Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter Gerald Penz und Michael Grandinger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*gesellschaft m.b.H., **, vertreten durch Eversheds Sutherland Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 7.989,85 brutto s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 11.12.2024, **-21, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 5.262,43 brutto samt 11,08 Prozent Zinsen p.a. aus EUR 509,51 brutto ab 1.6.2023, samt 12,58 Prozent Zinsen p.a. aus EUR 509,52 brutto ab 1.7.2023, aus EUR 509,52 brutto ab 1.8.2023, aus EUR 271,76 brutto ab 1.9.2023, aus EUR 271,76 brutto ab 1.10.2023, aus EUR 135,94 brutto ab 1.11.2023, aus EUR 135,94 brutto ab 1.12.2023, aus EUR 135,93 brutto ab 1.1.2024, aus EUR 509,52 brutto ab 1.1.2024, aus EUR 181,21 brutto ab 1.1.2024, samt 13,08 Prozent Zinsen p.a. aus EUR 135,94 brutto ab 1.2.2024, aus EUR 135,94 brutto ab 1.3.2024, aus EUR 135,94 brutto ab 1.4.2024, aus EUR 135,94 brutto ab 1.5.2024, aus EUR 135,94 brutto ab 1.6.2024, aus EUR 271,88 brutto ab 1.7.2024, aus EUR 135,94 brutto ab 1.8.2024, aus EUR 146,40 brutto ab 1.9.2024, aus EUR 146,40 brutto ab 1.10.2024, aus EUR 146,40 brutto ab 1.11.2024, aus EUR 292,65 brutto ab 1.12.2024 und aus EUR 272,45 brutto ab 1.12.2024 zu zahlen sowie die mit EUR 1.251,14 (darin EUR 131,22 USt und EUR 463,80 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 2.727,42 brutto samt 8,58 Prozent Zinsen p.a. aus jeweils brutto EUR 247,95 ab 1.8.2022, EUR 247,95 ab 1.9.2022, EUR 247,95 ab 1.10.2022, EUR 247,94 ab 1.11.2022, EUR 247,95 ab 1.12.2022, samt 11,08 Prozent Zinsen p.a. aus jeweils brutto EUR 247,95 ab 1.1.2023, aus EUR 247,94 ab 1.2.2023, aus EUR 247,95 ab 1.3.2023, aus EUR 247,95 ab 1.4.2023, aus EUR 247,95 ab 1.5.2023, samt 12,58 Prozent Zinsen p.a. aus EUR 247,95 brutto ab 1.1.2024 zu bezahlen, wird abgewiesen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 466,78 (darin enthalten EUR 77,80 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 414,46 bestimmte anteilige Pauschalgebühr binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist seit 10.10.2016 bei der Beklagten als Deutschtrainerin mit einem Monatsgehalt von zuletzt EUR 2.986,29 brutto für 34 Wochenstunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen anzuwenden. Hauptsächliche Auftraggeber der Beklagten sind das C* oder vergleichbare öffentliche Stellen, etwa der D*. Gegenstand der Beauftragung ist die Betreuung arbeitssuchender bzw asylwerbender Personen, um dieselben in den Arbeitsmarkt integrieren zu können.
Die Klägerin begehrte zuletzt EUR 7.989,85 brutto an Gehaltsdifferenzen für den Zeitraum Juli 2022 bis November 2024. Sie sei unterkollektivvertraglich entlohnt worden. Sie wäre richtig ab Juli 2022 für 34 Stunden/Woche mit EUR 2.724,72 brutto (VG 4a, Stufe 5, 13. Dienstjahr) und ab Mai 2023 für 34 Stunden/Woche mit Euro 2.986,29 brutto abzurechnen gewesen. Die Klägerin sei zwar in die richtige Verwendungsgruppe 4a eingestuft, allerdings seien die Vordienstzeiten nicht angerechnet worden, obwohl sie bereits vor Abschluss des Dienstvertrages nachgewiesen worden seien. Die Klägerin sei im Zeitraum von 1998 bis 2013 als Deutschlehrerin (Deutsch als Fremdsprache) in Ungarn in einer Hauptschule/Volksschule tätig gewesen. Diese Tätigkeiten seien für die Verwendung der Klägerin als Trainerin für Deutsch von relevanter Bedeutung und zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Die Klägerin habe mit E-Mail vom 31.1.2023 um Überprüfung der Richtigkeit der Einstufung und Korrektur ersucht. Mit Schreiben vom 2.11.2023 habe sie die Richtigstellung der Einstufung auf LG 4a Stufe 5 (im 13. Jahr) gefordert und die Nachzahlung der Differenzbeträge begehrt. Damit habe die Klägerin der Geltendmachung innerhalb der sechsmonatigen Verfallsfrist des KV hinsichtlich der Gehaltsdifferenzen ab (einschließlich) Juli 2022 entsprochen.
