JudikaturOLG Wien

10R56/24i – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Immobilienrecht
14. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, sowie den Richter Dr. Schober und die Richterin Mag. Oberbauer in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch Dr. Sacha Pajor, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei Mag . B*, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Martin Koroschetz M.B.L-HSG, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt EUR 5.860,80, Leistung vertretbarer Handlungen (RATG: EUR 24.461,60) und Feststellung (RATG: EUR 25.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29.7.2024 (Berufungsinteresse: EUR 49.461,60), **-108, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR  30.000.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Eigentümer der in KG ** gelegenen Liegenschaften EZ **, EZ ** und EZ **. Die Grundstücke bilden einen länglichen Streifen, der an der Westseite an die EZ ** sowie EZ ** angrenzt, die der Beklagte mit Kaufvertrag vom 7.6.2017 kaufte.

Im Februar 2019 wurde nach mehreren Gesprächen zwischen den Parteien mit den Bauarbeiten für mehrere Häuser direkt an der Grundstücksgrenze zum Kläger begonnen. Dazu war zunächst der Abbruch der bestehenden Objekte notwendig, die in gekuppelter Bauweise an die Westseite des Hauses des Klägers grenzten. Durch den Abbruch lag die Feuermauer samt Fundamentsockel des Klägers an der Westseite frei. Als Isolierung war vor dem Abbruch zwischen den aneinandergrenzenden Gebäuden beim Fundament eine dünne Pappe angebracht. Diese alte, nicht geklebte Pappe löste sich nach dem Abbruch vom Gebäude des Klägers ab. Eine darüber hinausgehende Isolierung bestand nicht, es wurde weder eine Feuchtigkeitsabdichtung noch eine Isolierung der Fundamente – abgesehen vom Ablösen der Pappe – beschädigt. Von den neu errichteten Häusern wurden nur zwei entsprechend der gekuppelten Bauweise direkt an das Gebäude des Klägers angrenzend errichtet. Zwischen bzw neben den Häusern blieben Teile der Außenwand des Gebäudes des Klägers freiliegend.

Die Bauarbeiten wurden von der C* GmbH (kurz: C*) oder durch von dieser beauftragten Subunternehmen durchgeführt; Baustellenkoordinator war DI D* von der C*.

Der Beklagte hat die Liegenschaften samt den errichteten Häusern mittlerweile verkauft.

Der Kläger begehrte zuletzt (nach sechsmaligen Klagsänderungen) im Wesentlichen wie folgt:

Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass die Abbrucharbeiten des Beklagten zahlreiche Schäden an seinem Gebäude verursacht hätten. Es sei der Dachgiebel beschädigt worden. Der Beklagte habe auch eine unfachgemäße Verblechung über den Welleternitplatten vorgenommen, die Behebungskosten von EUR 3.600 inkl. Umsatzsteuer verursachen würden. Durch die Abbrucharbeiten seien erhebliche Risse an der Substanz seines Hauses entstanden. Die Sanierungskosten würden sich auf zumindest EUR 10.000 belaufen. Es sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass die neuen vom Beklagten zu errichtenden Dachrinnen entlang der Grundstücksgrenze im Dachbereich (sogenannte Saumrinnen) verlaufen sollen. Der Beklagte habe sich an diese Vereinbarung nicht gehalten; die Dachrinnen würden in Abschnitten im Luftraum des Nachbargrundstücks verlaufen. Die vom Beklagten errichteten Häuser seien an die bestehenden Fundamente des Hauses des Klägers betoniert worden. Es gäbe keinen Nachweis, dass eine Fundamentisolierung so erfolgt sei, wie mit DI D* und dem Beklagten am 19.11.2020 vereinbart worden sei. Es sei vereinbart worden, dass die Außenwand mit schwarzer Isolierpappe 50 cm über und unter dem Bodenniveau isoliert werde. Da zu befürchten sei, dass sich durch weitere Setzungen Folgeschäden ergeben, sei die entsprechende Feststellung der Haftung erforderlich.

Der Beklagte bestritt sämtliche Klagebegehren. Durch die Bauarbeiten seien keine Risse oder Schäden am Haus des Klägers entstanden. Die Dachrinnen seien wie vereinbart hergestellt worden. Er habe sich zu keiner Fundamentisolierung am Haus des Klägers verpflichtet; allfällige Zusagen von DI D* seien ihm nicht zuzurechnen. Es seien auch keine Folgeschäden zu erwarten. Er habe alle Zusagen eingehalten und die tatsächlich verursachten Schäden beseitigt.

