JudikaturBVwG

W135 2291891-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 2025

Spruch

W135 2291891-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 09.02.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2024 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 12.04.2023 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ein. Dem Antrag schloss er medizinische Unterlagen an.

Das Sozialministeriumservice holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.09.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.05.2023, ein, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Rezidivierende depressive Störung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz bei derzeitiger Aggravierung und Einleitung einer medikamentösen Therapie aber keine psychotische Symptomatik und kein stationärer Aufenthalt an einer Fachabteilung dokumentiert“), 2. „Polyarthrose“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, bei klinischen Beschwerden und geringer Bewegungseinschränkung“), und 3. „Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixsatz“), eingeschätzt wurden sowie aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz der Leiden 2. und 3. ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde.

Mit Schreiben vom 18.09.2023 übermittelte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Mit Eingabe vom 29.09.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er sich gegen den festgestellten Grad der Behinderung wendete. Er führte zusammengefasst aus, dass nun auch noch sein Vater gestorben sei und sein Bruder den Kontakt zu ihm abgebrochen habe. Auch hätten sich die Polyarthrosen in seinen Gelenken, vor allem in den Fingern, verschlimmert. Diese Umstände hätten auch seine Depression verschlimmert, weshalb es ihm immer schwerer falle, seinen Job bestmöglich zu erledigen. Der Stellungnahme legte er die Parte des Vaters bei.

Daraufhin ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, innerhalb von vier Wochen aktuelle Befunde der Rheumatologie und Psychiatrie vorzulegen.

In Folge einer dem Beschwerdeführer gewährten Fristerstreckung brachte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 09.11.2023 weitere medizinische Unterlagen in Vorlage und ersuchte um Aufnahme seines derzeitigen Gesundheitszustandes in die Bewertung. Hierzu führte er aus, seit der ersten Behandlung gegen seinen Tinnitus habe sich dieser verstärkt, wodurch er im Alltag beeinträchtigt werde. Auch habe sich seine Depression verschlimmert, nachdem sein Vater gestorben sei und sein Bruder keinen Kontakt mehr zu ihm wolle. Die Medikamentendosis sei erhöht worden, bisher sei aber keine Wirkung eingetreten. Gereiztheit, Müdigkeit, Unruhe, Konzentrationsschwierigkeiten, Durchschlafstörungen, Hoffnungslosigkeit und die Unfähigkeit, sich zu entspannen, würden seinen Alltag bestimmen. Auch sei bei ihm beidseits ein je 2 cm großer Fersensporn diagnostiziert worden, die entsprechenden Befunde könne er aber nicht mehr finden. Zudem habe er extreme Schmerzen in den Fingergelenken, den Schultern, den Knien und den Handgelenken, was ihm die Arbeit am Computer sehr erschwere. Auch die Kur habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht.

Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.01.2024 ein, worin die Gutachterin ausführte, dass das Ergebnis der Untersuchung nicht geändert werden könne, da alle Funktionseinschränkungen gemäß der Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt worden seien und die neu vorgelegten Befunde keine neuen Erkenntnisse beinhalten würden.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, nach welchem der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien aber nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 17.09.2023 und die ergänzende Stellungnahme vom 16.01.2024 angeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29.02.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass aufgrund seiner Erkrankung ein „normales“ Leben nicht möglich sei. Er könne seine Jobanforderungen nicht mehr erfüllen und pflege keine sozialen Kontakte mehr. Auch sein Eheleben leide unter seiner Depression, was ihn noch weiter abdriften lasse. Seine Gattin spreche schon von Scheidung, da sie seine gedrückte Stimmung (trotz Medikation) nur schwer verarbeiten könne, obwohl sie Psychologin sei. Mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 v.H. wäre er in seiner Firma besser geschützt, falls er wieder länger ausfallen sollte. Dies würde ihm eine große Last von den Schultern nehmen, da er seinen Beruf sehr gerne ausübe, er sich über die berufliche Zukunft aber sehr viele Sorgen mache, da auch sein Vorgesetzter schon von Trennung aufgrund des Leistungsabfalles gesprochen habe. Der Beschwerde legte er einen Befund eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 27.02.2024 bei.

