JudikaturOLG Wien

16R39/25k – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
13. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Elhenicky und Mag. Ingemarsson in der Rechtssache der klagenden Partei A* , Arbeiterin, **, vertreten durch Dr. Lorenz Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei B* , Einzelhandelskauffrau, C* D*, E*, vertreten durch bfp Brandstetter Feigl Pfleger Rechtsanwälte GmbH in Amstetten, wegen Herausgabe einer Erbschaft (EUR 700.000, ), infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 19.12.2024, ***, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 480 Abs 1 ZPO zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 5.520,12 (darin enthalten EUR 920,02 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000, .

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

F* G*, geboren am **, war der Bruder der Klägerin und verstarb am 26.5.2022. Er hatte weder Ehefrau noch Kinder. Seine Eltern waren zum Todeszeitpunkt bereits vorverstorben. Er war Alleineigentümer von Liegenschaften in E*, auf denen sich das Elternhaus der Klägerin und des Verstorbenen befand. Im Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichtes Amstetten (**) gab die Beklagte aufgrund des Testaments vom 31.1.2017 die unbedingte Erbantrittserklärung ab. Die Verlassenschaft wurde der Beklagten eingeantwortet.

Mit Klage vom 13.9.2023 begehrte die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin die Erbschaft abzutreten und in die Einverleibung des Eigentums ob der Liegenschaften in E* einzuwilligen.

Sie brachte im Wesentlichen vor, der Verstorbene sei zum Zeitpunkt der Errichtung des schriftlichen Testaments testierunfähig gewesen. Er sei alkoholkrank gewesen und habe an den damit verbundenen gesundheitlichen Beschwerden, wie Verwirrtheit, Realitätsverlust und Alkoholdemenz gelitten. Die Beklagte habe die krankheitsbedingte Vulnerabilität des Verstorbenen ausgenützt. Sie habe erreicht, dass das fremdhändige Testament aufgesetzt und am 31.1.2017 vom Verstorbenen unterfertigt worden sei. Der Verstorbene habe sich in einem Irrtum über die Erbeinsetzungsgründe befunden. Er habe gedacht, dass die Beklagte sich nach der Erbeinsetzung um ihn kümmern würde. Tatsächlich sei der Verstorbene nach der Erbeinsetzung der Beklagten immer mehr verwahrlost. Die Kinder der Klägerin hätten sich jedoch nach diesem Zeitpunkt um den Verstorbenen bemüht und ihn mehrmals wöchentlich mit Essen versorgt sowie Einkäufe erledigt. Der Verstorbene habe daher gegenüber den Kindern der Klägerin mehrmals geäußert, dass das Haus und die Liegenschaften zu seinem 60. Geburtstag an sie gehen würden. Der Erblasser sei zum Testamentserrichtungszeitpunkt weder imstande gewesen, formularmäßige Anträge auszufüllen, noch sei er vom Testamentserrichter rechtlich richtig informiert worden. Der Verstorbene sei unrichtig aufgeklärt worden, dass ohne Testamentserrichtung der Staat sein Erbe wäre.

Darüber hinaus sei das Testament formungültig, weil es entgegen § 579 ABGB nicht auf den Zusatz verweise, dass es der letzte Willen des Erblasser sei.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, der Verstorbene sei nicht testierunfähig gewesen. Der Notar hätte ihn richtig aufgeklärt, sodass der Verstorbene auch keinem Irrtum unterlägen sei. Die Beklagte habe den Verstorbenen und dessen betagte Mutter aus moralischen Gründen unterstützt. Dieses Bemühen dürfte der Beweggrund gewesen sein, dass der Verstorbene ein Testament zu ihren Gunsten errichtet habe. Die Beklagte habe das Testament zu keiner Zeit eingefordert. Der Verstorbene hätte auch nach der Testamentserrichtung jederzeit die Möglichkeit gehabt, das Testament abzuändern. Der am Testament eingebrachte eigenhändige Zusatz entspreche den Anforderungen des § 579 ABGB.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab und stellte nachstehenden wesentlichen, teilweise bekämpften Sachverhalt fest:

„Der Verstorbene hatte ursprünglich vier Geschwister, die zugunsten der Klägerin auf ein Erbrecht nach dem Verstorbenen verzichteten.

