Gegenstand des § 28 KSchG sind AGB, die der Verwender "von ihm geschlossenen Verträgen zugrundelegt"; die AGB müssen demnach als Vertragsschablone tatsächlich zum Einsatz gelangen.
…KSchG sind allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Verwender „von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt“, die AGB müssen daher als Vertragsschablone tatsächlich zum Einsatz gelangen (RS0111806). Nach der Rechtsprechung sind unter allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern im Sinne des § 28 KSchG alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen…
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