Spruch
W135 2296005-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 31.05.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Im Rahmen eines Vorverfahrens betreffend einen Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten wurde zuletzt ein psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 08.05.2023 eingeholt, in dem die Funktionseinschränkung „depressive Episode“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil“), eingeschätzt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt wurde.
Am 07.12.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), den nunmehr verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Dem Antrag legte er eine Auflistung seiner Einschränkungen bei, in der er ausführte, er leide an einer großen Vergesslichkeit, welche von Woche zu Woche schlimmer werde. Er rufe mehrmals täglich seine Frau an, die ihm sagen müsse, was er vorgehabt habe. Er erinnere sich nicht an sein Alter, er merke sich keine Termine und vergesse, ob er schon jemanden über bevorstehende Termine informiert habe, er könne keine zeitlichen Abläufe mehr einhalten, wisse nicht, wo er Arbeitsunterlagen abgelegt habe, könne keine komplexen Aufgaben mehr bewältigen und vergesse, wo er sein Auto geparkt habe. Sein Kopf fühle sich komplett leer an. Auch leide er an einer mehr werdenden Harninkontinenz und an Ein- und Durchschlafstörungen, sodass er nie mehr als zwei Stunden am Stück schlafe und insgesamt nur auf fünf bis sechs Stunden unterbrochenen Schlaf komme. Es bestehe eine komplette Erschöpfung. Dem Antrag schloss er einen Befund eines näher genannten Krankenhauses betreffend einen Ambulanzbesuch vom 05.12.2023 an.
Am 05.03.2024 reichte der Beschwerdeführer einen Befund einer näher genannten Gruppenpraxis für Neurologie vom selben Tag nach.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 25.04.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.04.2024, ein, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „mild cognitive Impairment, MMSE 27 von 30 Punkten / Normaldruckhydrocephalus mit Shuntversorgung und berichteter Urge-Inkontinenz“, bewertet nach der Positionsnummer 03.03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da MMSE 27, eine psychologische Abklärung zur Differenzierung im laufen“), und 2. „Depressio mit Angststörung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ohne entsprechende Medikation oder begleitender Psychotherapie“), eingeschätzt wurden sowie mangels eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens des Leidens 1. mit dem Leiden 2. ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde.
Mit Schreiben vom 26.04.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
In Folge einer dem Beschwerdeführer gewährten Fristerstreckung brachte er am 16.05.2024 eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, dass er mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden sei. Seit Jänner 2021 habe sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert. Seine Einschränkungen in Bezug auf die Vergesslichkeit seien mittlerweile so gravierend, dass er seit Dezember 2023 nicht mehr arbeitsfähig sei. Er sei in jeder Situation auf die Hilfe seiner Frau angewiesen, welche ihm auch geholfen habe, die Stellungnahme zu verfassen. Am 08.04.2024 sei eine klinisch-psychologische Testung durchgeführt worden, der zufolge ein unsicherer, kleinschrittiger Gang, eine Sturzgefahr und Orientierungsschwierigkeiten bestehen würden und nur mehr einfache und bekannte Wege bewerkstelligt werden könnten, neue Wege schaffe er hingegen nicht mehr. Des Weiteren seien Beeinträchtigungen der visuo-konstruktiven Fähigkeiten, der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses sowie eine Depressio und der Verdacht auf eine Angststörung festgestellt worden. Trotz der neuen Shunt-Einstellung sei keine wesentliche Besserung eingetreten, sodass eine permanente Schädigung nicht ausgeschlossen werden könne. Zusätzlich zu den bereits im Rahmen der Antragstellung vorgebrachten