IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander BACHER, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.12.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2024 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen bei.
Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.10.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.10.2024, ein, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Posttraumatische Veränderungen des Bewegungsapparates“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkungen im Bereich des rechten Hüftgelenks und linken Kniegelenks, inkludiert Lumbalgie.“), 2. „Beinverkürzung rechts minus 3 cm“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz entsprechend der Verkürzung, orthopädietechnisch gut kompensierbar.“), und 3. „Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter niedrig dosierter Medikation ohne begleitender Psychotherapie stabil“), eingeschätzt wurden sowie mangels eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt wurde.
Mit Schreiben vom 30.10.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.12.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 30.08.2024 abgewiesen wurde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.10.2024 angeschlossen.
Gegen diesen Bescheid vom 03.12.2024 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass die zu geringe Einschätzung des Ausmaßes der vorliegenden Invalidität zu Unrecht erfolgt sei. Aufgrund der vorliegenden Funktionseinschränkungen wären Sachverständige aus den Fachbereichen Orthopädie und Neurologie/Psychiatrie beizuziehen gewesen. Bei der beigezogenen Sachverständigen handle es sich nur um eine Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, eine Zertifizierung oder Eintragung als Sachverständige sei aber nicht erkennbar. Durch die Beiziehung dieser Sachverständigen sei daher ein wesentlicher Verfahrensmangel verwirklicht. Des Weiteren sei das Gutachten auch inhaltlich nicht zutreffend. So habe der Beschwerdeführer der Ärztin seine Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes, des linken Beines, der rechten Hüfte, des rechten Oberschenkels und der Lendenwirbelsäule sowie die Beschwerden beim Sitzen, die Behandlungen im Zuge der Physiotherapie und die einzunehmenden Medikamente geschildert. Die bleibenden Auswirkungen seien von der Gutachterin aber zu gering eingeschätzt worden. Unbegreiflich sei alleine die Einschätzung, dass die verschiedenen Leiden sich nicht wechselseitig beeinflussen würden. Aufgrund seiner Statur und der verbliebenen Beschwerden könne der Beschwerdeführer sich nur über kurze Strecken hinkend fortbewegen. Die Verletzungen des linken Kniegelenkes müssten auf der anderen Körperseite mit den Funktionseinschränkungen im Bereich des rechten Hüftgelenkes ständig ausgeglichen werden, was aufgrund der Verkürzung des rechten Beines erheblich schwerer falle. Darüber hinaus seien die psychischen Probleme zu einem erheblichen Teil auf den Verkehrsunfall und die daraus resultierende Leidensgeschichte sowie die bleibenden Einschränkungen zurückzuführen. Durch die bleibenden Schäden sei seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit verunmöglicht worden und auch das Vertrauen in seine Fähigkeiten als alleinerziehender Vater sei dadurch erschüttert worden, was zu immer wieder auftretenden psychischen Beschwerden geführt habe. Die Behörde habe auch unberücksichtigt gelassen, dass die Ausübung der vom Beschwerdeführer erlernten und ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich sei. Der Grad der Behinderung erreiche in gesamthafter Betrachtung sämtlicher Beeinträchtigungen daher zumindest 50 v.H. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Psychiatrie und Neurologie sowie der Orthopädie wurden beantragt. Der Beschwerde wurde ein Auszug aus der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen beigelegt. Medizinische Unterlagen wurden der Beschwerde nicht angeschlossen.
