Der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen kann auch durch die Vernehmung der Parteien geführt werden; die Anordnung dieser Beweisführung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.
Rückverweise
… Juli 2023, beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG auf Aufhebung der §371 und §374 ZPO wegen Verfassungswidrigkeit. Mit Beschluss vom 28. August 2023 – zugestellt am 7. September 2023 – wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag gemäß §63…
…Unterlassung ihrer Einvernahme als Partei keinen Nichtigkeitsgrund, sondern allenfalls einen Verfahrensmangel (10 ObS 100/03h; Spenling in Fasching/Konecny III² § 371 ZPO Rz 17 mwN). Im vorliegenden Fall war der Kläger im Schiedsverfahren durchgehend anwaltlich vertreten. Dass ihm die Erstattung von Vorbringen oder die Möglichkeit zu…
… 371 Abs 2 ZPO idF Art II Z 53 ZVN 2002; Spenling in Fasching/Konecny ² § 371 ZPO Rz 21). Das Gericht ist nach § 93 Abs 1 ZPO („haben zu geschehen“) verpflichtet, die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten…
…genügend geklärt halten dürfen, übersieht sie, daß sich das Beweismittel der Parteienvernehmung - schon aus dem Gesichtspunkt des beiderseitigen Gehörs - auf die Vernehmung der Parteien (§ 371 ZPO) erstreckt und - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - deshalb grundsätzlich beide Parteien zu vernehmen sind. Die Vernehmung bloß einer Partei ist nur als Säumnisfolge nach…
…131/07h). In aller Regel ist diese Quantitätsvindikation daher bei Buchgeld möglich, weil sich die Kontobewegungen (Entnahmen) nachvollziehen lassen ( Leupold in Fenyves/Kerschner/Vonkilch § 371 ZPO Rz 28 mwN). Scheidet eine solche Vindikation aber (aus welchen Gründen) aus, kann sich der Angewiesene auf einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB stützen. Das…
…Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung ans Erstgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Die Revision ist nicht begründet. Gemäß § 371 Abs 1 ZPO könne, so führen die Revisionswerber zur Mängelrüge aus, der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen auch durch Vernehmung der Parteien geführt werden. Die…
…78 EO. sind, soweit nicht in der Exekutionsordnung selbst etwa anderes angeordnet ist, im Exekutionsverfahren unter anderem die allgemeinen Bestimmungen über die Parteien nach § 371 ff. ZPO. anzuwenden. Diese Anwendung beschränkt sich aber - ganz abgesehen von der Subsidiaritätsklausel des § 78 EO. - im Eidesverfahren nach § 47 ff. EO. auf die Parteistellung…
…§ 93 Abs 1 ZPO verpflichtet, die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten vorzunehmen; mit dem Vollzug dieser Zustellung ist die Partei ordnungsgemäß geladen ( Spenling aaO § 371 ZPO Rz 21; 8 ObA 34/15f). Die bloße Erklärung des Ladungsverzichts durch den Rechtsanwalt der (nicht anwesenden) Partei ist (seit der ZVN 2002) ausreichend. Erklärt…
…geführt worden sind. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt auf Grund dieser Zeugenaussagen für genügend geklärt erachtet und daher die Parteienvernehmung nicht zugelassen. Da nach § 371 ZPO. der Beweis durch Parteienvernehmung nur ein subsidiäres Beweismittel ist, das nur dann abgeführt werden darf, wenn der Beweis über die strittigen Tatsachen durch die anderen…
…neuerlich jeglicher sachlicher Grundlage entbehrt. Demnach sei der Beschwerdeführer nur der Vollständigkeit halber auf die ihm anscheinend unbekannte Möglichkeit einer Beweisführung durch Parteienvernehmung (§§ 371 ff. ZPO) hingewiesen, um ihn darüber aufzuklären, daß es auch im Zivilprozeß nicht der "höheren Weihen" oder des "Heiligenscheines" einer Zeugenschaft bedarf, um einer glaubwürdigen Darstellung gegenüber…
…wenn sich die Parteienvernehmung zur Beweisführung über die strittigen Tatsachen nicht eignet. Unerhebliche Beweisanbote sind zurückzuweisen ( Spenling in Fasching/Konecny 3 III/1 § 371 ZPO Rz 15 [Stand 1.8.2017, rdb.at] mwN). Nach § 371 ZPO dient die Parteieneinvernahme zum Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen . Die Partei…