Einschränkungen führte er aus, wenn er die Zahnpasta in der einen Hand und die Zahnbürste in der anderen Hand halte, wisse er nicht, was weiter zu tun sei. Auch könne er keinen Topf Wasser mehr heiß machen, obwohl er früher gerne gekocht habe, und er könne nicht mehr Autofahren. Wegen seiner Depression sei er bereits in psychiatrischer Behandlung gewesen, die Therapie sei vom Arzt aber beendet worden, da die Abklärung des Hydrocephalus und der dementiellen Erkrankung zuerst nötig sei. Laut einer neurologischen Spezialambulanz bestehe ein therapiefraktärer Hydrocephalus mit St. p. VP Shunt-Implantation, ausgeprägten kognitiven Defiziten mit deutlichen Beeinträchtigungen im täglichen Leben (schwere Orientierungsstörung, Kurzzeitgedächtnisstörung, Aufmerksamkeits-/Konzentrationsdefizit, Gangstörung mit Sturzgefahr). Seine beiden Leiden hätten auch ein ungünstiges Zusammenwirken. Er habe massivste Schlafprobleme und Angstzustände, seine Psyche sei sehr angeschlagen, er sei nicht arbeitsfähig, komplett erschöpft und er frage sich, wozu er noch auf der Welt sei. Er sei sehr verzweifelt und habe große Angst vor einer Kündigung, weshalb er um eine Neueinschätzung bitte. Der Stellungnahme legte er einen unvollständigen Auszug aus dem e-Journal eines näher genannten Krankenhauses vom 07.05.2024 – betreffend Behandlungen vom 20.03.2024 und vom 07.05.2024 – sowie einen Befund der neurologischen Spezialambulanz eines näher genannten Krankenhauses vom 08.05.2024 bei.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 29.05.2024 ein, in der Folgendes ausgeführt wurde:
„Vorgutachten mit Untersuchung, 12.4.2024
mild cognitive Impairment, MMSE 27 von 30 Punkten / Normaldruckhydrocephalus mit Shuntversorgung und berichteter Urge-Inkontinenz, 30%
Depressio mit Angststörung, 20%, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ohne entsprechende Medikation oder begleitender Psychotherapie
Gesamt GdB 30%
Gegen das Ergebnis wird im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Einspruch erhoben und nochmals die Einschränkungen im Alltag aufgelistet.
Neu beigebrachte Befunde:
XXXX , neurologische Spezialambulanz, 8.5.2024
.... zusammenfassend besteht bei Herrn XXXX ein therapierefraktärer Hydrocephalus mit St. p. VP Shunt Implantation, ausgeprägten kognitiven Defiziten mit deutlichen Beeinträchtigungen im täglichen Leben, schwere Orientierungsstörung, Kurzzeitgedächtnisstörung, Aufmerksamkeits-/ Konzentrationsdefizit, eine Gangstörung mit Sturzgefahr.
....aufgrund seiner Erkrankung kann die Arbeit als EDV Techniker nicht bewerkstelligt werden. ...als Differentialdiagnose muss ein therapierefraktärer "ausgebrannter" Hydrocephalus anderer Genese diskutiert werden. ln einer neuropsychologischen Untersuchung im April 2024 fanden sich Auffälligkeiten im Bereich der Aufmerksamkeit, Sprache, Gedächtnisfunktionen, Exekutivfunktionen II - Interferenz, Exekutivfunktionen III - Planen und nonverbale Flüssigkeit. Insgesamt fanden sich aufgrund des klinischen Interviews und der psychometrischen Untersuchung Hinweise eine leichte kognitive Störung (amnestik MCI, multiple Domänen). Der MMSE ergab 25 Punkte.
Bei den Aktivitäten des täglichen Lebens benötigt der Patient Hilfe ...... Bekannte einfach Wege können selbst bestritten werden, neue bzw. längere Strecken sind aufgrund der ausgeprägten Orientierungsschwierigkeiten nicht möglich.
XXXX , Ambulanzbesuch Gedächtnisstörung und Demenzerkrankung, 7.5.2024
Laut Patienten und Schwiegermutter kognitiv keine Verbesserung. Beim Kochen Abläufe nicht mehr erinnerlich. Überforderungsgefühle, Krankenstand, arbeiten nicht möglich.
ADL: Körperpflege, einfache Speisen können zubereitet werden
Antineuronale Anitkörper negativ, Borrelien negativ,
unsicherer, kleinschrittiger Gang, Sturzgefahr,
Orientierungsschwierigkeiten, einfache sehr bekannte Wege können bewerkstelligt werden, neue Wege werden nicht geschafft. Stimmung depressiv
Diagnose: milde kognitive Einschränkung, Biomarker für AD nicht hinweisend.