Die belangte Behörde legte am 21.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer brachte am 30.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:
1. Posttraumatische Veränderungen des Bewegungsapparates
2. Beinverkürzung rechts minus 3 cm
3. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
Das mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. einzuschätzende Leiden 1. wird durch die Leiden 2. und 3. nicht weiter erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 20 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.10.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.10.2024. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die beigezogene Gutachterin setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Dabei wurde das führende Leiden 1. „Posttraumatische Veränderungen des Bewegungsapparates“ richtigerweise dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet (die bezüglich der Positionsnummer 02.02.01 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung“). Die beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass geringgradige funktionelle Einschränkungen im Bereich des rechten Hüftgelenkes und des linken Kniegelenkes vorliegen würden, wobei auch die Lumbalgie in der Einstufung berücksichtigt werde. Die vorgenommene Einschätzung ist nicht zu beanstanden. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Begutachtung am 29.10.2024 zwar an, dass er die meisten Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes habe, darüber hinaus sinke das linke Bein ein, er habe im Bereich der rechten Hüfte und der Lendenwirbelsäule Schmerzen, er könne rechts nicht liegen, der rechte Oberschenkel sei dicker und er habe auch Beschwerden beim Sitzen. Im Rahmen der Begutachtung konnte im Bereich des linken Kniegelenkes auch ein Druckschmerz peripatellar festgestellt werden. Abgesehen davon stellte sich das linke Kniegelenk aber unauffällig dar, im Besonderen konnte keine Umfangsvermehrung, keine Überwärmung und kein Beugeschmerz festgestellt werden, das Kniegelenk stellte sich stabil dar und war mit einem Bewegungsumfang von 0/0/130° frei beweglich. Das rechte Bein zeigte sich in der Begutachtung in einer geringgradigen Außenrotation, im Bereich des rechten Hüftgelenkes konnten aber kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz, kein Beugeschmerz und kein Druckschmerz über dem Trochanter major festgestellt werden und auch das rechte Hüftgelenk war mit einem Bewegungsumfang von S 0/100° und R 10/0/40° nur gering eingeschränkt. Darüber hinaus konnten im Bereich der Wirbelsäule einer mäßiger Hartspann und ein Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule festgestellt werden. Die Wirbelsäule war aber in sämtlichen Segmenten frei beweglich. Bezüglich der Kraftverhältnisse ist schließlich noch festzuhalten, dass sich der Quadriceps links in der Statuserhebung geringgradig geschwächt darstellte. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität war aber beidseits bis 60° bei normalen Kraftverhältnissen möglich und auch das Gangbild stellte sich ohne Hilfsmittel nur geringgradig rechts hinkend dar bei sonst unauffälligen Bewegungsabläufen; ebenso waren dem Beschwerdeführer der Zehenballen-, der Fersen und der Einbeinstand möglich. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen und Beschwerden und der im Rahmen der persönlichen Begutachtung objektivierten geringgradigen Funktionsdefizite erweist sich die vorgenommene Zuordnung zum oberen Rahmensatz der mit „Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung“ umschriebenen Positionsnummer 02.02.01 damit insgesamt als rechtsrichtig.
Nun wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein, dass die Gutachterin zwar die erlittenen schweren Verletzungen, insbesondere die zahlreichen Brüche, im Gutachten wiedergegeben habe, die daraus resultierenden bleibenden Auswirkungen jedoch weit zu gering eingeschätzt worden seien. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der vertretene Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte, welche – über bloß geringe Einschränkungen hinausgehende – Funktionsdefizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates belegen würden. So wurde in der vorgelegten Behandlungsbestätigung eines Traumazentrums vom 07.03.2023 im Nachbehandlungstext vom 16.05.2023 zwar eine Muskelatrophie im Quadriceps links mit einer Schwäche im Beinhalteversuch beschrieben. Diese Ausführungen erweisen sich in Anbetracht der Ergebnisse der nachfolgenden persönlichen Begutachtung vom 29.10.2024, im Rahmen derer das Abheben der gestreckten unteren Extremität beidseits bei normalen Kraftverhältnissen möglich war und des Umstandes, dass auch das darin erhobene Gangbild nicht auf eine maßgebliche Schwäche schließen lässt, aber nicht mehr als ausreichend aktuell. Abgesehen davon sind dem Nachbehandlungstext vom 16.05.2023 keine Hinweise für eine höhergradigere Funktionseinschränkung im Bereich der unteren Extremitäten des Beschwerdeführers zu entnehmen und auch sonst brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine orthopädischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen inklusive Statuserhebungen in Vorlage, anhand derer ein Funktionsdefizit im Bereich der unteren Extremitäten in einem Ausmaß dokumentiert wäre, welches eine höhere Einstufung rechtfertigen könnte.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer weiterhin an Schmerzen leidet und in diesem Zusammenhang auch Schmerzmittel einnimmt sowie eine Physiotherapie absolviert. Die beim Beschwerdeführer nach wie vor bestehenden Beschwerden blieben im Verfahren aber auch nicht unberücksichtigt, sondern spiegeln sich in der vorgenommenen Einstufung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. wider.