Mit dem nunmehr bekämpften Urteil wies das Erstgericht zunächst mit Beschluss sämtliche offenen Beweisanträge ab und die Äußerung des Klägers vom 8.5.2024 zurück. Im Ergebnis verpflichtete es den Beklagten zur Zahlung von EUR 5.860,80 zuzüglich Zinsen; die restlichen Begehren wurden abgewiesen. Es ging von den eingangs angeführten und den auf den Seiten fünf bis acht der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird.

Rechtlich folgerte es, dass der Beklagte nach §§ 364 ff ABGB für die durch die Abbruch- und Bauarbeiten verursachten Schäden am Gebäude des Klägers hafte. Dies entweder für fremdes Verschulden nach § 1315 ABGB und/oder verschuldensunabhängig nach einer zu § 364a ABGB analogen Situation. Er habe für die Giebelsanierung und für die unsachgemäße Verblechung über den Welleternitplatten Behebungskosten von EUR 5.860,80 zu leisten. Dem Kläger sei jedoch nicht der Beweis gelungen, dass die Risse an seinem Haus auf die Bautätigkeit des Beklagten zurückzuführen seien; ebenso nicht, dass in Bezug auf die Dachrinnen eine Vereinbarung geschlossen worden sei, dass die Hängerinnen durch Saumrinnen ersetzt werden sollen. Es bestehe auch keine gesetzliche Grundlage, nach der der Beklagte verpflichtet wäre, die Feuermauer des Klägers samt Fundamentisolierung instand zu setzen. Eine diesbezügliche Beschädigung sei durch die Abbruch- und Bauarbeiten nach den Feststellungen nicht erfolgt. Das Feststellungsbegehren sei nicht gerechtfertigt, weil der Beklagte für Schäden aus einer mangelhaften Feuchtigkeitsabdichtung der Außenwand des Klägers nicht verantwortlich sei. Davon abgesehen seien andere Folgeschäden ausgeschlossen worden.

Gegen die verfahrensleitenden Beschlüsse und die abgewiesenen Klagebegehren richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung inklusive sekundärer Feststellungsmängel, Aktenwidrigkeit, wesentlicher Verfahrensmängel sowie unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, den Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1.Vorweg ist anzuführen, dass die Berufung die Rechtsmittelgründe zwar formell getrennt darstellt, inhaltlich jedoch teilweise vermengt. Allfällige Unklarheiten gehen zu Lasten des Klägers, soweit sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu dem einen oder anderen Rechtsmittelgrund nicht erkennen lässt (RS0041761; RS0041911).

2.1Der Kläger moniert im Rahmen der Rechtsrüge, dass das Erstgericht unrichtig davon ausgehe, der Beklagte habe keine Verantwortung im Sinne des § 858 ABGB, obwohl durch den Abriss des Gebäudes am Nachbargrund die an seinem Haus angebrachte Pappe beschädigt worden sei. Wenn man - wie das Erstgericht - davon ausgehe, dass keine Vereinbarung in Bezug auf eine Feuchtigkeitsabdichtung getroffen worden sei, bestehe dennoch die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten, die Liegenschaft des Klägers in einem solchen Zustand zu halten, dass er als Nachbar vor außenstehenden Einwirkungen geschützt werde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre sowohl dem Urteilsbegehren auf Anbringung einer fachgerechten Feuchtigkeitsabdichtung (Punkt 4. des Urteilsspruchs) als auch dem Feststellungsbegehren (Punkt 5. des Urteilsspruchs) stattzugeben gewesen, zumal das Erstgericht selbst festgestellt habe, dass ohne fachgerechte Feuchtigkeitsabdichtung seiner freigelegten Außenwand Schäden auf längerer Sicht unvermeidlich seien.

Der Beklagte hafte für die Anbringung einer ordnungsgemäßen Isolierung nicht zuletzt auch aufgrund des Ingerenzprinzips: Der Beklagte habe nach den getroffenen Feststellungen die Feuermauer samt Fundamentsockel des Gebäudes des Klägers auf der Westseite freigelegt. Aufgrund des Abbruchs des Gebäudes, das in gekuppelter Bauweise an der Westseite der Gebäude des Klägers angegrenzt gewesen sei, wäre der Beklagte insbesondere aufgrund des Lösens der nicht geklebten Pappe des klägerischen Hauses dazu verpflichtet gewesen, das nunmehr freistehende Fundament sowie die nunmehr freistehende Außenwand fachgerecht zu isolieren. Das Ablösen der Pappe stelle eine Beschädigung dar. Dazu im Widerspruch stehe im Urteil, dass eine Beschädigung durch die Abbruch-/Bauarbeiten nach den Feststellungen nicht erfolgt sei (Seite 16 der UA). Dieser unauflösbare Widerspruch werde zusätzlich als Aktenwidrigkeit und Begründungsmangel bekämpft.

