JudikaturOLG Wien

5R173/24h – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Gesellschaftsrecht
28. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schrott-Mader als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Aigner und den Kommerzialrat DI Frank in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geb **, **, vertreten durch Mag. Ayhan Calik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C* D* , geb **, **, vertreten durch Mag. Gülay Aydemir, Rechtsanwältin in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens GZ E* des Handelsgerichts Wien (Streitwert EUR 35.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24.6.2024, GZ **-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .

Text

Entscheidungsgründe:

Im Vorverfahren (E* des Handelsgerichts Wien) begehrte der Kläger Rechnungslegung für den Zeitraum 1.4.2016 bis 31.12.2018 sowie die Zahlung von 50 % des sich daraus ergebenden Guthabens; die Ausdehnung auf weitere Zeiträume wurde vorbehalten. Das Klagebegehren wurde abgewiesen.

Im Urteil zu E* wurden nachstehende Feststellungen getroffen:

„[…] Der Kläger beabsichtigte mit dem Beklagten eine Gesellschaft zu gründen, um einen Antiquitätenhandel zu betreiben. Er wollte dazu einen Kredit aufnehmen und ein Gewerbe anmelden. Dem Kläger war es wichtig, die Parameter der Geschäftsbeziehung schriftlich festzuhalten, um zu verhindern, dass die Frau des Beklagten, F* D*, auf das zukünftige Unternehmen zugreift.

Der Beklagte erstellte deshalb ein Schriftstück, welches als „Geschäftspartnervertrag“ tituliert wurde und vom Kläger, dem Beklagten sowie der Frau des Beklagten, F* D* am 28.01.2012 unterzeichnet wurde (.A). Die Frau des Klägers G* B* war am Tag der Vertragsunterzeichnung nicht anwesend.

Der Vertrag lautet:

,Vertrag

Geschäftspartnervertrag zwischen C* D* (geb. **) und A* B* (geb. **) für daß Geschäftslokal Aktionsmarkt in der **.

1. C* D* und A* B* sind Jeder mit 50% anteil an Aktionsmarkt beteiligt.

2. Beide partein haben gleiche rechte und pflichten nämlich Jeder 50%.

3. Alle Angelegenheiten in und um Aktionsmarkt fragen, Themen, probleme und lösungen sind beide jeder zu 50% beteiligt.

4. Wenn beide einverstanden sind kann dieser Vertrag nur mit einem neuen zweites Vertrag aufgelöst werden.‘ (./A)

Nach Absicht der Parteien sollte die in dieser Urkunde ./A erwähnte Geschäftspartnerschaft erst mit der Unterfertigung einer notariell beglaubigten Vertragsurkunde begründet werden, nachdem der Kläger einen Kredit aufgenommen hatte. Die Parteien planten einen Groß- und Einzelhandel mit Textilwaren aus der Türkei, die der Kläger beschaffen sollte, wie auch einen Antiquitätenhandel, der jedoch nicht der wesentliche Teil des Geschäftsmodells sein sollte. Der Beklagte sollte in Österreich den Ein- und Verkauf verwalten, der Kläger sollte für den Einkauf aus der Türkei zuständig sein. Nach der Absicht der Parteien sollte die Geschäftspartnerschaft davon abhängig sein, dass der Kläger die Einlage von € 30.000,-- leistet. Der Kläger wollte zur Finanzierung des Großhandels einen Kredit von € 30.000,-- aufnehmen, zur Kreditaufnahme kam es jedoch nicht, der Kläger leistete in Folge die Einlage nicht. Die Vereinbarung sollte nicht einseitig kündbar sein. Beide Parteien sahen den Vertrag ./A als Vorvertrag an. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Vertrages ./A war beiden Parteien klar, welche Partnerschaft sie zusammen in Zukunft betreiben wollten, beide waren sich auch einig, dass die tatsächliche Partnerschaft erst nach Finanzierung notariell beglaubigt vertraglich vereinbart werden sollte.

