Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und Rekursgericht in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH (FN **), **, vertreten durch die Graff Nestl Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B* C* GmbH , **, Deutschland und 2. D* , geboren am **, **, Deutschland, beide vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 122.248,55 samt Nebengebühren über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 1. Juni 2025, GZ: **-41, sowie über den Rekurs der beklagten Parteien (Rekursinteresse: EUR 9.395,43) gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung, in nicht öffentlicher Sitzung
I. durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden, den Richter Mag. Falmbigl und den Kommerzialrat DI Fida zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 4.382,86 (darin EUR 730,48 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
II. durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 735,14 (darin EUR 122,52 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe und
Begründung:
Die B* E* GmbH (nunmehr F* G* GmbH) ist Betriebsgesellschaft eines Hotels.
Die Erstbeklagte war die Muttergesellschaft dieser Betriebsgesellschaft und der Zweitbeklagte war Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Erstbeklagten.
Die Liegenschaft sowie mehrheitlich auch das Hotel stehen (teilweise mittelbar) im Eigentum von Mag. H* der auch Geschäftsführer der Klägerin ist.
Am 21.11.2023 eröffnete der Zweitbeklagte gegenüber Mag. H*, dass das Hotel nicht wie geplant am 1.12.2023 eröffnen könne und die Betriebsgesellschaft (B* E* GmbH) in Insolvenz gehen würde. In diesem Fall hätte die Bank wahrscheinlich die von Mag. H* aufgenommenen Kredite fällig gestellt und er wäre persönlich ruiniert gewesen. Dieser sah daher keine andere Wahl, als das die Klägerin die Betriebsgesellschaft (B* E* GmbH) von der Erstbeklagten übernimmt und so das Hotel in Betrieb gehen kann.
Den an der Vertragserstellung am 23.11.2023 Beteiligten war klar, dass sie nur 24 oder 48 Stunden Zeit hatten und eine Due Diligence Prüfung nicht möglich war. Die finanziellen Zahlen waren unklar und wurden in einem weiteren Zimmer fortlaufend bearbeitet. Steuern und insbesondere Umsatzsteuer waren ein Thema. Die Steuern waren in der Buchhaltung ausgewiesen, aber nicht bezahlt. Die Jahressteuererklärungen 2022 und 2023 waren noch offen.
Mit Kauf- und Abtretungsvertrag, der noch am 23.11.2023 um ca 16.00 bzw 17.00 Uhr unterzeichnet wurde, erwarb die Klägerin von der Erstbeklagten sämtliche Geschäftsanteile an der B* E* GmbH (nunmehr F* G* GmbH) zum Preis von EUR 1.
Im Vertrag heißt es auszugsweise:
„ 3 Kaufpreis und Bezahlung des Kaufpreises
3.1 Der von der Käuferin an die Verkäuferin zu zahlende Kaufpreis für den Kaufgegenstand beträgt EUR 1,- (Euro eins) ("Kaufpreis"). Der Kaufpreis wurde von den Parteien in Kenntnis der Situation der Gesellschaft und des wahren Wertes frei vereinbart und als angemessen befunden. [...]
5 Gewährleistung und Haftung
5.1 Im Zusammenhang mit diesem Vertrag leistet die Verkäuferin der Käuferin auf die Dauer von drei Jahren ab dem Stichtag Gewähr und haftet dafür, dass der Kaufgegenstand und die Gesellschaft folgende ausdrücklich zugesagte Eigenschaften zum Zeitpunkt des Stichtages aufweisen.
5.2 Unterlagen
Die von der Verkäuferin der Käuferin übergebenen Unterlagen sind in den wesentlichen Grundzügen vollständig und richtig, und die Verkäuferin hat keine Tatsachen oder Umstände in Bezug auf den Kaufgegenstand oder die Gesellschaft verschwiegen. Klargestellt wird in diesem Zusammenhang, dass angesichts des kurzen Verhandlungszeitraums weder für Verkäuferin noch Käuferin ein detaillierter Aufbereitungs- und Prüfprozess möglich war und dass für eine derartige Aufbereitung und Prüfung keine Haftung übernommen wird. Festgestellt wird, dass die Verkäuferin keine Haftung für den Zustand des I* und des J* übernimmt. [...]