Im Elternhaus des Verstorbenen und der Klägerin wuchsen auch die Kinder der Klägerin einen Großteil ihrer Kindheit auf. Sie hatten als Kinder ein inniges Verhältnis zum Verstorbenen.

Der Verstorbene konsumierte bereits ab seiner Jugend regelmäßig Alkohol, vorwiegend in Form von Bier, fallweise auch in Form von Schnaps. Über die Jahre hatte sein problematischer Alkoholkonsum zu einer schweren Alkoholerkrankung geführt. Es gab dabei Phasen, in denen der Verstorbene mehr trank und nicht funktionsfähig war. Die schwere Alkoholerkrankung beeinflusste auch seine Persönlichkeit. Er war leicht beeinflussbar, machte rasche Meinungsänderungen und zeigte Gedächtnisschwächen. Im Alltag erledigte seine Mutter im Wesentlichen den Haushalt. Bei alltagsrechtlichen Sachen oder beim Ausfüllen von Formularen nahm der Verstorbene gern die Hilfe seiner Mutter oder seines Nachbarn H* in Anspruch . (F1)

Der Verstorbene, der alleine mit seiner Mutter I* H* auf dem Hof wohnte, kam 2015 in Kontakt mit der Beklagten, als sie ihre trächtige Stute bei ihm einstellte. In weiterer Folge arbeitete die Beklagte zunehmend im landwirtschaftlichen Betrieb des Verstorbenen mit. Mit 1.3.2016 begründeten die Beklagte und der Verstorbene eine Bewirtschaftungsgemeinschaft. Darüber hinaus unterstützte die beinahe täglich auf dem Hof anwesende Beklagte den Verstorbenen und dessen Mutter. Sie kümmerte sich dabei auch um die Bankangelegenheiten des Verstorbenen im Rahmen von Online Banking.

Ende 2016/Anfang 2017 bestand zwischen dem Verstorbenen und den Kindern der Klägerin J* und K* regelmäßiger Kontakt im Ausmaß von ca. sechs bis zehn Mal pro Jahr. Dabei war jedoch zum damaligen Zeitpunkt nie Thema, dass diese sich für die Übernahme des Hofes und der Landwirtschaft interessieren würden.

Im Zuge der gemeinsamen Arbeit am Hof kamen die Beklagte und der Verstorbene auf eine Testamentserrichtung zu Gunsten der Beklagten zu sprechen, wobei nicht mehr festgestellt werden kann, von wem die Initiative kam.

Zu diesem Zweck vereinbarte die Beklagte für den 25.1.2017 einen Besprechungstermin beim Notar Mag. L* in M*. Die Beklagte holte den Verstorbenen an diesem Tag mit ihrem Fahrzeug ab und nahm den Termin mit ihm gemeinsam wahr. Der Verstorbene wurde vom Notar im Beisein der Beklagten über zwei Änderungen des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 aufgeklärt, nämlich darüber, dass die Eltern nunmehr kein Pflichtteilsrecht mehr haben sowie ein eigenhändig geschriebener Zusatz, dass die Urkunde den letzten Willen enthält, erforderlich ist (F2). Der Verstorbene verstand den Unterschied zwischen Pflichtteilsberechtigung und Erbrecht nicht ( FB1 ). Der Verstorbene äußerte beim Notar, dass die Beklagte seine Alleinerbin sein solle . Dass er dies ausschließlich deshalb erklärte, weil er davon ausging, dass die Beklagte ihn bis zu seinem Tod versorgen und sich weiterhin um ihn kümmern werde, kann nicht festgestellt werden (F3). Es kann ebenso nicht festgestellt werden, dass der Verstorbene die Beklagte ausschließlich deshalb zu seiner Alleinerbin einsetzen wollte, weil er glaubte, dass ansonsten der Staat ihn beerben würde (F4).

