BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnung§ 371

§ 371

Der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen kann auch durch die Vernehmung der Parteien geführt werden; die Anordnung dieser Beweisführung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.

Entscheidungen
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