In der Folge holte die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 11.04.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, ein, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „rezidivierende depressive Störung, anhaltende Schmerzstörung, low dose Abhängigkeit von Benzodiazepinen, vorbeschrieben komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit Persönlichkeitsänderung“, erfasst unter der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „2 Stufen über unterem Rahmensatz, obwohl keine kognitiven Störungen dokumentiert sind, aber ausgeprägte Symptomatik mit anhaltenden affektiven und somatischen Symptomen“), 2. „Schmerzsyndrom Bewegungsapparat, Polyarthrose“, erfasst unter der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, bei deutlichen Beschwerden, geringer Bewegungseinschränkung“), und 3. „Bluthochdruck“, erfasst unter der Positionsnummer 05.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Grad der Behinderung“), eingeschätzt wurden sowie aufgrund der fehlenden wechselseitigen relevanten negativen Leidensbeeinflussung des Leidens 1. durch die übrigen Leiden ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde. Bezüglich der vorgebrachten Hörminderung und des Tinnitus links hielt die Gutachterin fest, dass diese keinen Grad der Behinderung erreichen würden, da kein aktueller hno-fachärztlicher Befund mit Hörtest vorliege.

Mit Schreiben vom 12.04.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Mit E-Mail vom 24.04.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, bei der „Untersuchung“ am 11.04.2024 seien seine Reflexe getestet worden, es sei aber nicht auf seine Haupterkrankung (schwere depressive Störung mit Chronifizierung) eingegangen und der Befund seines Psychiaters ignoriert worden. Eine sachliche Stellungnahme könne daher nicht stattgefunden haben, weshalb er darum ersuche, dass bei der nächsten Untersuchung eine kompetente Ärztin bzw. ein kompetenter Arzt zur Verfügung gestellt werde, welche/welcher auf seine Erkrankungen eingehen könne und keine sinnlosen Abtastungen oder Reflextestungen durchführe. Aufgrund seiner Erkrankungen sei es für ihn anstrengend, oftmals anzureisen, und auch sein Arbeitgeber stelle diesbezüglich schon Fragen. Er bitte daher um die Gewährung des Status des begünstigten Behinderten, was eine riesen Entlastung für seine Psyche wäre und was auch sein Psychiater befürworte. Er habe derzeit ein sehr angespanntes Arbeitsverhältnis und seine Ehe stehe aufgrund seines dünnen Nervenkostüms auf der Kippe. Auch seine Tochter möchte ihn nicht mehr besuchen, was eine zusätzliche Belastung für ihn darstelle. Der Stellungnahme legte er keine weiteren medizinischen Unterlagen bei.

Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde daraufhin eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 25.04.2024 ein, worin die Gutachterin Folgendes ausführte:

„STELLUNGNAHME:

Die Einschätzung der behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen erfolgt unter Einbeziehung der Anamnese inclusive der getroffenen Therapiemaßnahmen, der vorliegenden Befunde und der aktuellen fachärztlichen Untersuchung nach den Vorgaben der Einschätzungsverordnung.

Dies wurde in der gegenständlichen Untersuchung von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie durchgeführt.

Zu einer sorgfältigen Untersuchung ist bei vorliegenden körperlichen Erkrankungen, wie es hier der Fall ist (Leiden 2), auch eine neurologische Statuserhebung erforderlich mit Prüfung der Reflexe etc.

Der psychiatrische Status wurde ebenso erhoben und dokumentiert. Diesbezüglich ist auch auf das umfangreich dokumentierte Gespräch bezüglich "Anamnese", "derzeitige Beschwerden", "Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel" und "Sozialanamnese" zu verweisen.

Neue Befunde werden keine vorgelegt.

Der nun neuerlich beigebrachte Befund Dr. XXXX vom 27 02 2024 war bereits beim gegenständlichen Gutachten vorliegend und wurde, ebenso wie der bei der Untersuchung mitgebrachte Befund des Psychiaters Dr. XXXX vom 10 04 2024, vollinhaltlich berücksichtigt und im Gutachten auch zitiert.

Daher ergeben sich keine anderen Aspekte, die zu einer Änderung der getroffenen Bewertung führen würden.“

Mit Bescheid vom 26.04.2024 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies und feststellte, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen würden und der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, nach welchem der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der Stellungnahme sei das medizinische Beweisverfahren nochmals eröffnet worden, eine Änderung der Einschätzung des Grades der Behinderung habe sich aber nicht ergeben. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 11.04.2024 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 25.04.2024 angeschlossen.

Am 08.05.2024 brachte der Beschwerdeführer den Befund eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 08.05.2024 in Vorlage und erhob „Einspruch“ gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2024, was seitens der belangten Behörde als Vorlageantrag gewertet wurde.

Die belangte Behörde legte am 15.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, den Vorlageantrag und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Mit Eingaben vom 05.07.2024, vom 18.07.2024 und vom 01.08.2024 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht weitere medizinische Unterlagen – einen ärztlichen Entlassungsbericht und einen ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Klinikums vom 03.07.2024 und vom 27.07.2024 sowie einen Basischeck der Organisation „fit2work“ vom 08.07.2024 – in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger.

Beim Beschwerdeführer liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:

1. rezidivierende depressive Störung, anhaltende Schmerzstörung, low dose Abhängigkeit von Benzodiazepinen sowie vorbeschriebene komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit Persönlichkeitsänderung

2. Schmerzsyndrom Bewegungsapparat, Polyarthrosen

3. Bluthochdruck

Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzende führende Leiden 1. wird durch die Leiden 2. und 3. nicht erhöht, da keine wechselseitige relevante negative Leidensbeeinflussung vorliegt.

Der Gesamtgrad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung beträgt daher 30 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 11.04.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 25.04.2024), dieses basierend auf der persönlichen Untersuchung am 11.04.2024, welches im Wesentlichen auch die Einschätzung im zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.09.2023 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 16.01.2024) bestätigt. Die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummern ist nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet.

Dabei wurde das führende Leiden 1. „rezidivierende depressive Störung, anhaltende Schmerzstörung, low dose Abhängigkeit von Benzodiazepinen, vorbeschrieben komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit Persönlichkeitsänderung“ richtigerweise zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 (Psychische Störungen – Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörungen PTSD [post traumatic stress disorder] – Störungen leichten Grades) mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft (die bezüglich der Positionsnummer 03.05.01 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „30 – 40 %: Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, Erste Zeichen sozialer Deintegration“). Die beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass zwar keine kognitiven Störungen dokumentiert sind, aber eine ausgeprägte Symptomatik mit anhaltenden affektiven und somatischen Symptomen besteht. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden. Nun wendete der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 11.04.2024 zwar ein, dass er u.a. an Konzentrationsstörungen leide und ihm Fehler passieren würden. Doch war im Rahmen der persönlichen Untersuchung kein kognitiv-mnestisches Defizit erhebbar, der Gedankenduktus zeigte sich geordnet und kohärent und auch die Konzentration stellte sich in der Untersuchung unauffällig dar. Ebenso sind auch aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen keine kognitiven Störungen abzuleiten, vielmehr ist den Statuserhebungen in den Befundberichten eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 07.03.2023 und vom 02.11.2023 – trotz anamnestisch angegebener Konzentrationsstörungen – jeweils eine regelrechte Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentration und Mnestik ohne formale und inhaltliche Denkstörungen zu entnehmen (vgl. AS 4 und 23 des Verwaltungsaktes). In Anbetracht des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer keine kognitiven Störungen erhebbar sind, erweist sich damit die vorgenommene Einstufung als ausreichend hoch. Hierbei wird nicht verkannt, dass im ärztlichen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 07.03.2023 anamnestisch von einem sozialen Rückzug die Rede ist (vgl. AS 4 des Verwaltungsaktes). Gleichsam berichtete der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 11.04.2024, dass er sich von Freunden zurückgezogen habe und nur mehr in der Arbeit und zu Hause sei. In diesem Zusammenhang sei jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in Beschäftigung steht und damit beruflich integriert ist. Darüber hinaus haben sich – trotz des von ihm angeführten angespannten Verhältnisses zu seiner Ehefrau – auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine familiäre Desintegration ergeben, besonders da sich der Beschwerdeführer – ausgehend von seinen Angaben im Rahmen seiner Stellungnahme vom 24.04.2024 – offenkundig auch Kontakt zu seiner Tochter wünscht. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendete soziale Desintegration in Form eines Rückzuges von Freunden ist aber bereits im gegenständlich gewählten Rahmensatz von 30 v.H., welcher neben affektiven, somatischen und kognitiven Störungen auch erste Zeichen einer sozialen Desintegration umfasst, beinhaltet. Eine Zuordnung des Leidens zum nächsthöheren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. erscheint – wie bereits ausgeführt – in Anbetracht des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer keine kognitiven Störungen objektivierbar sind, als nicht ausreichend begründbar.