2.2§ 858 ABGB ist keine Rechtsgrundlage, auf die sich der Kläger im konkreten Fall stützen kann. § 858 Satz 1 ABGB regelt die Erhaltungspflicht bei Grundstücksabgrenzungen (Mauern, Planken, aber auch ähnliche Abgrenzungen zB Zäune oder Hecken), die im Alleineigentum eines Nachbarn stehen. Satz 2 leg. cit. sieht ausnahmsweise eine Pflicht zur Einfriedung der rechten Seite des Grundstücks vor, die jeden Eigentümer treffen kann und die außerdem eine über Satz 1 hinausgehende Erhaltungspflicht begründet. § 858 Satz 1 ABGB sieht eine Pflicht des ausschließlichen Besitzers (§ 857 Satz 2 ABGB), seine Grenzeinrichtung (Mauer oder Planken) zu erhalten, nur dann vor, wenn dem Grenznachbarn durch die Öffnung ein Schaden droht oder sogar schon eingetreten ist. Es muss ein Schaden sein, der seinen Grund in der Öffnung der Einfriedung hat ( Tanczos/Eliskases in Rummel/Lukas, ABGB 4 § 858 Rz 2).

Ein solcher Schutz vor Schäden infolge unzureichender Einfriedung wird bei Feuermauern von Häusern in gekuppelter Bauweise nicht gesehen. Werden die Feuermauern zweier Häuser zusammengebaut, bleibt jeder Nachbar Alleineigentümer seiner Feuermauer und hat demnach, wenn der andere sein Haus abreißt, für die Außenisolierung seiner dann freistehenden Feuermauer – sofern nichts anderes vereinbart wurde – allein aufzukommen ( Oberhofer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch(Hrsg), ABGB, § 856 ABGB Rz 6). Es besteht kein nachbarrechtlicher Anspruch, wenn durch den Abriss eines Hauses die unverputzte Feuermauer des in gekuppelter Bauweise daneben errichten Nachbarhauses freigelegt wird, und es deshalb dort zu Feuchtigkeitseintritten kommt, weil ohne besonderen Rechtsgrund keine Verpflichtung besteht, den Status Quo aufrecht zu erhalten (9 Ob 18/15k).

Im konkreten Fall wurde keine Öffnung der Einfriedung im Sinne dieser Bestimmung gemacht, sondern es wurden die in gekuppelter Bauweise errichteten Gebäude im Grenzbereich getrennt. Mit dem Freilegen der Feuermauer des Klägers wird eine Verpflichtung zur Einfriedung der Liegenschaft des Beklagten nicht ausgelöst. Eine nötige Einschließung des Grundstücks kann aus dem Sachverhalt nicht abgeleitet, weil dadurch keine Beschädigung der Feuermauer eingetreten ist oder eine Beschädigung droht (vgl Bollenberger/P. Bydlinski in KBB 7§ 858 ABGB Rz 2 f). Würde man -wie der Kläger - eine „Instandhaltungspflicht“ annehmen, hieße das, dass der Beklagte seine Gebäude nicht abbrechen hätte dürfen.

2.3Der Kläger kann sich aber auf die Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB stützen, wenn durch Bautätigkeiten des Beklagten Schäden an seinem Haus entstanden sind. Diese Bestimmungen hat das Erstgericht zur Beurteilung des Sachverhalts auch richtigerweise herangezogen. Der Kläger trägt in Bezug darauf aber keine weiteren Argumente vor, sodass auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).

Das Ingerenzprinzip kann eine darüber hinausgehende Haftung des Beklagten in Bezug auf die Isolierung des Fundamentsockels nicht begründen. Durch die Beseitigung der gekuppelten Bauweise wurde keine Gefahrenquelle geschaffen, zumal der Fundamentsockel des Klägers zuvor schon nicht fachgerecht isoliert war. Dass sich eine nicht geklebte Pappe, die nach der Beurteilung des Sachverständigen keine fachgerechte Isolierung ist, dadurch löst, weil sie keinen (Gegen-)Halt mehr hat, bewirkt keine Beschädigung; sie löst auch keine rechtliche Verpflichtung des Beklagten aus, den seit jeher nicht isolierten Fundamentsockel des Gebäudes des Klägers nunmehr fachgerecht zu isolieren.