5.7 Buchführungs- und Bilanzunterlagen
5.7.1 Die wesentlichen nach Unternehmens- und Steuerrecht erforderliche Buchführungs- und Bilanzierungsunterlagen der Gesellschaft sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung unter Wahrung der Bilanzkontinuität geführt und vollständig vorhanden. Die unternehmens- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten und -fristen sind stets ordnungsgemäß eingehalten worden.
5.7.2 Die Bilanzen der Gesellschaft wurden in Übereinstimmung mit den zum jeweiligen Zeitpunkt maßgeblichen unternehmensrechtlichen Vorschriften (insbesondere den §§ 189ff UGB) sowie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung und unter Wahrung des Grundsatzes der Bilanzkontinuität, Bilanzwahrheit und des Vorsichtsgrundsatzes richtig und vollständig erstellt. Diese geben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft zum jeweiligen Stichtag richtig und vollständig wieder und wird ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes, vollständiges Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Alle Verbindlichkeiten und Haftungen (einschließlich Verzugszinsen) der Gesellschaft werden vollständig erfasst; Rückstellungen werden in der nach den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung erforderlichen Höhe gebildet. [...]
5.12 Steuern und Abgaben
5.12.1 Die Gesellschaft hat sämtliche - vorläufigen oder endgültigen – Steuern oder Abgaben (wie in Ziffer 5.12.3 definiert), die bis zum Stichtag veranlagt oder sonst vorgeschrieben wurden, fristgerecht bezahlt. Die Gesellschaft hat weiters keine fahrlässigen oder vorsätzlichen Abgabenverkürzungen im Sinne der § 33f FinStG sowie keine Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne der §§ 49 bis 51 FinStG begangen.
5.12.2 Die Gesellschaft hat weiters sämtliche Offenlegungs-, Anmelde-, Buchhaltungs- und Erklärungspflichten gemäß §§ 119ff BAO vollständig, richtig und rechtzeitig erfüllt, ebenso wie alle anderen Offenlegungs- und Informationspflichten gegenüber Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern, gesetzlichen Interessensvertretungen oder sonstigen staatlichen oder gesetzlich eingerichteten Institutionen in Übereinstimmung mit allen gesetzlichen oder sonstigen (insbesondere statutarischen) Bestimmungen erfüllt wurden
5.12.3 Als Steuern im Sinne dieser Bestimmung gelten sämtliche Steuern und Abgaben, insbesondere Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Einfuhrumsatzsteuer und […]“
Der Zweitbeklagte stimmte im Zuge der Vertragsverhandlungen zu, eine Erklärung abzugeben, wonach das, was an diesem Tag besprochen wurde, richtig war. Im Kauf- und Abtretungsvertrag ist demzufolge nachstehende Erklärung enthalten:
„8 Erklärung von D* [...]
8.2 D* erklärt ausdrücklich im eigenen Namen wie folgt: [...]
(ii) D* erklärt, dass nach seiner individuellen, konkret vorhandenen heutigen Kenntnis die in Ziffer 5.2 genannte Gewährleistungszusage (betreffend Unterlagen) richtig ist. “
Als die Klägerin die F* G* GmbH weiterverkaufen wollte, wurde ein vorläufiger Jahresabschluss erstellt. Dabei fiel auf, dass die Umsatzsteuerverbindlichkeiten laut Buchhaltung EUR 121.673,23 betragen sollten, während für Jänner bis Dezember 2023 in den Umsatzsteuervoranmeldungen nur EUR 78.339,97 aufschienen. Auf Empfehlung der K* L* erfolgte eine Selbstanzeige und die (nunmehr) F* G* GmbH zahlte an Umsatzsteuer von Juni 2023 EUR 43.333,33 und von Dezember 2022 EUR 43.333,33 abzüglich einer Gutschrift von EUR 493,68 nach.
Die Klägerin traf diese Nachzahlung insofern, als sie in Kaufpreisverhandlungen mit der nunmehrigen Gesellschafterin der F* G* GmbH stand. So kam beim Weiterverkauf im April 2024 ein Preis von wieder nur EUR 1 zustande. Wie hoch der Preis gewesen wäre, wenn es nicht die Umsatzsteuerdifferenzen gegeben hätte, kann nicht festgestellt werden.
