RS0036947 – OGH Rechtssatz
Auch im Falle des Schlusses der Verhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO ist für das Bestehen des Anspruches als Voraussetzung der Verurteilung der Sachverhalt zur Zeit des Schlusses der Verhandlung und nicht zur Zeit der Urteilsfällung maßgebend. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der Fälligkeit, die gemäß § 406 ZPO wenigstens zur Zeit der Urteilsfällung eingetreten sein muss.