2.4 Da das Ablösen einer nicht geklebten Pappe keine Beschädigung einer nicht vorhandenen fachgerechten Isolierung ist, sieht das Berufungsgericht auch den behaupteten Widerspruch nicht. Darauf wird aber ohnedies noch eingegangen. Das Feststellungsbegehren für Folgeschäden kann sich darauf aber auch nicht gründen.

3.1 Der Kläger beanstandet die Abweisung des Feststellungsbegehrens für sämtliche Folgeschäden an der Liegenschaft oder am Gebäude. Er sieht das Feststellungsinteresse deswegen gegeben, weil die Feststellungen des Erstgerichts („ Die Instandsetzung des Daches bzw der Verblechung sind erforderlich, um weitere Schäden auszuschließen“ einerseits und „ Abgesehen davon sind weitere Folgeschäden ausgeschlossen“ andererseits ) nicht berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung das Dach bzw die Verblechung noch nicht saniert gewesen seien.

3.2 Da dem Kläger diese bezughabenden Sanierungskosten als Geldleistung zugesprochen wurden, fehlt diesem Klagebegehren das rechtliche Interesse an einer (zusätzlichen) Feststellung (vgl Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5§ 228 ZPO Rz 11). Für ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse an anderen Folgeschäden aus der unterlassenen Dachsanierung fehlt es an einem Tatsachensubstrat, dass mit derartigen Folgeschäden zu rechnen ist. Sein Feststellungsinteresse hat der Kläger ausschließlich mit zu befürchtenden Setzungsrissen und Folgeschäden infolge der beschädigten Fundamente begründet. Solche wurden vom Sachverständigen – und letztlich vom Erstgericht - ausgeschlossen (vgl Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5aaO Rz 5; vgl RS0038865; RS0039018).

3.3 Der Kläger beanstandet als sekundären Feststellungsmangel, dass das Erstgericht die Feststellung „Vor der Bautätigkeit des Beklagten traten in dem Haus des Klägers keine Feuchtigkeits- und Nässeschäden auf“ nicht getroffen habe.

Ungeachtet davon, dass die rechtliche Relevanz dieser Feststellung für dieses Verfahren und die behauptete Verpflichtung zur Isolierung nicht erkennbar ist, hat der Sachverständige zu den „Wassereintritten“ mehrfach Stellung genommen; konkret in seinem Gutachten (ON 70, AS 304 ff) und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2023 (ON 90, AS 387). Er konnte generell diesen Vorwurf nicht bestätigen. Klar ist, dass durch die Bautätigkeit des Beklagten ein Teil der Gebäudeaußenfläche (Feuermauer) des Klägers freigelegt wurde; dieser Teil war vorher und ist nachher nicht fachgerecht isoliert. Daher hat das Erstgericht festgestellt, dass ohne Feuchtigkeitsabdichtung der Außenwand, an die kein Gebäude angrenzt, auf länger Sicht Schäden unvermeidlich sind (Seite 8 der UA). Da durch die Abbruchtätigkeit des Beklagten keine (vorhandene) Isolierung beschädigt wurde, was sich unstreitig aus den Feststellungen ergibt, ist die als fehlend beanstandete Feststellung mangels Kausalität nicht relevant.

4.1 Der Kläger sieht eine Aktenwidrigkeit in der Feststellung, dass eine Isolierung der Fundamente – abgesehen vom Ablösen der Pappe - nicht beschädigt worden wäre. Das Ablösen der Pappe selbst stelle seiner Ansicht nach eine vom Beklagten zu verantwortenden Beschädigung dar. Trotzdem habe das Erstgericht auf Seite 16 der UA feststellt: „ Eine Beschädigung (gemeint: der Fundamentisolierung) durch die Abbruch- und Bauarbeiten erfolgte nach den Feststellungen nicht. “ Diese Feststellungen stünden in einem unlösbaren Widerspruch.

