Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. a Klenk und den Richter Mag. Eilenberger-Haid in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*-C* , **, Angestellte, **, vertreten durch Mag. Claudia Spiegl, Rechtsanwältin in St. Pölten, als Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Suppan und Partner:innen Rechtsanwalts OG in Wien, gegen die beklagte Partei D* E* AG , FN **, **, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Rechtsanwälte OG in Sankt Pölten, wegen Leistung von EUR 1.291.125 samt Zinsen und Feststellung (Streitwert EUR 500.000; Gesamtstreitwert EUR 1.791.125) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Sankt Pölten vom 20.10.2025, **-136, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 7.565,82 (darin EUR 1.260,97 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Von folgendem Sachverhalt ist – soweit hier noch relevant - auszugehen [bekämpfte Feststellungen sind fett hervorgehoben und mit [F1] bis [F14] bezeichnet]:
Zum Kredit :
Die Beklagte gewährte F* B* ( Kreditnehmer ), Ehemann der Klägerin, einen CHF-Fremdwährungskredit im Gegenwert von EUR 2,5 Mio ( Kredit ), verbunden mit einem Verrechnungskonto ( Verrechnungskonto ). Zweck des Kredits waren Renovierung und Ausbau der Liegenschaft G* ( Liegenschaft ), auf der die Klägerin seit 2007 mit ihren Kindern wohnte. Der Kredit war endfällig per 30.6.2024 ausgestaltet. Gemäß Kreditvertrag sollten Zinsen, Provisionen und Spesen quartalsweise abgerechnet, dem Verrechnungskonto angelastet und vom Kreditnehmer beglichen werden.
Parallel zur Kreditaufnahme wurde durch Einmalerlag von EUR 1 Mio für eine Lebensversicherung bei der H* Ltd ein Tilgungsträger aufgebaut ( Tilgungsträger ), aus dem mit einem allfälligen Wertzuwachs der Kredit am Ende der Laufzeit getilgt werden sollte.
Zur weiteren Sicherstellung der Kreditforderungen wurde für die Beklagte eine Höchstbetragshypothek über EUR 1,6 Mio ob der Liegenschaft, damals im Alleineigentum des Kreditnehmers, eingetragen. Weiters wurde der Beklagten der Tilgungsträger zur Sicherstellung verpfändet.
Über das Vermögen des Kreditnehmers wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 1.7.2014 zu ** das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und Mag. I* zum Masseverwalter ( MV ) bestellt. Der Kreditnehmer erhob gegen die Insolvenzeröffnung Rekurs und begehrte die Eigenverwaltung. Dem Rekurs wurde Anfang November 2014 nicht Folge gegeben.
Aufgrund der Insolvenzeröffnung wurden für den Kredit bei der Beklagten als Kundenbetreuer J* und sein Vorgesetzter Mag. K* zuständig.
Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hatte sich aufgrund der Kursentwicklung CHF-EUR der Eurogegenwert des Kreditobligos von ursprünglich EUR 2,5 Mio auf rund 3,3 Mio erhöht, wobei diese Erhöhung nur zum Teil durch den damaligen Wertzuwachs des Tilgungsträgers von EUR 1 Mio auf rund EUR 1,3 Mio gedeckt wurde.
Das Verrechnungskonto war bei Insolvenzeröffnung mit rund EUR 68.000 im Minus, wobei dies teilweise auf durch die Beklagte zu viel verrechnete Zinsen, teilweise auf die Zahlungssäumigkeit des Kreditnehmers zurückging. Die Beklagte hatte von 12.9.2012 bis 30.9.2013 zu hohe Zinsen verrechnet und dafür dem Kreditnehmer bereits am 20.12.2013 eine (erste) Zinsgutschrift in Höhe von EUR 50.000 erteilt. Der Kreditnehmer und die Klägerin standen auf dem Standpunkt, dass mit dieser Gutschrift die zu viel verrechneten Zinsen noch nicht abgedeckt seien und aufgrund eines nachträglichen Schreibens zum Kreditvertrag nur ein Zinssatz von 1 % über dem Monats-LIBOR verrechnet werden dürfte. Die Beklagte stand auf dem Standpunkt, dass das bei Insolvenzeröffnung bestehende Minus jedenfalls auch auf den Zahlungsrückstand des Kreditnehmers zurückging. Vor seiner Insolvenz hatte der Kreditnehmer auf das Verrechnungskonto für 2013 EUR 15.376,17 und für 2014 EUR 9.000 geleistet. Diese Zahlungen deckten bei einem aushaftenden Obligo von fast EUR 3,3 Mio jedenfalls auch keinen einprozentigen Zinssatz ab. Bei Insolvenzeröffnung hafteten auf dem Fremdwährungskreditkonto EUR 3.272.000 und auf dem Verrechnungskonto rund EUR 68.000 aus.
Zu Gesprächen zwischen der Beklagten, dem Kreditnehmer und der Klägerin:
J* kontaktierte den Kreditnehmer nach der Insolvenzeröffnung am 17.7.2014, noch am selben Tag fand ein persönlicher Termin statt, bei dem J*, K*, der Kreditnehmer und die Klägerin [F1] teilnahmen.
Thema bei der Besprechung am 17.7.2014 waren der erhöhte unbesicherte Teil des Obligos, die offenen und fortlaufenden Kreditzinsen und allgemein die weitere Vorgangsweise mit dem Kredit [F2] .
Einigkeit bestand zwischen J* und K* einerseits und dem Kreditnehmer anderseits, dass zur Reduktion des Obligos der Tilgungsträger rückgekauft werden sollte. Dies wurde beim Treffen am 17.7.2014 in Gegenwart der Klägerin besprochen. Der Rückkauf des Tilgungsträgers war schon davor zwischen dem Kreditnehmer und Mitarbeitern der Beklagten (die vor Insolvenzeröffnung zuständig waren) Thema gewesen. Bei der Besprechung am 17.7.2014 stand der Rückkauf des Tilgungsträgers nicht mehr in Frage. Das wusste auch die Klägerin. Für die Beklagte gab es zum Rückkauf des Tilgungsträgers keine Alternative. Einer Aufrechterhaltung hätte sie nicht zugestimmt [F3] .
Allerdings konnte der Rückkauf wegen des anhängigen Rekurses im Insolvenzverfahren noch nicht durchgeführt werden, weil je nach Ausgang des Verfahrens über den Rekurs die Zustimmung des MV notwendig sein würde.
Vordringliches Ziel der Klägerin war die Verhinderung der Verwertung der Liegenschaft. Das erklärte sie auch gegenüber J* und K*. Dafür war sie bereit, eine Bürgschaft für den unbesicherten „Blankoteil“ zu übernehmen. Besprochen wurde auch, dass sie während der Insolvenz Zinsen zahlen sollte.
Weiteres Thema der Besprechung am 17.7.2014 war der Ausgleich des Negativsaldos auf dem Verrechnungskonto. Die Beklagte forderte eine Einzahlung, der Kreditnehmer und die Klägerin forderten weitere Korrekturen bzw Rückerstattungen. Vorläufig konnte dazu keine Einigung erzielt werden.
Hinsichtlich des verbleibenden Kreditobligos wurde besprochen, den Kredit nach Auflösung des Tilgungsträgers allenfalls auf einen Abstattungskredit umzustellen und bis dahin die Liegenschaft vorläufig nicht zu verwerten. Die Beklagte sagte nicht zu, alleine aufgrund der Bürgschaft auf die Verwertung der Liegenschaft zu verzichten. J* und K* planten aber auch nicht, ungeachtet allfälliger Vereinbarungen die Liegenschaft jedenfalls zu verwerten.
Die Beklagte hielt die wesentlichen Ergebnisse des Erstgesprächs in einem Schreiben vom 28.7.2014 fest, nämlich dahingehend, dass der Kreditnehmer sein Einverständnis zum Rückkauf des Tilgungsträgers erteilt habe, bereit wäre nach Eingang des Erlöses aus dem Tilgungsträger den Kredit auf Abstattung umzustellen und dass die Klägerin künftig eine Bürgen- und Zahlerhaftung übernehmen würde. [F4] Dass dieses Schreiben dem Kreditnehmer zuging, kann nicht festgestellt werden.