K* M* verrechnete der Klägerin für die „Prüfung Gewährleistung B*“ EUR 315 netto und für eine Revisionsbeantwortung EUR 875 netto. K* L* verrechnete der F* G* GmbH für das Thema USt-Nachzahlung EUR 4.154,25 netto. Die weiteren Positionen in den Rechnungen vom 5.3.2024 und 21.3.2024 gehören nicht zum hier relevierten Vorfall.
Die Erstbeklagte durchlief in Deutschland ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, das im Sommer 2024 abgeschlossen wurde. Die Klägerin meldete in diesem Insolvenzverfahren keine Forderung an.
Die Klägerin begehrte (zuletzt) die Zahlung von insgesamt EUR 122.248,55. Dieser Betrag setze sich aus den nachgezahlten Umsatzsteuerbeträgen von EUR 45.306,51 und EUR 42.839,65 für Dezember 2022 und Juni 2023 sowie aus den dafür vorgeschriebenen Zinsen von EUR 1.234,60, weiters aus zwei Rechnungen der K*-L*gesmbH über EUR 17.377,60 und EUR 13.348,19 für die Aufarbeitung samt Selbstanzeige und aus Kosten für Rechtsberatung in Höhe von EUR 2.142 zusammen.
Im Kauf- und Abtretungsvertrag sei eine Gewährleistungsregelung über die Richtigkeit der Steuererklärungen getroffen worden. Weiters sei zugesagt worden, dass die Umsatzsteuer vollständig und fristgerecht bezahlt worden sei. Nach der Übertragung seien Umsatzsteuerverbindlichkeiten hervorgekommen, die einer Periode zuzuordnen seien, die von der Erstbeklagten zu verantworten sei. Der Zweitbeklagte habe eine persönliche Gewährleistungszusage abgegeben. Die Ansprüche könnten sich nicht nur auf Gewährleistung, sondern auch auf Schadenersatz stützen. Der Schaden sei bei der Klägerin eingetreten.
Die Beklagten entgegneten im Wesentlichen, aufgrund des Kaufpreises von nur einem Euro bestünden keine Gewährleistungspflichten. Eine den Kaufpreis übersteigende Haftung der Beklagten komme nicht in Betracht. Die Beklagten hätten offengelegt, dass die Unterlagen nur in ihren wesentlichen Grundzügen vollständig und richtig wären. Bei den Vertragsregelungen handle es sich nicht um die Zusage bestimmter Eigenschaften, sondern um Wissenserklärungen, über die Buchführung und Bilanzierung. Allenfalls sei von den Beklagten die pünktliche Zahlung zugesichert worden. Die Forderung des Finanzamts an sich könne daher nicht Gegenstand des Gewährleistungsrechts sein. Darüber hinaus sei die Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt ohnehin in der Buchführung abgebildet gewesen. Wenn die Klägerin sich auf Gewährleistung stütze, hätte sie zunächst den Beklagten die Möglichkeit zur Verbesserung einräumen müssen. Die Klägerin sei nicht mehr aktiv legitimiert, da sie die Geschäftsanteile an der F* G* GmbH mit 5.4.2024 zur Gänze weiterverkauft und übertragen habe. Die Gewährleistungsrechte seien auf die neue Gesellschafterin übergegangen. Die Erstbeklagte habe ein Insolvenzverfahren durchlaufen, bei dem sich eine Quote von 8 % ergeben habe. Es könnten daher maximal 8 % des Klagebegehrens berechtigt sein.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und sprach der Klägerin Kostenersatz in Höhe von EUR 17.690,74 zu. Es traf die auf den S 3 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise zusammengefassten Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird.