Trotz neuen Shunteinstellungen keine wesentliche Besserung. ....zusätzlich Depressio und Verdacht auf Angststörung, morgen Erstvorstellung bei FA für Psychiatrie, eventuell Beginn mit antriebssteigerndem Antidepressivum - Venlafaxin?
Beantwortung:
Es werden neue Befunde aus dem XXXX vorgelegt. Hier wird die Diagnose einer milden kognitiven Einschränkung gestellt. Eine Alzheimer-Symptomatik wird eher ausgeschlossen. Die Symptome am ehesten im Rahmen eines Normaldruckhydrocephalus beschrieben. Weiters wird der Verdacht auf eine Depression / Angststörung beschrieben und ein antriebssteigerndes Antidepressivum empfohlen.
Der neu beigebrachte Befund ergibt keine kalkülsrelevante Erweiterung im Vergleich zu den vorgelegten Befunden (Dr. XXXX / Dr. XXXX 5.3.2024) mit der Diagnose MCI, Depressio mit Angststörung. Eine anxiolytisch-antidepressive Therapie wird nach wie vor nicht eingenommen somit bestehen Therapiereserven.
Im mitgebrachten Befund wird nach wie vor ein mild kognitiv Impairment beschrieben sowie den Verdacht auf eine Angststörung / Depression geäußert.
Die vorgelegten Befunde ergeben keine kalkülsrelevante Befunderweiterung. In Bezug auf die suspizierte psychiatrische Grund/Begleiterkrankung bestehen noch Therapiereserven.
Eine Abänderung des bereits getroffenen Begutachtungsergebnisses kann daher nicht erfolgen.“
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 31.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, nach welchem der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei einer abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die diesbezügliche ärztliche Stellungnahme befinde sich in der Beilage und sei ein Teil der Begründung des Bescheides. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.04.2024 und die ergänzende Stellungnahme vom 29.05.2024 angeschlossen.
Gegen diesen Bescheid vom 31.05.2024 erhob der nunmehr durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, aufgrund der bestehenden massiven Funktionsbeeinträchtigungen sei der Grad der Behinderung mit zumindest 50 v.H. festzulegen. Seitens der belangten Behörde sei nicht ausreichend auf die Funktionsbeeinträchtigungen eingegangen worden, insbesondere auf die Einschränkungen hinsichtlich der Vergesslichkeit. Der Beschwerdeführer leide an schweren Orientierungsstörungen, einer Kurzzeitgedächtnisstörung, einem Aufmerksamkeitsdefizit und unter einer Gangstörung mit Sturzgefahr. Er könne alltägliche Erledigungen nur mehr mit Anleitung durchführen und sei aufgrund der kognitiven Einschränkungen nicht mehr arbeitsfähig. Ferner sei die Diagnose des therapiefraktären Hydrocephalus und dessen Auswirkungen auf das tägliche Leben des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Leiden 1. und 2. würden sich auch gegenseitig negativ beeinflussen, da sich die Depression mit den Schlafstörungen und Angstzuständen negativ auf die kognitiven Einschränkungen auswirke und die kognitiven Leistungseinbußen wiederum die Depression verstärken würden, was ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt.
Die belangte Behörde legte am 22.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger.
Beim Beschwerdeführer liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:
1. Mild cognitive Impairment, MMSE 27 von 30 Punkten / Normaldruckhydrocephalus mit Shuntversorgung und berichteter Urge-Inkontinenz
2. Depressio mit Angststörung
Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzende führende Leiden 1. wird durch das Leiden 2. nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Der Gesamtgrad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung beträgt daher 30 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 25.04.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 29.05.2024), dieses basierend auf der persönlichen Untersuchung am 12.04.2024. Die vom Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummern ist nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet.