Die Klägerin war von Anfang an in den Kredit ihres Ehemannes involviert gewesen. Sie hatte damals schon Erfahrung mit Krediten und Bürgschaften, weil sie für ihr eigenes Unternehmen gebürgt hatte. Sie war auch über das Insolvenzverfahren ihres Mannes informiert. Sie wusste, dass der Kredit durch einen Tilgungsträger und die Liegenschaft besichert war und verstand im Wesentlichen, wie ein Tilgungsträger und wie Hypotheken und Bürgschaften als Sicherheiten funktionieren. Es kann nicht festgestellt werden, dass J* und K* die Klägerin unter Druck gesetzt hätten, einer Bürgschaft zuzustimmen. [F5]
Am 13.8.2014 teilte J* dem Kreditnehmer telefonisch mit, dass die Beklagte ihre Forderung in der Insolvenz anmelden und nach Eingang des Erlöses aus dem Versicherungsrückkauf entsprechend einschränken würde. [F6]
Am 14.8.2014 meldete die Beklagte im Insolvenzverfahren eine Forderung von EUR 3.272.000 aus dem Fremdwährungskonto und von rund EUR 68.000 aus dem Verrechnungskonto an. Sie machte Absonderungsrechte für das Höchstbetragspfandrecht von EUR 1,6 Mio an der Liegenschaft und für die verpfändete Lebensversicherung geltend.
Am 2.10.2014 fand ein Telefont zwischen J* und der Klägerin statt, bei dem sich die Klägerin mit der Übernahme einer Bürgschaft in Höhe von EUR 500.000 einverstanden erklärte. J* und die Klägerin besprachen außerdem, dass die Klägerin auf das Verrechnungskonto bis Jahresende zirka EUR 31.000 und weiter die Zinsen zahlen sollte. Die Beklagte sagte zu, dafür vorläufig auf die Verwertung der Liegenschaft zu verzichten. Des Weiteren wurde besprochen, dass die Beklagte zwischenzeitig die verrechneten Zinsen noch einmal kontrollieren und eine allfällige Gutschrift erstatten würde. Die Klägerin erklärte sich mit dieser Vorgangsweise einverstanden. Es wurde nie [F7] besprochen, dass die Klägerin die Ausgleichszahlung auf das Verrechnungskonto erst nach Neuberechnung und/oder nach Gutschrift allenfalls falsch berechneter Zinsen oder gar erst dann, wenn die Klägerin und/oder der Kreditnehmer mit der Neuberechnung einverstanden wären, zu leisten habe.
Am 5.11.2014 teilte der MV der Beklagten telefonisch mit, dass dem Rekurs des Kreditnehmers nicht stattgegeben worden sei und er dem Rückkauf des Tilgungsträgers zustimme, und informierte die Beklagte am 12.11.2014 auch schriftlich über die Rekursentscheidung. Gleichzeitig anerkannte der MV das Absonderungsrecht am Tilgungsträger und stimmte dessen Auflösung zu.
Zum Abschluss der Bürgschaftsvereinbarung:
Am 13.11.2014 fand der Termin zur Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrags im Haus der Klägerin und des Kreditnehmers statt. Der Termin war zwischen dem Kreditnehmer und J* zu diesem Zweck vereinbart worden.
Bei diesem Termin informierte J* die Klägerin und den Kreditnehmer über die Rekursentscheidung und die Zustimmung des MV zur Auflösung des Tilgungsträgers. [F8]
Die Klägerin unterzeichnete den Bürgschaftsvertrag, wonach sie zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus dem Kredit ihres Ehemannes die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB übernehmen sollte.
J* ging mit der Klägerin das Schreiben zur Bürgschaftsübernahme Punkt für Punkt durch. Entsprechend der einzelnen Punkte besprach er mit ihr, dass aufgrund des Insolvenzverfahrens ihre Inanspruchnahme drohe, sie bis 31.12.2014 EUR 40.000 auf das Verrechnungskonto einzuzahlen habe, aus der Bürgschaft nur gegen Beibringung einer werthaltigen Besicherung entlassen werde und dass unmittelbar keine zwangsweise Verwertung der Liegenschaft in Auftrag gegeben werde. Er sagte nicht, dass es sich bloß um eine temporäre Bürgschaft oder einen bloßen Formalakt handelte. [F9]
Die einschlägigen Passagen des von J* verfassten Schreibens, das er mit der Klägerin durchging und besprach, lauten:
„[Die Klägerin] erklärt sich bereit, einen Bürgschaftsvertrag gemäß § 1357 ABGB zu o.a. Fremdwährungskredit Konto ** zu unterfertigen
[Die Klägerin] erklärt sich außerdem bereit, das derzeit ohne Kreditvormerkung aushaftende Girokonto Nr. ** lautend auf [den Kreditnehmer] bis längstens Ultimo Dezember 2014 durch eine Einzahlung in Höhe von EUR 40.000 zu regulieren.
[Die Klägerin] nimmt weiters zur Kenntnis, dass eine Entlassung aus dem Bürgschaftsvertrag nur gegen Beibringung einer werthaltigen Besicherung (Hypothek, oder Barsicherheiten in identer Höhe der abgegebenen Bürgschaft) erfolgen kann.
Festgehalten wird, dass die [Beklagte] im Falle, dass die Pfandliegenschaft aus der Konkursmasse des vorgenommenen Schuldenregulierungsverfahrens ausgeschieden wird, jedenfalls die Eintragung der hinterlegten einverleibungsfähigen Pfandurkunde betreffend EZ L*, KG M* über den Gesamtbetrag in Höhe von EUR 2,5 Mio. vornimmt und unmittelbar keine zwangsweise Verwertung der Pfandliegenschaft in Auftrag gegeben wird.“
Dieses Dokument wurde von der Klägerin, dem Kreditnehmer und J* unterschrieben.
J* sagte zu, dass die Beklagte eine Zinskorrektur durchführen und eine allfällige Gutschrift auf dem Verrechnungskonto vornehmen werde. Weder am 13.11.2014 noch sonst irgendwann wurde besprochen, dass die Zahlung der Klägerin erst nach Gutschrift bzw Zinsneuberechnung der Beklagten erfolgen oder mit dieser gegenverrechnet werden sollte. [F10]
Den letzten Absatz der Erklärung, wonach die Beklagte unmittelbar keine Verwertungsschritte setzen würde, verstanden J* und K* dahingehend, dass zunächst der Tilgungsträger veräußert, die Bürgschaft abgeschlossen und das Verrechnungskonto reguliert werden sollte, im Gegenzug vorläufig von einer Verwertung der Liegenschaft abgesehen und über die allfällige Umstellung auf einen Abstattungskredit verhandelt werden würde. In diesem Sinne war die Vorgangsweise auch mit der Klägerin besprochen worden. Die damalige Vorstellung zur Bedeutung dieses Absatzes der Klägerin kann nicht festgestellt werden. [F11]
Beim selben Termin unterzeichneten J*, die Klägerin und der Kreditnehmer eine von J* verfasste Zusatzvereinbarung, die auszugsweise wie folgt lautete:
„Sehr geehrter [Kreditnehmer],
wir haben Ihnen mit Kreditvertrag vom 25.05.2004 einen Einmalbarkredit Fremdwährung in Höhe von ursprünglich € 2.500.000,00 gewährt.
In Ergänzung bzw. Abänderung zu diesem/n Kreditvertrag wird (werden) folgende zusätzliche Sicherheitenänderung(en) vereinbart:
Bürge- und Zahlerhaftung gemäß § 1357 ABGB laut gesonderter Vereinbarung von: [Klägerin], geb. **, für einen Teilbetrag von € 500,000,00 samt Anhang.