Der Kläger arbeitete nach dem 28.01.2012 weiterhin als Angestellter im Aktionsmarkt des Beklagten und erhielt für diese Tätigkeit ein aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierendes monatliches Entgelt. Der Kläger erhielt keine sonstigen Zahlungen vom Beklagten. Das Aufgabenfeld des Klägers im Zuge seiner Beschäftigung im Aktionsmarkt des Beklagten änderte sich seit 28.01.2012 nicht. Der Beklagte zahlte dem Kläger ab 28.01.2012 weder Beträge aus, die über das Entgelt des Beschäftigungsverhältnisses hinausgingen noch schüttete er dem Kläger Unternehmensgewinne aus. Der Kläger forderte aufgrund des ./A weder Gewinnausschüttungen noch verlangte er Einsicht in Buchhaltungsunterlagen.“

Der Beklagte und die Ehefrau des Klägers, G* B*, schrieben einander im August 2018 nachstehende Whatsapp-Nachrichten (./A):

[Bild entfernt]

Der in dieser Whatsapp erwähnte Termin bei einer Anwältin wurde von den Parteien und G* B* wahrgenommen. Der Termin diente dazu, Informationen über verschiedene Gesellschaftsformen für die Zusammenarbeit in der Zukunft zu erlangen sowie zur Beratung über Gesellschaftsformen. Der Beklagte ging beim Verfassen der Nachrichten davon aus, dass es sich um einen Vorvertrag handelte.

Der Kläger begehrte mit seiner auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützten Klage die Wiederaufnahme des Verfahrens GZ E* des Handelsgerichts Wien und brachte dazu vor, in der unverschuldet erst am 18.7.2023 zufällig aufgefundenen WhatsApp-Unterhaltung zwischen seiner Ehegattin und dem Beklagten aus dem August 2018 habe der Beklagte ausdrücklich zugestanden, dass die Streitparteien vor Jahren (genauer am 28.01.2012) einen an keine Bedingungen geknüpften Partnerschaftsvertrag erstellt hätten. Auch ergebe sich daraus, dass der Kläger bereits im August 2018 den Wunsch geäußert habe, anstelle der bisher bestehenden stillen Gesellschaft eine offizielle Partnerschaft zu haben. Die rechtskräftige Klagsabweisung im Vorverfahren habe auf dem Sachverhalt beruht, dass die bezweckte Zusammenarbeit nach Kreditfinanzierung durch den Kläger begründet hätte werden sollen, eine stille Gesellschaft lediglich aufschiebend bedingt vereinbart worden sei und diese aufgrund des Nichteintritts der Bedingung nicht zustande gekommen sei. Die aufgefundenen WhatsApp-Nachrichten stünden in auffallendem Widerspruch zu den bereits getätigten Aussagen des Beklagten sowie der Zeugin F* D*. In den wesentlichen Punkten habe sich der Beklagte nicht an die Umstände im Rahmen der Erstellung des Partnerschaftsvertrages erinnert. Das neue Beweismittel stehe zudem im Widerspruch zu seiner bisherigen Aussage, sodass ihm das neue Beweismittel hätte vorgehalten werden können, wenn es bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgelegen wäre. Bei Berücksichtigung dieses Beweismittels im Vorverfahren hätte das Erstgericht feststellen können, dass zwischen den Parteien bereits am 28.01.2012 eine stille Gesellschaft ohne zusätzliche Bedingungen vereinbart worden sei. Dies hätte zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung geführt, nämlich zur gänzlichen Klagsstattgebung.

Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, der Kläger hätte seine Ehegattin bereits im Vorverfahren befragen können, ob der Beklagte ihr gegenüber im Jahr 2019 eine angeblich bestehende Partnerschaft erwähnt habe. Den Kläger treffe ein prozessuales Verschulden am Unterbleiben entsprechender Fragestellung, welche die Vorlage einer Urkunde ersetzt hätte. Das vorgelegte Beweismittel sei nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung im Vorprozess herbeizuführen. Die Tatsache der Bezeichnung des Vorvertrages als „Partnerschaftsvertrag“ sei bereits im Vorverfahren unter Erforschung der wahren Absicht der Parteien ausführlich abgehandelt worden. Weiters sei im Urteil des Vorverfahrens rechtlich ausführlich begründet, dass bei dem festgestellten Sachverhalt bereits die essentialia negotii eines stillen Gesellschaftsverhältnisses nicht erfüllt seien.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage ab.

Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf Seiten 3 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht führte es - nach Darstellung der bisher zu Wiederaufnahmsklagen gem § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur - auf den Einzelfall bezogen aus, es sei auszuschließen, dass die Kenntnis der vom Kläger vorgelegten Whatsapp Korrespondenz an der Entscheidung im Vorverfahren etwas geändert hätte. Rein anhand des Inhalts der Unterhaltung könnten keine Erkenntnisse darüber gewonnen werden, welchen Inhalt der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gehabt habe, dessen Beurteilung Gegenstand des Vorverfahrens gewesen sei. Dem Vorbringen des Klägers, aus den Whatsapp Nachrichten ergebe sich, dass der Beklagte zumindest bis August 2018 davon ausgegangen sei, dass am 28.1.2012 eine Geschäftspartnerschaft mit dem Kläger begründet worden sei, sei entgegenzuhalten, dass der Beklagte im Vorverfahren nicht den Abschluss einer Geschäftspartnerschaft an sich bestritten habe, sondern vielmehr vorgebracht habe, dass die (dortige) ./A ein Vorvertrag gewesen sei und keine stille Gesellschaft gegründet worden sei. Dieses Vorbringen entspreche auch der Aussage des Beklagten im Vorverfahren. Der Kläger argumentiere, dass in der Whatsapp Korrespondenz ausdrücklich erwähnt sei, dass die Streitparteien den Partnerschaftsvertrag untereinander vor Jahren erstellt hätten, weshalb das Erstgericht im Vorverfahren hätte feststellen können, dass zwischen den Parteien bereits am 28.01.2012 eine stille Gesellschaft ohne zusätzliche Bedingungen vereinbart worden sei. Dabei verkenne er, dass die nun vorgelegte Korrespondenz nicht isoliert zu betrachten sei, sondern sie im Zusammenhang mit den weiteren Beweisergebnissen zu berücksichtigen gewesen wäre. Darüber hinaus hätten die Nachrichten auch nicht den Inhalt, dass die genannte Geschäftspartnerschaft als stille Gesellschaft ohne (zusätzliche oder aufschiebende) Bedingungen vereinbart worden sei. Der Korrespondenz sei nicht zu entnehmen, dass der Beklagte davon ausgegangen sei, dass eine Geschäftspartnerschaft mit dem Kläger gegründet worden sei, die über jene hinausgehe, die den Feststellungen des Vorverfahrens zu entnehmen sei. Die Frage, ob am 28.1.2012 eine stille Gesellschaft ohne zusätzliche Bedingungen, insbesondere ohne eine aufschiebende Bedingung vereinbart worden sei, sei im Vorverfahren unter Berücksichtigung aller Beweisergebnisse detailliert erörtert worden, eine Vorlage der ./A bereits im Vorverfahren hätte zu keiner günstigeren Entscheidung geführt. Der Kläger bringe weiters vor, dass sich der Beklagte nicht an die Umstände im Rahmen der Erstellung des Partnerschaftsvertrages erinnert habe und das neue Beweismittel im Widerspruch zu seiner Aussage stehe. Dem sei entgegen zu halten, dass der Inhalt der Whatsapp Korrespondenz keinen Zusammenhang mit den Umständen der Erstellung des Vertrags 2012 habe und der Beklagte lediglich geschrieben habe, „ Kannst du den Partnerschaftsvertrag mitbringen, den wir vor Jahren untereinander erstellt haben .“ Ein Widerspruch zwischen dem Inhalt der Nachrichten zur Aussage des Beklagten im Vorverfahren sei nicht erkennbar.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