Dabei wurde das führende Leiden 1. „mild cognitive Impairment, MMSE 27 von 30 Punkten / Normaldruckhydrocephalus mit Shuntversorgung und berichteter Urge-Inkontinenz“ richtigerweise eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.03.01 (Psychische Störungen – Demenzformen – Dementielle Defizite leichter Ausprägung) mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft (die bezüglich der Positionsnummer „03.03.01 Dementielle Defizite leichter Ausprägung 10 – 40 %“ in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „30 – 40 %: Diagnose muss verifiziert sein, Neugedächtnisstörung, leichte Schwierigkeiten im Lösen komplexer Aufgaben, im psychopathologischen Status stabil, Geringfügige Einschränkungen der Leistungsfähigkeit“). Der beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass der Beschwerdeführer im MMSE-Test ein Ergebnis von 27 erreicht habe und eine psychologische Abklärung zur Differenzierung im Laufen sei. Im Rahmen des Parteiengehörs legte der Beschwerdeführer nun zwar einen Auszug aus dem e-Journal eines näher genannten Krankenhauses vom 07.05.2024 – betreffend Behandlungen vom 20.03.2024 und vom 07.05.2024 – sowie einen Befund der neurologischen Spezialambulanz eines näher genannten Krankenhauses vom 08.05.2024 vor, worin die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung vom 08.04.2024 wiedergegeben werden und ein MMSE-Testergebnis von nunmehr 25 Punkten angeführt wird. In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 29.05.2024 setzte sich der beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie aber auch mit diesen nachgereichten medizinischen Unterlagen nachvollziehbar auseinander und führte aus, dass sich aus den neu beigebrachten Befunden keine kalkülsrelevante Erweiterung im Vergleich zu dem vorliegenden Befund einer näher genannten Gruppenpraxis für Neurologie vom 05.03.2024 mit der Diagnose „MCI, Depressio mit Angststörung“ ergebe. Im neu beigebrachten Befund werde nach wie vor ein „mild cognitive Impairment“ beschrieben. Eine Abänderung des bereits getroffenen Begutachtungsergebnisses könne daher nicht erfolgen. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Hierbei wird nicht verkannt, dass der im Ambulanzbefund vom 07.05.2024 wiedergegebenen neuropsychologischen Testung vom 08.04.2024 – wie in der Stellungnahme vom 16.05.2024 ausgeführt – u.a. Beeinträchtigungen der visuo-konstruktiven Fähigkeiten, der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses zu entnehmen sind. Des Weiteren wird im gegenständlichen Befund vom 07.05.2024 auch ausgeführt, dass trotz der neuen Shunt-Einstellung keine wesentliche Besserung eingetreten sei, weshalb aufgrund der über längere Zeit bestehenden Klinik und des ausgeprägten Hydrocephalus eine permanente Schädigung nicht ausgeschlossen werden könne (DD „ausgebrannter“ Hydrocephalus). Doch wird in diesem Befund – wie der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme zutreffend ausführte – diagnostisch ebenfalls lediglich eine „milde kognitive Einschränkung“ angeführt, sodass sich aus dem Befund keine geänderte Beurteilung im Sinne einer höheren Einstufung des Leidens ergibt. Was den weiters vorgelegten Befund der neurologischen Spezialambulanz eines näher genannten Krankenhauses vom 08.05.2024 betrifft, so wird darin zwar zusammenfassend festgehalten, dass beim Beschwerdeführer „ein therapierefraktärer Hydrocephalus mit St. p. VP Shunt Implantation, ausgeprägten kognitiven Defiziten mit deutlichen Beeinträchtigungen im täglichen Leben – schwere Orientierungsstörung, Kurzzeitgedächtnisstörung, Aufmerksamkeits-/Konzentrationsdefizit), eine Gangstörung mit Sturzgefahr“ bestehe. Doch können die darin beschriebenen „ausgeprägten“ kognitiven Störungen anhand dieses Befundes nicht ausreichend nachvollzogen werden, besonders da in diesem Befund auch keine Statuserhebung wiedergegeben wird, anhand derer die kognitiven Störungen in dem attestierten Ausmaß objektivierbar wären. Vielmehr wird im Befund ebenfalls auf die neuropsychologische Untersuchung von April 2024 verwiesen und ausgeführt, dass sich im Rahmen dieser Untersuchung Hinweise für eine leichte kognitive Störung ergeben hätten. Nun wird im Befund vom 08.05.2024 zwar auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei Aktivitäten des täglichen Lebens, nämlich bei der Zubereitung einfacher Speisen und bei der Bedienung technischer Geräte, Hilfe benötige und auch das Bestreiten neuer bzw. längerer Strecken aufgrund der ausgeprägten Orientierungsschwierigkeiten nicht möglich sei. Doch ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, auf Grundlage welcher Untersuchungsergebnisse diese Schlussfolgerungen getroffen wurden und sind diese damit ebenfalls nicht nachvollziehbar. Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf den Befund zum Ambulanzbesuch vom 07.05.2024 – somit vom Vortag –, in dem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer einfache Speisen sehr wohl zubereiten könne.