[…]
Alle bestehenden Sicherheiten sowie die Bestimmungen des o.g. Kreditvertrages samt allen Zusätzen und Abänderungen bleiben vollinhaltlich aufrecht, sofern sie durch dieses Schreiben nicht geändert wurden.“
In der letzten Passage, wonach „alle“ bestehenden Sicherheiten aufrecht bleiben, nahm J* den Tilgungsträger deswegen nicht explizit aus, weil er davon ausging, dass dessen Veräußerung ohnehin für alle klar sei. Der Tilgungsträger war daher für ihn kein Thema mehr. Immerhin hatte er bei diesem Treffen der Klägerin und dem Kreditnehmer ja auch mitgeteilt, dass der Masseverwalter der Veräußerung zugestimmt habe, und es kam dagegen kein Widerspruch. Die Klägerin wusste daher auch, dass mit dieser Klausel nicht der Tilgungsträger gemeint war. [F12]
Zur Auflösung des Tilgungsträgers
Die Beklagte veranlasste am 14.11.2014 die Auflösung des Tilgungsträgers und erhielt am 15.12.2014 den Erlös von EUR 1.299.015,13, den sie dem Kreditnehmer gutschrieb. Daraufhin schränkte sie am 18.12.2014 ihre im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung auf EUR 2.040.985,40 ein. Mit einem an den Kreditnehmer gerichteten Schreiben vom 18.12.2014 informierte sie über Eingang und Gutschrift des Erlöses. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Schreiben dem Kreditnehmer zuging.
Zur Regulierung des Verrechnungskontos
Am 5.12.2014 schickte die Beklagte an die Klägerin ein Schreiben mit der Mitteilung, dass auf dem Verrechnungskonto ein negativer Saldo von damals EUR 81.240,63 aushafte. Des Weiteren enthielt das Schreiben eine Tabelle über die zwischen 12.9.2012 bis 30.9.2013 zu viel verrechneten Zinsen, woraus sich eine Gutschrift zugunsten des Kreditnehmers in Höhe von EUR 18.324,44 ergab. In der Tabelle wurden die im Zeitraum 12.9.2012 bis 30.9.2013 unrichtig mit 3,125 % berechneten Zinsen (gesamt EUR 106.756,99) den aus Sicht der Bank vertragskonformen Zinsen von 1,125 % (gesamt EUR 38.432,55) gegenübergestellt. Von der sich daraus ergebenden Differenz (EUR 68.324,44) wurde die bereits erteilte Gutschrift von EUR 50.000 abgezogen, woraus die genannte Gutschrift von EUR 18.324,44 folgt.
Würde man mit dem von der Klägerin behaupteten Zinssatz 1 % rechnen, ergäbe sich eine geringfügig höhere Rückvergütung bzw korrespondierend geringfügig niedrigere korrekte Zinsen.
Schließlich hielt die Beklagte in diesem Schreiben vom 5.12.2014 fest:
„Nach Überweisung der vereinbarten EUR 40.000 werden wir Ihrem Girokonto die restliche Rückvergütung in Höhe von EUR 18.324,44 gutschreiben.
Danach verbleibt ein aushaftender Saldo von EUR 22.916,19 zuzüglich der per 31.12.2014 anfallenden Abschlussposten (von Girokonto und Fremdwährungskredit).
Wir gehen davon aus, dass im 1. Quartal 2015 die gänzliche Regulierung dieses Saldos erfolgt und in weiterer Folge für eine entsprechende Deckung auf dem Girokonto Sorge getragen wird.“
Die Klägerin erhielt dieses Schreiben. Dass sie darauf reagiert, etwa einen Einwand erhoben hätte, kann nicht festgestellt werden. Bei einem Telefonat zwischen J* und dem Kreditnehmer am 12.12.2014 sagte der Kreditnehmer zu, dass die Überweisung in Höhe von EUR 40.000 bis Jahresende erfolgen werde. [F13]
Tatsächlich zahlte die Klägerin bis Jahresende 2014 (und auch darüber hinaus) nichts auf das Verrechnungskonto ein. Seit den letzten Zahlungen im Juni 2013 und im Mai 2014 erfolgte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung überhaupt keine Zahlung von Seiten des Kreditnehmers oder der Klägerin.
Die Beklagte führte die im Schreiben vom 5.12.2014 angekündigte Rückvergütung von EUR 18.324,44 am 9.3.2015 durch.
Zu Fälligstellung, Versteigerungsverfahren und Einlösung des Pfandrechts
Mit Schreiben vom 21.4.2015 teilte die Beklagte dem MV und der Klägerin mit, dass wenn der Kreditnehmer den aushaftenden Zinsrückstand in der Höhe von damals EUR 78.687,36 nicht binnen 14 Tagen bezahle, Terminverlust eintreten und die gesamte Kreditforderung fällig werden würde. Mit Schreiben vom 12.5.2015 wiederholte die Beklagte die Aufforderung zur Zahlung des Zinsrückstands gegenüber dem Rechtsvertreter der Klägerin und des Kreditnehmers, wobei sie darauf hinwies, dass die Gutschrift von EUR 18.324,44 mittlerweile durchgeführt worden sei. Der Rechtsvertreter der Klägerin und des Kreditnehmers antwortete mit Schreiben vom 19.5.2015, dass der Zinsenrückstand von EUR 78.687,36 auf einer falschen Zinsenberechnung beruhe und die Klägerin Zahlung von EUR 33.800 (vorbehaltlich Rückforderungsansprüche) anbiete. Die Beklagte beharrte daraufhin auf Zahlung von zumindest EUR 66.661,49 als Basis für weitere Gespräche und erklärte, dass Terminsverlust und Fälligkeit eingetreten seien. Es erfolgte weiterhin keine Zahlung.
Die Beklagte konvertierte daraufhin den Kredit und meldete den Fremdwährungsverlust in Höhe von EUR 334.819,93 als weitere Forderung im Insolvenzverfahren des Kreditnehmers an. Der MV anerkannte im Insolvenzverfahren die Forderung der Beklagten in Höhe von EUR 1,4 Mio.
Am 2.2.2016 erhob die Beklagte - gestützt ua auf das Anerkenntnis des MV - Hypothekarklage gegen diesen auf EUR 1,4 Mio. Am 11.4.2016 erließ das Bezirksgericht Leopoldstadt zu dieser Klage ein Versäumungsurteil, das rechtskräftig und vollstreckbar wurde. Am 10.6.2016 bewilligte das Bezirksgericht Döbling zu ** der Beklagten für die gemäß Versäumungsurteil vollstreckbare Forderung von EUR 1,4 Mio zzgl Kosten von EUR 25.600 samt 4 % Zinsen seit 11.4.2016 und Kosten die Zwangsversteigerung der Liegenschaft; die Zwangsversteigerung wurde im Rang der Höchstbetragshypothek angemerkt. In der Folge wurde die Versteigerung zunächst für den 18.7.2018, danach für den 6.11.2019 anberaumt.
Die Klägerin wollte die Zwangsversteigerung verhindern und bemühte sich, entsprechende finanzielle Mittel zu erlangen. Am 5.11.2019 stellte sie über ihren damaligen Rechtsvertreter beim Bezirksgericht Döbling den Antrag auf Einstellung der Exekution nach § 200 Z 3 EO. Sie stützte sich auf ihre Stellung als Berechtigte aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot und die Judikatur des OGH, wonach dem Verbotsberechtigten dieselben Rechte wie dem Pfandschuldner hinsichtlich der Einlösung zukommen. Sie brachte vor, die Überweisung von EUR 1,6 Mio auf das im Exekutionsverfahren ausgewiesene Konto der Rechtsvertreter der Beklagten (dort betreibenden Partei) unwiderruflich veranlasst zu haben, nachdem sich ein Dritter (die N* GmbH) bereiterklärt habe, hierfür die notwendigen Mittel beizustellen. Das Pfandrecht wurde tatsächlich eingelöst und das Zwangsversteigerungsverfahren eingestellt. Die Beklagte übermittelte der Klägerin die Einlösungserklärung nach §§ 462, 1358 ABGB.