I. Zur Mangelhaftigkeit

1. Der Kläger beanstandet die Zurückweisung des Beweisantrags auf Einvernahme seiner Person als Verfahrensmangel.

2. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die (hier bei Durchführung seiner Parteienvernehmung) zu treffen gewesen wären (RS0043039). Da ein Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann, wenn er wesentlich für die Entscheidung war und sich auf diese auswirken konnte, ist der Rechtsmittelwerber auch zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0116273; RS0043027; RS0120213 [T14]).

3. Wenn der Kläger releviert, er hätte in seiner Einvernahme die „Umstände im Zusammenhang mit dem anvisierten Termin der Streitparteien beim Anwalt lebensnah erläutern können“, so ist ihm einerseits entgegenzuhalten, dass er zu den „Umständen“ dieses konkreten anwaltlichen Termins im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet hat. Der Entscheidung des Gerichts ist aber nur das bis zum Schluss der Verhandlung erstattete Parteienvorbringen zugrunde zu legen und vom Rechtsmittelgericht ist die angefochtene Entscheidung nur aufgrund dieser Sachlage zu überprüfen (RS0043329; RS0036947 [T1]). Darüber hinaus lässt die Berufung auch die für eine Verfahrensrüge notwendigen Ausführungen dazu vermissen, welche für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen zum anwaltlichen Termin bei Durchführung seiner Einvernahme zu treffen gewesen wären.

Die Verfahrensrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Ergänzend ist dazu anzumerken, dass zwar das Beweismittel des WhatsApp Chatverlaufs (vom Beklagten unbestritten) unverschuldet nachträglich aufgefunden wurde. Dass (auch nach dem klägerischen Vorbringen) ein Termin der Streitparteien bei einem Rechtsanwalt stattfand, stellt dagegen eine Tatsache dar, die der Kläger bereits im Vorverfahren hätte vorbringen können.

4. Inwiefern der Kläger, wie er in der Berufung moniert, „über den Inhalt der Nachricht des Beklagten Beilage ./A“ näher hätte aufklären können, erschließt sich mangels konkreter Ausführungen im Rechtsmittel dazu für das Berufungsgericht nicht, zumal der Kläger an der Konversation nicht beteiligt war und es ihm damit an der unmittelbaren eigenen Wahrnehmung fehlt.

Wie alle Beweisanbote sind auch solche auf Durchführung der Parteienvernehmung auf ihre Erheblichkeit zu prüfen (vgl § 275,§ 374 ZPO). Unerheblich ist das Anbot dann, wenn die Partei zum Beweisthema mangels entsprechender Wahrnehmung gar nichts aussagen kann bzw dann, wenn sich die Parteienvernehmung zur Beweisführung über die strittigen Tatsachen nicht eignet. Unerhebliche Beweisanbote sind zurückzuweisen ( Spenling in Fasching/Konecny 3 III/1 § 371 ZPO Rz 15 [Stand 1.8.2017, rdb.at] mwN). Nach § 371 ZPO dient die Parteieneinvernahme zum Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen . Die Partei hat damit Wahrnehmungen über konkrete Tatsachen zu bekunden, nicht aber diese Tatsachen zu beurteilen oder aus ihnen Schlussfolgerungen abzuleiten (vgl zum Zeugenbeweis RS0040548).

Dass der Kläger eigene Wahrnehmungen über den Inhalt der Nachrichten des Beklagten hätte, behauptete er weder im erstinstanzlichen noch im Rechtsmittelverfahren. Auch damit gelingt es ihm nicht, eine Wesentlichkeit des von ihm vermuteten Verfahrensmangels zur Darstellung zu bringen.

