Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden und die Richter Mag. Viktorin und Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation , Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, wider die beklagte Partei A* Részvénytársaság , **, Ungarn, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 30.500) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 5.500; Gesamtstreitwert EUR 36.000), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 10.800) gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 23. April 2025, **-14, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil, das in seinem stattgebenden rechtskräftigen Teil unberührt bleibt, wird im Übrigen dahin abgeändert, dass es insgesamt lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt, und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klauseln:
„NUTZUNGSBEDINGUNGEN AUTO-CHECK-IN-SERVICE
1. In jeglichen Fällen, die nicht ausdrücklich unter Punkt 3.1.1. dieser Nutzungsbedingungen aufgeführt sind, wird die Gebühr für den Auto-Check-in nicht erstattet.
Um Missverständnisse auszuschließen, heißt dies:
- eine Rückerstattung der Gebühr für den Auto-Check-in kann nicht beantragt werden, wenn die Stornierung Ihrer Buchung innerhalb von 14 Tagen vor dem planmäßigen Abflugdatum Ihres Flugs erfolgt; (Klausel 3.1.2., erster Teilstrich)
2. In jeglichen Fällen, die nicht ausdrücklich unter Punkt 3.1.1. dieser Nutzungsbedingungen aufgeführt sind, wird die Gebühr für den Auto-Check-in nicht erstattet.
Um Missverständnisse auszuschließen, heißt dies
- eine Rückerstattung der Gebühr für den Auto-Check-in kann nicht beantragt werden, wenn Sie den Check-in für sich selbst oder andere Passagiere der Buchung manuell vornehmen; (Klausel 3.1.2., zweiter Teilstrich)
3. In jeglichen Fällen, die nicht ausdrücklich unter Punkt 3.1.1. dieser Nutzungsbedingungen aufgeführt sind, wird die Gebühr für den Auto-Check-in nicht erstattet.
Um Missverständnisse auszuschließen, heißt dies
- eine Rückerstattung der Gebühr für den Auto-Check-in kann nicht beantragt werden, wenn die unter Punkt 2.4. genannten Angaben spätestens 4 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit Ihres Flugs nicht übermittelt worden sind. (Klausel 3.1.2., dritter Teilstrich)
4. Die auf der Website oder in der A* Mobile App in einer entsprechenden Währung angegebenen Preise sind nur gültig, sofern diese Währung der von A* festgelegten Währung des Abflugorts für den betreffenden Flug entspricht. Wenn Sie in einer anderen Währung zahlen möchten, wird der Preis von uns umgerechnet. (Klausel 3.4.)
5. A* behält sich das Recht vor, die Verfügbarkeit des Auto-Check-in einzuschränken. (Klausel 5.1.)
6. Sofern nicht anderweitig durch verpflichtende Bedingungen anwendbaren Rechts festgelegt, unterliegen diese Nutzungsbedingungen der Rechtsprechung Ungarns.
7. Jegliche Streitigkeiten zwischen Ihnen und A* in Bezug auf diesen Service unterliegen der nicht ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Gerichte von Ungarn. „Nicht ausschließliche Gerichtsbarkeit“ bedeutet, dass Sie Ansprüche in einer Gerichtsbarkeit außerhalb der Gerichte von Ungarn geltend machen können. (Klausel 5.3.)“
sowie
„Fragen und Antworten ( ** )
1. MEIN FLUG WURDE STORNIERT. KANN ICH MIR DEN AUTOMATISCHEN CHECK-IN ERSTATTEN LASSEN, DA ICH IHN NICHT NUTZEN KONNTE?
Ja, wir erstatten diese Gebühr, wenn Ihr Flug storniert wird oder wenn Sie Ihre Flugpläne durch die Stornierung mit A* Flex mehr als 14 Tage vor der dem planmäßigen Abflug geändert haben.
Der automatische Check-in ist nicht erstattungsfähig, wenn Sie den Flug ohne A* Flex umgebucht haben, wenn Sie den automatischen Check-in für einen Flughafen gebucht haben, an dem Sie manuell einchecken müssen oder wenn Sie bereits manuell eingecheckt haben.