Zur Finanzierung der Einlösung
Für die Einlösung des Pfandrechts nahm die Klägerin ein Darlehen auf. Dazu stellte sie zunächst im Frühjahr 2018 bei der O* eine Kreditanfrage, deren zuständige Bearbeiterin eine Auskunft aus der KonsumentenKreditEvidenz (KKE) einholte und die Klägerin darauf hinwies, dass aufgrund der dort aufscheinenden Einträge keine Kreditvergabe möglich sei. Daraufhin holte die Klägerin am 19.6.2018 eine Selbstauskunft bei der KKE ein und stellte fest, dass ihre Bürgenhaftung für den Kredit ohne Haftungsbegrenzung eingetragen war. Ihre Haftung schien zu dem damals mit EUR 2.427.217 ausgewiesenen Kredit auf, wodurch der Eindruck erweckt wurde, sie würde für diese gesamte Kreditsumme haften. Zudem war ihr damaliger Grundbesitz (zwei Eigentumswohnungen) nicht ausgewiesen. Des Weiteren schien ihre Haftung als Bürgin für einen Kredit der P* GmbH bei der Q* in Höhe von EUR 379.888 auf.
Mit Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters vom 27.6.2018 an den Kreditschutzverband (KSV) forderte die Klägerin die Berichtigung der Eintragungen, insbesondere den Ausweis der Haftungsbegrenzung der Bürgschaft. Der KSV kontaktierte daraufhin die Beklagte, diese bestätigte die Begrenzung von EUR 500.000 der Bürgschaft, woraufhin der KSV am 28.6.2018 die Haftungsbegrenzung entsprechend berichtigte und dies auch der Klägerin mitteilte.
Die Beklagte hatte ursprünglich die Haftungsbegrenzung richtig eingemeldet. Noch im Jahr 2016 holte die Klägerin eine Selbstauskunft ein, die einen Eintrag begrenzt mit der Höhe EUR 500.000 auswies. Der Fehler, der dazu führte, dass die Begrenzung nicht mehr ausgewiesen war, passierte am 1.2.2018 im Zusammenhang mit der Einmeldung der Konvertierung. Wie es zu dem Fehler kam und wer den Fehler machte, ist nicht mehr nachvollziehbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich um einen Fehler der Beklagten handelte, dieser könnte auch beim KSV passiert sein.
In der Folge teilte die Klägerin der O* mit, dass die KKE falsch gewesen war, verfolgte aber den Kreditantrag bei dieser Bank nicht mehr weiter. Die D* R* wäre grundsätzlich im Zusammenhang mit der Umschuldung des Kredits zu einer Finanzierung in der Höhe von rund EUR 1,7 Mio bereit gewesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, einen Kredit zu damals marktüblichen Konditionen bei einer Bank zu erhalten.
Letztlich finanzierte die Klägerin die Einlösung des Pfandrechts über ein Darlehen der N* GmbH, die ihr ein Darlehen von insgesamt EUR 2 Mio gewährte. Davon verwendete die Klägerin EUR 1,6 Mio für die Einlösung, die restlichen EUR 400.000 verwendete sie für andere Zwecke, die nicht mit der Versteigerung, ihrer Bürgschaft und dem hier streitgegenständlichen Kredit in Zusammenhang stehen. Die N* GmbH nahm für dieses Darlehen ihrerseits einen Kredit bei der S* auf. Die Klägerin und die N* GmbH vereinbarten Zinsen von 10 % p.a. + Refinanzierungszinsen von 2,5 % p.a.
Das eingelöste Pfandrecht an der Liegenschaft wurde in der Folge samt zugrundeliegender Kreditforderung an die N* GmbH übertragen.
Zu offenen Kreditforderungen
Am 25.2.2016 meldete die Beklagte den Fremdwährungsverlust aus der Konvertierung des Kredits in Höhe von EUR 334.819,93 als weitere Forderung im Insolvenzverfahren an. Nach der Einlösung der Höchstbetragshypothek reduzierte sich die angemeldete Forderung von EUR 2,040.985,40 auf EUR 495.234,40. Damit bestanden noch angemeldete Insolvenzforderungen der Beklagten von EUR 495.234,40 und EUR 334.819,92.
Abgesehen von der Einlösung des Pfandrechts in Höhe von EUR 1,6 Mio und einer Zahlung im Mai 2014 von EUR 9.000 auf das Verrechnungskonto ist seit Mitte 2013 keine Zahlung mehr für den Kredit erfolgt.
Mittlerweile wäre der Kreditvertrag selbst ohne Fälligstellungen mit 30.6.2024 ausgelaufen.
Gemäß dem Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zu ** lebten die Kreditforderungen der Klägerin (hier: Beklagte) in der Höhe EUR 495.234,40 gemäß § 156a IO wieder auf, nachdem die Zahlungsplanquote nicht erfüllt worden war. Die derzeit aushaftenden Kreditforderungen übersteigen den Bürgschaftsbetrag von EUR 500.000.
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage (zuletzt)
„1. Es werde mit Wirkung zwischen der Klägerin und der Beklagten festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei,
a) die Vereinbarung mit der Klägerin vom 15.10./13.11.2014 einzuhalten, insbesondere die Fälligstellung des Kredites vom 2.6.2004 zur KtoNr. ** gegenüber dem Kreditnehmer F* B* zurückzunehmen,
b) den Kreditsaldo des Kredites vom 2.6.2004 zur KtoNr. ** auf den Stand vor 17.12.2014 und somit den Betrag von CHF 3.969.810,65 zu korrigieren,
c) den Verkauf des Tilgungsträgers, der T*-Versicherung, Polizzennummer ** wirtschaftlich rückabzuwickeln, indem der historische Vertragswert des Tilgungsträgers zum 15.12.2014 von EUR 1.299.015,13 zuzüglich Zinsen von 4% p.A. seit 16.12.2014 von der Beklagten wiederhergestellt werde, durch Einzahlung eines ausreichend hohen Betrages in einen vergleichbaren Lebensversicherungsvertrag der T* Versicherung (nunmehr U* Limited) lautend auf den Kreditnehmer F* B*.
2. Die Beklagte sei aufgrund der Vereinbarung mit der Klägerin vom 15.10/13.11.2014 verpflichtet, die Betreibung der Versteigerung der Liegenschaft G* (KG M*, EZ L*) zur GZ **, BG Döbling, bei sonstiger Exekution zu unterlassen und den Antrag auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft G* (KG M*, EZ L*) im Exekutionsverfahren zurückzuziehen.
3. Es werde mit Wirkung zwischen der Klägerin und der Beklagten festgestellt, dass die Klägerin aus der Bürgschaftsverpflichtung vom 15.10/13.11.2014 nicht zur Zahlung in Anspruch genommen werden könne, solange die Beklagte die Fälligstellung des Kredites vom 2.6.2004 zur KtoNr. ** gegenüber dem Kreditnehmer F* B* nicht zurücknimmt und den ursprünglichen Zustand der Kreditbeziehung vor Verkauf der T* Versicherung mit 15.12.2014 nicht wiederherstellt.
In eventu zu 1. bis 3.: Es werde mit Wirkung zwischen der Klägerin und der Beklagten festgestellt, dass die Bürgschaftserklärung der Klägerin vom 15.10/13.11.2014 unwirksam sei.
4. Es werde mit Wirkung zwischen der Klägerin und der Beklagten festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin für sämtliche Schäden aus der Verletzung der Vereinbarung vom 15.10./13.11.2014 sowie Schäden aus der fehlerhaften Einmeldung von Daten zur Bürgschaftserklärung vom 15.10./13.11.2014 beim KSV, im Speziellen in der KonsumentenkreditEvidenz, darunter die fehlende Angabe über die begrenzte Haftsumme in Höhe von EUR 500.000 hafte, insbesondere für zukünftige Schäden aus der notwendigen privaten Umfinanzierung vom 05.11.2019, um die Versteigerung der Liegenschaft G* (KG M*, EZ L*) abzuwenden..
