Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision des P E, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 6. September 2023, Zl. LVwG 42.12 2383/2023 6, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA des Führerscheingesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 2023, mit dem seine Lenkberechtigung zeitlich eingeschränkt wurde und näher bezeichnete Auflagen erteilt wurden, als verspätetet zurückgewiesen. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, der Bescheid sei am 15. Juni 2023 vom Revisionswerber persönlich übernommen worden und die Rechtsmittelfrist daher am 13. Juli 2023 abgelaufen. Die Amtsstunden der belangten Behörde seien von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr. Die Behörde habe im Internet organisatorische Beschränkungen kundgemacht, wonach u.a. Anbringen per E Mail, die außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am nächsten Werktag als eingebracht und eingelangt gelten. Die am letzten Tag der Beschwerdefrist nach Ende der Amtsstunden um 15:07 Uhr per E Mail versendete Beschwerde sei daher auch dann verspätet, wenn sie tatsächlich noch an diesem Tag bei der Behörde eingelangt sei.
3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die somit allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung macht unter den Gesichtspunkten des Abweichens von nicht näher konkretisierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. deren Fehlens geltend, die belangte Behörde habe das per E Mail eingebrachte Rechtsmittel „an diesem Tag“ entgegengenommen; die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid sei „unklar und widersprüchlich“. Es entspreche der Rechtsprechung, dass ein nach Ende der Amtsstunden am letzten Tag der Frist eingebrachtes Rechtsmittel rechtzeitig sei, wenn es bis 24:00 Uhr einlange. Im Revisionsfall habe die Beschwerdefrist daher am 13. Juli 2023 um 24:00 geendet. Eine Einbringung der Beschwerde über das „Webformular“ wäre nach den Angaben auf der in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides verwiesenen Homepage des Landes Steiermark bis Mitternacht (gemeint: des letzten Tages der Beschwerdefrist) möglich gewesen. Wenn bei Einbringung über E Mail die Rechtsmittelfrist kürzer sei, so sei dies „eine Ungleichbehandlung“. Da die belangte Behörde überdies ihr Empfangsgerät nachweislich am 13. Juli um 15:07 Uhr in Betrieb gehabt habe, sei die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden.
8 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
Soweit in der Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von (nicht näher konkretisierter) Judikatur geltend gemacht wird, ohne auch nur eine einzige konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anzuführen, von der das Verwaltungsgericht abgewichen wäre, werden die Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 24.1.2025, Ra 2025/11/0004, mwN) insoweit nicht erfüllt.
Im Übrigen:
9Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass ein Anbringen noch am selben Tag als eingebracht (und damit als rechtzeitig) anzusehen ist, wenn die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält und das Anbringen nach dem Ende der Amtsstunden (aber noch am letzten Tag einer Frist) bei ihr einlangt. Anderes gilt aber, wenn die Behörde von der ihr nach § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit Wiederbeginn der Amtsstundenals eingebracht und eingelangt gelten (vgl. etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2022/07/0162, mwN).
10 Bis zu welcher Tageszeit Eingaben im elektronischen Weg insbesondere auch mit E Maileingebracht werden können, um noch als am selben Tag eingelangt zu gelten, ergibt sich gemäß § 13 Abs. 2 AVG gegebenenfalls aus der Kundmachung der Behörde im Internet. Eine (neuerliche) Angabe dieser Beschränkungen in einer Rechtsmittelbelehrung ist nicht erforderlich (vgl. erneut VwGH 19.10.2022, Ra 2022/07/0162, mwN).
11Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass im Revisionsfall § 33 Abs. 3 AVG in der Fassung vor der (gemäß § 82 Abs. 24 AVG) mit 21. Juli 2023 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 88/2023, welche nunmehr auch Regelungen über den Postlauf bei Anbringen im elektronischen Verkehr enthält, anzuwenden ist (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066, mwN, wonach sich die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungennach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage richtet). Diese Bestimmung ist daher für den Revisionsfall ohne Bedeutung (siehe dazu auch VwGH 15.3.2024, Ra 2023/03/0202).
12Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung eine von der belangten Behörde im Internet im Sinn des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG kundgemachte organisatorische Beschränkung zu Grunde gelegt, wonach außerhalb der Amtsstunden übermittelte Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gelten und erachtete aus diesem Grund das gegenständliche Rechtsmittel als verspätet. Ausgehend davon zeigt die Zulässigkeitsbegründung auch mit der Behauptung, die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der belangten Behörde sei „unklar und widersprüchlich“ gewesen, keine Abweichung von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf (vgl. Rn. 9 und 10).
13 Auch das weitere Zulässigkeitsvorbringen, es liege „eine Ungleichbehandlung“ vor, wenn für die Einbringung einer Beschwerde per E Mail andere Fristen gelten würden als für die Einbringung einer Beschwerde per Webformular, ist nicht zielführend: Wird vom Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens, der ein firstgebundenes Anbringen an die Behörde herantragen will, eine bestimmte Übermittlungsmodalität gewählt, hat er die dafür geltenden Bedingungen einzuhalten, ohne dass es darauf ankäme, dass für andere Übermittlungsmodalitäten gegebenenfalls andere Bedingungen gelten. Soweit mit diesem Vorbringen versucht wird, eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten zu behaupten, ist auf Art. 133 Abs. 5 B VG zu verweisen.
14 Die Revision zeigt somit keine Rechtsfragen auf, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Dezember 2025