Der Notar teilte daraufhin dem Verstorbenen und der Beklagten mit, dass er anhand der Angaben in der Besprechung einen Entwurf erstellen werde, der dann zur nochmaligen Prüfung an den Verstorbenen gesendet werden würde.

Wenige Tage später erhielt der Verstorbene postalisch den Testamentsentwurf und setzte die Beklagte davon in Kenntnis. Diese vereinbarte für den 31.1.2027 einen Termin zur Unterzeichnung des Testaments. Wiederum brachte die Beklagte den Verstorbenen nach M* zum Notar. In den Kanzleiräumlichkeiten wurde das Testament dann ausgedruckt. Mag. L* erörterte dieses noch einmal kurz mit dem Verstorbenen, Änderungen wurden nicht mehr vorgenommen. Anschließend holte Mag. L* seine Kanzleimitarbeiterinnen N* und O* zur Unterfertigung hinzu.

Das Testament lautete wie folgt:

Ich, F* G*, geboren am **, C* P*, E*, treffe hiermit, nach reiflicher Überlegung, frei von Zwang und Irrtum, für den Fall meines Ablebens, nachstehende letztwillige Verfügungen:

I.

Zur Alleinerbin meines gesamten, wo immer befindlichen, wie immer Namen habenden, beweglichen und unbeweglichen Nachlassvermögens setzte ich Frau B*, geboren am **, C* D*, E*, ein. Ich halte fest, dass ich derzeit keine pflichtteilsberechtigten Angehörigen habe.

II.

Sämtliche von mir etwa früher errichteten letztwilligen Anordnungen hebe ich hiemit vollinhaltlich auf.

III.

IV.

Diese letztwillige Verfügung habe ich in gleichzeitiger und ununterbrochener Anwesenheit der drei Testamentszeugen mit dem nachstehenden eigenhändig geschriebenen Zusatz, dass diese Urkunde meinen letzten Willen enthält, versehen und sodann eigenhändig unterschrieben.

M*, am 31.1.2017

Der Verstorbene unterschrieb in Anwesenheit von Mag. L*, N* und O* das Testament mit „G* F* “. Daneben schrieb er mit der Hand „ Mein Wille “.

Unterhalb unterfertigten Mag. L*, N* und O* jeweils unter handschriftlichen Hinweis auf ihre Eigenschaft als Testamentszeugen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Verstorbene am 25.1.2017 und am 31.1.2017 derart erheblich alkoholisiert war, dass er einen Vollrausch hatte.

Die schwere Alkoholkrankheit sowie der oben beschriebene psychopathologische Zustand des Verstorbenen war auch in den Jahren 2016, 2017 grundsätzlich offensichtlich. Davon ausgehend ergibt sich, dass seine Geschäftsfähigkeit zumindest sehr eingeschränkt war. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Verstorbene grundsätzlich sowie auch konkret am 25.1.2017 sowie am 31.1.2017 nicht mehr in der Lage war, einen freien Willen zu bilden und in Entsprechung dieses freien Willens eine letztwillige Verfügung zu treffen, deren Bedeutung und die Folgen zu verstehen und sich entsprechend zu verhalten (F5).

Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2017 erzählte der Verstorbene seiner Schwester I* Q* in Anwesenheit ihrer Mutter I* G* davon, dass er ein Testament zugunsten der Beklagten errichtet habe, er dieses jedoch auch jederzeit wieder ändern könne. Weder I* Q* noch I* G* nahmen dies zum Anlass, dieses Thema weiter im Rahmen der Familie zu diskutieren oder der Familie der Klägerin zu erzählen. Auch der Verstorbene erzählte später nicht wieder davon. In den darauffolgenden Jahren verschlechterte sich der geistige Zustand des Verstorbenen weiter und er war teilweise nicht in der Lage, nahestehende Personen zu erkennen. Auch an sein Testament erinnerte er sich ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt nicht mehr.