Ein ausgeprägtes kognitives Defizit mit einer deutlichen Beeinträchtigung des täglichen Lebens konnte damit insgesamt nicht ausreichend objektiviert werden. Im vorliegenden Befund einer näher genannten Gruppenpraxis für Neurologie vom 05.03.2024 wird der Beschwerdeführer als zeitlich und situativ teilweise desorientiert, als örtlich und personenbezogen aber gut orientiert mit Merkfähigkeits- und Wortfindungsstörungen sowie Störungen des Kurzzeitgedächtnisses und der Konzentration beschrieben. Auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.04.2024 zeigte sich der Beschwerdeführer in der Auffassung und Konzentration aspektmäßig eingeschränkt, insgesamt stellt er sich aber klar, wach und orientiert sowie im Duktus nachvollziehbar und das Ziel erreichend dar. Auch unter Berücksichtigung der in der neuropsychologischen Testung vom 08.04.2024 festgestellten Beeinträchtigungen der visuo-konstruktiven Fähigkeiten sowie der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses ist somit in Zusammenschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen mit den Ergebnissen zur persönlichen Untersuchung am 12.04.2024 beim Beschwerdeführer kein über bloß milde bzw. geringe kognitive Einschränkungen hinausgehendes Funktionsdefizit ausreichend dokumentiert. Eine höhergradigere Einschränkung der Leistungsfähigkeit bzw. hinreichende Auffälligkeiten im psychopathologischen Status, welche eine höhere Einstufung rechtfertigen könnten, sind damit beim Beschwerdeführer nicht objektivierbar. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seit Dezember 2023 nicht arbeitsfähig sei, nichts zu ändern. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer (subjektiv) vorbringt, an einer großen Vergesslichkeit zu leiden. Diese Vergesslichkeit bzw. Merkfähigkeits- und Kurzzeitgedächtnisstörung wurde auch in den vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie in der neuropsychologischen Testung vom 08.04.2024 beschrieben. Dennoch wurde sowohl im Befund einer näher genannten Gruppenpraxis für Neurologie vom 05.03.2024 sowie im Ambulanzbefund eines näher genannten Krankenhauses vom 07.05.2024 lediglich ein „Mild Cognitive Impairment“ bzw. eine „milde kognitive Einschränkung“ diagnostiziert. Auch in Anbetracht der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Antragstellung sowie in seiner Stellungnahme vom 16.05.2024 umfangreich getroffenen Ausführungen zur Ausprägung seiner Vergesslichkeit ist damit insgesamt keine Symptomatik dokumentiert, welche eine höhere Einstufung begründen könnte. Insbesondere sind die bestehende Neugedächtnisstörung, die leichten Schwierigkeiten im Lösen komplexer Aufgaben sowie die geringfügigen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit vom herangezogenen Rahmensatz bereits mitumfasst.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers sind damit die Diagnose des therapierefraktären Hydrocephalus und die daraus resultierenden Auswirkungen auf das tägliche Leben des Beschwerdeführers nicht unberücksichtigt geblieben, sondern sind diese anhand des objektivierbaren Ausmaßes korrekt nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingestuft worden.
Was nun aber die vom Beschwerdeführer weiters eingewendete Gangstörung mit Sturzgefahr betrifft, so ist festzuhalten, dass sich das Gangbild des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.04.2024 intramural unauffällig darstellte und auch der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung angab, dass er – wenn er sich konzentriere – gut gehen könne.