Die Beklagte bestritt, die Klägerin sei nicht unterkollektivvertraglich entlohnt worden. Gegenstand der Beauftragung der Beklagten durch ihre Auftraggeber sei die Betreuung arbeitssuchender bzw asylwerbender Personen ab 15 Jahren, um dieselben in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Da sich die früheren Tätigkeiten, deren Anrechnung die Klägerin nun begehre, ausschließlich auf Volksschulkinder bzw teilweise auf Hauptschulkinder beschränkt habe, gelten diese nicht als „facheinschlägig“ und seien bei der Einstufung nach dem Kollektivvertrag nicht zu berücksichtigen. Durch mehr als sieben Jahre hindurch habe die Klägerin die Einstufung nicht beanstandet. Im anzuwendenden Kollektivvertrag sei geregelt, dass Ansprüche binnen sechs Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden müssten. Darunter sei auch der Anspruch auf richtige kollektivvertragliche Einstufung zu verstehen. Einerseits seien alle geltend gemachten Zahlungsansprüche, die vor dem 2.5.2023 fällig geworden seien, verfallen. Andererseits sei auch der Anspruch auf Änderung der kollektivvertraglichen Einstufung als solcher verfristet/verjährt/verfallen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt.
Es ging dabei von dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt sowie den Feststellungen auf Seiten 3 bis 4 der Urteilsausfertigung aus, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich beurteilte es die Vortätigkeit der Klägerin als Volks- und Hauptschullehrerin als facheinschlägig. Sie sei für die Verwendung der Klägerin von relevanter Bedeutung. Die erstmalige Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen gehe grundsätzlich ähnlich vor sich, egal, ob Kinder, junge Erwachsene oder ältere Personen betroffen seien. Daran ändere auch nichts, dass die Schulungsmaßnahmen letztlich dem Zweck der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dienen würden, weil zuerst Basissprachkenntnisse zu vermitteln seien.
Das Gesamtrecht, eine Entgeltaufwertung (Korrektur der Einstufung) zu fordern, verjähre nach 30 Jahren. Die Verjährungsfrist beginne ab der unrichtigen Einstufung durch den Arbeitgeber. Einzelansprüche würden in drei Jahren verjähren. Weder der Gesamtanspruch noch die Einzelansprüche seien verjährt.
Die Verfallsklausel im Kollektivvertrag stelle ausdrücklich auf die eingetretene Fälligkeit ab. Die Klägerin habe ihre Ansprüche auf Entgeltdifferenzen mit Schreiben vom 2.11.2023 geltend gemacht und solcherart fällig gestellt. Mit dieser außergerichtlichen Geltendmachung habe die Klägerin den Verfall abgewendet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt .
1. Beweisrüge
1.1. Die Beklagte bekämpft folgende Feststellung: „Während ihrer Tätigkeit bei der Beklagten war die Klägerin ausschließlich als Deutschtrainerin beschäftigt.