Das als „Beinverkürzung rechts minus 3 cm“ bezeichnete Leiden 2. des Beschwerdeführers wurde durch die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.02 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Untere Extremitäten – Beinverkürzung – Beinverkürzung über 3 cm bis 8 cm) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Begründend führte die beigezogene Sachverständige hierzu aus, dass der Rahmensatz entsprechend der Verkürzung gewählt worden sei und dass das Leiden orthopädietechnisch gut kompensierbar sei. Die vorgenommene Einstufung ist ebenfalls nicht zu beanstanden und trat dieser auch der vertretene Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegen.
Das weitere als „Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode“ bezeichnete Leiden 3. des Beschwerdeführers wurde durch die beigezogene Sachverständige zutreffend eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 (Psychische Störungen – Affektive Störungen – Manische, depressive und bipolare Störungen – Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades) mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft (die bezüglich „03.06.01 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades“ in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“). Die beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass das Leiden unter niedrig dosierter Medikation und ohne begleitende Psychotherapie stabil sei. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Instabilität des psychischen Leidenszustandes ergeben, zumal sich der Beschwerdeführer auch in der persönlichen Begutachtung am 29.10.2024 im Antrieb unauffällig und in der Stimmungslage ausgeglichen darstellte. Entgegenstehende Befunde brachte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht in Vorlage. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zum nächsthöheren Rahmensatz von 30 v.H. der Position 03.06.01 das Vorliegen von fallweise beginnenden sozialen Rückzugstendenzen erfordern würde. Dafür haben sich im Verfahren aber keine Anhaltspunkte ergeben und wurde das Vorliegen von sozialen Rückzugstendenzen vom vertretenen Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Eine höhere Einstufung des psychischen Leidenszustandes erweist sich in Anbetracht der in der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorgegebenen einschätzungsrelevanten Kriterien damit als rechtlich nicht möglich.
Die beigezogene Sachverständige begründete in ihrem Gutachten weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 20 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch die Leiden 2. und 3. nicht weiter erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens wurde im Übrigen auch vom vertretenen Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. So wendete er in seiner Beschwerde zwar ein, dass die Einschätzung, wonach sich die verschiedenen Leiden nicht wechselseitig beeinflussen würden, unbegreiflich sei. Schon aufgrund seiner Statur könne er sich selbst im derzeitigen Heilungszustand wegen der verbliebenen Beschwerden nur über kurze Strecken hinkend fortbewegen. Aggravierend sei zu berücksichtigen, dass die Verletzungen des linken Kniegelenkes auf der anderen Körperseite mit den Funktionseinschränkungen im Bereich des rechten Hüftgelenkes ständig ausgeglichen werden müssten, was aufgrund der Fehlstellung bzw. Verkürzung seines rechten Beines erheblich erschwert sei. Eine wechselseitige Verstärkung der einhergehenden Beschwerden sei daher evident. Hierzu sei zunächst aber festgehalten, dass sowohl die Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes als auch die Beschwerden des rechten Hüftgelenkes unter dem Leiden 1. zusammengefasst wurden und sich schon aus diesem Grund nicht gegenseitig – im Sinne der hier anzuwendenden Einschätzungsverordnung – erhöhen können. Abgesehen davon konnten im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates insgesamt nur geringgradige Funktionseinschränkungen objektiviert werden und zeigte sich auch das Gangbild nur gering eingeschränkt, sodass die vom Beschwerdeführer behauptete Gehstreckenlimitierung insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar ist. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer im Verfahren auch keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche eine maßgebliche Gangleistungsminderung dokumentieren würden. Vor dem Hintergrund des erhobenen, nur geringgradig eingeschränkten Gangbildes geht zudem auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Verkürzung seines rechten Beines erschwerend zu den Beschwerden des Knie- und des Hüftgelenkes hinzukomme, ins Leere; im Übrigen sei hierzu aber auch auf die Ausführungen der beigezogenen Gutachterin in ihrem Gutachten vom 30.10.2024 verwiesen, denen zufolge die Beinverkürzung orthopädietechnisch gut kompensierbar sei. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde noch vor, dass auch zwischen den psychischen und physischen Beschwerden ein eindeutiger und klarer Zusammenhang bestehe, da seine psychischen Probleme zu einem erheblichen Teil auf den erlittenen Verkehrsunfall und die daraus resultierende Leidensgeschichte sowie die bleibenden Einschränkungen zurückzuführen seien. Aufgrund der bleibenden Schäden und der Beschwerden sei die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit verunmöglicht worden und auch das Vertrauen in seine Fähigkeiten als alleinerziehender Vater, insbesondere für seine Kinder finanziell Sorge zu tragen, sei erschüttert worden, was zu immer wieder auftretenden psychischen Beschwerden geführt habe. Doch auch wenn der Verkehrsunfall sowie die länger dauernde Heilungsphase zu psychischen Belastungen geführt haben mögen, so stellte sich der psychische Leidenszustand des Beschwerdeführers – wie oben bereits ausgeführt wurde – aktuell aber als stabil dar und ist damit insgesamt auch kein Leidenszustand in einem Ausmaß objektivierbar, welches eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung rechtfertigen würde.