5. Die Mängelrüge ist daher nicht berechtigt.

II. Zur Rechtsrüge

Ausgehend vom unbekämpften Sachverhalt erachtet das Berufungsgericht die Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil für zutreffend, die in der Berufung enthaltenen Argumente hingegen für nicht stichhältig, sodass den Berufungsausführungen nur mehr Folgendes zu erwidern ist (§ 500a ZPO):

1. Die Wiederaufnahme wegen neuer Beweismittel gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO bezweckt, die Partei letztlich so zu stellen, als wäre sie schon im Vorverfahren in der Lage gewesen, die erst später aufgefundenen Beweismittel zu verwenden. Sie kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo im Vorprozess eine bestimmte Tatsache zwar behauptet wurde, aber nicht bewiesen werden konnte und die neu aufgefundenen Beweismittel eben den Beweis dieser Tatsache erbringen sollen (RS0040999 [T2]). Die angebotenen Beweismittel sind im Aufhebungsverfahren eingeschränkt dahin zu würdigen, ob in der Nichtberücksichtigung der neuen Erkenntnisquellen ein Verstoß gegen die Forderung nach der Richtigkeit und Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlage liegt. Anders als im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) bedarf es hier bereits der Untersuchung der Beweismittel auf ihre konkrete Eignung, eine für den Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung herbeizuführen ( Jelinek in Fasching/Konecny ³ IV/1 § 530 ZPO Rz 190).

Kann schon nach der Aufnahme des Beweises im Wiederaufnahmeverfahren abschließend gesagt werden, dass dieser auch in Verbindung mit bereits im Vorverfahren vorhandenen Beweisergebnissen ungeeignet ist, eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Sachverhaltsfeststellung herbeizuführen, ist die Wiederaufnahmsklage abzuweisen. Besteht hingegen die Möglichkeit einer für den Wiederaufnahmskläger günstigen Beeinflussung der Gesamtwürdigung durch das neue Beweismittel, ist die Wiederaufnahme zu bewilligen (RS0124562).

2. Der Kläger rügt als sekundären Feststellungsmangel das Fehlen von Feststellungen dazu, wie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger in der Position des Berufungswerbers die vorgelegten WhatsApp Nachrichten verstehen durfte und vermeint, ein solcher hätte den Verweis auf einen Partnerschaftsvertrag sechs Jahre nach dessen Unterzeichnung nur so verstehen können, dass dieser aufrecht sei und nun „offiziell“ dem Finanzamt gemeldet werden solle.

2.1. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn jedoch zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können insoweit auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden, da es sich um einen Akt der Beweiswürdigung handelt (RS0053317 [insbes T1,T3]; RS0043480 [insb T2, T11, T15, T19 und T21] ua).

Das Erstgericht stellte unbekämpft fest, dass der Termin bei der Rechtsanwältin dazu dienen sollte, Informationen über verschiedene Gesellschaftsformen für die Zusammenarbeit in der Zukunft zu erlangen sowie zur Beratung über Gesellschaftsformen, nicht aber dazu, einen bestehenden Vertrag nun „offiziell dem Finanzamt zu melden“.

Die Rechtsrüge ist daher - soweit sie (überhaupt) auf eine Änderung der Feststellungen, zu welchem Zweck der Anwaltstermin vereinbart wurde, abzielen sollte - nicht gesetzmäßig ausgeführt.

2.2. Darüber hinausgehend erschließt sich die Relevanz derartiger Feststellungen für das Berufungsgericht nicht, zumal der Berufungswerber nicht Adressat der WhatsApp Nachrichten des Beklagten war und somit die Frage, wie ein objektiver Erklärungsempfänger „in der Position des Berufungswerbers“ die Erklärungen des Beklagten verstehen durfte, nicht entscheidungsrelevant ist.

3. Der Berufungswerber vermeint, das im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegte Beweismittel diene zum Beweis dafür, dass entgegen der Würdigung im Vorverfahren zwischen den Streitteilen ein an keine weiteren Bedingungen geknüpfter Vertrag geschlossen worden sei. Ohne die im Vorprozess festgestellte aufschiebende Bedingung wäre ein rechtswirksamer Partnerschaftsvertrag festzustellen gewesen, woraus sich Rechnungslegungs- und Beteiligungsansprüche ergeben hätten.

