Bei Prüfung, ob ein Versicherter in der Lage ist, die Lohnhälfte zu erzielen, kommt es nicht auf das von ihm bisher bezogene Einkommen an. Es ist vielmehr das vor ihm im Verweisungsberuf erzielbare Einkommen dem von einem gesunden Versicherten in diesem Beruf erzielbaren Einkommen gegenüberzustellen.
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