Insgesamt legte der vertretene Beschwerdeführer im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde noch ausführte, dass aufgrund der vorliegenden Behinderung eine Ausübung der von ihm erlernten und ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich sei. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der Ergebnisse zur persönlichen Begutachtung aktuell in Anwendung der Anlage zur Einschätzungsverordnung kein höherer Grad der Behinderung objektivierbar ist.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber noch die Geeignetheit der beigezogenen Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen versucht, als er ausführt, dass die bei ihm bestehenden Funktionseinschränkungen durch Sachverständige aus dem Fachgebiet der Orthopädie und der Psychiatrie/Neurologie zu beurteilen gewesen wären, so ist festzuhalten, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.10.2024 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre. Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – im Verfahren auch keine Befunde inklusive Statuserhebungen in Vorlage brachte, anhand derer ein höhergradigeres Funktionsdefizit objektiviert werden könnte. Wie oben eingehend dargelegt wurde, sind die Einstufungen der einzelnen Leidenszustände anhand des objektivierbaren Ausmaßes in Anwendung der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt erfolgt, sodass sich insgesamt keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass die beigezogene Gutachterin für die Einstufung der vorliegenden Leidenszustände nicht qualifiziert wäre. Unabhängig davon sei festgehalten, dass die beigezogene Gutachterin – ausgehend vom Amtswissen des erkennenden Senates – auch über die Zusatzqualifikation Orthopädie verfügt, sodass der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers ohnehin ins Leere geht.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber noch moniert, dass die beigezogene Gutachterin nicht in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen sei, so sei der Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass weder im Bundesbehindertengesetz noch in der Einschätzungsverordnung eine Bestimmung enthalten ist, wonach die seitens des Sozialministeriumservice beigezogenen Amtssachverständigen zwingend in diese Liste eingetragen sein müssten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.10.2024. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der vertretene Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
Im Ergebnis ist daher beim Beschwerdeführer von einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:
„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem
Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
[…]
02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.
Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen.
02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 %
Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung
[…]
02.05 Untere Extremitäten
Beinverkürzung
[…]
02.05.02 Beinverkürzung über 3 cm bis 8 cm 20 – 40 %
[…]
03 Psychische Störungen
[…]
03.06 Affektive Störungen
Manische, depressive und bipolare Störungen
03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades
Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades
Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd
20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration
30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert
40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung
[…]“
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Wie oben unter Punkt II. 2. dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin 30.10.2024 zugrunde gelegt, welches nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommt, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers in Anwendung der Einschätzungsverordnung aktuell 20 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Psychiatrie/Neurologie und der Orthopädie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keine Regelung enthält, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Abgesehen davon sei nochmals darauf hingewiesen, dass die im Verfahren beigezogene Amtssachverständige auch über die Zusatzqualifikation Orthopädie verfügt und dem diesbezüglichen Antrag damit bereits Rechnung getragen wurde.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und vom vertretenen Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern und die Rahmensätze wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung – trotz eines entsprechenden Antrages – eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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