Im Jänner 2021 verstarb I* G* und der Verstorbene lebte von da an alleine auf dem Hof. Dies führte zu einer weiteren Verwahrlosung.

Die Beklagte und er waren darüber hinaus wenige Monate später im Konflikt über einen von der Beklagten angestrebten Umbau des Pferdestalls, den der Verstorbene schließlich ablehnte. Dies führte dazu, dass die Beklagte frustriert war und sich dann auch weniger um den Verstorbenen kümmerte.

J* und K*, die Kinder der Klägerin, kümmerten sich ab dem Tod der I* G* vermehrt um den Verstorbenen, erledigten seine Einkäufe und brachten mehrmals pro Woche Essen vorbei. Der Verstorbene äußerte zumindest ab 2021 mehrmals den Wunsch, den Hof anlässlich seines 60. Geburtstages an J* und an K* übergeben zu wollen. Er glaubte, dies sei Bedingung, dass er in Pension gehen könne. Darüber hinaus sprach er davon, dass ansonsten bei seinem Tod der Hof an den Staat fallen würde. Eine tatsächliche Verfügung in Entsprechung seines Wunsches traf er jedoch nicht mehr.“

Rechtlich schloss das Erstgericht, dass eine Erbschaftsklage nach § 823 Abs 1 ABGB erheben könne, wer ein besseres oder gleichwertiges Erbrecht behaupte. Die Beweislast, dass der Verstorbene nicht testierfähig gewesen sei, treffe die Klägerin. Ob Testierfähigkeit vorgelegen sei, sei eine Frage der rechtlichen Beurteilung. An die Testierfähigkeit lege die Rechtsprechung weniger strenge Maßstäbe als an die Geschäftsfähigkeit. Es dürfe nur nicht die Freiheit der Willensbildung aufgehoben sein. Es müsse das Bewusstsein vorliegen, ein Testament zu errichten. Anhand der getroffenen Feststellungen sei die Testierunfähigkeit des Verstorbenen nicht erwiesen worden. Der handschriftliche Zusatz „Mein Wille“ sei entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur (RS0015438) ausreichend, um von einem formgültigen Testament auszugehen. Die Klägerin habe nicht den Beweis erbringen können, dass einzig und allein ein irriges Motiv für die Willensbildung des Erblassers maßgeblich gewesen sei. Auch wenn der Verstorbene offensichtlich in den letzten Monaten vor seinem Tod einen anderen letzten Willen verfolgt habe, könne dadurch das zuvor errichtete Testament nicht umgestoßen werden.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahingehend abzuändern, dem Klagebegehren stattzugeben; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben. Sie rügt darüber hinaus gemäß § 468 Abs 2 ZPO eine Feststellung, die im Rahmen der Tatsachenrüge behandelt werden wird.

Rechtsmittelentscheidung:

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

Tatsachenrüge:

1. Voranzustellen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Beweisrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn deutlich zum Ausdruck gebracht wird,

a) welche Feststellung konkret bekämpft wird,

b) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde,

c) welche Feststellung stattdessen begehrt wird und

d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 467 ZPO Rz 40; Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 8; RS0041835).

Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss die andere ausschließen.

Entgegen diesen von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine Beweisrüge legt die Klägerin in ihrer Berufung nicht dar, anstelle welcher erstgerichtlichen Feststellung, welche kongruente abweichende Feststellung gefordert wird. Die Klägerin verweist in ihrer Beweisrüge auf einen Block von Feststellungen (F1 – F5) und stellt ihnen folgende zwei Ersatzfeststellungen gegenüber:

„Dem wankelmütigen Erblasser war bei Unterfertigung des Testaments nicht bewusst, welche erbrechtlichen Konsequenzen dieses nach sich zog.