Rechtlich beurteilte es den Sachverhalt dahin, dass die Vertragsbestimmungen über die grundsätzliche Vollständigkeit der Unterlagen und die Ordnungsgemäßheit der Buchhaltungs- und Bilanzunterlagen unter Berücksichtigung der Umstände so auszulegen seien, dass daraus keine Haftung für die fehlerhaften Umsatzsteuervoranmeldungen folge. Die Buchführungs- und Buchhaltungsunterlagen seien außerdem ohnehin richtig und die Umsatzsteuerverbindlichkeit daraus erkennbar gewesen. Allerdings sei im Kauf- und Abtretungsvertrag auch zugesichert worden, dass keine Abgabenverkürzungen vorliegen würden. Die fehlerhaften Umsatzsteuervoranmeldungen seien als solche Abgabenverkürzungen zu qualifizieren.
Gewährleistungsansprüche kämen insofern nicht in Betracht, als keine Wandlung geltend gemacht worden sei und eine Verbesserung, die in der Abgabe korrekter Umsatzsteuervoranmeldungen bestehen würde, nicht mehr möglich sei. Eine Preisminderung scheide als Grundlage des Klagebegehrens schon aufgrund der Höhe des Kaufpreises aus.
Ein Anspruch auf Schadenersatz scheitere daran, dass das rechtswidrige Verhalten der Beklagten für die geltend gemachten Schäden nicht kausal gewesen sei. Das rechtswidrige Verhalten bestehe genau genommen in der unvollständigen Information der Klägerin über die fehlerhaften Umsatzsteuervoranmeldungen. Die Klägerin hätte die Geschäftsanteile an der B* E* GmbH aber auch bei Kenntnis darüber, dass unvollständige Umsatzsteuervoranmeldungen vorlagen, übernommen. Eine entsprechende Aufklärung hätte auch keine Auswirkung auf das tatsächliche Bestehen der Umsatzsteuerverbindlichkeiten gehabt. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen.
I. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerinwegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, (offenkundig gemeint [vgl RS0045820]) das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagestattgebung abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.
Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zunächst werden sekundäre Verfahrensmängel, also sekundäre Feststellungsmängel (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 61), geltend gemacht. Soweit die Berufung hingegen davon ausgeht, dass Erstgericht hätte maßgebliche Feststellungen unrichtig getroffen, müssten diese unrichtigen Feststellungen mit – hier nicht ausgeführter – Beweisrüge bekämpft werden.
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Rechtliche Feststellungsmängel liegen somit insbesondere dann nicht vor, wenn in erster Instanz kein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde oder, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen (vgl RS0053317 [T1, T2]).
1.1. Wenn die Berufung meint, das Erstgericht hätte nähere Feststellungen über die Bildung des Kaufpreises treffen müssen, insbesondere zur Berücksichtigung der übernommenen Schulden und Verbindlichkeiten, so ist dem zu entgegnen, dass dazu in erster Instanz kein Vorbringen erstattet wurde.
Gleiches gilt für die nunmehr aufgestellte Behauptung, Mag. H* hätte sich mit seiner Erwartung, keinen sauberen Budgetstand zu bekommen „eindeutig auf den Punkt 1 der Beilage ./A bezogen“. Zudem ist auch die rechtliche Relevanz der begehrten zusätzlichen Feststellung nicht erkennbar.
1.2. In der Folge vermisst die Berufung Feststellungen dazu, dass die ursprüngliche Gewährleistungsregelung (im Erstentwurf des Kauf- und Abtretungsvertrags) in Punkt 5.2 iVm Punkt 5.12 wesentlich gekürzt (inhaltlich eingeschränkt) worden sei, woraus sich ergebe, dass die letztlich unterschriebene Version von allen Parteien gewollt worden sei. Es sei allen Beteiligten bewusst gewesen, dass die Zahlung und Anmeldung der Steuerschulden auch vom Zweitbeklagten ausdrücklich zugesichert worden sei.
Das Erstgericht hat den Inhalt des am Ende unterzeichneten schriftlichen Kauf- und Abtretungsvertrags ohnehin auszugsweise festgestellt. Die Klägerin hat sich in ihrem Vorbringen in erster Instanz ausschließlich auf diesen Vertragstext bezogen. Weitere tatsächliche Umstände, die zu einer über den bloßen Wortlaut hinausgehenden Auslegung führen könnten, insbesondere über die Entstehung des Vertragstextes oder eine vom Text abweichende Parteienabsicht, wurden in erster Instanz nicht vorgebracht (vgl RS0017834).
