RS0107154 – OGH Rechtssatz
Die rechtliche Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Vertragsbediensteten den typologisch zu bestimmenden Merkmalen eines Partieführers oder eines Spezialarbeiters in besonderer Verwendung, oder (nur) denen eines Spezialarbeiters entspricht, betrifft nur den Einzelfall dieses Bediensteten und keine darüber hinausgehende Frage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG. Die Subsumtion eines Sachverhaltes unter den unmissverständlichen Wortlaut der Norm stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, dies auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wenn sich das Rechtsproblem aus dem Gesetzeswortlaut selbst, aus der eigentümlichen Bedeutung der Wort in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB) lösen lässt und diese Lösung in der Lehre unstrittig ist.