Dem ist entgegen zu halten, dass sich eine Bedingungsfreiheit allein aus dem Wortlaut des Whatsapp Chatverlaufs nicht ableiten lässt. Denn weder ist dort vom Bestehen, noch vom Nichtbestehen einer Bedingung die Rede. Die bloße Nichterwähnung lässt aber nicht den vom Kläger ins Treffen geführten Schluss zu, es sei keine Bedingung vereinbart worden. Denn auch die übrigen Punkte des genannten „Partnerschaftsvertrags“ werden im Nachrichtenverlauf nicht angeführt. Darauf, dass der Beklagte im Vorverfahren von einer Partnerschaft in Form eines Vorvertrags ausging (vgl H*-15, S 5), und dass in diesem Licht die Wahl der Bezeichnung als „Partnerschaftsvertrag“ in seiner WhatsApp Nachricht nicht den vom Kläger behaupteten Widerspruch zu seiner Aussage im Vorverfahren aufzeigt, hat bereits das Erstgericht hingewiesen. Inwiefern die vorgelegte Kommunikation in „auffallendem Widerspruch“ zur Aussage der Zeugin F* D* im Vorprozess stehen sollte, bringt der Kläger nicht vor und ist ein derartiger Widerspruch auch nicht zu erkennen. So sagte sie dort aus, sie habe den „Vertrag“ vom 28.1.2012 mitunterzeichnet, es habe aber noch keine „Partnerschaft“ gegeben, weil damit erst Pläne für die Zukunft gemacht werden sollten, nämlich dass der Kläger einen Kredit aufnimmt, was nie geschehen sei. Daher sei alles „auf dem Papier“ geblieben. Sie spricht daher im Ergebnis dort von einem Vertrag für eine in Zukunft geplante Partnerschaft (vgl H*-36, S 5), woraus kein Widerspruch zur Bezeichnung als „Partnerschaftsvertrag“ erblickt werden kann.

Daher und aufgrund der (unbekämpften) Feststellung, wonach der Beklagte beim Verfassen der WhatsApp Nachrichten davon ausging, dass es sich (beim von ihm genannten „Partnerschaftsvertrag“) um einen Vorvertrag handelt, ist dieses Beweismittel nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere Sachverhaltsfeststellung herbeizuführen als die im Vorprozess festgestellte Parteienabsicht zur Begründung einer Geschäftspartnerschaft erst nach Kreditaufnahme durch den Beklagten. Die im Wiederaufnahmeverfahren aufgestellte Behauptung, aus dem vorgelegten Beweismittel ergebe sich, dass der Beklagte zumindest bis August 2018 davon ausgegangen sei, dass am 28.1.2012 eine Geschäftspartnerschaft mit dem Beklagten gegründet worden sei, konnte er nicht unter Beweis stellen.

4. Im Ergebnis ist unter Anwendung der in Punkt 1. dargelegten Grundsätze die Beurteilung des Erstgerichts, die vorgelegte Urkunde sei nicht geeignet, zu einer maßgeblichen Änderung der Tatsachengrundlagen im Vorverfahren zu führen, nicht zu beanstanden.

Der unberechtigten Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

5. Da der Beklagte den vom Kläger vorgebrachten Mangel des Verschuldens an der Nichtgeltendmachung des Beweismittels im Vorprozess nicht bestritt und auch in der Berufung nicht releviert, erübrigte sich ein Eingehen darauf ((RS0043338; RS0041570).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

IV. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität stellen sich nicht.

Eine Bewertung des Streitgegenstands (§ 500 Abs 2 ZPO) ist nicht erforderlich, da der Entscheidungsgegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens identisch mit jenem des früheren Verfahrens ist (RS0042445).