Das trifft ebenso auf den nunmehr behaupteten Umstand zu, der Geschäftsführer der Klägerin hätte (für die Beklagten erkennbar) ein besonderes Interesse an der vollständigen Veranlagung und Bezahlung aller Steuern gehabt.
1.3.Bei der von der Berufung kritisierten tatsächlichen Schlussfolgerung des Erstgerichts, die Klägerin hätte den Vertrag auch bei Kenntnis der fehlerhaften Umsatzsteuervoranmeldungen geschlossen, handelt es sich um eine dislozierte Feststellung des Erstgerichts (vgl RS0043110). Eine solche wäre nicht im Rahmen der Rechtsrüge, sondern mittels Beweisrüge zu bekämpfen. Allerdings können die Ausführungen der Berufung, auch wenn sie als Beweisrüge verstanden würden, inhaltlich nicht überzeugen:
Das Erstgericht, dem im Zuge der freien Beweiswürdigung ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl RS0043175), stützt seine Schlussfolgerung auf die anschauliche Schilderung des Geschäftsführers der Klägerin, wonach eine Inbetriebnahme des Hotels für ihn und seine Familie existenziell gewesen sei. Er habe keine andere Wahl gehabt. Wäre das Hotel nicht in Betrieb gegangen, säße er als Bettler am Naschmarkt (vgl Prot ON 32.2., S 14f). Schon diese eindrückliche Schilderung der Zwangslage lässt es ausgesprochen unwahrscheinlich erscheinen, dass die Klägerin bei der Kenntnis von den Steuerverbindlichkeiten vom Vertragsschluss Abstand genommen hätte. Zudem ist auch wirtschaftlich nicht recht verständlich, warum die Klägerin bereit gewesen sein sollte, zwar die Unsicherheit des Budgetstandes zu akzeptieren, jedoch gerade eine bestimmte Art von Verbindlichkeiten, nämlich Steuerverbindlichkeiten, zu einem Scheitern des Vertrage hätten führen sollen.
Der mehrfach wiederholte Hinweis der Berufung auf die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin, das Thema Steuern sei ihm besonders wichtig gewesen, vermag die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht zu erschüttern.
1.4. Der Anmerkung der Berufung zum zeitlichen Ablauf des Unterschriftstages liegt wiederum kein erstinstanzliches Vorbringen zugrunde. Darüber hinaus ist die rechtliche Relevanz nicht ersichtlich.
1.5.Insgesamt verbleibt es damit bei den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts, die das Berufungsgericht seiner weiteren Entscheidung zu Grunde legt (§ 498 Abs 1 ZPO).
2.Um eine Rechtsrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber ausgehend vom tatsächlich festgestellten Sachverhalt darlegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht unrichtig erscheint. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, soweit sie einen Wunschsachverhalt zugrunde legt oder sich mit den tragenden Entscheidungsgründen des Erstgerichts nicht auseinandersetzt (vgl RS0043603, RS0043312, RS0043605).
Hier stehen die Ausführungen der (weiteren) Rechtsrüge (mehrfach) im Widerspruch zu den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen. Das zeigt sich unter anderem daran, dass sie wiederholt mit Parteien- und Zeugenaussagen, die das Erstgericht „rechtsrichtig“ interpretieren hätte müssen, sowie mit der allgemeinen Lebenserfahrung argumentieren. Soweit die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt abweicht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt und kann daher inhaltlich nicht behandelt werden.
2.1. Auch in der Rechtsrüge argumentiert die Berufung (neuerlich), die (tatsächliche) Schlussfolgerung des Erstgerichts, die Klägerin hätte den Kauf- und Abtretungsvertrag auch bei Kenntnis des Steuerverbindlichkeiten geschlossen, sei unrichtig. Ohne die ausdrückliche Zusicherung der Zahlung hätte es keinen Vertragsabschluss gegeben. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Kauf ohnehin stattgefunden hätte.
Damit wendet sich die Berufung gegen die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen (vgl oben 1.3.), nicht aber gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts und geht damit gerade nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. In der gesamten weiteren Rechtsrüge (vgl Berufung Pkt 29, 34, 38, 44, 45, 46) legt die Klägerin sachverhaltswidrig zugrunde bzw argumentiert, dass sie den Kauf- und Abtretungsvertrag nicht geschlossen hätte, wenn sie von den fehlerhaften Umsatzsteuervoranmeldungen gewusst hätte. Auf die entsprechenden Ausführungen kann daher rechtlich nicht eingegangen werden.
2.2. Zum Inhalt der vertraglichen Zusicherungen argumentiert die Berufung weiterhin, es handle sich um eine gegenüber dem ursprünglichen Vertragsentwurf eingeschränkte Zusicherung; gerade die Frage der Bezahlung sämtlicher Steuern sei allen Parteien bekannt gewesen; gerade auf diese Zusicherung habe man sich nach den Aussagen der Parteien und Zeugen eingelassen; es handle sich um eine Minimalzusicherung, die Beklagten hätten die bereits erfolgte vollständige Zahlung der Steuerverbindlichkeiten zugesichert; gerade diese Zusicherung sei nach den Aussagen der Parteien und Zeugen unisono ausverhandelt worden.
Dem ist neuerlich entgegenzuhalten, dass das Erstgericht zu Recht keine Feststellungen über einen ursprünglichen (weitergehenden) Vertragsentwurf oder eine über den festgestellten Wortlaut des Kauf- und Abtretungsvertrags hinausgehende Parteienabsicht getroffen hat (vgl oben Pkt 1.2.). Tatsächlich wurde eben (nur) der auszugsweise Wortlaut des Kauf- und Abtretungsvertrags festgestellt. Die Ausführungen der Berufung nehmen weder Bezug auf einen bestimmten Abschnitt dieses Vertragstextes, noch versuchen sie, diesen in ihrem Sinn auszulegen. Vielmehr gehen sie, ohne rechtliche Begründung, davon aus, die Beklagten hätten ausdrücklich zugesichert, dass die hier in Rede stehenden Umsatzsteuervorauszahlungen bereits geleistet worden seien.
Insoweit entziehen sich auch diese Berufungsausführungen einer rechtlichen Entgegnung.
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass nach dem vom Erstgericht festgestellten Wortlaut des Punktes 5.12.1 des Kauf- und Abtretungsvertrags (nur) erklärt wird, das jene Steuern, „die bis zum Stichtag veranlagt oder sonst vorgeschrieben wurden“ fristgerecht bezahlt worden seien. Bei Umsatzsteuervorauszahlungen, die selbst zu berechnen und zu entrichten sind (vgl Ruppe/Achatz , Umsatzsteuergesetz 6 § 21 Rz 8, 15), handelt es sich gerade nicht um veranlagte Steuern, erfolgt doch die Veranlagung erst nach Ablauf des Kalenderjahres auf Basis der Jahressteuererklärung (vgl Ruppe/Achatz , Umsatzsteuergesetz 6 § 21 Rz 37f). Die Umsatzsteuervorauszahlungen, für die (irrtümlich) keine Voranmeldungen erstattet worden sind, fallen daher nicht ohne Weiteres unter den Begriff der von den Behörden bereits veranlagten oder vorgeschriebenen Steuern.
2.3. Weiters wird in der Rechtsrüge behauptet (Berufung Pkt 35), nach der Selbstanzeige seien sämtliche Positionen des Klagebegehrens – wenn auch zugunsten der zahlungsunfähigen F* GmbH – von der Klägerin bezahlt worden.
Auch damit weicht die Berufung vom festgestellten Sachverhalt ab. Nach den Feststellungen des Erstgerichts zahlte nämlich die F* G* GmbH selbst die Umsatzsteuer nach. Die Klägerin war von der Nachzahlung (nur) insofern betroffen, als diese einen nicht bezifferbaren Einfluss auf den Weiterverkauf der Geschäftsanteile hatte (UA, S 7). Die festgestellten Aufwendungen für Beratung wurden nach den Feststellungen ebenfalls nur zu einem geringen Teil von der Klägerin bezahlt. Dass die Klägerin die durch die F* G* GmbH erfolgten Zahlungen wirtschaftlich getragen hätte, indem sie ihrer Tochtergesellschaft Eigen- oder Fremdkapital zugeschossen hätte, steht weder fest noch wurde es in erster Instanz überhaupt substanziiert behauptet. Damit steht ein bezifferbarer, im Vermögen der Klägerin eingetretener Schaden nicht fest.
Die von der Berufung (offenbar) vertretene Rechtsansicht, bereits die Verletzung einer vertraglichen Zusicherung stelle „einen Kausalzusammenhang im Rahmen des Schadenersatzes“ her, kann nicht geteilt werden. Auch bei rechtlicher Sonderverbindung hat der Geschädigte den Eintritt des behaupteten Schadens und den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen (vgl RS0022862 [T10], RS0026323).
3.Wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, was insbesondere auch dann zutrifft, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht bzw bei der Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO verstößt, dann liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Ersturteils nicht überprüft werden darf (vgl G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 53; Lovrek in Fasching/Konecny 3§ 503 ZPO Rz 135).
Zu den laut Erstgericht tatsächlich von der Klägerin getragenen Aufwendungen für Rechtsberatung enthält die Berufung keine gesonderten Ausführungen, sodass allein auf diese selbständigen Ansprüche bezogene Rechtsfragen aus der Prüfpflicht des Berufungsgerichts herausfallen (vgl RS0043352 [T10, T19, T23, T26, T33]).
4. Der Berufung der Klägerin war aus diesen Erwägungen nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil - infolge einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge - keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen war.
II. Gegen die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs der beklagten Parteien wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag die erstgerichtliche Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass den Beklagten weitere EUR 9.395,43 an Kostenersatz zugesprochen würden.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Als Verfahrensmangel macht der Rekurs unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Innsbruck 3 R 145/10p geltend, die Einwendungen der Klägerin gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten hätte nicht berücksichtigt werden dürfen, weil sie die Kosten nicht rechnerisch nachvollziehbar alternativ durchkalkuliert hätten.
Der erkennende Berufungssenat schließt sich der vom OLG Innsbruck und auch vom OLG Wien zu 14 R 16/19d (= RW0000947) vertretenen Ansicht nicht an, dass Einwendungen gegen das gegnerische Kostenverzeichnis rechnerisch nachvollziehbar gestaltet und alternativ durchkalkuliert sein müssen, um als Begründung für eine (teil-)abweisende Kostenentscheidung herangezogen werden zu können. Dies stellt eine Überspannung der Anforderungen dar. § 54 Abs 1a ZPO verlangt nur, dass die Einwendungen „begründet“ sein müssen, dass diese wie bei einem Rechtsmittel einen ziffernmäßig bestimmten „Abänderungsantrag“ enthalten müssten, lässt sich dem Gesetzestext nicht entnehmen. Es ist daher ausreichend, wenn erkennbar ist, welche Positionen des Kostenverzeichnisses aus welchen Gründen bekämpft werden (so OLG Wien 1 R 59/24i, vgl auch OLG Wien 1 R 19/22d; 3 R 13/24i, 16 R 242/23k).
Eine alternative Durchkalkulation ist bei Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis nicht erforderlich. Für „durchzukalkulierende“ Einwendungen im Sinn einer „Gegenkostennote“ bzw eines vorweggenommenen Kostenrekurses bietet schon der Normtext keinen Anhaltspunkt (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 54 ZPO Rz 27; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.62).
2. Die weiteren Rekursausführungen wenden sich zunächst dagegen, dass das Erstgericht die erste (zurückgewiesene) Streitverkündung sowie den dagegen erhobenen (ebenfalls zurückgewiesenen) Rekurs nicht honoriert hat.
Dazu kann zunächst auf die Ausführungen in der Rekursentscheidung AZ 4 R 36/25f (ON 35.1 im Akt des Erstgerichts) verwiesen werden. Bereits dort wurde ausgeführt, dass nur eine Streitverkündung zu honorieren ist, weil entweder die erste Streitverkündung zu Recht zurückgewiesen wurde oder die zweite Streitverkündung verfrüht, dh vor Ergehen der Rekursentscheidung über die Zurückweisung der ersten Streitverkündung, eingebracht wäre.
Neben diesen Erwägungen zur Zweckmäßgkeit und Notwendigkeit der Verfahrenshandlungen ist festzuhalten, dass die Beklagten einfach den identen Schriftsatz ohne Urkunden ein zweites Mal eingebracht haben. Mit dem Tarif des RATG wird jedoch nicht die Einbringung, sondern die zugrunde liegende anwaltliche Leistung, die in der Erstellung des Schriftsatzes liegt, honoriert. Auch aus diesem Grund scheidet eine zweifache Honorierung ein und desselben Schriftsatzes aus, selbst wenn er zweimal eingebracht wurde.
Der zurückgewiesene Rekurs (ON 29) erweist sich ebenso als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige − Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen. Notwendig ist jede Aktion, die durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen wird und deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann. Eine Partei kann, wenn kostensparendere Verfahrenshandlungen zum gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen gleichen Zweck mit dem geringeren Aufwand erreicht hätten. Ob Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig waren, richtet sich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte. Dabei gilt das Gebot der sparsamen Prozessführung ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.241).
Mit ihrem Rekurs bekämpfte die Beklagte die Zurückweisung ihrer Streitverkündung durch das Erstgericht. Dieses hatte die Zurückweisung damit begründet, dass die Übermittlung einer kompletten Aktenabschrift zusammen mit der Streitverkündung im Gesetz nicht vorgesehen sei. Noch vor Einbringen des Rekurses (12.3.2025, 18.39 Uhr) hatten die Beklagten allerdings ihre Streitverkündung ohnehin bereits neuerlich und zwar ohne Aktenabschrift eingebracht (12.3.2025, 16.47 Uhr). Dies führte dazu, dass der Rekurs mangels Beschwer zurückzuweisen war, zumal das Erstgericht die zweite (verbesserte) Streitverkündung unbeanstandet zugestellt hatte.
Aus ex-ante Sicht einer um sparsame Prozessführung bemühten Partei war es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, einen Rekurs gegen die Zurückweisung der Streitverkündung zu erheben, wenn zuvor ohnehin die Streitverkündung in verbesserter, den Anforderungen des Erstgerichts entsprechender Form neuerlich eingebracht worden war.
3. Zuletzt wendet sich der Kostenrekurs dagegen, dass das Erstgericht den Schriftsatz vom 12.3.2025 (ON 28), der zurückgewiesen wurde, nicht honoriert hat.
Mit dem nicht aufgetragenen Schriftsatz beantragten die Beklagten, „das Gericht möge gem § 204 Abs 1 Satz 1 ZPO bei der mündlichen Verhandlung in jeder Lage der Sache eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines Vergleiches über einzelne Streitpunkte versuchen. “ In weiterer Folge führten sie aus, der Klägerin stehe nur ein Verspätungsschaden von EUR 5.388 zu, wovon die Erstbeklagte nur die Insolvenzquote von 8,2 %, damit EUR 441,89 schulden könne, womit der Vergleichsrahmen abgesteckt sei.
Ob hier, wie die Beklagten meinen, ein bestimmender Schriftsatz vorliegt, ist nicht entscheidend. Auch bestimmende Schriftsätze unterliegen nämlich dem Erfolgsprinzip, sie sind nicht schon deshalb zu honorieren, weil sie prozessual nicht zurückgewiesen werden dürfen. Kann diese Prozesshandlung nämlich auch in einer Tagsatzung vorgenommen werden, ist ein abgesonderter Schriftsatz hiefür mangels Notwendigkeit nicht zu honorieren ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.61 mwN).
Das ist hier der Fall. Der Vergleichsvorschlag hätte ohne weiteres in der nächsten Verhandlung (die ohnehin bereits am nächsten Tag stattfand) erstattet werden können. Beim im Schriftsatz enthaltenen Vorbringen handelt es sich großteils um Wiederholungen. Für die Einbringung dieses Schriftsatzes steht daher kein Kostenersatz zu. Zudem wurde er vom Erstgericht zurückgewiesen.
4. Dem Kostenrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Für die Kostenrekursbeantwortung steht allerdings nur ein Honorar nach TP3A und nicht wie verzeichnet nach TP3B RATG zu (TP3A I Z 5 lit b RATG).
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Rückverweise
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