Betreffend das Leiden 2. „Depressio mit Angststörung“ nahm der beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie eine ordnungsgemäße Zuordnung zur Position 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Psychische Störungen – Affektive Störungen – Manische, depressive und bipolare Störungen – Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades) vor und bewertete die Gesundheitsschädigung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (die bezüglich „03.06.01 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades“ in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“). Dies begründete der Gutachter damit, dass weder eine entsprechende Medikation noch eine begleitende Psychotherapie vorliege. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. So ist im Gutachten vom 25.04.2024 unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ zwar das Medikament Trittico angeführt, doch gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an, dass er dieses nur bei Bedarf einnehme. Des Weiteren gab er an, dass keine begleitende Psychotherapie bestehe. In seiner Stellungnahme vom 16.05.2024 wendete der Beschwerdeführer nun zwar ein, dass er wegen der Depression bereits in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, die Therapie vom Arzt aber beendet worden sei, da zuerst die Abklärung des Hydrocephalus und der dementiellen Erkrankung nötig sei. Hierzu wird – in Einklang mit den Ausführungen des beigezogenen Gutachters in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29.05.2024 – aber auf die Ausführungen im Ambulanzbefund vom 07.05.2024 verwiesen, in dem festgehalten wird, dass am Folgetag eine psychiatrische Erstvorstellung erfolgen solle, und auch ein eventueller Beginn mit einem antriebssteigernden Antidepressivum empfohlen wird. Wie der beigezogene Gutachter in seiner Stellungnahme vom 29.05.2024 ausführte, werde eine anxiolytisch-antidepressive Therapie nach wie vor nicht eingenommen, sodass in diesem Zusammenhang Therapiereserven bestehen würden. Auch im Rahmen der Beschwerde wurde die Einnahme eines antriebssteigernden Antidepressivums bzw. die Absolvierung einer Psychotherapie nicht behauptet. In Anbetracht des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer in Bezug auf den psychischen Leidenszustand weder eine psychiatrische Betreuung noch eine entsprechende medikamentöse oder psychotherapeutische Behandlung dokumentiert ist, erweist sich damit die vorgenommene Einstufung unter den mit „Unter Medikation stabil, soziale Integration“ umschriebenen Rahmensatz von 20 v.H. als nicht zu beanstanden und wurde diese auch vom vertretenen Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Insbesondere wurde das gegenständliche Leiden auch im Rahmen des Vorgutachtens aus dem Jahr 2023 unter der damals etablierten medikamentösen Therapie (Trittico 75 mg, Escitalopram 15 mg, Duloxetin 30 mg, Deanxit) als stabil bezeichnet. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Therapieregimes – mit Trittico als Bedarfsmedikation – ist damit keine höhergradigere Einschränkung objektivierbar und sind somit auch die vom Beschwerdeführer eingewendeten massivsten Schlafprobleme und Angstzustände, die sehr angeschlagene Psyche und die komplette Erschöpfung nicht dazu geeignet, die vorgenommene Einstufung zu entkräften.
Der beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie begründete weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch das Leiden 2. nicht erhöht wird, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch vom vertretenen Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Zwar wendete er in seiner Beschwerde ein, dass sich die Depression mit den Schlafstörungen und den Angstzuständen negativ auf die kognitiven Einschränkungen auswirke und die kognitiven Leistungseinbußen wiederum die Depression verstärke. Hierzu brachte er jedoch keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage. Darüber hinaus sei nochmals darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Depression Therapieoptionen bestehen und anhand des aktuellen Therapieregimes auch keine höhergradigere Einschränkung objektivierbar ist, sodass ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar ist.
Der vertretene Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 25.04.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 29.05.2024).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
§§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“
„Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012:
„03 Psychische Störungen
[…]
03.03 Demenzformen
Umfasst sind alle Demenzformen unterschiedlicher Genese und Ausprägung.
03.03.01 Dementielle Defizite leichter Ausprägung 10 – 40 %
30 – 40 %:
Diagnose muss verifiziert sein
Neugedächtnisstörung, leichte Schwierigkeiten im Lösen komplexer Aufgaben, im psychopathologischen Status stabil
Geringfügige Einschränkungen der Leistungsfähigkeit
[…]
03.06 Affektive Störungen
Manische, depressive und bipolare Störungen
03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades 10 – 40 %
Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades
Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd
20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration
30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert
40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung
[…]“
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 25.04.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 29.05.2024) zugrunde gelegt. Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung wurde in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 30 v.H. eingeschätzt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.
Beim Beschwerdeführer liegt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein neurologisches-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Diesem Sachverständigengutachten trat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert entgegen.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 14 Abs. 5 BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten (samt Ergänzung), welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und vom vertretenen Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Die vom Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.