung als nicht mehr druckschmerzhaft ohne Defens beschrieben. Im Rahmen der Kontrolluntersuchung vom 09.10.2024 gab die Beschwerdeführerin befragt nach ihrem Allgemeinbefinden gleichsam an, dass es ihr etwas besser gehe, auch wenn sie nach wie vor schwach sei. Eine anhaltende Allgemeinzustandsverschlechterung ist von Seiten der behandelnden Klinik in diesem Zusammenhang allerdings nicht dokumentiert. In Gesamtschau der vorliegenden Ambulanzkarten vom 04.10.2024, vom 05.10.2024 und vom 09.10.2024 ist diesen daher keine – über eine bloß geringe Beeinträchtigung hinausgehende – Einschränkung des Allgemein- oder des Ernährungszustandes zu entnehmen. Eine derartige Beeinträchtigung ist auch den weiteren Aufzeichnungen in der gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten individuellen Ambulanzkarte einer näher genannten Klinik – diese betrifft Behandlungen im Zeitraum vom 12.10.2014 bis zum 09.10.2024 – nicht zu entnehmen. Zwar wird darin das Allgemeinbefinden der Beschwerdeführerin – offenkundig anamnestisch – bis auf wenige Ausnahmen durchwegs als reduziert, zum Teil auch als schlecht angegeben. Von Seiten der Klinik ist aber keine maßgebliche Allgemeinzustandsverschlechterung dokumentiert und auch das Gewicht wurde durchgehend als stabil beschrieben. Lediglich am 14.03.2023 wird eine Gewichtsabnahme von 10 kg angegeben. Eine daraus resultierende Beeinträchtigung des Ernährungszustandes ist anhand des im weiteren Verlauf beschriebenen stabilen Gewichtes von ca. 66 bis 68 kg aber nicht erhebbar. Schließlich sind auch die vorgelegten Laborbefunde vom 04.10.2024 und vom 05.10.2024 nicht geeignet, eine maßgebliche Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes zu belegen, zumal Laborwerte nicht zwangsläufig auf ein klinisches Zustandsbild schließen lassen.

Mangels einer objektivierbaren, bei der Beschwerdeführerin bestehenden mittelschweren Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes erweist sich die vorgenommene Einstufung des Leidens damit als zutreffend. Daran vermögen auch die weiteren Beschwerdeausführungen, wonach eine Operation nicht auszuschließen sei, nichts zu ändern. So wird in der gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Ambulanzkarte vom 09.10.2024 zwar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf die bisherigen zahlreichen medikamentösen Therapieversuche nur unzureichend angesprochen habe bei einer erneuten klinischen Verschlechterung unter Mirikizumab, weshalb derzeit eine mögliche entzündliche Genese mittels Stuhl- und Blutuntersuchungen ausgeschlossen werde. Für den Fall, dass die Resultate negativ seien, wurde weiters ausgeführt, dass eventuell eine Operation (Kolektomie mit temporärer Stoma-Anlage und Rekonstruktion mittels Ileoanalem Pouch) erfolgen müsse, wobei die Operation aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes eher wahrscheinlich sei. Doch brachte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren entsprechende medizinische Unterlagen in Vorlage, anhand derer die Durchführung einer derartigen Operation dokumentiert wäre, und wurde von der Beschwerdeführerin im weiteren Verfahren auch gar nicht behauptet, dass diese Operation durchgeführt worden wäre bzw. deren Durchführung tatsächlich geplant sei. Die erwähnte Operation kann damit zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht in die Beurteilung des Leidenszustandes einfließen. Für den Fall der tatsächlichen Durchführung dieser Operation wird die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der erneuten Antragstellung bei der belangten Behörde verwiesen.

