Werden in einem Schadensfall Rentenbeträge begehrt, so unterbricht das gleichzeitig erhobene Feststellungsbegehren die Verjährung aller im Zeitpunkt der Einbringung der Klage noch nicht fälligen und daher zukünftigen Rentenansprüche.
…und folglich kein Anwaltsfehler des Schuldners vorliegt; das Berufungsgericht schließt sich dieser rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts an (§ 500a ZPO): Nach ständiger Rechtsprechung (RS0034371 [T5]); 9 Ob 69/00p; vgl auch Janisch/Kietaibl in Schwimann/Kodek, ABGB 4.01 § 1497 Rz 21) wird durch die Einbringung einer Feststellungsklage…
…weshalb eine Klagsausdehnung auf später fällig werdende Beträge entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes unnötig ist (EvBl 1964/321; SZ 39/19; SZ 43/222 uva [RS0034371]; Mader in Schwimann, ABGB**2 Rz 21 zu § 1497). Die Unterbrechung der Verjährung endet erst mit der Zustellung des dem Feststellungsbegehren stattgebenden Urteils (vgl…
…erkannt haben, ihrerseits wieder der dreijährigen Verjährung nach § 1480 ABGB (vgl RIS-Justiz RS0034202; für während der Unterbrechungswirkung des Verfahrens fällig gewordene Renten: RS0034371). Von der kurzen Verjährung sind über den engeren Gesetzeswortlaut hinaus nach herrschender Ansicht alle Ansprüche erfasst, die sich ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die…
…stattgebenden Urteils (2 Ob 33/09f mwN). Dies gilt auch für alle im Zeitpunkt der Klage noch nicht fälligen und daher zukünftigen Rentenansprüche (RS0034371), die der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB unterliegen und zu denen auch Verdienstentgangsansprüche gehören (2 Ob 125/11p mwN; RS0030928). Darunter…
…wird die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen und daher zukünftigen Rentenansprüche unterbrochen (2 Ob 145/01i; 1 Ob 147/01a; RIS-Justiz RS0034371). Eine mittels Schriftsatzes vorgenommene Klagsausdehnung unterbricht die Verjährung bereits mit dem Einlangen bei Gericht, wenn der Schriftsatz in der mündlichen Streitverhandlung später vorgetragen wird (SZ…
…Judikatsschuld: Nach ständiger Rechtsprechung (EvBl 1964/321, SZ 39/19, SZ 67/135; RIS-Justiz RS0034771, insbes. 2 Ob 187/71, 1 Ob 147/01a; RS0034371; 9 Ob 69/00p uva) wird durch die Einbringung einer Feststellungsklage die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen und daher zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen…
…Klage auf während des Prozesses fällig werdende Schadensbeträge auch dann möglich ist, wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist des § 1489 ABGB schon abgelaufen wäre (RIS-Justiz RS0034371), doch verjähren auch bei Vorliegen eines Feststellungsurteiles später fällig werdende wiederkehrende Leistungen innerhalb der kurzen Frist des § 1480 ABGB (Mader in Schwimann, ABGB2 Rz…
… 1489 ABGB ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dem Geschädigten der Schaden, die Person des Schädigers und die Schadensursache bekanntgeworden ist (RIS Justiz RS0034591, RS0034371). Es kommt entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann (RIS Justiz RS0034327…
…die während des anhängigen Feststellungsprozesses noch gar nicht geltend gemacht worden sind, innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft (siehe unten) des Feststellungsurteils eingeklagt werden könnten (RS0034371 [T5]). [12] 2.1. Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin das Feststellungsurteil des Vorprozesses am 31. 3. 2017 zugestellt, die Rechtskraft trat am…
…ABGB2 § 1497 Rz 21). Dies gilt auch für alle im Zeitpunkt der Einbringung der Klage noch nicht fälligen und daher zukünftigen Rentenansprüche (RIS-Justiz RS0034371). Dass auf Grund eines Feststellungsurteils künftig fällig werdende Rentenbeträge innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend zu machen sind (RIS-Justiz RS0034202), folgt aus dem Wegfall der…
…01a; 9 Ob 219/02z; je mwN). Dies gilt auch für alle im Zeitpunkt der Klage noch nicht fälligen und daher zukünftigen Rentenansprüche (RIS Justiz RS0034371). Soweit ein stattgebendes Feststellungsurteil die Verpflichtung zum Ersatz künftig (das heißt nach dem Feststellungsurteil) fällig werdender Rentenbeträge in sich begreift, unterliegen diese dann neuerlich der…
…Instanz möglich gewesen wäre. Denn bei anhängiger Feststellungsklage erfasst die Unterbrechungswirkung im Fall der stattgebenden Entscheidung alle bei Einbringen der Klage noch nicht fälligen Ansprüche (RS0034371). Diese zu Rentenansprüchen entwickelte Rechtsprechung ist mangels erkennbarer Gründe für eine Differenzierung auch auf das Eintreten der Möglichkeit einer Globalbemessung nach Erheben der Feststellungsklage zu…
…20. 3. 2000 berechtigterweise von der Verjährung der Pflegekostenforderungen habe ausgehen können, im Hinblick auf die langjährige und einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0034371; RS0034202; RS0034771) unvertretbar gewesen sei. Im Zeitpunkt der Übernahme des Mandats seien Ansprüche der Klägerin auf Pflegekostenersatz nicht verjährt gewesen, sodass die Unterlassung der Geltendmachung…
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