In diesem Zusammenhang wird auch nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer durch sein angespanntes Arbeitsverhältnis und sein Eheleben sowie durch den Verlust seiner Eltern und mehrerer Freunde subjektiv sehr belastet fühlt und auch der behandelnde Psychiater dem Beschwerdeführer u.a. eine „komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit Persönlichkeitsänderung“ sowie eine „rez schwere depressive Störung ohne psychotische Symptome“ attestierte (vgl. hierzu etwa den Befundbericht vom 27.02.2024, AS 30 des Verwaltungsaktes). Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass mit Blick auf die in der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführten einschätzungsrelevanten Kriterien aktuell anhand der objektivierbaren Symptomatik keine höhere Einschätzung des psychischen Leidens des Beschwerdeführers möglich ist. Eine höhergradige Belastung ist schließlich auch aus dem beim Beschwerdeführer derzeit etablierten Therapieregime nicht abzuleiten. Ausgehend von den vorliegenden medizinischen Unterlagen und den Angaben im neurologischen-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 11.04.2024 steht der Beschwerdeführer zwar in psychiatrischer Behandlung und ist bei ihm auch eine medikamentöse Therapie (Excitalopram, Trittico, Alprazolam, Pregabalin, Lisinopril) etabliert. Abgesehen davon ist dem gegenständlichen Sachverständigengutachten aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer derzeit keine Psychotherapie absolviert, dies obwohl ihm die Fortführung der Psychotherapie von Seiten seines behandelnden Psychiaters ausdrücklich empfohlen wurde (vgl. hierzu die entsprechenden Befundberichte, AS 4 und 23 des Verwaltungsaktes). Darüber hinaus wurde beim Beschwerdeführer bislang auch keine stationäre psychiatrische Behandlung notwendig, sodass insgesamt nicht auf eine höhergradige Belastung geschlossen werden kann.

Was nun schließlich noch den gemeinsam mit dem Vorlageantrag nachgereichten Befund eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 08.05.2024 betrifft, so ist festzuhalten, dass daraus ebenfalls keine geänderte Beurteilung abzuleiten ist, besonders da sich daraus keine Änderung gegenüber dem bereits im Gutachten vom 11.04.2024 berücksichtigten Vorbefund vom 10.04.2024 ergibt, sondern darin vielmehr die bereits im Gutachten angeführte Medikation bestätigt wird. Sofern darin aber ausgeführt wird, dass die den Beschwerdeführer beeinträchtigenden Symptome durch körperliche, neurologische Untersuchungen nicht objektiviert werden könnten, wird auf die entsprechenden Ausführungen weiter unten verwiesen.