Der Verstorbene wurde vom Notar im Beisein der Beklagten über zwei Änderungen des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 aufgeklärt, allerdings teilweise unrichtig, nämlich darüber, dass ohne Testamentserrichtung der Staat sein Erbe wäre und die Eltern und Seitenverwandten nicht mehr Teil der gesetzlichen Erbfolge wären.“

Mit dieser Beweisrüge legt die Klägerin nicht dar, welche Beweisergebnisse gegen welche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sprechen und welche begehrten Feststellungen welche der getroffenen Feststellungen ersetzen sollen. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichtes, aus Teilen der Berufung Paare von Feststellungen und Ersatzfeststellungen zu bilden, und dann aus allfälligen Argumenten gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes Passende herauszusuchen, die dieses Feststellungspaar betreffen könnten. Die Beweisrüge ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Soweit der geltend gemachte Rechtsmittelgrund erkennbar bleibt, ist auf die Argumente der Klägerin trotzdem einzugehen. Verbleibende Unklarheiten gehen dabei zu ihren Lasten (RS0041768, RS0041761).

1.2. So findet sich für die bekämpfte Feststellung F1 keine Ersatzfeststellung, sondern es wird von der Klägerin lediglich deren ersatzloser Entfall begehrt, womit der Gesetzmäßigkeit einer Beweisrüge nicht Genüge getan wird.

1.3. Worauf die Klägerin die Ersatzfeststellung bzw. Zusatzfeststellung zu F2 stützt, wonach die Aufklärung durch den Notar teilweise unrichtig erfolgt sein sollte, legt die Berufung nicht dar. Aus der (von der Beklagten als FB1 bekämpften) Feststellung des Erstgerichtes, dass der Verstorbene den Unterschied zwischen Pflichtteilsberechtigung und Erbrecht nicht verstanden habe, ergibt sich nicht, wie die Berufung vermeint, dass deshalb die Belehrung durch den Notar unrichtig gewesen sein musste. Keiner der Einvernommenen behauptete eine Falschbelehrung durch den Notar. Die beim Notar anwesende Beklagte hatte keine Wahrnehmung ob das „Zurückgehen auf die Eltern“ in Bezug auf ein Testament oder ohne angesprochen wurde. Aus der von der Beklagten geschilderten Aussage des Notars „die Erbschaft würde nicht mehr auf die Eltern zurückgehen“ lässt sich nicht mit der geforderten hohen Wahrscheinlichkeit ableiten, dass damit eine fälschliche Belehrung über den Entfall eines gesetzlichen Erbrechtes zugunsten der Eltern erteilt worden sein sollte. Da eine Testamentserrichtung durch den Erblasser bei dem geschilderten Notarstermin geplant war, ist die Aussage „dass die Erbschaft nicht auf die Eltern zurückgeht“ mit der Feststellung des Erstgerichtes über den Entfall des Pflichtteils der Eltern im Falle der Testamentserrichtung in Einklang zu bringen.

1.4. Für die bekämpften Feststellungen F3, F4 und F5 nennt die Klägerin keine konkreten widersprechenden Ersatzfeststellungen. Während F3 - F5 die von der Klägerin vorgebrachten Tatsachenbehauptungen als nicht erwiesen konstatierten, ist die Ausführung, dem Verstorbenen seien „erbrechtliche Konsequenzen“ nicht bewusst gewesen, eine rechtlich unbestimmte Schlussfolgerung, die keine entgegenstehende Tatsachenfeststellung darstellt. Darüber hinaus begründete das Erstgericht zutreffend, dass es nicht mit der dafür notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit von einem der von der Klagsseite behaupteten Motive für die Erbeinsetzung überzeugt war.