2. DER CHECK-IN WURDE MIR DIREKT BEI DER SITZPLATZAUSWAHL ANGEBOTEN. DAS HABE ICH GENUTZT. KANN ICH MIR DIE GEBÜHR FÜR DEN AUTOMATISCHEN CHECK-IN ERSTATTEN LASSEN?
Nein, durch den automatischen Check-in werden Sie automatisch eingecheckt. Trotzdem steht Ihnen selbstverständlich frei, sich zu einem früheren Zeitpunkt manuell einzuchecken. In diesem Fall haben Sie allerdings keinen Anspruch auf eine Rückerstattung.
3. ICH HABE WIE ÜBLICH VOR DEM ABFLUG MANUELL EINGECHECKT, OHNE DEN AUTOMATISCHEN CHECK-IN ZU NUTZEN. KANN ICH IRGENDWIE EINE RÜCKERSTATTUNG ERHALTEN?
In diesen Fällen ist leider keine Rückerstattung möglich.“
oder sinngleicher Klauseln sowie die Berufung auf die vorstehend genannten Klauseln oder sinngleiche Klauseln zu unterlassen.
2. Die klagende Partei wird ermächtigt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruches im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstagsausgabe des redaktionellen Teiles der „B*“, bundesweit erscheinende Ausgabe, auf Kosten der Beklagten mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern, somit in gleich großer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel, zu veröffentlichen.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 7.442,24 (darin EUR 981,04 USt und EUR 1.561,60 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.933,82 (darin EUR 238,97 USt und EUR 1.500 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs-verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
Die Beklagte betreibt eine Fluglinie und bietet ihre Leistungen (unter anderem) im gesamten österreichischen Bundesgebiet an. Sie kontrahiert laufend auch mit Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich und führt Flüge durch, die in Österreich ihren Ausgangs- oder Bestimmungsort haben.
In ihren „ Nutzungsbedingungen Auto-Check-in-Service “ verwendet die Beklagte unter anderem folgende Bestimmungen:
„3.2. Rückerstattungen
3.1.1. Die Gebühr für den Auto-Check-in kann in folgenden Fällen zurückerstattet werden:
- Ihr Flug wurde durch A* annulliert;
- Sie stornieren die Buchung mehr als 14 Tage vor dem planmäßigen Abflugdatum Ihres Flugs;
- Der Flugpreis ist gemäß den Allgemeinen Beförderungsbedingungen erstattungsfähig.
3.1.2. In jeglichen Fällen, die nicht ausdrücklich unter Punkt 3.1.1. dieser Nutzungsbedingungen aufgeführt sind, wird die Gebühr für den Auto-Check-in nicht erstattet.
Um Missverständnisse auszuschließen, heißt dies:
- eine Rückerstattung der Gebühr für den Auto-Check-in kann nicht beantragt werden, wenn die Stornierung Ihrer Buchung innerhalb von 14 Tagen vor dem planmäßigen Abflugdatum Ihres Flugs erfolgt;
- eine Rückerstattung der Gebühr für den Auto-Check-in kann nicht beantragt werden, wenn Sie den Check-in für sich selbst oder andere Passagiere der Buchung manuell vornehmen;
- eine Rückerstattung der Gebühr für den Auto-Check-in kann nicht beantragt werden, wenn die unter Punkt 2.4. genannten Angaben spätestens 4 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit Ihres Flugs nicht übermittelt worden sind.
[...]
3.4. Die auf der Website oder in der A* Mobile App in einer entsprechenden Währung angegebenen Preise sind nur gültig, sofern diese Währung der von A* festgelegten Währung des Abflugorts für den betreffenden Flug entspricht. Wenn Sie in einer anderen Währung zahlen möchten, wird der Preis von uns umgerechnet.
