1Ob24/12d—OGH Entscheidung
01. März 2012
…der allgemeine Grundsatz, nach dem kein Grundstückseigentümer verpflichtet ist, den natürlichen Wasserablauf zu verändern, damit das Wasser nicht auf ein benachbartes Grundstück gelangt (RIS Justiz RS0010546) gegenüber der Gemeinde, in deren Gebiet sich die beeinträchtigte Liegenschaft befindet, geradezu in sein Gegenteil verkehrt werden sollte, obwohl die Gemeinde nicht einmal Eigentümerin jener…