4.2Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn Feststellungen auf einer aktenwidrigen Grundlage getroffen wurden, das heißt auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoß beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist. Keine Aktenwidrigkeit liegt hingegen vor, wenn es Widersprüche zwischen Tatsachenfeststellungen und einzelnen Beweisergebnissen gibt, die hier der Kläger aufzuzeigen vermeint. Auch liegt keine Aktenwidrigkeit vor, wenn eine Feststellung durch Schlussfolgerungen aus Beweisergebnissen gewonnen wird (RS0043397 [T1]; RS0043421]. Wertungen und Schlussfolgerungen bauen zwar auf Tatsachen auf, betreffen aber revisible Rechtsfragen (RS0111996). Daher hat das Erstgericht diese Schlussfolgerung auch zutreffend in der rechtlichen Beurteilung angeführt.

Der Kläger blendet in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Sachverständigen aus, auf die sich das Erstgericht gestützt hat. Festgestellt wurde, dass als „Isolierung“ vor dem Abbruch zwischen den aneinandergrenzenden Gebäuden beim Fundament eine dünne Pappe angebracht war. Diese alte, nicht geklebte Pappe löste sich nach dem Abbruch vom Gebäude des Klägers ab. Jedoch ist das bloße Anbringen einer schwarzen Isolierpappe keine fachgerechte Feuchtigkeitsabdichtung der Außenwand bzw des Fundaments. Da das Ablösen einer nicht geklebten Pappe an sich keine Beschädigung darstellt, weil die Pappe keine fachgerechte Isolierung ist, die durch die Bautätigkeiten des Beklagten beeinträchtigt wurde, besteht keine Widersprüchlichkeit im Urteil. Auf die Ausführungen zu Punkt 2.3 wird ergänzend verwiesen.

5.1 Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen des Klägers zum behaupten Verfahrensmangel (weil dem Antrag auf Bodenöffnung nicht nachgekommen worden sei) nicht stichhaltig. Wenn der Kläger die Öffnung des Bodens zum Beweis dafür beantragt, dass tatsächlich keine Fundamentisolierung seines Hauses unterhalb des Erdreiches vorgenommen wurde, so steht dies im Einklang mit dem festgestellten Sachverhalt. Das war auch im Verfahren nicht strittig.

Es kann auch die Relevanz des Beweisantrags nicht erkannt werden. Die Schlussfolgerung, die - durch die Bodenöffnung festzustellende - Ablösung der zuvor angebrachten Pappe hätte rechtlich eine Verpflichtung des Beklagten ausgelöst, eine vor seiner Bautätigkeit nicht vorhandene fachgerechte Isolierung nachher fachgerecht herzustellen, kann nicht geteilt werden.

5.2Der Kläger verkennt dabei, dass es dafür keine Rechtsgrundlage gibt und der Beklagte festgestelltermaßen sich ihm gegenüber auch dazu nicht verpflichtet hat. Der Kläger hat die nachteiligen Folgen des nach dem Abbruch des Hauses des Beklagten auf seinem Grundstück entstandenen Zustand selbst zu tragen. Der Beklagte ist insbesondere nicht verpflichtet, die durch den Abbruch wiederhergestellten natürlichen Einwirkungen auf die freistehende Feuermauer des Klägers, wie sie auch ohne vorherigen Haus des Beklagten schon immer bestanden hätten, zu regeln. Es ist niemand - ohne gesetzliche (vgl 8 Ob 79/13w) oder vertragliche Handlungspflicht - verpflichtet, seine Liegenschaft in einem solchen Zustand zu halten, dass der Nachbar vor von außen entstehenden Einwirkungen geschützt wird (RS0010546 [T2]). Wenn der Beklagte (oder seine Rechtsvorgänger) - ohne eine übernommene Verpflichtung – dem Kläger für viele Jahre hindurch den Vorteil verschafften, dass dieser sein Haus infolge der gekuppelten Bauweise mit keiner Fundamentisolierung bzw Isolierung der Feuermauer versehen musste, so erwuchs dem Kläger daraus kein Recht, dass dieser Zustand erhalten bleibt (vgl 9 Ob 18/15k; RS0107625).

Wenn vor der Abtragung der Mauer nur eine Pappe lose zwischen den Mauerwänden vorhanden gewesen ist, ist es logisch, dass diese Pappe abgeht, wenn ein Teil der Mauer sie von der anderen Seite nicht mehr hält. Dass der Kläger dadurch besser gestellt werden soll, dass sein Mauerteil (Fundament) dann fachgerecht isoliert werden müsste, ist nicht nachvollziehbar.

6.1 Der Kläger bekämpft mehrere Feststellungen bezogen auf die „Dachrinnen“ und begehrt die Ersatzfeststellung: „Der Beklagte hat sich sowohl eines Generalunternehmens im Form der C*, vertreten durch DI D*, bedient und DI D* dazu ermächtigt, technische Lösungen im Detail mit dem Kläger zu erörtern und diese vor Ort auch umzusetzen. Betreffend der Ausführung der Dachrinnen hat sich der Beklagte auf die Fachmeinung der Firma E* verlassen. Sämtlichen beteiligten Personen war bekannt, dass die ursprünglich bestandenen Hängerinnen in den Luftraum des Nachbargrundstücks des Klägers ragen, weshalb zwischen den Streitteilen vereinbart wurde, dass die Dachrinnen am klägerischen Haus durchwegs durch Saumrinnen ersetzt werden, welche die Grundgrenze in einem minimalen Ausmaß von lediglich 6 cm überragt hätten. Der Beklagte war mit dieser vorgeschlagenen Saumrinnenlösung der Firma E* bereits im Vorfeld einverstanden und wurde dies jedenfalls mit DI D*, aber auch mit dem Beklagten in dieser Form vereinbart.“

6.2Das Erstgericht hat sich in diesem Punkt darauf gestützt, dass nicht mit der für das Zivilverfahren erforderlichen Sicherheit feststellbar gewesen sei, dass der Beklagte dem Kläger die Erneuerung der Dachrinnen in Form von Saumrinnen zugesagt hätte. Es hat in der Folge sehr detailliert, lebensnah und nachvollziehbar die dafür gewonnen Beweisergebnisse gewürdigt, wogegen der Kläger keine erheblichen Bedenken wecken kann. Die Beweiswürdigung kann aber erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass Beweisergebnisse allenfalls auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny³ § 272 ZPO Rz 4 ff, 11).

Fakt ist, dass die Firma E* die Dachrinnen sach- und fachgerecht errichtet haben. Wenn das Erstgericht in Würdigung sämtlicher Beweisergebnisse zum Schluss kommt, dass der Beklagte dem Kläger letztlich keine bestimmte Form der Ausführung der Dachrinnen zugesichert hat, so begegnet dies auf Basis der beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts keinen Bedenken.

6.3 Soweit der Kläger noch die Feststellungen in Bezug auf eine nicht zugesagte Fundamentisolierung bekämpft und dazu eine positive Ersatzfeststellung in Form einer zugesagten Fundamentisolierung begehrt, ist entgegen zu halten, dass nur aus den Gesprächen über eine Isolierung zwischen den Parteien mit oder ohne DI D* keine vertragliche Verpflichtung des Beklagten dazu abgeleitet werden kann. Auch in diesem Punkt kann auf die nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen werden.

6.4 Soweit der Kläger noch die Feststellung in Bezug auf einen fehlenden kausalen Zusammenhang zwischen der Bautätigkeit und den Riss in der Gartenfassade und sonstigen Rissen bekämpft und eine entsprechende bejahende Ersatzfeststellung wünscht, steht dem die fachkundige Beurteilung des Sachverständigen entgegen. Das Erstgericht hat zutreffend angeführt, dass der Sachverständige mit Bestimmtheit ausschließen konnte, dass die Bauarbeiten zu (Setzungs-)Risse im Gebäude des Klägers geführt haben. Dem vermag der Kläger inhaltlich nichts entgegenbringen. Dasselbe gilt auch für die Feststellung, dass keine Folgeschäden für das Gebäude des Klägers zu erwarten sind. Es kommt weder zu Nachsetzungen und/oder Feuchtigkeitseintritten, die der Beklagte (in Zukunft) zu verantworten hätte (vgl Ausführungen in Punkt 2.3, 3.2 und 3.3). Auch das findet im nachvollziehbaren Sachverständigengutachten seine Deckung.

6.5 In der Gesamtschau der Beweisergebnisse ist daher die Beweiswürdigung des Erstgerichts schlüssig, lebensnah (vgl insbesondere auch die Ausführungen auf Seite 9 der UA zu den emotionalen Aspekte der Auseinandersetzung) und stichhaltig. Das Berufungsgericht übernimmt diese Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.

7. Im Ergebnis ist daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.

8.Der Kostenvorbehalt des Erstgerichts gilt auch für die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 52 Abs 1 und 3 ZPO; RS0129336).

Die Bewertung des Streitgegenstands gründet sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und folgt der unbedenklichen Bewertung durch den Kläger.

Die ordentliche Revision war mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zuzulassen.