Sie unterrichtete Personen, die zumindest 15 oder auch 16 Jahre alt waren. Zum Großteil unterrichtete die Klägerin Personen auf dem Niveau Alpha A1 oder A2, wobei Alpha A1 bedeutet, dass keinerlei Deutschkenntnisse vorhanden sind.“
Sie begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung: „Während ihrer Tätigkeit bei der Beklagten war die Klägerin vorwiegend als Deutschtrainerin beschäftigt, zu ihrer Tätigkeit gehörten aber auch die Vermittlung österreichischer Werte und Orientierung sowie die Vorbereitung der Kursteilnehmer auf den Arbeitsmarkt (etwa durch das gemeinsame Schreiben von Lebensläufen). Die Kursteilnehmer, die von der klagenden Partei unterrichtet wurden, waren zwischen 17 und 60 Jahre alt, die Klägerin unterrichtete Personen auf den Niveaus A1, A2, B1 und B2.“
1.2. Um die Beweisrüge im Sinne der ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben (zumindest deutlich zum Ausdruck bringen), welche konkrete Feststellung bekämpft wird, in Folge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 471 Rz 15 mwN).
Zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört auch, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175; Rechberger in Zivilprozessgesetze³ Fasching/KonecnyIII/1 § 272 ZPO Rz 4 f, 11).
1.3. Die Beklagte verweist auf die Aussage der Klägerin, wonach die Kursteilnehmer zwischen 17 und 60 Jahren alt gewesen seien. Die Klägerin gestehe auch selbst zu, dass im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beklagte auch die Vermittlung von Wissen über österreichische Werte und Orientierung erfolge, ebenso das Schreiben von Lebensläufen mit Kursteilnehmern. Der Geschäftsführer der Beklagten habe auch klargestellt, dass es sich bei den Kursen für das C* stets um arbeitsmarktpolitische Maßnahmen handle, sodass auch immer eine Vermittlungsmaßnahme inkludiert sei.
Dabei übergeht die Beklagte, dass die Klägerin auch angab, am Anfang Alpha A1 und A2 unterrichtet zu haben, dh Personen ohne jegliche Deutschkenntnisse (PA ON 16, S. 5). Sie begründete das in der Folge auch näher, 2016 seien sehr viele Flüchtlinge gekommen (PA ON 16, S. 7). Die Klägerin gab auch an, dass die C*-Kurse und die D*-Kurse zunächst getrennt abgehalten worden seien. Daraus folgt, dass die Klägerin zu Beginn ihrer Tätigkeit D*-Kurse abgehalten hat.
Es ist nicht davon auszugehen, dass in einem solchen Stadium (Alpha A1 und A2) bereits Lebensläufe auf Deutsch verfasst werden können.
Die Klägerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme an, ausschließlich Deutsch unterrichtet zu haben. Es ist zwar richtig, dass sie auch von einer Werte-und Orientierungsvermittlung gesprochen hat (PA ON 16, S. 11), auch bei dieser Vermittlung steht aber wohl das Deutschsprechen im Vordergrund (PA ON 16, S. 13). Auch die Beklagte behauptet nicht, dass die Klägerin Werte-und Orientierungsvermittlung in den jeweiligen Muttersprachen der Schüler abgehalten hätte.
Hinsichtlich der unteren Altersgrenze bei ihrer Tätigkeit als Deutschtrainerin war sich die Klägerin nicht sicher, sie konnte nicht mit Sicherheit angeben, auch 15-Jährige unterrichtet zu haben. Sie ging aber davon aus, unter 15-Jährige nicht unterrichtet zu haben (PA ON 16, S. 13). Im Übrigen gab sie auch an, nach COVID beim Jugendcollege unterrichtet zu haben (PA ON 16, S. 13). Im Übrigen gab der Geschäftsführer der Beklagten in Zuge seiner Einvernahme an, dass Personen unter 15 Jahren nicht zur Zielgruppe der C*-und D*-Kurse gehören würden. Wenn das C* Kurse ausschreibe für junge Erwachsene, seien das laut Definition Personen zwischen 15 und 24 Jahren (PA ON 20, S. 5). Dies entspricht im Wesentlichen auch dem eigenen Vorbringen der Beklagten (ON 7, S. 3), wonach als Jugendliche für das C* Personen zwischen 15 und 24 Jahren gelten würden. Als Erwachsene würden zu schulende Personen ab 25 Jahren gelten.
1.4. Unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse gelingt es der Beklagten nicht, erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen und damit den bekämpften Feststellungen darzulegen. Das Berufungsgericht übernimmt daher den festgestellten Sachverhalt auf Grund einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung.