5. Die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei einen Betrag von EUR 1,291.125 samt 4% Zinsen per anno aus EUR 483.000 seit 1.7.2021 sowie 4% Zinsen per anno aus EUR 808.125 seit 21.3.2025 zu zahlen.“
Dazu brachte die Klägerin – soweit hier noch relevant - vor, durch eine falsche Zinsberechnung der Beklagten hätten sich am Verrechnungskonto Rückstände aufgebaut. Die Beklagte habe dies auch zugestanden und daher am 20.12.2013 eine Gutschrift von EUR 50.000 erteilt. Damit habe sie die Überzahlung aber noch nicht ausgeglichen.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Mannes sei der Klägerin wichtig gewesen, die Versteigerung der Liegenschaft zu verhindern, ua weil sie in dieses Objekt Eigenmittel investiert gehabt habe. Die Beklagte habe der Klägerin mitgeteilt, dass sie weitere Sicherheiten benötige, aufgrund des Insolvenzverfahrens diese aber nicht vom Kreditnehmer erhalten könne. Man habe damals kein weiteres Pfandrecht auf der Liegenschaft eintragen können, obwohl deren Wert das aushaftende Obligo weit überstiegen hätte.
Für die Übernahme der Bürgschaft von EUR 500.000 habe ihr die Beklagte zugesichert, dass der Kredit weitergeführt würde, der Tilgungsträger bestehen bleibe und die Liegenschaft nicht versteigert werde. Im Zusammenhalt mit der Bürgschaftsvereinbarung sei auch über Zinsverrechnung gesprochen und vereinbart worden, dass die Beklagte eine Zinsgutschrift von EUR 18.324,44 erteilen und die Klägerin EUR 40.000 auf das Verrechnungskonto gutbringen werde.
Vereinbarungswidrig habe die Beklagte nach Unterzeichnung der Bürgschaftsvereinbarung den Tilgungsträger aufgelöst und die Zwangsversteigerung der Liegenschaft betrieben. Mit der Auflösung des Tilgungsträgers sei ein Großteil des Werts der Versicherung verloren gegangen. Aufgrund dieser Vertragsverletzung habe die Klägerin – die leistungsbereit gewesen sei – keine Zinszahlungen geleistet und ihre eigene Leistung berechtigt zurückgehalten.
Um die Liegenschaft zu retten, habe sich die Klägerin um eine Umschuldung und Einlösung bemüht. Schließlich habe sie – über einen Kredit bei einem Dritten – die Hypothek der Beklagten eingelöst. Da die Beklagte die Bürgschaft der Klägerin fälschlich ohne Haftungsbegrenzung mit EUR 2.427.217 beim KSV eingemeldet habe, habe die Bank den Kreditantrag der Klägerin abgelehnt und die Klägerin habe nur einen Kredit mit höherem Zins für die Einlösung erhalten können. Wegen der falschen KSV-Einmeldung habe sie statt der erreichbaren Kreditkonditionen von 1 % nunmehr Zinsen in Höhe von 12,5 % akzeptieren müssen. Der Schaden aus der Zinsdifferenz betrage 11,5 % (ausgehend von einem Darlehensbetrag von EUR 2,0 Mio). Daraus ergebe sich ein Zinsschaden von EUR 1,150.000. Dazu komme das mit der Umschuldung in Zusammenhang stehende Anwaltshonorar von insgesamt EUR 87.022,30 und Kreditgebühren von EUR 44.840 [Anm.: in PA ON 50, S 5, bringt die Klägerin zu einzelnen Positionen in Höhe von exakt EUR 473.737,30 vor, dehnt aber dort die Klage ua durch den Klagepunkt 5. auf Zahlung von EUR 483.000 s.A. aus] .
Da die Beklagte ihre Verpflichtungen aus der Bürgschaftsvereinbarung nicht eingehalten habe, habe die Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht und sei nicht zur Erbringung ihrer Leistung verpflichtet. Die Beklagte könne die Klägerin aus der Bürgschaft nicht in Anspruch nehmen, solange sie nicht die Fälligstellung des Kredits zurücknehme und „den ursprünglichen Zustand des Kreditverhältnisses des Ehegatten vor Verkauf des Tilgungsträgers“ wieder herstelle.
Die Bürgschaft sei zudem sittenwidrig, weil während der Insolvenz gegeben und die Beklagte ihre Zusagen nicht eingehalten habe. Die Klägerin sei durch Mitarbeiter der Beklagten getäuscht und zur Abgabe einer Bürgschaftserklärung gedrängt worden, denn die Mitarbeiter hätten ihr vorgespielt, dass sie das Kreditverhältnis wie gehabt weiterführen und die Sicherheiten (Tilgungsträger und Liegenschaft) nicht verwerten würde. Tatsächlich habe die Beklagte von Anfang an die Versteigerung geplant.
Es liege eine schwere Störung des Synallagmas und ein auffallendes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vor. Die Klägerin habe mit der Bürgschaft eine Verpflichtung aufgenommen, die sie kaum erfüllen könne, und keinen Vorteil aus der Bürgschaft, weil die Beklagte deren Ziel vereitelt habe.
Die Bürgschaft erfülle zudem den Tatbestand des Wuchers. Da die Beklagte ihre Zusagen nicht eingehalten habe, liege ein auffallendes Missverhältnis vor. Der Verpflichtung der Klägerin von EUR 500.000 stünde keine Gegenleistung gegenüber, weil die Beklagte keine Gegenleistung erbracht habe. Die Beklagte habe eine Zwangslage ausgenutzt, weil die Versteigerung des ehelichen Hauses gedroht habe.
Die Klägerin stützte ihr Klagsbegehren explizit nicht auf § 25d KSchG und brachte vor, dass bei Abschluss der Bürgschaftsvereinbarung kein Missverhältnis zwischen Leistungsfähigkeit der Klägerin und Haftungssumme der Bürgschaft bestanden habe und ein solches Missverhältnis auch nicht geltend gemacht werde.
Bei ihrer Klagsänderungam 2.7.2021 (ON 50, S 5) ließ die Klägerin den ursprünglichen Klagspunkt 2. entfallen, dies aber ohne Anspruchsverzicht. Auch nach Einwand der Beklagten und Hinweis des Gerichts, dass eine Rückziehung nach § 237 Abs 1 ZPO nur mit Anspruchsverzicht möglich sei, wurde kein Anspruchsverzicht erklärt (ON 127, 9). Das Ersturteil führt den ursprünglichen Klagspunkt 2. weiter als Klagspunkt 2. und weicht daher von der zuletzt vorgenommenen Nummerierung der Begehren der Klägerin ab.
Die Beklagte bestritt und brachte – soweit hier noch relevant - vor, die Beklagte habe der Klägerin nicht zugesagt, als Gegenleistung für die Bürgschaft den Tilgungsträger bestehen zu lassen. Vielmehr sei der Tilgungsträger im Einvernehmen mit dem Kreditnehmer aufgelöst und der Erlös zur Saldoabsenkung verwendet worden. Die Klägerin habe sich in der Bürgschaftsvereinbarung verpflichtet, bis 31.12.2014 für ausstehende Zinsforderungen aus dem Kredit EUR 40.000 zu bezahlen, und nur unter dieser Bedingung hätte die Beklagte vorläufig von einer Versteigerung abgesehen. Letztlich habe die Klägerin aber die EUR 40.000 nicht gezahlt. Der Klägerin sei bei Abschluss der Bürgschaftsvereinbarung die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers und ihre voraussichtliche Inanspruchnahme bestens bekannt gewesen. Bestritten werde auch das arglistige Verhalten der Beklagten.
Mit der Zusage, EUR 40.000 auf das Verrechnungskonto zu leisten, sei der Zinsrückstand in mindestens dieser Höhe konstitutiv anerkannt worden. Vereinbarungswidrig seien die EUR 40.000 nicht bezahlt worden; die Beklagte hingegen habe die zugesagte Rückvergütung von weiteren EUR 18.324,44 am 9.3.2015 durchgeführt. Zinsen seien bis auf die bereits refundierten Zinsen richtig verrechnet worden. Kreditnehmer und Klägerin hingegen hätten die Zahlungen schlichtweg eingestellt; die letzten Zahlungen seien im Mai 2013 und im Mai 2014 erfolgt.