4. VERSCHIEDENES
5.1. A* behält sich das Recht vor, die Verfügbarkeit des Auto-Check-in einzuschränken.
[...]
5.3. Sofern nicht anderweitig durch verpflichtende Bedingungen anwendbaren Rechts festgelegt, unterliegen diese Nutzungsbedingungen der Rechtsprechung Ungarns. Jegliche Streitigkeiten zwischen Ihnen und A* in Bezug auf diesen Service unterliegen der nicht ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Gerichte von Ungarn. „Nicht ausschließliche Gerichtsbarkeit" bedeutet, dass Sie Ansprüche in einer Gerichtsbarkeit außerhalb der Gerichte von Ungarn geltend machen können.“
In den „ Fragen und Antworten “ ( FAQ ) zum automatischen Check-in verwendete die Beklagte unter anderem folgende Passagen:
„MEIN FLUG WURDE STORNIERT – KANN ICH EINE ERSTATTUNG FÜR DEN AUTOMATISCHEN CHECK-IN ERHALTEN, DEN ICH NICHT GENUTZT HABE?
Ja, wir erstatten Ihnen diese Gebühr, falls Ihr Flug storniert wird oder Sie Ihre Flugpläne über A* Flex mehr als 14 Tage vor dem geplanten Abreisedatum storniert haben.
Ihr automatischer Check-in ist nicht erstattungsfähig, wenn Sie Ihren Flug ohne A* Flex geändert haben, wenn Sie den automatischen Check-in für einen Flughafen gebucht haben, an dem Sie manuell einchecken müssen, oder wenn Sie bereits manuell eingecheckt haben.
DAS EINCHECKEN WURDE MIR BEI DER AUSWAHL MEINER SITZPLÄTZE ANGEBOTEN, ALSO HABE ICH DAS GETAN. ERSTATTEN SIE MIR DIE GEBÜHR FÜR DEN AUTOMATISCHEN CHECK-IN?
Nein, der automatische Check-in checkt Sie automatisch ein, aber Sie können sich auch zu einem früheren Zeitpunkt manuell einzuchecken. In solchen Fällen haben Sie keinen Anspruch auf eine Erstattung.
ICH HABE MICH VOR DEM FLUG MANUELL EINGECHECKT, WIE ICH ES NORMALERWEISE TUE, UND NICHT DEN AUTOMATISCHEN CHECK-IN VERWENDET. GIBT ES EINE CHANCE AUF EINE ERSTATTUNG?
Leider kann in solchen Fällen keine Erstattung erfolgen.“
Mit Klage vom 11.12.2024 begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelege, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der angeführten Klauseln („Nutzungsbedingungen“ sowie „Fragen und Antworten“) oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen. Ferner sei sie schuldig, es zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen. Weiters begehrt die Klägerin die Urteilsveröffentlichung. Soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz, brachte sie dazu im Wesentlichen vor, mit der vorliegenden Verbandsklage auch die Verwendung jener Klauseln zu bekämpfen, die sich in den als AGB zu qualifizierenden „Frequently Asked Questions“ (FAQ) der Beklagten (**) befinden würden. Sogenannte FAQ, die inhaltlich Regelungen treffen würden, die auf die von der Beklagten mit Verbrauchern geschlossenen Verträge anzuwenden sein sollen und in standardisierten, von der Beklagten vorformulierten Texten enthalten seien, seien rechtlich als AGB zu werten und daher im Verbandsprozess nach § 28 Abs 1 KSchG kontrollfähig. Diese Texte würden Rechtsfolgewillen zum Ausdruck bringen und seien daher Klauseln. Die in den FAQ enthaltenen Klauseln würden gegen das Richtigkeitsgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstoßen. Weiters seien sie gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und überraschend iSd § 864a ABGB.