2. Rechtsrüge
2.1. Die Beklagte wirft dem Erstgericht vor, die Anrechnung der Tätigkeit der Klägerin als Volksschullehrerin in Ungarn mit einem einzigen Satz begründet zu haben. Darin liege ein schwerwiegender Begründungsmangel.
Ein Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO kann zwar auch in einem Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO liegen. Das Gericht hat die Umstände und Erwägungen, die für seine Überzeugung maßgebend waren, in der Begründung der Entscheidung anzugeben. Das Fehlen einer Begründung kann eine Verletzung der Begründungspflicht und damit einen wesentlichen Verfahrensmangel begründen (vgl Rechberger in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 272 ZPO Rz 3). Einen solchen macht die Beklagte aber nicht geltend. Sie vermisst vielmehr Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts und macht in diesem Zusammenhang auch sekundäre Feststellungsmängel geltend, die sie (richtig) der Rechtsrüge zuordnet.
2.2. Gemäß § 15 Abs 3 lit a Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen haben alle ArbeitnehmerInnen Anspruch auf die Anrechnung von rechtzeitig nachgewiesenen Zeiten aus facheinschlägigen Tätigkeiten im Ausmaß von höchstens fünf Jahren.
Als facheinschlägig gelten diese Tätigkeiten dann, wenn sie für die Verwendung von relevanter Bedeutung sind.
Bei der Auslegung eines Kollektivvertrages ist in erster Linie der Wortsinn maßgeblich (RS0010089 [T9]). Die dem normativen Teil eines Kollektivvertrages angehörenden Bestimmungen sind nach den Grundsätzen der §§ 6, 7 ABGB, also nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der Absicht des Normgebers auszulegen (RS0008782, RS0008807, RS0010089 [T10]). Den Kollektivvertragsparteien kann grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechend praktisch durchführbare Regelung treffen wollten, die einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen soll, sodass jene Auslegung zu wählen ist, die diesen Anforderungen am ehesten entspricht (RS0010089 [T14], RS0008897). Maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann (RS0010088). Die subjektive Absicht der beteiligten Personen ist nicht maßgeblich (RS0010088 [T23]).
Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass auch die Vermittlung von Deutschkenntnissen an Kinder und Jugendliche für die Tätigkeit der Klägerin bei der Beklagten von relevanter Bedeutung ist. Die Klägerin unterrichtet bei der Beklagten Deutsch. Mögen auch pädagogische Abweichungen bestehen, so unterscheidet sich der Kern der Tätigkeit – Vermittlung von Sprachkenntnissen – nicht. Welche Texte dabei Verwendung finden und welche Lieder gesungen werden, ist nebensächlich. Mitunter fehlen bei Asylwerbern auch Lese-und Schreibkenntnisse, sodass sich die Herangehensweise von jener bei Volksschulkindern nicht wesentlich unterscheiden kann. Der von der Beklagten herangezogene Vergleich eines Kindergartenpädagogen mit einem Universitätslehrer überzeugt nicht. Weder hat die Klägerin Kindergartenkinder unterrichtet, noch an der Universität Einführungskurse in die deutsche Sprache abgehalten.
Auch die Beurteilung des Erstgerichts, mit einer relevanten Bedeutung für die Verwendung sei eine bessere Verwendung angesprochen, die dann vorliege, wenn die Vordienstzeiten in die Lage versetzen, die Tätigkeit besser zu verrichten, ist nicht zu beanstanden. Diese Auslegung lässt sich mit der Formulierung im Kollektivvertrag in Einklang bringen.
Die Beklagte moniert auch in diesem Zusammenhang einen Begründungsmangel als Verfahrensmangel, der nicht vorliegt. Sie vermisst vielmehr weitere Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts.
Der von der Beklagten ins Treffen geführte Kollektivvertrag für Arbeitnehmer:innen im Hotel-und Gastgewerbe ist gegenständlich nicht anzuwenden und dessen Auslegung daher auch nicht von Bedeutung. Seine Formulierung unterscheidet sich vom hier anzuwendenden Kollektivvertrag, sodass aus dieser für den gegenständlichen Kollektivvertrag auch keine Schlüsse gezogen werden können. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, warum die Tätigkeit als Deutschlehrerin in der Volks- bzw Hauptschule mit dem Deutschunterricht in der Bildungseinrichtung der Beklagten nicht gleichwertig sein sollte.