Hinsichtlich der Klagspunkte 1.a bis 1.c sei die Klägerin nicht aktivlegitmiert, weil sie als Bürgin nicht die Rücknahme der Fälligkeit des Kredits, eine Korrektur des Kreditsaldos oder die Wiederherstellung des Tilgungsträgers fordern könne. Zudem sei die Umsetzung dieser Begehren unmöglich.
Die Fälligkeit des Kredits ergebe sich aus § 14 IO, den Fälligstellungen der Beklagten aus Terminsverlust und wichtigem Grund gegenüber dem Insolvenzverwalter, sowie auch daraus, dass der Kredit ohnehin am 30.6.2024 endfällig gewesen sei. Der Insolvenzverwalter habe die Kreditforderung der Beklagten gegenüber dem Kreditnehmer in Höhe von EUR 1,4 Mio anerkannt, aufgrund dessen habe die Beklagte Hypothekarklage eingebracht, der das Bezirksgericht Leopoldstadt mit Versäumungsurteil stattgegeben habe. Aufgrund dieses Versäumungsurteils habe die Beklagte rechtmäßig die Exekution in die verpfändete Liegenschaft betrieben, nachdem die Klägerin die zugesagten EUR 40.000 nicht bezahlt habe.
Der falsche KSV-Eintrag gehe nicht auf einen Fehler der Beklagten zurück; vielmehr habe die Beklagte die Bürgschaft korrekt mit Haftungsbegrenzung beim KSV eingemeldet. Eine allfällige Falschauskunft sei ihr nicht zuzurechnen. Die Klägerin habe freiwillig als Berechtigte aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot die Umschuldung vorgenommen und die Liegenschaft eingelöst. Mangels rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten stünden der Klägerin weder aus der Zwangsversteigerung und der von ihr freiwillig vorgenommenen Einlösung noch aus dem zeitweise falschen KSV-Eintrag Ansprüche gegen die Beklagte zu. Der kurzzeitig falsche KSV-Eintrag sei für den geltend gemachten Schaden nicht kausal gewesen.
Der Höhe nach wendete die Beklagte ein, dass der Zinsschaden auf einer Bemesssungsgrundlage von EUR 2 Mio berechnet werde, für die Einlösung der Liegenschaft aber nur EUR 1,6 Mio erforderlich gewesen seien. Die restlichen EUR 400.000 habe die Beklagte für andere Zwecke verwendet, die weder mit ihrer Bürgschaft noch mit dem Kredit in Zusammenhang stünden. Zudem sei der geltend gemachte Zinsschaden verjährt.
Hinsichtlich der geltend gemachten Anwaltskosten brachte die Beklagte vor, dass diese Leistungen nicht mit der Umschuldung im Zusammenhang stünden und teilweise nicht an die Klägerin fakturiert worden seien. Auch dafür fehle ihr daher die Aktivlegitimation.
Eingewendet werde zudem Verjährung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche und einer allfälligen Irrtumsanfechtung der Bürgschaft.
Die Kreditforderung hafte in einem weit über EUR 500.000 hinausgehenden Betrag aus. Die Bürgschaft sei wirksam, die Beklagte wende daher compensando EUR 500.000 aus der strittigen Bürgschaft ein.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz.
Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf Seiten 10 bis 21 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es – soweit hier relevant -, dass die Klägerin vor/bei Abschluss ihrer Vereinbarung mit der Beklagten weder in einen Irrtum geführt noch arglistig getäuscht worden sei. Auch liege weder Wucher noch Sittenwidrigkeit vor. Die Bürgschaftsvereinbarung sei daher rechtsgültig zustande gekommen.
Die vorliegende Vereinbarung hätte die Klägerin als verständige Erklärungsempfängerin – gemessen an den festgestellten Umständen - nicht so verstehen können, dass mit „allen Sicherheiten“ auch der Tilgungsträger gemeint gewesen wäre. Somit sei die Auflösung des Tilgungsträgers vereinbart und folglich liege in der Auflösung des Tilgungsträgers kein rechtswidriges Verhalten der Beklagten. Darüber hinaus habe die Klägerin trotz übernommener Verpflichtung die EUR 40.0000 nicht geleistet. Eine Vereinbarung, diese EUR 40.000 seien nur zu leisten, sofern die Beklagte die Zinsen im Sinne des Kreditnehmers neu berechnen würde, sei nicht feststellbar gewesen. Ebenso wenig stehe fest, dass die Beklagte zugesagt hätte, die Liegenschaft keinesfalls verwerten zu lassen.
Hinsichtlich der im Klagebegehren 1.a bis 1.c sowie 2. geltend gemachten Ansprüche sei die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht passivlegitimiert. Die Klägerin als Bürgin könne als solche nicht in das vertragliche Verhältnis zwischen Kreditgeber (Beklagter) und Kreditnehmer eingreifen. Der Anspruch auf Rücknahme der Fälligstellung des Kredits sei schon deswegen unschlüssig, weil der Kredit unstrittig per 30.6.2014 endfällig gewesen sei. Dasselbe gelte für Klagebegehren 3. Das Klagebegehren 2. sei auch insofern unschlüssig, als das Exekutionsverfahren bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits seit Jahren eingestellt gewesen sei.
Die Schadenersatzbegehren (= Klagebegehren 4. und 5.) gingen mangels Kausalität ins Leere, stehe doch nicht fest, dass der falsche KSV-Eintrag auf ein (Fehl-)Verhalten der Beklagten zurückzuführen war. Hinsichtlich der Versteigerung fehle es an einem rechtswidrigen Verhalten der Beklagten, habe diese doch die Versteigerung zu Recht betrieben, weil die Klägerin ihre Zusage, das Verrechnungskonto zu regulieren, nicht erfüllt habe.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge (Punkt 3. der Berufung):
1.1Die Klägerin moniert, das angefochtene Urteil verstoße gegen Art 6 EMRK, gegen höchstgerichtliche Judikatur, gegen Verfahrensgrundsätze und sei „in jeder Hinsicht aufhebungsreif“. Das Erstgericht habe nämlich zentrale Beweise ignoriert, Widersprüche nicht geprüft, Dokumente nicht gewürdigt, nur eine Prozesspartei bevorzugt und wesentliche Inhalte ausgeblendet. Die angefochtene Entscheidung basiere auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, berücksichtige schriftliche Beweismittel nicht, sei von einer selektiven und einseitigen Beweiswürdigung zugunsten der Beklagten geprägt, unterlasse die erforderliche Beweisaufnahme und ignoriere die massiven Widersprüche zwischen den Zeugenaussagen der Bankmitarbeiter vollständig. Diese Fehler seien derart gravierend, dass das Urteil keiner Rechtskontrolle standhalte.
Die Klägerin releviert damit – soweit erkennbar - einen Begründungsmangel.
1.2.1 Ein Begründungsmangel - und damit ein wesentlicher Verfahrensmangel - liegt nur vor, wenn dem angefochtenen Urteil nicht die Erwägungen zu entnehmen sind, die zu den getroffenen Feststellungen geführt haben ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5§ 272 ZPO Rz 1 und 3). Dabei bedeuten sowohl das gänzliche Fehlen einer Beweiswürdigung einen Verstoß gegen die Begründungspflicht (vgl RS0102004), als auch eine Beweiswürdigung, die offensichtlich leichtfertig, oberflächlich oder willkürlich erfolgte, bzw wenn sich das Erstgericht mit wesentlichen Verfahrensergebnissen überhaupt nicht auseinandersetzte ( Delle-Karth, ÖJZ 1993, 18/19 mwN). Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn das Gericht in knapper, aber überprüfbarer und logisch einwandfreier Form dargelegt hat, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, und sowohl die Parteien als auch das Berufungsgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile überprüfen können (RS0040122 [T1]). Ein Begründungsmangel liegt nicht schon dann vor, wenn das Erstgericht nicht auf jedes einzelne Beweisergebnis oder jedes mögliche Gegenargument im Einzelnen eingeht. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten des Verfahrens und allen nur denkbaren Überlegungen auseinander zu setzen. Wesentlich ist, dass erkennbar ist, aus welchen Überlegung das Gericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können oder andere Feststellungen nicht treffen zu können ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5, S 190; vgl auch RS0040165). Es kann also ganz grundsätzlich nicht verlangt werden, dass das Erstgericht sämtliche Gedankengänge in der Beweiswürdigung im Detail darlegt; die wesentlichen Gedankengänge und Überlegungen müssen aber doch nachvollziehbar sein (vgl Delle-Karth , Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozessrechts, ÖJZ 1993, 19).
