BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ und den fachkundigenLaienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzende über die Beschwerde XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 22.01.2025, GZ. XXXX , in Form der Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 18.09.2024 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Am 22.01.2025 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 10.02.2025 erhobene Beschwerde, mittels welcher die Beschwerdeführerin die unterbliebene Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass moniert. Sie benötige einen Parkausweis, da sie auf Grund der Schmerzen in den Gelenken nicht lange gehen könne. Einwendungen gegen die Ausstellung des Behindertenpasses und die Beurteilung des Grades der Behinderung wurden nicht erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführerin, XXXX geboren am XXXX , aufgrund ihres Antrages vom 18.09.2024 am 22.01.2025 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH aus. In diesem Bescheid in Form der Ausstellung des Behindertenpasses wurde nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgesprochen.
1.2. Die von der Beschwerdeführerin gegen den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses erlassenen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 22.01.2025 mit Einlangen am 10.02.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 24.02.2025, eingelangt am 25.02.2025, vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen, entsprechende Verfahrensvorgänge finden sich in zweifelsfreier aktenkundiger Dokumentation.
Dass die Vornahme der Zusatzeintragung mit Bezug zu einer allfälligen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keinen Gegenstand des angefochtenen Bescheides darstellt, ist dem ausgestellten Behindertenpass in Zusammenschau mit dem Fehlen eines gesonderten behördlichen Abspruches unzweifelhaft zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022, VwGH 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Da der angefochtene Bescheid in vorliegender Form lediglich über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und die vorgelagerte Frage nach dem festgestellten Grad der Behinderung abspricht, nicht aber über die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, haben entsprechende Ermittlungen und dahingehende Absprüche durch das Bundesverwaltungsgericht zur Hintanhaltung einer Überschreitung des Beschwerdegegenstandes und die solcherlei gezogene verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit zu unterbleiben, die Beschwerdeführerin ist insoweit auf die Behördenzuständigkeit zu verweisen.
3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Im vorliegenden Fall erfolgt eine Zurückweisung der erhobenen Beschwerde im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Blick auf die dargestellten gesetzlichen Bestimmungen entfallen kann.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, jeweils in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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