Die Vordienstzeiten der Klägerin als Volksschul-bzw Hauptschullehrerin sind damit facheinschlägig im Sinne des § 15 Abs 3 lit b des Kollektivvertrags.
2.3.Die Beklagte moniert sekundäre Feststellungsmängel. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Dass die Klägerin Training-bzw Coachingtätigkeiten im Rahmen der C*-Maßnahme „Deutsch Alphabetisierung“ bei der Beklagten verrichtete, ergibt sich aus Blg ./A. Diese unstrittige Urkunde kann ohne Weiteres der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden (RS0121557). Einer ausdrücklichen Feststellung, wonach die Klägerin in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen über Auftrag des C* für Erwachsene sowie für Integrationsmaßnahmen von geflüchteten erwachsenen Personen über Auftrag des D* tätig war, bedurfte es nicht.
Dass sämtliche Anbieter derartiger arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen und Integrationsmaßnahmen auf dem österreichischen Markt ihre jeweiligen Mitarbeiter auf der Basis des (Soll-)KV-Lohnes bezahlten, da höhere Beträge von F* und G* nicht refundiert werden, ist für die rechtliche Beurteilung nicht relevant.
Ebenso wenig von rechtlicher Bedeutung ist die begehrte Feststellung, wonach C* und D* Vordienstzeiten als Volks-bzw Hauptschullehrerin nicht als facheinschlägig akzeptieren würden, sodass im Ausschreibungsverfahren keine zusätzlichen „Erfahrungs-Punkte“ zuerkannt würden und der Schulungsanbieter für derartige Trainerinnen auch kein höheres Honorar verrechnen dürfe.
Sekundäre Feststellungsmängel liegen damit nicht vor.
2.4. Die Beklagte wendet sich auch gegen die Ansicht des Erstgerichts, wonach die Klägerin die Entgeltdifferenzen mit Schreiben vom 2.11.2023 erstmals fällig gestellt habe, weshalb auch die klagsgegenständlichen Ansprüche, die vor dem 2.5.2023 fällig wurden, nicht verfallen seien. Auf eine Fälligstellung durch ein Mahnschreiben könne es nicht ankommen.
2.5. Nach § 30 des Kollektivvertrags für die ArbeitnehmerInnen der privaten Bildungseinrichtungen müssen Ansprüche nach diesem Kollektivvertrag binnen sechs Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden.
Dem Erstgericht ist zwar darin beizupflichten, dass zwischen der Verjährung des Gesamtrechts an sich und der Verjährung der einzelnen Nachforderungen zu unterscheiden ist (RS0034240). Das Gesamtrecht, eine Entgeltaufwertung (Korrektur der Einstufung) zu fordern, verjährt gemäß § 1480 ABGB nach 30 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt ab der unrichtigen Einstufung durch den Arbeitgeber, frühestens also mit Beginn des Arbeitsverhältnisses, zu laufen (9 ObA 343/93, 8 ObA 11/15y). Die 30-jährige Verjährungsfrist ist nicht abgelaufen.
Für die einzelnen Nachforderungsbeträge (Gehaltsdifferenzen) gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB. Diese Verjährungsfrist beginnt ab Fälligkeit des jeweiligen Betrags zu laufen (8 ObA 11/15y).
2.6. Die Klägerin hat die Entgeltdifferenzen erst mit Schreiben vom 2.11.2023 geltend gemacht. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts wurden sie aber nicht erst mit diesem Schreiben fällig gestellt. Vielmehr waren die geltend gemachten Entgeltdifferenzen jeweils mit dem einzelnen Gehaltsanspruch für das jeweilige Monat fällig. Davon ging ja letztlich auch die Klägerin aus, da sie die Differenzbeträge jeweils mit Zinsen ab dem nächsten Monatsersten geltend machte.