Betreffend das Leiden 2. „Schmerzsyndrom Bewegungsapparat, Polyarthrosen“ nahm die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie – in Übereinstimmung mit der Beurteilung der zuvor beigezogenen Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin – eine ordnungsgemäße Zuordnung zur Position 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) vor und bewertete die Gesundheitsschädigung mit dem oberen Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., da bei der Beschwerdeführerin deutliche Beschwerden bei nur geringen Bewegungseinschränkungen bestehen. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. So wendete der Beschwerdeführer im Verfahren zwar ein, an Schmerzen im Bereich der Fingergelenke, der Zehen, der Schultern, der Knie und der Handgelenke zu leiden. In der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.05.2023 stellten sich die Gelenke der oberen Extremitäten – bis auf eine endlagige Einschränkung des Nackengriffes rechts – und auch der unteren Extremitäten aber altersentsprechend frei beweglich dar und der Beschwerdeführer zeigte ein unauffälliges Gangbild. Ebenso werden auch in dem vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Kurbefund vom 29.10.2023 (AS 18 ff des Verwaltungsaktes) die oberen und unteren Extremitäten – abgesehen von Arthrosen der Fingergelenke sowie einem leicht vergrößerten und schmerzhaften Großzehengrundgelenk rechts – als unauffällig und frei beweglich beschrieben. Zwar zeigte sich im Rahmen der während des Kurzaufenthaltes durchgeführten Zwischenuntersuchung am 18.10.2023 das rechte Schultergelenk eingeschränkt (vgl. S. 4 des Kurbefundes: „Schulter Anteversion re 120°, li 180°, Abduktion re 80°, li 160° Jopetest bds pos re li, 0°-Abduktionstest bds neg Painful arc re“). Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung am 27.10.2023 gab der Beschwerdeführer aber eine leichte Besserung seiner Schmerzen an und führte nur mehr Schmerzen in der Großzehe an. Schließlich zeigten sich auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.04.2024 die oberen Extremitäten nicht bewegungseingeschränkt, der Faustschluss und das Fingerspreizen war gut durchführbar, der Pinzettengriff war beidseits möglich und die Feinmotorik ungestört. Auch im Bereich der unteren Extremitäten zeigten sich keine Einschränkungen, der Stand und das Gangbild waren unauffällig. In Anbetracht der guten Beweglichkeit und Belastbarkeit erweist sich damit eine höhere Einschätzung der – anhand der beschriebenen radiologischen Veränderungen durchaus nachvollziehbaren – Beschwerden insgesamt als nicht möglich.

Was schließlich noch den vom Beschwerdeführer eingewendeten Fersensporn beidseits betrifft, sei festgehalten, dass zwar auch im Patientenbrief eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie vom 06.03.2023 eine Spornbildung erwähnt wird (vgl. AS 3 des Verwaltungsaktes). Ein daraus resultierendes Funktionsdefizit ist insgesamt aber nicht abzuleiten, zumal sich sowohl in der persönlichen Untersuchung vom 17.05.2023 als auch in der persönlichen Untersuchung vom 11.04.2024 der Fersenstand und das Gangbild jeweils unauffällig darstellten.

Als Leiden 3. wurde durch die beiden im Verfahren beigezogenen Gutachterinnen der „Bluthochdruck“ übereinstimmend unter der Position 05.01.01 (Herz und Kreislauf – Hypertonie – Leichte Hypertonie) nach dem fixen Richtsatzwert von 10 v.H. eingestuft.

Die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie begründete weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch die Leiden 2. und 3. nicht erhöht wird, da keine wechselseitige relevante negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Zwar wendete er in seiner Stellungnahme vom 29.09.2023 ein, dass sich u.a. durch die Verschlimmerung seiner Polyarthrosen auch seine Depression verschlimmert habe. Wie bereits ausgeführt, konnten aber keine höhergradigen Einschränkungen durch die Polyarthrosen festgestellt werden, sodass eine maßgebliche negative Leidensbeeinflussung insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar ist.

Darüber hinaus führte die im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens beigezogene Sachverständige in ihrem Gutachten noch nachvollziehbar aus, dass die vom Beschwerdeführer eingewendete Hörminderung bzw. der Tinnitus keinen Grad der Behinderung erreichen würden, da keine aktuellen hno-fachärztlichen Befunde inkl. Hörtest vorliegen würden. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, besonders da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine entsprechenden fachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte.

Des Weiteren sei festgehalten, dass auch bezüglich der vom Beschwerdeführer in der persönlichen Untersuchung vom 11.04.2024 zudem eingewendeten Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindel, Bauchschmerzen, Augendruck, brennendes Gefühl, Herzklopfen) keine belegenden Facharztbefunde in Vorlage gebracht wurden und diese damit ebenfalls nicht objektivierbar sind.

Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24.04.2024 noch eine Beanstandung der am 11.04.2024 durchgeführten Untersuchung zum Ausdruck bringt, als er ausführt, dass seine Reflexe getestet worden seien, aber nicht auf seine Haupterkrankung (schwere depressive Störung mit Chronifizierung) eingegangen und auch der Befund seines Psychiaters ignoriert worden sei, so sind dem die Ausführungen der neurologischen-psychiatrischen Fachärztin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25.04.2024 entgegenzuhalten, wonach zu einer sorgfältigen Untersuchung der beim Beschwerdeführer vorliegenden körperlichen Erkrankungen auch eine neurologische Statuserhebung (inkl. Prüfung der Reflexe etc.) erforderlich sei. Ebenso sei aber auch der psychiatrische Status erhoben worden, wozu auf die umfangreich dokumentierten Gespräche bezüglich „Anamnese“, „derzeitige Beschwerden“, „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ und „Sozialanamnese“ verwiesen werde. Diese Ausführungen der Gutachterin sind nicht zu beanstanden, zumal auch die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten psychiatrischen Facharztbefunde der gegenständlich vorgenommenen Einstufung nicht entgegenstehen, sondern diese – wie oben bereits ausgeführt – vielmehr bestätigen. Sofern in dem gemeinsam mit dem Vorlageantrag vorgelegten psychiatrischen Befund vom 08.05.2024 schließlich noch ausgeführt wird, dass es sich bei den beiden im Verfahren beigezogenen Gutachterinnen nicht um Fachärztinnen für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin handle und die beim Beschwerdeführer vorliegenden Symptome nicht durch eine körperliche neurologische Untersuchung objektiviert werden könnten, ist festzuhalten, dass die im Beschwerdevorentscheidungsverfahren beigezogene Sachverständige sehr wohl auch Fachärztin für Psychiatrie ist und diese im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 11.04.2024 – neben dem neurologischen Status – auch einen psychiatrischen Status erhoben hat. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen die Eignung und Fachkunde der beigezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte.

Was schließlich die mit Eingaben vom 05.07.2024, vom 18.07.2024 und vom 01.08.2024 an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten medizinischen Unterlagen – einen ärztlichen Entlassungsbericht und einen ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Klinikums vom 03.07.2024 und vom 27.07.2024 sowie einen Basischeck der Organisation „fit2work“ vom 08.07.2024 – betrifft, so unterliegen diese der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, weshalb diese nachgereichten Befunde – insbesondere die darin diagnostizierte Koronare Zweigefäßerkrankung – im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu berücksichtigen sind.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 11.04.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 25.04.2024), welches im Wesentlichen auch die Einschätzung im zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.09.2023 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 16.01.2024) bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß§ 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:

„Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“

„Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“

Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012:

„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem

Haltungs- und Bewegungsapparat

Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:

Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.

Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).

Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.

Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.

[…]

02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates

Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.

Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen.

02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 %

Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung

[…]

03 Psychische Störungen

[…]

03.05 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder)

Umfasst sind alle neurotischen Belastungsstörungen, somatoforme Störungen, Verhaltensstörungen und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit.

An erworbenen Funktionseinschränkungen soll die posttraumatische Belastungsstörung herausgestrichen werden.

03.05.01 Störungen leichten Grades 10 – 40 %

10 %:

Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben

20 %:

intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen

Soziale Integration ist gegeben

30 – 40 %:

Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen,

Erste Zeichen sozialer Deintegration

[…]

05 Herz und Kreislauf

05.01 Hypertonie

Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst.

05.01.01 Leichte Hypertonie 10 %

[…]“

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in§ 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, werden der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 11.04.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 25.04.2024), welches im Wesentlichen auch die Einschätzung im zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.09.2023 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 16.01.2024) bestätigt, zugrunde gelegt. Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung wurde in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 30 v.H. eingeschätzt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.

Beim Beschwerdeführer liegt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Stellungnahme vom 24.04.2024 gestellten Antrag auf eine weitere Untersuchung und damit auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid und auch in der Beschwerdevorentscheidung den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).

Die Beschwerdevorentscheidung war damit mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 14 Abs. 5 BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten (samt Ergänzung), welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden nicht substantiiert bestritten. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.