Was schließlich noch die am 06.11.2024 im Wege der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten Befunde – einen Patientenbrief einer Klinik vom 31.10.2024 betreffend einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 28.10.2024 bis zum 31.10.2024 und einen Laborbefund vom 04.11.2024 – betrifft, so unterliegen diese der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, weshalb diese nachgereichten Befunde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu berücksichtigen sind. Unabhängig davon wäre aus diesen Befunden aber – selbst bei hypothetischer Berücksichtigung – keine Änderung der Beurteilung abzuleiten. So wird im vorliegenden Patientenbrief vom 31.10.2024 als Aufnahmegrund zwar eine Allgemeinzustandsverschlechterung sowie ein Schwindel angegeben bei einer bestehenden Eisenmangelanämie. Nach der Transfusion von zwei Erythrozytenkonzentraten zeigten sich – ausgehend vom vorliegenden Patientenbrief – aber stabile Hämoglobin-Werte und im weiteren Verlauf kam es zu einer deutlichen klinischen Besserung, sodass der vorliegende Patientenbrief ebenfalls nicht für eine anhaltende Allgemeinzustandsverschlechterung spricht. Auch der weitere Laborbefund vom 04.11.2024 vermag keine Änderung der Beurteilung zu begründen, da – wie bereits ausgeführt – Laborwerte nicht zwangsläufig auf ein klinisches Zustandsbild schließen lassen.

Das weitere als „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ bezeichnete Leiden 2. der Beschwerdeführerin wurde durch die beigezogene Gutachterin zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen geringen Grades) mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. zugeordnet (die bezüglich der Positionsnummer 02.01.01 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Akute Episoden selten [2-3 Mal im Jahr] und kurzdauernd [Tage]; Mäßige radiologische Veränderungen; Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben; Keine Dauertherapie erforderlich“). Die beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass geringgradige funktionelle Einschränkungen bestehen. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. So zeigte sich im Rahmen der persönlichen Begutachtung vom 05.06.2024 im Bereich der Wirbelsäule zwar ein mäßiger Hartspann sowie ein Klopfschmerz über dem Iliosakralgelenk links. Die Wirbelsäule stellte sich aber in allen Ebenen frei beweglich dar. Die vorgenommene Einstufung wurde auch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Die beigezogene Sachverständige begründete in ihrem Gutachten weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch das Leiden 2. nicht weiter erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Darüber hinaus ist in Bezug auf den im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Röntgenbefund der Sprunggelenke beidseits vom 13.02.2024 – darin wird ein Fersensporn beidseits beschrieben – der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass ein daraus resultierendes, einschätzungsrelevantes Funktionsdefizit nicht objektivierbar ist, zumal sich das Gangbild der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Begutachtung vom 05.06.2024 hinkfrei und unauffällig darstellte und ihr auch die Durchführung des Fersenstandes möglich war. Als Fragestellung wird im vorliegenden Röntgenbefund zwar eine schmerzhafte Fußgelenksschwellung beidseits angeführt und auch im Rahmen der Anamneseerhebung am 05.06.2024 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Füße immer geschwollen seien. In der persönlichen Begutachtung konnten im Bereich der unteren Extremitäten aber keine Ödeme festgestellt werden, sodass auch keine einschätzungsrelevante Schwellung objektivierbar ist.

Auch hinsichtlich der im Gastroskopie-Befund vom 16.05.2023 angeführten Diagnosen einer großen Hiatushernie, einer Antrumgastritis und eines Gallerefluxes ergaben sich im Verfahren keine Hinweise bezüglich eines daraus resultierenden, einschätzungsrelevanten Leidens. Insbesondere machte die Beschwerdeführerin diese Diagnosen auch nicht im Rahmen der Antragstellung als Gesundheitsschädigungen geltend und behauptete sie in diesem Zusammenhang im Verfahren auch keine daraus resultierenden Beschwerden.

Ebenso ergaben sich auch hinsichtlich der in den vorliegenden Befunden vereinzelt erwähnten Arthralgien keine Anhaltspunkte für ein diesbezügliches dauerhaftes und damit länger als sechs Monate andauerndes Funktionsdefizit in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß, zumal sich in der persönlichen Begutachtung vom 05.06.2024 sämtliche Gelenke der Beschwerdeführerin frei beweglich erwiesen.

Insgesamt legte die Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.08.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.06.2024. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen.

Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu A)

Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:

„Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“

Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:

„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem

Haltungs- und Bewegungsapparat

Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:

Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.

Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).

Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.

Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.

02.01 Wirbelsäule

02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 %

Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)

Mäßige radiologische Veränderungen

Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben

Keine Dauertherapie erforderlich

[…]

07 Verdauungssystem

[…]

07.04 Magen und Darm

[…]

07.04.05 Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen 30 – 40%

30 %:

Häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes

40 %:

Häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes

[…]“

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Wie oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.08.2024 zugrunde gelegt, welches nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommt, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin in Anwendung der Einschätzungsverordnung aktuell 30 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.08.2024, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Die gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin auch gar nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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