1.2.2Das österreichische Zivilprozessrecht ist darüber hinaus vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 272 Abs 1 ZPO) geprägt. Das bedeutet, dass die erste Instanz Tatsacheninstanz ist, weil das Erstgericht bei der Vernehmung von Beweispersonen einen unmittelbaren Eindruck von diesen erhält, ihre Mimik, ihre Gestik, ihr Verhalten nach Nachfragen und ihren Gedankenduktus unmittelbar wahrnehmen kann. Von der „Tatsacheninstanz“ nach unmittelbarer Aufnahme von Personalbeweisen getroffene Feststellungen können nur dann erfolgreich bekämpft werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die gegen die bekämpften und für die begehrten Feststellungen sprechen. Es genügt nicht, bloß darzulegen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, es müssen vielmehr überzeugende Argumente dargelegt werden, aus welchen Gründen das Erstgericht einer Beweisperson, die unglaubwürdig sei, gefolgt sei und den Angaben von Beweispersonen, die glaubwürdiger gewesen seien, folgen hätte müssen.
1.2.3 Im Sinne dieser Grundsätze ist hier eine mangelhafte Begründung des Ersturteils nicht zu erblicken. Das Erstgericht setzte sich in seiner Beweiswürdigung (US 21 bis 32) ausführlich mit den relevanten Beweisergebnissen, nämlich insbesondere mit den Aussagen der Zeugen J* und K* auf der einen Seite und des Kreditnehmers sowie der Klägerin auf der anderen Seite auseinander und begründete die getroffene Feststellung nachvollziehbar. Dabei ging es auf den persönlichen Eindruck der Einvernommenen ein, die diese vor Gericht hinterließen, und setzte sich gewissenhaft mit den im Verfahren vorgelegten Urkunden auseinander. Dem begegnen keine Bedenken. Abgesehen davon zeigt die Beklagte in diesem Punkt ihrer Berufung auch nicht auf, weshalb die Beweiswürdigung des Erstgerichts unrichtig sein sollte. Ein Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
2. Zur Beweisrüge (Punkt 1. der Berufung) :
2.1 Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15 mwN; RS0041835 [T2]). Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss daher ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss die andere ausschließen (vgl RS0041835 [T2]).
2.2Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (vgl RS0043175). Ein Rechtsmittel kann wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) die Feststellungen nur dann erfolgreich angreifen, wenn es stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können.
2.3 In ihrer Beweisrüge zieht sich die Beklagte im Wesentlichen – zu (nahezu) allen bekämpften Feststellungen ( [F3] bis [F13]) – einzig darauf zurück, der Kreditnehmer und die Klägerin seien glaubwürdiger als die Zeugen J* und K* gewesen, weil sie als „Betroffene“ eine bessere Erinnerung an die Geschehnisse hätten als diese Zeugen. Den (den Prozessstandpunkt der Beklagten stützenden) Eintragungen in das Stammdatenblatt des Kreditnehmers sei nicht zu trauen (ohne das die Klägerin dafür ein Argument anführt) und die Zeugen J* und K* hätten sich und einander mehrfach widersprochen.
Mit alldem gelingt es der Beklagten nicht, Zweifel an der – äußerst gewissenhaft gearbeiteten – Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken.
2.4 Zu den einzelnen bekämpften Feststellungen:
2.4.1.1 Anstelle der Feststellungen [F1] bis [F4] und [F6] begehrt die Beklagte folgende Ersatzfeststellungen:
2.4.1.2 Zur bekämpften Feststellung [E1] verweist die Beklagte darauf, dass sich die Zeugen J* und K* nicht erinnern hätten können, ob die Beklagte beim Termin am 17.7.2014 anwesend war, und sich auch aus dem Eintrag im bezughabenden Stammdatenblatt solches nicht ergebe, weshalb der Klägerin und dem Kreditnehmer zu folgen und die [E1] festzustellen gewesen wäre.
Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts weckt die Klägerin damit nicht, ist es doch nicht ungewöhnlich, dass in einem Stammdatenblatt, das zu einem Kunden über viele Jahre geführt wird und in das eine Vielzahl von Eintragungen vorgenommen werden, zu einem Termin die Nennung eines Gesprächsteilnehmers unterlassen wird. Allein aus dem Umstand, dass sich aus der Stammdatenblatteintragung zum 17.7.2014 die Teilnahme der Klägerin am Termin nicht ergibt, ist für diese somit nichts zu gewinnen. Aus den übrigen Feststellungen ergibt sich darüber hinaus, dass die Klägerin in alle Gespräche den Kredit betreffend eingebunden war, woraus sich wiederum schließen lässt, dass sie von Beginn an von ihrem Mann eingebunden wurde und somit auch am 17.7.2014 schon anwesend war. Außerdem bestand damals zugunsten der Beklagten an der Liegenschaft ein Höchstbetragspfandrecht von EUR 1,6 Mio, weshalb die Klägerin – die die Liegenschaft wie festgestellt nicht verlieren wollte – auch jedes Interesse hatte, an allen wichtigen Gesprächen zum damals bereits notleidenden Kredit teilzunehmen.
[E2] betrifft inhaltlich im Wesentlichen – wie [E1] auch - die Frage, ob die Klägerin beim Termin am 17.7.2014 anwesend war. Insofern ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Soweit die Klägerin mit [E2] die „Ersatzfestellung“ begehrt, wonach beim Termin auch die „zu hoch berechneten Zinsen“ und eine „allfällige Bürgschaft der Klägerin“ Thema waren, handelt es sich dabei um keine echte Ersatzfeststellungen, sondern um Ergänzungen, die – als Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels - im Rahmen einer Rechtsrüge aufzugreifen wären.
Soweit die Klägerin in [E3] begehrt, dass festgestellt werden möge, die Gesprächsteilnehmer hätten den Rückkauf des Tilgungsträgers nicht vereinbart, spricht sie damit eine Frage der rechtlichen Beurteilung an, sodass hier nicht weiter darauf einzugehen ist.
Zu [E6] ist zu auszuführen, dass es keinen (vernünftigen) Grund gibt, warum der Zeuge J* im August 2014 ein Telefonat mit dem Kreditnehmer erfinden sollte, um einen entsprechenden Eintrag in das Stammdatenblatt vorzunehmen. Nachvollziehbar ist vielmehr, dass sich der Kreditnehmer an ein viele Jahre zurückliegendes Telefonat einfach nicht mehr erinnern konnte.
2.4.2.1 Anstelle der Feststellung [F5] begehrt die Beklagte folgende Ersatzfeststellung:
2.4.2.2 Schon aus der Aussage der Klägerin ergibt sich die begehrte Ersatzfeststellung nicht, sagte sie doch lediglich aus, dass „ein Druck entstand, dass ich jetzt die Bürgschaft abgeben soll“ , woraus sich nicht ableiten lässt, dass ein solcher Druck von den Zeugen J* und K* aktiv ausgeübt wurde. Es macht einen Unterschied, ob eine Situation vom Betroffenen (hier: der Klägerin) als belastend empfunden und dadurch intrinsisch Druck verspürt wird, oder ob das Gegenüber aktiv Druck ausübt, zum Beispiel durch Drängen auf ein rasches Unterfertigen einer Vereinbarung ohne die Einräumung einer angemessen Überlegungsfrist oder das Inaussichtstellen übler Konsequenzen, wenn zu lange mit einer Entscheidung zugewartet wird. Dass die Zeugen J* und/oder K* solche Verhaltensweisen an den Tage gelegt hätten, sagten weder die Klägerin noch der Kreditnehmer.
