Rückverweise
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 21.03.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin brachte am 08.05.2024 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; im Folgenden: belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
1.1. Zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.10.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. festgestellt wurde.
1.2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 24.10.2024 gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme zeigte sich die Beschwerdeführerin – unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen – mit dem Ergebnis des Beweisverfahrens als nicht einverstanden.
1.3. Zur Überprüfung der Einwendungen sowie der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen ersuchte die belangte Behörde eine Fachärztin für Neurologie um Erstellung eines Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.01.2025. Die beigezogene Fachärztin kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. betrage.
1.4. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.02.2025 gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme zeigte sich die Beschwerdeführerin erneut – unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen – mit dem Ergebnis des Beweisverfahrens als nicht einverstanden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 08.05.2024 gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.04.2025 – fristgerecht – das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, seit 2023 an progredienter Multipler Sklerose, einer Angststörung und Depressionen sowie dem Fatigue-Syndrom zu leiden. Bei der Untersuchung sei sie von ihrem Mann begleitet worden, auf den sie in jeder Hinsicht angewiesen sei. Sie habe die Untersuchung als massiven Stress empfunden und sei nicht in der Lage gewesen, den schnellen und druckausübenden Anweisungen der Ärztin zu folgen. Sie habe nach dieser Untersuchung einen psychischen Zusammenbruch erlitten. Sie beziehe Rehabilitationsgeld und Pflegegeld der Stufe drei. Sie sei nicht ohne Hilfe gehfähig und benütze entweder einen Rollator oder zwei Stöcke. Öffentliche Verkehrsmittel könne sie seit 2023 nicht mehr benützen und sei sie aufgrund ihrer Funktionseinschränkungen zur Bewältigung des Alltagslebens auf Hilfe angewiesen. Ihre Erkrankung schreite massiv voran.
3.1. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens ein medizinisches Sachverständigengutachten der bereits zuvor befassten Fachärztin für Neurologie, basierend auf der Aktenlage, ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.06.2025, sowie eine Zusammenfassung der Sachverständigengutachten und Gesamtbeurteilung durch die Fachärztin für Neurologie vom 10.06.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. festgestellt wurde.
4. Da die Frist zur Erstellung einer Beschwerdevorentscheidung abgelaufen war, wurde die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt mit Schreiben der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
4.1. Mit Schreiben vom 23.06.2025 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungs-gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr die Gelegenheit eingeräumt, zu den übermittelten medizinischen Sachverständigengutachten innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 23.06.2025 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Adipös
Größe: 165,00 cm Gewicht: 53,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Neurologischer Status: reduzierte Compliance und Mitarbeit
wach, voll orientiert, kein Meningismus
Caput: soweit prüfbar keine höhergradigen HN Paresen.
OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, Könne Arme nicht hochheben, im Liegen Arme nicht auf Gesicht gefallen, keine höhergradigen Paresen objektivierbar, Vorhalteversuch der Arme: bds tiefer eingestellt, sonst unauffällig, Finger-Nase-Versuch: Vorbeizeigen beidseits-deutlich funktionell anmutend, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Bradydiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ.
UE: Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, hebt Beine nur ca. 2 cm von der Unterlage, aufgestellte Beine werden gehalten und dann seitlich abgerutscht, Positionsversuch der Beine: nicht demonstriert, Knie-Hacke-Versuch: nicht demonstriert, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ.
Sensibilität: überall reduzierte Angabe. Sprache: unauffällig
Romberg, Unterberger, Fersen- und Zehengang: nicht demonstriert
Verdeutlichungen, Aggravierungen
Gesamtmobilität – Gangbild:
Mit Rollator mit Schleifen beider Füße ohne Hilfsmittel-Verdeutlichung, funktionell anmutend; beim Hinausgehen auf dem Gang normales Gangbild mit Anheben der Füße mit Rollator. Standvermögen: sicher, verlangsamter Lagewechsel. An- und Ausziehen durch den Gatten.
Führerschein vorhanden
Status psychicus:
Pat. klar, wach, allseits orientiert, Auffassung reduziert, Konzentration und Mnestik grobklinisch unbeeinträchtigt, Duktus kohärent, das Denkziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, keine Sinnestäuschungen, Stimmung ratlos, affektlabil, Ängste wie beschrieben, keine Zwänge, Schlafqualität suffizient, psychomotorisch ruhig, prospektiv, keine Gefährdungsmomente, von akuter Suizidalität klar und glaubhaft distanziert.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Gesamtgrad der Behinderung: 20 v.H.
Das führende Leiden Position 1 wird von Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht.
Es liegt ein Dauerzustand vor.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaßes und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie einer Fachärztin für Neurologie vom 10.04.2025 sowie vom 10.06.2025 (in einer Zusammenschau mit den seitens der belangten Behörde zuvor eingeholten Sachverständigengutachten) der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – im nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten Sachverständigengutachten und die vorgelegten Beweismittel:
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie einer Fachärztin für Neurologie sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung ausführlich eingegangen. Die Gutachten setzen sich in ihrer Gesamtheit umfassend und nachvollziehbar mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden sowie den von ihr erhobenen Vorbringen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen stimmen mit den im Rahmen der Untersuchung der Beschwerdeführerin und anhand der Befundlage festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen überein. Diese wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet.