2. Tatsachenrüge der Beklagten:

Die Beklagte bekämpft FB1 und im Rahmen der Beweiswürdigung (UAS 11): “Auch wenn sowohl die Beklagte als auch offenbar der Verstorbene glaubten, dass die Eltern und deren Nachkommen kein Erbrecht nach dem Verstorbenen hätten, kann mangels vorliegender Beweisergebnisse auch nicht ohne Zweifel festgestellt werden, dass dieser Umstand Ausschlag für den Verstorbenen gegeben hätte, das Testament zu errichten.“

Stattdessen begehrt die Beklagte folgende Ersatzfeststellungen:

„Es kann nicht festgestellt werden, dass der Verstorbene den Unterschied zwischen Pflichtteilsberechtigung und Erbrecht nicht verstanden habe. Es kann nicht festgestellt werden, dass sowohl die Beklagte als auch der Verstorbene glaubten, dass die Eltern und deren Nachkommen kein Erbrecht nach dem Verstorbenen hätten. Aber wenn dem so gewesen wäre, so kann mangels vorliegender Beweisergebnisse nicht ohne Zweifel festgestellt werden, dass dieser Umstand Ausschlag für den Verstorbenen gegeben hätte, das Testament zu errichten.

2.1. Die Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht kann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müsste (RS0042386). Es ist rechtlich unerheblich, ob der Erblasser die Begriffe „Pflichtteilsrecht und Erbrecht“ auseinander halten konnte. Rechtlich wesentlich in diesem Zusammenhang sind die Feststellungen F3 und F4 , wonach der Erblasser vor dem Notar den Wunsch äußerte, die Beklagte als Alleinerbin einzusetzen und nicht festgestellt werden konnte, dass der Verstorbene die Beklagte ausschließlich deshalb zu seiner Alleinerbin eingesetzt habe, weil er geglaubt habe, ihn würde ansonsten der Staat beerben.

Dass er das Testament zugunsten der Beklagten auch Monate später noch in Erinnerung hatte und nicht umstieß, ist Teil der unbekämpften Feststellungen.

Das Berufungsgericht übernimmt daher den festgestellten Sachverhalt mit Ausnahme der Feststellung FB1 und legt ihn seiner weiteren Entscheidung gemäß § 498 Abs 1 ZPO zugrunde:

Rechtsrüge:

1. Voraussetzung für die Errichtung eines wirksamen Testaments ist nach § 565 ABGB, dass der Erblasser seinen letzten Willen im Zustand der vollen Besonnenheit erklärt. Wird bewiesen, dass die Erklärung in einem die hiefür erforderliche Besonnenheit ausschließenden Zustand geschehen ist, so ist sie gemäß § 566 ABGB ungültig. An die Bejahung der Testierfähigkeit legt die Rechtsprechung einen weniger strengen Maßstab an als an die Geschäftsfähigkeit bei Geschäften unter Lebenden. Nicht jede geistige Erkrankung schließt die Testierfähigkeit aus und ebensowenig die bloße Abnahme der geistigen Kräfte. Der Vollbesitz der geistigen Kräfte und die volle Kenntnis der Tragweite der Anordnung sind nicht erforderlich (RS0012428, RS0012463).

1.1. Die Testierfähigkeit fehlt jedenfalls dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewusstsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhalts zur Gänze abging (RS0012397, RS0012402). Die Testierfähigkeit fehlt aber auch, wenn der Erblasser zwar den Willen hat, ein Testament zu errichten und in der Lage ist, zu erkennen, dass er dies tut, die normale Freiheit seiner Willensbildung aber dennoch aufgehoben ist. Hiebei schadet nur ein hoher Grad der Willensbeeinträchtigung, der dem Zustand des § 566 ABGB gleichsteht. Als Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit nimmt die Rechtsprechung an, es müssten zumindest die kognitiven und volitiven Fähigkeiten eines 14 jährigen vorliegen (RS0012427), ohne dass dies ausdrücklich festgestellt werden muss (4 Ob 198/11p).