Entgegen der Auffassung der Klägerin wurden die konkreten Entgeltdifferenzen aber nicht schon mit E-Mail vom 31.1.2013 geltend gemacht. Dieses E-Mail (Blg ./F) kann als unstrittige Urkunde der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden (RS0121557). Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt damit nicht vor. Mit diesem E-Mail ersuchte die Klägerin um Nachschau bzw Prüfung, ob sie richtig eingestuft sei. Angesichts ihrer Vordienstzeiten und mehr als sechs Jahren bei der Beklagten sollte sie in der Stufe 5 sein. Entgeltdifferenzen forderte sie mit diesem E-Mail allerdings nicht ein. Diese wurden erst mit Schreiben vom 2.11.2023 geltend gemacht.
Damit sind alle vor 2.5.2023 fällig gewordenen Entgeltdifferenzen gemäß § 30 des Kollektivvertrags verfallen.
Anders verhält es sich mit dem Anspruch auf Korrektur der Einstufung (als Gesamtrecht). Der Kollektivvertrag enthält in § 15 Abs 3 lit c eine eigene Regelung, bis wann Vordienstzeiten nachgewiesen sein müssen. Rechtzeitig nachgewiesen sind diese Zeiten dann, wenn sie durch entsprechende schriftliche Dokumente, wie Dienstzeugnisse, Bestätigungen von früheren Arbeitgeber/-innen binnen drei Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw binnen eines Monates nach Aufforderung durch den Arbeitgeber diesem vorgelegt werden.
Dass die Klägerin die entsprechenden Dokumente innerhalb der vom Kollektivvertrag normierten Frist vorgelegt bzw übermittelt hat, bestreitet auch die Beklagte nicht. Damit hat sie aber die Frist für die Anrechenbarkeit gewahrt, § 15 Abs 3 lit c geht als speziellere Regelung des Kollektivvertrags dem § 30 vor. Der Anspruch auf Korrektur der vorgenommenen kollektivvertraglichen Einstufung ist nicht verfallen.
2.7. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren der Höhe nach nicht substanziiert.
Entsprechend der obigen Ausführungen sind die geltend gemachten Entgeltdifferenzen für Juli 2022 bis einschließlich April 2023 verfallen, ebenso die geltend gemachte Differenz zur WR für 2022, das sind in Summe EUR 2.727,42 brutto.
2.8. Der Berufung der Beklagten war daher teilweise Folge zu geben und das Ersturteil entsprechend abzuändern.
3. Die teilweise Abänderung in der Hauptsache macht eine neue Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz notwendig.
Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren stützt sich auf § 43 Abs 1 ZPO.
Im Verfahren erster Instanz waren mehrere Verfahrensabschnitte zu bilden. Im ersten, zweiten und dritten Abschnitt hat die Klägerin zu 53 %, 55,80 % bzw 56,80 % obsiegt, es kommt daher in allen drei Abschnitten zur Kostenaufhebung (RS0125739). Die Klägerin erhält 53 % ihrer in § 43 Abs 1 dritter Satz ZPO genannten Barauslagen, die im ersten Abschnitt angefallen sind, ersetzt (diese sind nach der Erfolgsquote zu verteilen, M. Bydlinski in Fasching / Konecny 3§ 43 ZPO Rz 10). Im vierten Verfahrensabschnitt (ab der Replik vom 5.9.2024) hat die Klägerin zu 62 % obsiegt und erhält daher 24 % ihrer Kosten und 62 % der in diesem Abschnitt angefallenen in § 43 Abs 1 dritter Satz ZPO genannten Barauslagen ersetzt. Im fünften und letzten Verfahrensabschnitt (ab der Klagsausdehnung vom 4.12.2024) hat die Klägerin zu 66 % obsiegt und erhält 32 % ihrer Kosten ersetzt.
4.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
Das Berufungsinteresse der Beklagten beträgt EUR 7.989,85. Davon war sie mit EUR 2.727,42, somit mit 34 % erfolgreich, sodass sie der Klägerin 32 % der Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat. Sie hat aber ihrerseits Anspruch auf 34 % der für die Berufung aufgelaufenen Pauschalgebühr.
5.Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig. Der Lösung von Einstufungsfragen kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0107154 [T4]).
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