Vor der Feilbiethung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbiethung angesucht worden, zu gestatten.
§ 466b ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 466b
…Sache ein anderes Pfandrecht, so hat der Gläubiger den Verkauf auch dem anderen Pfandgläubiger anzudrohen. Diesem ist die Einlösung der Forderung zu gestatten ( § 462 ). (2) Der Verkauf ist im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer zu bewirken. (3) Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner…
§ 1423
…für die Einbringlichkeit und Richtigkeit der Forderung nicht zu haften. Ohne Einwilligung des Schuldners kann dem Gläubiger von einem Dritten in der Regel ( § 462 ) die Zahlung nicht aufgedrängt werden.…
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