2.4.3.1 Anstelle der Feststellungen [F7], [F10] und [F13] begehrt die Beklagte folgende Ersatzfeststellungen:
2.4.3.2 Die bekämpften Feststellungen [E7], [E10] und [E13] betreffen alle die Frage, was hinsichtlich der Regulierung des Verrechnungskontos festgelegt wurde. Es ist auch hier zunächst auf das zu ←2.3 Ausgeführte zu verweisen. Darüber hinaus setzt sich die Klägerin mit keinem Wort – obschon vom Erstgericht als ein zentrales Beweismittel für dessen in diesem Zusammenhang getroffene Feststellungen herangezogen - mit dem Umstand auseinander, dass sich die bekämpften Feststellungen auch mit dem Inhalt/Wortlaut der ./C zwanglos in Einklang bringen lassen. Dort ist die von der Klägerin behauptete „Bedingung“, wonach die Beklagte zuerst die Zinsausstände „richtig berechnen“ müsste, bevor die Klägerin die Ausgleichszahlung von EUR 40.000 zu leisten hat, nicht genannt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin und der Kreditnehmer dieses Dokument unterschreiben sollten, wenn darin eine solch wichtige Bedingung vereinbarungswidrig nicht genannt ist. Da die Unterschriftleistung aber erfolgte, ist davon auszugehen, dass die behauptete Bedingung zwischen den Streitteilen nie festgelegt wurde. Gestützt wird dies durch den Inhalt der ./F, wogegen die Klägerin auch nichts Stichhaltiges einzuwenden vermag.
2.4.4.1 Anstelle der Feststellungen [F8], [F9], [F11] und [F12] begehrt die Klägerin folgende Ersatzfeststellungen:
2.4.4.2 Zu [E8] und [E9] kann auf die Ausführungen zu ←2.3 und ←2.5.2 verwiesen werden.
Gleiches gilt für [E11], wobei hier die begehrte Feststellung zum ersatzlosen Entfall des zweiten Satzes der bekämpften Feststellung führte, weshalb die Beweisrüge in diesem Punkt nicht gesetzgemäß ausgeführt ist.
Auch zu [E12] ist zunächst auf ←2.3 zu verweisen; darüber hinaus führte die begehrte Ersatzfeststellung hier zum Entfall des ersten Satzes der bekämpften Feststellung, weshalb die Beweisrüge in diesem Punkt nicht gesetzgemäß ausgeführt ist. Soweit die Klägerin hier geltend macht, sie und der Kreditnehmer hätten sich am 13.11.2014 bei der Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrags in einer Ausnahmesituation befunden und seien überfordert gewesen, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot; diese Ausführungen sind daher unbeachtlich.
2.4.5.1 Anstelle der Feststellung [F14] begehrt die Klägerin folgende Ersatzfeststellung:
2.4.5.2 Mit dem ersten Satz der begehrten Ersatzfeststellung macht die Klägerin in Wahrheit einen sekundären Feststellungsmangel geltend. Beweisergebnisse (mit Ausnahme der Aussagen der Klägerin und des Kreditnehmers – s. ←2.3 ) legt die Klägerin dieser begehrten Feststellung nicht zugrunde. Gleiches gilt für Satz 2 der begehrten Ersatzfeststellung. Die Klägerin bleibt es schuldig, ein belastbares Beweisergebnis zu nennen. Außerdem folgt aus dem Umstand, dass die D* R* keinen Kredit gewährte, nicht zwingend, dass es der Klägerin unmöglich gewesen wäre, bei einer anderen Bank einen Kredit zu erhalten.
2.5 Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichtes und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 ZPO).
3. Zur Rechtsrüge
3.1Das Berufungsgericht teilt die ausführliche, mit einschlägigen Zitaten aus der Judikatur belegte rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, sodass gemäß § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufungsausführungen auszuführen:
3.2 In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Beklagte im Ergebnis gegen die gesamte rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Erstgericht, geht dabei aber erkennbar über weite Strecken nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weshalb die Rechtsrüge in diesem Umfang nicht gesetzgemäß ausgeführt ist. Mit den rechtlichen Argumenten des Erstgerichts setzt sie sich in weiten Teilen nicht auseinander, weshalb es der Rechtsrüge auch diesbezüglich großteils an der gesetzmäßigen Ausführung mangelt (vgl RS0041826; RS0043603).
3.3 Soweit die Klägerin bei einem Verbrauchergeschäft einen strengeren Maßstab angesetzt wissen möchte und argumentiert, dass von einem durchschnittlichen Verbraucher nicht erwartet werden könne, dass er informelle Gespräche einem schriftlichen Vertrag gleichstelle, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot; sie hat dazu in erster Instanz nicht vorgebracht.
3.4 Soweit die Klägerin hinsichtlich der Versteigerung der Liegenschaft auf den in ./C festgehaltenen Passus „unmittelbar keine zwangsweise Verwertung der Pfandliegenschaft in Auftrag gegeben“ verweist und daraus eine Unklarheit erblicken möchte, die zu Lasten der Beklagten ginge, geht sie auf die dazu vom Erstgericht angestellten rechtlichen Überlegungen inhaltlich nicht ein. Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass durch die Formulierung die Beklagte gerade nicht zugesagt hat, unter keinen Umständen die Versteigerung der Liegenschaft zu betreiben. Dem setzt die Klägerin nichts Stichhaltiges entgegen.
3.5 D en vom Erstgericht angenommenen Mangel der Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der Klagebegehren zu 1.a bis 1.c und 2. sieht die Klägerin als verfehlt an und argumentiert, sie hätte als Bürgin und Vertragspartnerin der Bürgschaftsvereinbarung und der Zusatzvereinbarung sehr wohl eigene Rechte aus dem Kreditvertrag, nennt dazu aber keine rechtliche Begründung. Auch hier setzt die Klägerin den Rechtsausführungen des Erstgerichts nichts Stichhaltiges entgegen.
3.6 Zur Bürgschaftserklärung wiederholt die Klägerin ihre schon in erster Instanz angezogenen Argumente, ohne auf die rechtliche Würdigung des Erstgerichts einzugehen; damit mangelt es der Rechtsrüge auch hier an der gesetzmäßigen Ausführung. Feststellungen, die den Tatbestand der Sittenwidrigkeit, des Wuchers und/oder der Arglist stützen, wurden nicht getroffen. Sekundäre Feststellungsmängel macht die Klägerin diesbezüglich nicht geltend. Dass sich die Klägerin vor/bei Abschluss der Bürgschaftsvereinbarung in einer exsistenzbedrohenden Situation befand, steht gerade nicht fest. Worin ein Wertmissverhältnis liegen soll, lässt die Berufung im Dunkeln.
3.7 Im Zusammenhang mit ihrem Schadenersatzbegehren negiert die Klägerin, dass nicht feststeht, dass die Fehleintragung beim KSV auf eine Handlung / einen Fehler der Beklagten zurückzuführen ist. Es scheitert somit hier schon an der für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs notwendigen Kausalität. Soweit die Klägerin hier argumentiert, ein Fehler des KSV sei der Beklagten zuzurechnen bzw diese hätte die Eintragung überprüfen müssen, bleibt sie eine Begründung dafür schuldig. Eine solche Zurechnung und/oder Überprüfungspflicht der Beklagten ergibt sich weder aus Gesetz noch Rechtsprechung.
3.8 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich das geltend gemachte Zahlungsbegehren von EUR 1.291.125 nicht zur Gänze aus den dazu einzeln aufgeschlüsselten Positionen (PA ON 50, S 5) ergibt; eine Addition der einzelnen Positionen ergibt EUR 1.281.862,30.
4. D as Erstgericht hat somit zutreffend die Klage abgewiesen. Der Berufung kann kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zu lösen waren.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden