Fehlt es bereits an der Behauptung eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Verhalten der beklagten Partei und dem eingetretenen Schaden, so stellt sich die Frage gar nicht, in welchen Fällen eine Umkehr der Beweislast nach § 1298 ABGB Platz greift, weil diese Gesetzesbestimmungen nur in bestimmten Fällen die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens umkehrt, nicht aber diejenige für den Kausalzusammenhang. Dies gilt daher auch, wenn jemand wegen Gewährleistung und im Zusammenhang damit wegen Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
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