Diesbezüglich ist im Lichte der heranzuziehenden Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass das Leiden 1 („Multiple Sklerose“) in den eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar der Positionsnummer 04.08.01 (demyelinisierende Erkrankungen mit Funktionseinschränkungen leichten Grades) mit dem unteren Rahmensatz von 20 v.H. zugeordnet und dies plausibel damit begründet wurde, dass objektivierbar keine maßgeblichen Paresen vorliegen.
Die Pos.Nr. 04.08.01 der Anlage zur EVO sieht die Einstufung von demyelinisierenden Erkrankungen mit Funktionseinschränkungen leichten Grades mit 20 bis 40 % vor, wobei die Einstufung mit 20 % bei Vorliegen von eindeutigen MS Kriterien und ohne anhaltende klinische Symptomatik (EDSS Expanded disability status scale der WHO) zu erfolgen hat. Mangels höhergradiger Paresen ist diese Einstufung plausibel.
Im Rahmen einer der gutachterlichen Untersuchungen gab die Beschwerdeführerin an, Arme nicht hochheben zu können, diese sind ihr jedoch im Liegen nicht auf das Gesicht gefallen. Die Trophik ist unauffällig und auch der Tonus ist seitengleich unauffällig. Die Beschwerdeführerin hat die Beine nur ca. 2 cm von der Unterlage abgehoben, die aufgestellten Beine wurden von ihr gehalten und dann seitlich abgerutscht. Hinsichtlich der Gesamtmobilität / des Gangbildes hält die Fachärztin für Neurologie u.a. fest, dass die Beschwerdeführerin den Rollator mit Schleifen beider Füße nutzt; beim Hinausgehen auf dem Gang jedoch ein normales Gangbild mit Anheben der Füße mit Rollator aufweist.
Leiden 2 („Angst und depressive Störung gemischt, organische emotional labile [asthenische] Störung, mittelgradige kognitive Störung“) wurde nachvollziehbar unter Positionsnummer 03.04.01 (Persönlichkeit- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung) mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz mit einem GdB von 20 vH mit der Begründung „Einschränkung der sozialen Fähigkeiten, noch nie Psychotherapie/kognitives Training, unter Monotherapie“ eingestuft.
Diese Beurteilung steht im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche Position 03.04.01 für Persönlichkeitsveränderungen, Angststörungen, affektive Störungen und disruptive Störungen vorsieht, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH zur Anwendung zu kommen hat, wenn eine mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten mit vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in nur ein oder zwei sozialen Bereichen vorliegt und das kann auch in ein oder zwei Bereichen gutes bis herausragendes soziales Funktionsniveau bedeuten; Achse 6 MAS 1‐2.
So zeigten sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung, dass die Beschwerdeführerin klar, wach und allseits orientiert ist. Es zeigte sich weiters eine reduzierte Auffassung, Konzentration und Mnestik grobklinisch unbeeinträchtigt, Duktus kohärent, das Denkziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, keine Sinnestäuschungen, Stimmung ratlos, affektlabil, Ängste wie beschrieben, keine Zwänge, Schlafqualität suffizient, psychomotorisch ruhig, prospektiv, keine Gefährdungsmomente, von akuter Suizidalität klar und glaubhaft distanziert.
Schlüssig und nachvollziehbar kamen die Sachverständigen in ihren Gutachten zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. vorliegt.
Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin war nicht geeignet, eine wesentliche Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf zumindest 50 v.H. konnte nicht objektiviert werden. Auch die im Verfahren vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wird darin kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Status unter die entsprechende Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.
Wie bereits festgehalten, ist die Beschwerdeführerin den zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs auch nicht entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Da die Beschwerdeführerin jedoch von der Erstattung einer Stellungnahme zu den eingeholten Sachverständigengutachten Abstand genommen hat, ist nicht zu erkennen, inwiefern eine Fehleinschätzung vorliegt bzw. ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß entsprechen. Die Beschwerdeführerin erstattete somit kein Vorbringen, welches der sachverständigen Beurteilung konkret und substantiiert entgegentritt.
Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigenbeweise und die vorgelegten Beweismittel einer Überprüfung unterzogen wurden. Das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel waren jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach weiterhin kein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe 50 vH vorliegt, zu entkräften.
Die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie einer Fachärztin für Neurologie vom 10.04.2025 sowie vom 10.06.2025 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
(…)"
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(…)"
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(…)"
§§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:
"Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen."
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war.
Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).
Gegenständlich wurden seitens der belangten Behörde Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie sowie eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin eingeholt, welche auf Basis persönlicher Untersuchungen erstattet wurden und den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen entsprechen.
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 20 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Den sachverständigen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten, und hat sie auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis der zuletzt eingeholten Sachverständigenbeweise in Zweifel zu ziehen.
Da ein Grad der Behinderung von zwanzig (20) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigenbeweise geprüft. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Die Beschwerdeführerin hat von den zugrunde gelegten Sachverständigenbeweisen vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs hatte sie die Möglichkeit sich zu äußern. Von dieser Möglichkeit machte sie jedoch keinen Gebrauch.
Die Beschwerdeführerin wurde im Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig und frei von Widersprüchen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.