Die Beklagte wendete – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - im Wesentlichen ein, FAQ würden nicht der Klauselkontrolle unterliegen. Darin würden lediglich Fragen von Passagieren an die Beklagte zusammengefasst, die öfter gestellt würden. Bei den Antworten handle es sich um solche, die auf Grundlage der AGB beantwortet würden. Normative Wirkungen hätten lediglich die AGB selbst, nicht jedoch häufig gestellte Fragen oder Antworten hierzu. Es handle sich dabei nicht um vertragliche Willenserklärungen, sondern um Wissenserklärungen. Die Fragenbeantwortung sei weder intransparent noch gröblich benachteiligend. Zwei Fragen seien inzwischen nicht mehr abrufbar.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren im Ausmaß der in den „Nutzungsbedingungen“ enthaltenen Bestimmungen statt und wies es hinsichtlich der „Fragen und Antworten“ ab. Dazu traf es die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte – soweit für das Berufungsverfahren relevant – in rechtlicher Hinsicht aus, bei den „Fragen und Antworten“ handle es sich nicht um Bedingungen im Sinne von AGB. Sie würden daher auch nicht der entsprechenden Klauselkontrolle unterliegen.
Gegen die Abweisung des Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehrens in Ansehung der „Fragen und Antworten“ sowie im Kostenpunkt richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben und die Beklagte auch zum Ersatz der Kosten des Schriftsatzes vom 18.3.2025 zu verpflichten.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt .
1.Die Berufungswerberin wendet sich in ihrer Rechtsrüge gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach die „Fragen und Antworten“ der Beklagten keiner Klauselkontrolle gemäß § 28 KSchG unterlägen.
2.Gegenstand des § 28 KSchG sind allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Verwender „von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt“, die AGB müssen daher als Vertragsschablone tatsächlich zum Einsatz gelangen (RS0111806). Nach der Rechtsprechung sind unter allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern im Sinne des § 28 KSchG alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrags stellt; gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in der Vertragsurkunde selbst aufgenommen sind, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (RS0123499 [T2, T7]; 2 Ob 11/23s). Der Kontrolle unterliegen daher etwa Mitteilungen und Schreiben, Gutscheine oder ein Preisaushang ( Kathrein/Schoditsch in KBB 7§ 28 KSchG Rz 3).
3.Da sich § 28 Abs 1 KSchG auf gesetz- oder sittenwidrige Vertragsbedingungen bezieht, worunter im Kern die Kontrolle von Willenserklärungen zu verstehen ist, sind Texte, die bloß der Aufklärung des Verbrauchers dienen, nicht erfasst (RS0131601). Wenn allerdings solche Informationsklauseln – bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (RS0016590) – über eine bloße Aufklärung des Verbrauchers hinausgehen und den Vertragsinhalt gestalten, können diese Regelungen Gegenstand der Verbandsklage nach § 28 Abs 1 KSchG sein (vgl 6 Ob 106/22i [Rz 14] mwN; 2 Ob 11/23s [Rz 7]).
4.Nach dem Zweck der Verbandsklage nach §§ 28 ff KSchG kommt es nicht darauf an, ob im geschäftlichen Verkehr ein Rechtsgeschäft unter Verwendung der AGB oder Formblätter, die unzulässige Bedingungen als Vertragsbestandteile enthalten, tatsächlich abgeschlossen wurde, sondern es genügt schon deren drohende Verwendung. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn im vorvertraglichen Bereich dem präsumtiven Vertragspartner der Vertragsabschluss auf Grundlage dieser Bedingungen angeboten wird (RS0065718). Auch die auf Websites und deren Subpages enthaltenen vorformulierten allgemeinen Vertragsbedingungen, die der Verwender den auf diesem Weg mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen von Vornherein zugrundelegen will, unterliegen daher der Inhaltskontrolle (RS0128261).
5. Vorliegend haben die beanstandeten Passagen in den „Fragen und Antworten“ keinen bloß informativen Charakter, zumal darin ausdrücklich Voraussetzungen und Ausschlussgründe für Rückerstattungsansprüche im Zusammenhang mit dem von der Beklagten angebotenen „automatischen Check-in“ beschrieben werden. So wird klargestellt, dass eine Erstattung etwa nur bei Flugstornierungen oder Änderungen über „A* Flex“ mehr als 14 Tage vor Abflug erfolgen soll, während in anderen Konstellationen – etwa bei Änderungen ohne „A* Flex“ oder bei bereits erfolgtem manuellen Check-in – ein Anspruch auf Rückerstattung ausgeschlossen wird. Damit gehen die „Fragen und Antworten“ über eine bloße Beschreibung des Produkts hinaus und enthalten materiellrechtliche Regelungen, die geeignet sind, den Vertragsinhalt zu gestalten.
6.Unstrittig (vgl RS0039927) ist, dass die Beklagte gegenüber Kunden in Österreich die in deutscher Sprache gehaltene gesamte Website (samt Subsite) verwendet, auf der sowohl die „Nutzungsbedingungen“ als auch die „Fragen und Antworten“ aufzufinden sind (ON 1, 4 und 6). Die Klägerin legte im Verfahren die ihrem Inhalt nach unstrittige (ON 12.4, 2) Urkunde ./B vor, die sowohl die „Nutzungsbedingungen“ als auch die auf der Website der Beklagten abrufbaren „Fragen und Antworten“ beinhaltet. Diese Urkunde kann der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden, ohne dass es hierzu expliziter Feststellungen des Erstgerichts oder der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung bedürfte (vgl RS0040328, RS0040321, RS0121557, RS0042533, RS0040083; 3 Ob 24/15y).
7.Aus dem daraus hervorgehenden Aufbau der Website der Beklagten ergibt sich, dass sich unmittelbar neben der hervorgehobenen Überschrift „Automatischer Check-in“ ein Link zu den in Rede stehenden „Fragen und Antworten“ befindet. Mit dieser thematischen Verknüpfung bringt die Beklagte klar zum Ausdruck, dass sie (auch) die in den „Fragen und Antworten“ beschriebenen Fallkonstellationen, in denen eine Rückerstattung ausgeschlossen wird, als Grundlage der von ihr geschlossenen Verträge versteht. Inhaltlich finden sich darin konkrete rechtliche Regelungen, die über bloße Informationen oder allgemeine Hinweise hinausgehen. Ein durchschnittlicher Verbraucher musste angesichts dessen – jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung (RS0016590) - davon ausgehen, dass auch die in den „Fragen und Antworten“ enthaltenen Einschränkungen den Rahmen seiner Rechte und Pflichten bilden sollten. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist für die beanstandeten Passagen der „Fragen und Antworten“ daher - ungeachtet ihrer Bezeichnung und der Wortwahl – die Klauselkontrolle nach § 28 KSchG eröffnet.
8.Dass der Inhalt der drei Passagen in den „Fragen und Antworten“ gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB ist, folgt aus der bereits rechtskräftigen Beurteilung der weitgehend inhaltsgleichen Klauseln der „Nutzungsbedingungen“ (Klausel 3.1.2 erster und zweiter Teilstrich) durch das Erstgericht (vgl ON 14, 12).
8.1. Aus der Antwort auf die erste Frage folgt, dass eine Rückerstattung der Gebühr nur unter bestimmten Bedingungen erfolgt und der automatische Check-in nicht erstattungsfähig ist, wenn der Flug ohne „A* Flex“ geändert wurde, der automatische Check-in für einen Flughafen gebucht wurde, an dem manuell eingecheckt werden muss, oder wenn bereits manuell eingecheckt wurde. Damit legt die Passage – spiegelbildlich zu der bereits rechtskräftig für unzulässig erklärten Klausel 3.1.2 der „Nutzungsbedingungen“ – Ausschlüsse für die Erstattung fest, deren Unzulässigkeit bereits im Zusammenhang mit der angeführten Klausel festgestellt wurde.
8.2. Die beiden weiteren Antworten sehen jeweils vor, dass bei Vornahme eines manuellen Check-ins eine Rückerstattung ausgeschlossen ist. Damit enthalten diese Passagen denselben Ausschluss wie die bereits rechtskräftig für unzulässig erklärte Klausel 3.1.2 zweiter Teilstrich der „Nutzungsbedingungen“.
9. Der Berufung war daher Folge zu geben und dem Unterlassungsbegehren zur Gänze - also auch hinsichtlich der FAQ-Klauseln - stattzugeben.
9.1. Das auch diesbezügliche Veröffentlichungsbegehren bestritt die Beklagte mit dem Standpunkt, dem Rechtsschutzziel werde bereits durch die hinsichtlich der Klauseln in den Nutzungsbedingungen zugesprochene Urteilsveröffentlichung entsprochen; darüber hinaus bestehe kein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse; eine Veröffentlichung auch hinsichtlich der „Fragen und Antworten“ liefe auf eine reine Wiederholung hinaus, da darin nichts Anderes stehe als in den bereits beanstandeten „Nutzungsbedingungen“ (ON 7, 17).
9.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass die „Fragen und Antworten“ eigenständig in Erscheinung treten. Sie bilden keine bloße Wiederholung der „Nutzungsbedingungen“, sondern eine eigene Darstellung, die konkrete Fallkonstellationen von Leistungs- und Rückerstattungsrechten erläutert. Auch ihr abweichender Wortlaut und die an Verbraucher gerichtete, veranschaulichende Form verleihen den beanstandeten Passagen der „Fragen und Antworten“ eine eigenständige Wirkung im Rechtsverkehr. Schon deshalb ist eine gesonderte Urteilsveröffentlichung geboten, um das Rechtsschutzziel, die betroffenen Verkehrskreise über alle Erscheinungsformen der unzulässigen Bedingungen aufzuklären, vollständig zu erreichen.
10.Die infolge der Abänderung des Urteils neu zu fassende Kostenentscheidung betreffend das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 41 Abs 1 ZPO. In ihren Einwendungen gegen die Kostennote der Klägerin wendet sich die Beklagte zu Recht gegen die Honorierung des Schriftsatzes vom 18.3.2025 (ON 11). Die darin enthaltenen Ausführungen zum anwendbaren Recht hätten bereits im vorbereitenden Schriftsatz erfolgen können, zumal die Beklagte schon in ihrer Klagebeantwortung die Anwendbarkeit österreichischen Rechts in Abrede stellte (ON 4, 3). Soweit der vorbereitende Schriftsatz der Beklagten dennoch zu weitergehendem Vorbringen Anlass gegeben haben sollte, hätte dieses in prägnanter Form in der Tagsatzung vom 27.3.2025 mündlich erstattet werden können. Ebenso verhält es sich mit dem - wenige Sätze umfassenden - Vorbringen zum Veröffentlichungsbegehren und der Urkundenerklärung. Das Eventualbegehren zum Veröffentlichungsbegehren hätte im Übrigen bereits in der Klage bzw im vorbereitenden Schriftsatz erhoben werden können. Der Schriftsatz vom 18.3.2025 war sohin nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
11.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Hat – wie hier – die Berufung Erfolg, so hebt dies zwingend die erstgerichtliche Kostenentscheidung auf, die sodann vom Berufungsgericht völlig neu und ohne Bindung an die Kostenentscheidung erster Instanz zu treffen ist. Das Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung und seine Beantwortung werden dadurch gegenstandslos, sie sind nicht mehr zu behandeln. Aufgrund des Eventualcharakters eines solchen Rechtsmittels hat auch keine Kostenentscheidung iSd § 50 Abs 2 ZPO zu ergehen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.93).
12.Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO orientiert sich an der ursprünglichen Bewertung der Klägerin, die hierbei einen bloßen Teilzuspruch wohl nicht ins Kalkül gezogen hat, sodass das wirtschaftliche Gewicht einer jeden einzelnen Klausel im Sinne des § 5 Z 34 lit c AHK unverändert höher einzuschätzen ist als das mathematische Ergebnis einer anteilsmäßigen Berechnung.
13.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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