Es bedeutet keinen Mangel des Berufungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht ohne Fassung eines Beweisbeschlusses zusätzliche Feststellungen aus einem in Erster Instanz eingeholten und im Akt befindlichen Sachverständigengutachten trifft, zumal dann, wenn dieses Gutachten mit Einverständnis beider Parteien in der Berufungsverhandlung verlesen wurde.
Rückverweise