§ 371 — ZPO
Der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen kann auch durch die Vernehmung der Parteien geführt werden; die Anordnung dieser Beweisführung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.
§ 371 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 371 Zivilprozessordnung
…Siebenter Titel. Beweis durch Vernehmung der Parteien. § 371. Der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen kann auch durch die Vernehmung der Parteien geführt werden; die Anordnung dieser Beweisführung kann auf Antrag…
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