1.2. Die Beurteilung der Testierfähigkeit ist eine Rechtsfrage, die aufgrund der Feststellungen über den Geisteszustand des Erblassers und den Grad der Beeinträchtigung seiner Willensbildung zu lösen ist (2 Ob 228/16t; RS0012408). Dem Sachverständigen obliegt dabei kein Urteil über die Testierfähigkeit. Er hat bloß mit Hilfe seiner besonderen Sachkunde an den Feststellungen mitzuwirken, welchen Grad der Besonnenheit der Erblasser im Zeitpunkt der Verfassung der letztwilligen Verfügung hatte (RS0012400). Die Beweislast, dass der Testator testierunfähig war, trifft diejenige Prozesspartei, die die Testierunfähigkeit behauptet; die bloße Wahrscheinlichkeit der Testierunfähigkeit genügt nicht (RS0012415).

1.3. Nach diesen Grundsätzen ist der Klägerin der ihr obliegende Beweis der behaupteten Testierunfähigkeit misslungen. Das Erstgericht konnte gerade nicht feststellen, dass der Verstorbene am 25.1.2017 und am 31.1.2017 nicht in der Lage gewesen war, einen freien Willen zu bilden und in Entsprechung dieses freien Willens eine letztwillige Verfügung zu treffen, deren Bedeutung und die Folgen zu verstehen und sich entsprechend zu verhalten.

2. Die private Form des fremdhändigen Testaments erfordert nach § 579 Abs 1 ABGB einen eigenhändig geschriebenen Zusatz des Erblassers, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.

2.1. Inhaltlich muss der Zusatz jedenfalls eine Bestätigung des Erblassers enthalten, dass die Urkunde gerade seinen letzten Willen beinhalte. Der Verfügende muss eigenhändig den Zusatz schreiben, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthalte. Dabei kann er sich verschiedener Ausdrücke bedienen, wie etwa „die Urkunde enthält meinen letzten Willen“, „Mein Wille“, „Das will ich“ oder „so soll es sein“. Entscheidend ist lediglich, dass aus dem Zusatz hervorgeht, dass es sich um den letzten Willen handelt (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 10; 2 Ob 167/22f).

2.2. Es ist entgegen den Berufungsausführungen ausreichend, wenn der Testator mit den Wortfolgen „Mein Wille“ oder „Mein Wunsch“ zeichnet, weil beides eine ausreichende Bekräftigung des letzten Willens darstellt (2 Ob 170/22x Rz 29).

3. Die Klägerin beruft sich in ihrer Rechtsrüge zudem darauf, dass der Verstorbene nach den Feststellungen nicht einmal den Unterschied zwischen Pflichtteilsberechtigung und Erbrecht gekannt hätte. Diese Feststellung über das mangelnde Verständnis von rechtlichen Begriffen wurde vom Berufungsgericht nicht übernommen.

3.1. Darüber hinaus müsste einzig und allein das irrige Motiv für die Willensbildung des Erblassers maßgeblich sein (RS0012443). Einen solchen Beweis konnte die Klägerin allerdings nicht erbringen.

3.1.1. Es ist nicht erwiesen, dass der Verstorbene die Beklagte ausschließlich deshalb zur Alleinerbin einsetzte, weil er geglaubt habe, es würde ihn ansonsten der Staat beerben. Ein Jahr lang vor der Testamentserrichtung bewirtschafteten der Erblasser und die Beklagte gemeinsam den Hof und die Beklagte unterstützte den Erblasser und seine Mutter beinahe täglich. Im Zuge der gemeinsamen Arbeit besprachen die beiden eine Testamentserrichtung zugunsten der Beklagten. Zu diesem Zweck suchten sie den Notar auf. Zu dieser Zeit war es kein Thema, dass sich jemand aus der Familie für die Übernahme des Hofes interessieren würde. Das allein ausschlaggebende Motiv für die Erbeinsetzung der Beklagten war daher nicht ein Irrtum, der Staat würde ansonsten den Verstorbenen beerben.

Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 41, 50 ZPO.

Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO basiert auf der Bewertung der Klägerin unter Berücksichtigung des anzunehmenden Verkehrswertes der streitverfangenen Liegenschaften.

Die ordentliche Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil die Entscheidung von den Umständen im konkreten Einzelfall abhängig war und sich das Berufungsgericht an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientierte.